BlitzReport November 2003 © GStB
8. Gemeindefinanzbericht | Der für Juni 2002 angekündigte 8. Gemeindefinanzbericht Rheinland-Pfalz liegt nunmehr vor. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
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BR 117/11/03 HB/976-00:Daten | ||
Gemeindefinanzen | Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes haben die Gemeinden in Deutschland im ersten Halbjahr 2003 69,9 Mrd. € und damit 1,0% mehr als im entsprechenden Vorjahreszeitraum ausgegeben. Die kassenmäßigen Einnahmen der Gemeinden blieben mit 62,8 Mrd. € um 2,6% unter dem vergleichbaren Vorjahresbetrag. In der Abgrenzung der Finanzstatistik ergibt sich hieraus ein kassenmäßiges Finanzierungsdefizit von 7,1 Mrd. €. Es hat sich damit gegenüber dem ersten Halbjahr 2002 um 2,3 Mrd. € erhöht. Auf der Ausgabenseite stiegen mit 6,8% auf 15,0 Mrd. € die kommunalen Aufwendungen für soziale Leistungen am stärksten. Bei den Personalausgaben in Höhe von 19,3 Mrd. € ergab sich ein Plus von 3,2%, die Zinsaufwendungen stiegen um 1,5% auf 2,4 Mrd. €. Der Schuldenstand der Gemeinden wies am Ende des ersten Halbjahres 2003 einen Zuwachs von 1,0% auf 82,9 Mrd. € auf. | |
BR 118/11/03 HB/967-00:Daten | ||
Standardflexibilisierungsgesetz; Änderung des Landeswaldgesetzes | Das LWaldG soll im Rahmen des „Ersten Landesgesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Flexibilisierung landesrechtlicher Standards (Erstes Standardflexibilisierungsgesetz)“ geändert werden. Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 10.10.2003 eine nachträgliche Ergänzung des Entwurfes vorgelegt. Die Änderung des LWaldG wird mit dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2003 begründet (vgl. BR 096/09/03, BR 108/10/03). Aus Sicht des GStB ist nicht nachvollziehbar und nicht akzeptabel, dass § 9 LWaldGDVO rückwirkend für die Jahre 2001 bis 2003 „geheilt“ werden soll. Den Körperschaften im Land, die den Revierdienst mit eigenen Bediensteten ausführen und bei denen es zu einer Kappung des Erstattungsbetrages bei 30 % gekommen ist, verwehrt diese Übergangsbestimmung im Gesetzentwurf jegliche Kostenerstattung des Landes für die Jahre 2001 bis 2003. Der Versuch, die vom OVG Rheinland-Pfalz festgestellte Zahlungsverpflichtung des Landes zu beschränken, muss bei den betroffenen Kommunen wie ein Affront wirken. Bezeichnenderweise geht die Begründung zum Gesetzentwurf mit keinem Wort auf diese Thematik ein und verschleiert damit ein ausgesprochen kommunalunfreundliches Vorhaben. | |
BR 119/11/03 DS/866-00 | ||
Friedhofsrecht; Umbettung | Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 21.07.2003, Az.: 2 K 367/03.KO, den Antrag einer Witwe auf Umbettung des erst vor einem Jahr verstorbenen Ehemannes wegen Wohnsitzwechsels abgelehnt. Die Witwe war nach dem Tod ihres Mannes in eine andere Gemeinde gezogen. Die Entfernung zwischen beiden Gemeinden beträgt rd. 60 km. Das der Klägerin als Ehefrau des Toten zustehende Bestattungs- und Totensorgerecht gibt ihr nach Auffassung des Gerichtes keine uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den beigesetzten Leichnam. Dieses Recht sei vielmehr gegenüber der nach dem Grundgesetz unantastbaren Würde des Menschen, die auch die Totenruhe eines Verstorbenen umfasse, nachrangig. Einmal bestattete Tote sollten in ihrer Ruhe nicht mehr gestört werden. Ein Verstorbener dürfe nach der Bestattung nur dann ausnahmsweise aus seiner Totenruhe gerissen werden, wenn ganz besondere Gründe vorliegen, die eine Umbettung erforderlich machen. Gegen das Urteil ist beim OVG Rheinland-Pfalz Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden. | |
BR 120/11/03 CR/730-00 | ||
Kindertagesstätten; Beschäftigungsverbot | Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2003, Az.: 12 A 10856/03.OVG, besteht für eine Erzieherin, die nicht über hinreichende Mumps-Anitkörper verfügt, während der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot im Kindergarten. Der Träger des Kindergartens hatte geltend gemacht, Mumps sei keine Berufskrankheit, zumal ausschließlich gesunde Kinder im Kindergarten betreut würden; das Risiko einer Ansteckung sei dort nicht höher als bei einem Kinobesuch. Nach Auffassung des OVG dürfen hingegen werdende Mütter nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen mit einer möglichen Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für die Schwangere verbunden sei. Die Infektionskrankheit Mumps sei für werdende Mütter schon deshalb besonders gefährlich, weil während der Schwangerschaft die erforderlichen Medikamente nur eingeschränkt verabreicht werden könnten. Die Übertragungsgefahr sei in einem Kindergarten besonders groß, weil die Krankheit schon während der Inkubationszeit anstreckend sei. Mögliche Ansteckungsgefahren im privaten Bereich ständen dem hier ausgesprochenen Beschäftigungsverbot nicht entgegen. | |
BR 121/11/03 GF/461-21 | ||
Kindertagesstätten; Personalkosten; Heranziehung der Gemeinden | Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2003, Az.: 7 A 10838/03.OVG, ergeben sich die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Pflicht zur Beitragsleistung für die Personalkosten eines Kindergartens in freier Trägerschaft durch die Gemeinde ausschließlich aus der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der besonderen Finanzschwäche. Sie sind einer näheren Bestimmung durch den Gläubiger des Anspruchs, den Landkreis als Träger der Jugendhilfe, mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich. Nach den zugrunde liegenden Richtlinien des Landkreises musste der Antrag auf Befreiung von der Beteiligung an den Personalkosten spätestens am 15.01. eines jeden Jahres vorliegen. Die Gemeinde beantragte hingegen erst mit Schreiben vom 21.06. die Befreiung. Der Landkreis lehnte den Antrag wegen Fristablaufs ab. Das VG Koblenz hatte die Klage der Gemeinde abgewiesen und befunden, dass § 12 Abs. 6 Kindertagesstättengesetz kein gesetzlicher Befreiungstatbestand sei, sondern dem anspruchsberechtigten Landkreis eine Konkretisierung zukommen kann. | |
BR 122/11/03 GF/400-00 | ||
Obdachloseneinweisung; Unterbringung in Gemeindewohnung; Kosten | Das Urteil des VG Koblenz vom 20.06.2003 (vgl. GStB-N. Nr. 0280/2003) ist rechtskräftig. Die betroffene Verbandsgemeinde hat auf richterlichen Hinweis zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückgenommen. Damit ist nach dem Urteil eine Kostenerstattung nur möglich, wenn bei der Einweisung von Personen, denen die Obdachlosigkeit droht, in eine gemeindeeigene Wohnung eine Gebührensatzung vorliegt. Das OVG neigt nach Vorabberatungen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 09.01.1996, Az.: 2 S 2757/95, zu, welche als Rechtsgrundlage des Anspruchs weder eine analoge Anwendung des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB noch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Betracht zieht. Vielmehr ist nach dem Satzungsvorbehalt des § 2 KAG eine gültige Gebührensatzung im Zeitpunkt der Benutzung der öffentlichen Einrichtung erforderlich. Der GStB wird bis Ende des Jahres eine Mustersatzung vorlegen. | |
BR 123/11/03 CR/100-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0391/2003 | ||
Gehobener Forstdienst; Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 17.09.2003 den Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung des gehobenen Forstdienstes vorgelegt. Die Neufassung beschränkt sich inhaltlich im Wesentlichen auf den einjährigen Vorbereitungsdienst. Dieser schließt mit der Staatsprüfung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen Forstdienst ab. Die zu erwartenden Kosten betragen ca. 14.000 € pro Anwärterin oder Anwärter im Jahr. Zentrales Anliegen des GStB im Zuge der Neuregelung ist die angemessene Berücksichtigung der spezifischen Belange des Körperschaftswaldes. Der GStB spricht sich dafür aus, dass auch kommunale Revierleiter explizit als für die Ausbildung verantwortliche Personen zugelassen werden, sofern die kommunale Anstellungskörperschaft dem zustimmt. Der Ausbildungsabschnitt „Revierleitung“ sollte zwingend in einem Forstrevier mit nennenswertem Körperschaftswaldanteil erfolgen. Vergleichbar der baden-württembergischen Regelung seit Beginn der 90er Jahre sollte eine Sonderausbildung bei einer Kommunalverwaltung eingeführt werden. Im Rahmen des Ausbildungsabschnittes „Lehrgänge“ sollte ein besonderer Schwerpunkt auf dem rheinland-pfälzischen Forst- und Kommunalrecht liegen. | |
BR 124/11/03 DS/866-20 | ||
Naturwaldreservate | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Datum vom 01.10.2003 „Grundsätze für Einrichtung und Betreuung von Naturwaldreservaten und die Durchführung der Naturwaldforschung in Rheinland-Pfalz“ vorgelegt. Naturwaldreservate sind nach § 19 LWaldG Waldflächen, auf denen eine ungestörte natürliche Entwicklung von Waldlebensgemeinschaften gesichert und beobachtet werden soll. Eine vordringliche Aufgabe der Landesforsten ist nunmehr die Überführung bereits bestehender Naturwaldreservate seitheriger Prägung in rechtsförmlich ausgewiesene Naturwaldreservate nach § 19 LWaldG. Naturwaldreservate sind kein Selbstzweck, sondern dienen dem Erkenntnisgewinn für die Weiterentwicklung einer ökologisch orientierten, naturnahen Nutzung der Ressource Wald auf ganzer Fläche. Erkenntniszuwachs ist nur mit Hilfe periodisch eingesetzter, wissenschaftlicher Untersuchungsmethoden zu erreichen. Dies erfordert eine zuverlässige Erfassung der Rahmenbedingungen der Waldentwicklung sowie einen einheitlichen Umgang mit den „Urwäldern von morgen“. | |
BR 125/11/03 DS/866-00 | ||