BlitzReport Oktober 2003 © GStB
Kürzungen beim Weihnachts- und Urlaubsgeld für Beamte | Das Ministerium der Finanzen hat den Gesetzentwurf zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Vorgesehen ist, die Sonderzahlung letztmals im Jahr 2003 als Einmalzahlung – zusammen mit den Bezügen des Monats Dezember – zu gewähren und auf 70 v.H. der individuellen Bezügehöhe des Monats Dezember zu kürzen (Bemessungsfaktor 0,70). Ab dem Jahr 2004 soll die jährliche Sonderzahlung aus einem – dem bisherigen Weihnachtsgeld vergleichbaren – Betrag in Höhe von 50% eines Monatsgehaltes, der gleichmäßig auf die Kalendermonate umgelegt wird, sich damit in eine laufende, an Besoldungsanpassungen teilnehmende monatliche Zahlung in Höhe von 4,17 v.H. des Monatsgehaltes wandelt (sog. Grundbetrag), bestehen. Entsprechend der bisherigen Rechtslage wird dieser Grundbetrag durch einen (ebenfalls auf die Monatsgehälter gleichmäßig verteilten) Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 25,56 € (= 2,13 € monatlich) ergänzt. Als weiterer Bestandteil der Sonderzahlung ist die Gewährung einer – mit den Bezügen des Monats Juli zu leistenden und mit dem bisherigen Urlaubsgeld vergleichbaren – Einmalsonderzahlung in Höhe von 200 € für Angehörige der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 (sog. Grundbetrag) und des Weiteren die Zahlung eines Sonderbetrages für Kinder in Höhe von 40 € für die Angehörigen aller Besoldungsgruppen vorgesehen. | |
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Landeswaldgesetz; Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete; Kostenerstattung des Landes | Das OVG Rheinland-Pfalz hat die Regelung in § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO, welche die Kostenerstattung des Landes für die Wahrnehmung sonstiger forstlicher Aufgaben durch körperschaftliche Bedienstete im Revierdienst auf 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben pro Person begrenzt, für nichtig erklärt (vgl. BR 096/09/03). Für das Jahr 2002 lag diese personenbezogene Kappungsgrenze bei 18.484,57 € (61.615,26 € x 0,3). Durch diese Begrenzung sollte verhindert werden, dass bei großflächig abgegrenzten Forstrevieren der Erstattungsbetrag bei der Berechnung nach dem Hektarsatz in einer Größenordnung liegt, die deutlich über den Anteil von 30 % der sonstigen forstlichen Tätigkeiten hinausgeht. Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete ist in der Konsequenz zu prüfen, ob eine Kappung des Erstattungsbetrages bei 30 % angewandt wurde. Ist dies der Fall, kann unter Bezugnahme auf die o.g. Rechtsprechung vom Land die Zahlung des betreffenden Differenzbetrages zum Hektarsatz verlangt werden. Das Land muss nunmehr die Personalausgabenerstattung nach dem Hektarsatz (reduzierte Holzbodenfläche x Hektarsatz x 0,3) ohne Begrenzung vornehmen. Für das Jahr 2002 wurde der Hektarsatz auf 70,78 € festgesetzt. Die derzeit geltende Rechtslage hat demgemäß zur Folge: Je großflächiger ein körperschaftlich besetztes Forstrevier abgegrenzt ist, desto höher wird die Erstattung der Personalausgaben durch das Land. | |
BR 108/10/03 DS/866-00 | ||
Landeswaldgesetz; Prüfauftrag; anhörverfahren des Landtages | Die Unterrichtung der Landesregierung zum LWaldG (LT-Drs. 14/2011 vom 19.03.2003) war am 23.09.2003 Gegenstand eines öffentlichen Anhörverfahrens im Ausschuss für Umwelt und Forsten des Landtages. Ursächlich dürfte nicht zuletzt die massive Kritik des GStB am Vorgehen der Landesregierung in dieser Frage gewesen sein. Der GStB hat im Rahmen der Anhörung die fehlende Beteiligung der Betroffenen sowie inhaltliche Diskrepanzen zwischen dem Fachgutachten der Universität Freiburg und der Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung beklagt. Die Revierleitung im Körperschaftswald durch private Forstsachverständige sowie durch Mitarbeiter privater Forstbetriebe sollte als zusätzliche Handlungsoption im LwaldG ermöglicht werden. Dieser Ansatz vermittelt den Waldbesitzern mehr Flexibilität, eröffnet qualifizierten Forstleuten neue berufliche Betätigungsfelder, trägt den politischen Oberzielen der Liberalisierung und verstärkten privatwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung Rechnung und ist dabei mit keinen negativen Auswirkungen auf den Waldzustand und die Waldbewirtschaftung verbunden. Auch das kommunale Forstamt in der Verbandsgemeindeverwaltung sollte über eine Öffnungsklausel im LwaldG als zusätzliche Handlungsoption ermöglicht werden. Dieser Ansatz stärkt die kommunale Selbstverwaltung und bietet die Chance, die Waldbewirtschaftung mit anderen kommunalen Aufgaben zu verknüpfen. | |
BR 109/10/03 DS/866-00 | ||
FSC-Zertifizierung; zweite Zertifizierungsperiode 2004 bis 2008; Kostenregelung | Gemäß den internationalen FSC-Bestimmungen haben die Verträge des GStB mit den Zertifizierern eine Laufzeit von 5 Jahren (1999-2003). Die Geltungsdauer der bisherigen FSC-Zertifikate für die Gruppenzertifizierung Kommunalwald Rheinland-Pfalz läuft somit Ende 2003 ab. Der GStB ist zu der Entscheidung gekommen, den waldbesitzenden Gemeinden und Städten die bestehende FSC-Gruppenzertifizierung auch für eine weitere Zertifizierungsperiode (2004 bis 2008) anzubieten. Die aktuelle Marktentwicklung für FSC-Produkte stellt sich positiv dar. Im ersten Halbjahr 2003 konnte in Rheinland-Pfalz genauso viel FSC-Holz vermarktet werden wie im gesamten Jahr zuvor. Die Verbraucher- und Umweltverbände sprechen sich unverändert für das FSC-Siegel aus. Künftig werden zwei FSC-akkreditierte Zertifizierer für den GStB tätig sein. SGS-Qualifor wird den Bereich „Süd“ betreuen, GFA terra systems als neuer Zertifizierer den Bereich „Nord“. Im Übrigen bleibt das System der Gruppenzertifizierung im Kern unverändert. Änderungen ergeben sich bei den Kosten der Zertifizierung für die Gemeinden. Die bisherige Regelung (0,5 % des Umsatzerlöses mit FSC-Holz) hat sich als nicht tragfähig und für alle Beteiligten als nicht kalkulierbar erwiesen. Ab 2004 erfolgt daher eine Kostenbeteiligung in Form eines festen Hektarsatzes in Höhe von 20 Cent je Jahr und Hektar (reduzierte Holzbodenfläche nach LwaldG) zzgl. MwSt. Dieser Betrag ist als äußerst kostengünstig anzusehen und Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen des GStB mit den Zertifizierern. | |
BR 110/10/03 TR/866-42 | ||
Ausbaubeiragspflicht trotz unzureichender Unterhaltung | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 11.07.2003, Az.: 6 A 10758/03.OVG, festgestellt: Eine Gemeinde darf die Kosten der Erneuerung einer Straße auf die Anlieger umlegen, wenn die Straße verschlissen und ihre übliche Nutzungsdauer deutlich überschritten war. Dies gilt auch dann, wenn die an sich erforderlichen Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten von der Gemeinde nicht durchgeführt wurden. Ein sog. aufgestauter Reparaturbedarf ist bei der Ermessensentscheidung der Gemeinde über einen Ausbau nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Straße infolge fehlender oder mangelhafter Unterhaltung vor Ablauf ihrer normalen Lebensdauer erneuert werden muss. Keine Beitragspflicht für einen Vollausbau im Sinne einer „Erneuerung“ soll dann entstehen, wenn Mängel bei der Bauausführung die Gebrauchstauglichkeit einer Verkehrsanlage deutlich vor Ablauf der für vergleichbare Straßen üblichen Nutzungsdauer beeinträchtigen und die Gemeinde notwendige Reparaturen unterlässt, so dass sich ein Reparaturbedarf aufstaut und zu einer vorzeitigen Erneuerungsbedürftigkeit führt. | |
BR 111/10/03 GT/653-31 | ||
Ablösungsvertrag bei "unzulässiger" Erschließungseinheit | Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 07.05.2002, Az.: 3 A 2910/99, festgestellt, dass ein Vertrag über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen nichtig ist, wenn der Ablösebetrag auf der Basis einer „unzulässigen“ Erschließungseinheit ermittelt worden ist. Der Ablösungsbetrag bemisst sich regelmäßig nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe der Erschließungsbeitragssatzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages (s. auch § 10 des GStB-Satzungsmusters „Erschließungsbeiträge“). Wurde nun unzulässigerweise eine Erschließungseinheit gebildet (z.B. weil mehrere Straßen ohne das erforderliche funktionale Abhängigkeitsverhältnis zusammengefasst worden sind) und wird dementsprechend die Verteilung nicht auf die Abrechnungsgebiete der einzelnen Erschließungsanlagen, sondern fehlerhaft auf die ganze Erschließungseinheit bezogen, so führt dieser Mangel zur Nichtigkeit des Ablösungsvertrages. Der nichtige Vertrag entfaltet dann keine Rechtswirkung. | |
BR 112/10/03 GT/610-36 | ||
Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Haftungsfragen | In Verbindung mit der Insolvenz der Firma WPH ist unverändert strittig, ob eine Haftung des Landes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 LWaldG wegen grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Der Staatssekretär im Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 01.08.2003 den Vorschlag des GStB abgelehnt, pro betroffenen Fortamtsbezirk einen Musterprozess zu führen, dessen Ergebnis für alle berührten Waldbesitzer anerkannt wird. In der Konsequenz kommt es zu zahlreichen gerichtlichen Streitverfahren betroffener Körperschaften gegen das Land. Im o.g. Schreiben des Staatssekretärs wird als ein Ansatz zur Risikoabsicherung genannt, dass der einzelne Waldbesitzer als Vorgabe für den Verkauf seines Holzes durch das Land die Stellung einer Sicherheit über den Gesamtkaufpreis verlangen kann. Dies entspreche zwar nicht den Handelsgebräuchen, sei aber eine individuelle Zweckmäßigkeitsentscheidung des Waldbesitzers. Der Waldbesitzer müsse jedoch erkennen, dass die Stellung von Sicherheiten über den Gesamteinkauf für die meisten Kunden nicht möglich sein dürfte. Insoweit könne überwiegend der Effekt eintreten, dass diese Waldbesitzer Probleme hätten, ihre Mengen zu verkaufen. | |
BR 113/10/03 DS/866-00 | ||
Übertragung des Holzverkaufs auf das Land; Kreditversicherung | Der GStB hat Gespräche mit dem Ministerium für Umwelt und Forsten bezüglich eines Konzeptes geführt, wie die finanziellen Risiken der Kommunen im Rahmen der Übertragung des Holzverkaufs auf das Land abgemildert bzw. minimiert werden können. Im Mittelpunkt stand dabei eine Kreditversicherung beim Holzverkauf. Verschiedene Angebote von Kreditversicherungsgesellschaften wurden eingeholt. Dabei ergab sich, dass eine Kreditversicherung beim Holzverkauf grundsätzlich möglich und unter finanziellen Gesichtspunkten darstellbar ist. Der GStB hat mit Schreiben vom 22.08.2003 an das Ministerium für Umwelt und Forsten gleichwohl die Auffassung vertreten, dass der Ansatz zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiterverfolgt werden sollte. Die Kontakte mit den Kreditversicherungsgesellschaften haben zum einen gezeigt, dass hinsichtlich der Abwicklung weitreichende Veränderungen erforderlich wären. Die Kommunen müssten mit einer Ausweitung der Dienstleistung von Landesforsten auf die Kassengeschäfte beim Holzverkauf einverstanden sein. Zum anderen vertritt der GStB unverändert die Grundsatzposition, dass der Dienstleister Landesforsten – unabhängig davon, ob die Leistung gemäß der gesetzlichen Vorgabe kostenfrei angeboten wird – bei seiner Tätigkeit für die Körperschaften in einer besonderen Verantwortung steht, die durch eine von den Körperschaften allein zu tragende Versicherung verschleiert wird. Aus Sicht des GStB ist zunächst zu prüfen, ob durch Anpassung und/oder Ergänzung des Geschäftsbesorgungsvertrages für die Zukunft mehr Klarheit über die Modalitäten der Dienstleistung beim Holzverkauf erzielt werden kann. | |
BR 114/10/03 DS/866-00 | ||
Holzmarkt; Borkenkäferbefall | Die monatelange Hitze und Trockenheit hat die Entwicklung der Borkenkäfer beschleunigt, so dass in den rheinland-pfälzischen Wäldern in diesem Jahr deutlich mehr Käferholz anfällt als in den Vorjahren. Die Forstämter erwarten bis Dezember 2003 rd. 100.000 fm Käferholz. Ein Überangebot auf dem Holzmarkt ist allerdings nicht zu befürchten. Im Zeitraum September bis Dezember werden planmäßig im Durchschnitt 300.000 fm Fichten-Stammholz eingeschlagen. Auch die benachbarten Bundesländer gehen davon aus, das aktuell anfallende Käferholz bis zum Jahresende vermarkten zu können. | |
BR 115/10/03 DS/866-00 | ||