BlitzReport März 2003

BlitzReport März 2003 © GStB

Rechnungshof Rheinland-Pfalz; Jahresbericht 2002; Haushaltslage des Landes
Im Haushaltsjahr 2001 blieben die laufenden Einnahmen des Landes um 168 Mio. ¬ hinter den laufenden Ausgaben zurück. Die Steuereinnahmen waren rückläufig. Gleichzeitig war ein Anstieg der laufenden Ausgaben zu verzeichnen. Die Personalausgaben erhöhten sich um 121 Mio. ¬ auf 4,7 Mrd. ¬. Von den Steuereinnahmen und allgemeinen Finanzzuweisungen des Landes nahmen die Personalausgaben 58,7 % in Anspruch. Im Vorjahr waren es 54,0 %. Die Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Landeshaushalt verringerten sich gegenüber dem Vorjahr um 53 Mio. ¬ auf 1,3 Mrd. ¬. Die Investitionsquote belief sich auf 11,9 % gegenüber 11,5 % im Durchschnitt der Flächenländer (West).
Die Netto-Kreditaufnahme am Kreditmarkt war 2001 mit 695 Mio. ¬ um 98 Mio. ¬ geringer als im Vorjahr. Die Kreditfinanzierungsquote lag mit 6,2 % über dem Durchschnitt der Flächenländer (West) von 4,2 %. Zusätzlich wurden 353 Mio. ¬ der im Ergebnis kreditfinanzierten Ausgleichsrücklage entnommen. Die Zinsausgaben beliefen sich auf 1,1 Mrd. ¬. Der Anteil der Zinsen an den Gesamtausgaben lag mit 9,4 % über dem Durchschnitt der Flächenländer (West) von 7,3 %. Die Verschuldung des Landes am Kreditmarkt stieg bis Ende 2001 auf 19,7 Mrd. ¬ an. Die Pro-Kopf-Verschuldung war mit 4.852 ¬/Einw. um 1.105 ¬/Einw. höher als im Durchschnitt der Flächenländer (West).





BR 026/03/03 HB/900-72



Änderung des Landeswaldgesetzes
Der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein „Erstes Landesgesetz zur Novellierung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes und anderer Gesetze“ beinhaltet in Artikel 3 eine Änderung des Landeswaldgesetzes. In § 36 Abs. 1 Satz 1 LWaldG wird der Passus gestrichen, der dem Forstamt als Sonderordnungsbehörde die Aufgabe zuweist, Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen.
Die bisherige Formulierung ist missverständlich. Der Gesetzgeber will mit § 36 LWaldG die Aufgaben und Befugnisse zur Abwehr von Gefahren für den Wald regeln. Dies zeigt die Überschrift des Paragraphen. Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen, würde hingegen die Befugnisse sprengen, die Sonderordnungsbehörden übertragen werden können. Sonderordnungsbehörden obliegt nur die Gefahrenabwehr für spezielle Schutzgüter. Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass das Forstamt sämtliche polizeilichen Aufgaben im Wald wahrzunehmen hat, ohne dass diese einen Bezug zum Wald haben müssen. Das Forstamt wäre demnach z.B. für die Räumung von Sprengstoffen in ehemaligen militärischen Liegenschaften sowie für die Beseitigung von verkehrssicherungspflichtwidrigen Zuständen im Privatwald zuständig.





BR 027/03/03 DS/866-00



Änderung des Nachbarrechtsgesetzes
Das Ministerium der Justiz hat das „Erste Landesgesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz“ vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht die Streichung der Sonderregelung für Rebzeilen mit einer Zeilenbreite von über 2,0 m in der Bestimmung über die Grenzabstände im Weinbau vor. Des Weiteren wird für Hecken, die über 2,0 m hoch sind, ein über das Maß der Mehrhöhe größerer Abstand als 0,75 m vorgeschrieben. Außerdem wird der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht einhalten, als eigenständiger nachbarrechtlicher Anspruch ausgestaltet, der nicht der Verjährung unterliegt. Für Hecken tritt ein Anspruch auf Zurückschneiden an die Stelle des Beseitigungsanspruchs. Schadensersatzansprüche und andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche werden den Verjährungsregeln des BGB unterworfen. In seiner Stellungnahme vom 03.02.2003 hat der GStB im Hinblick auf den Mindestabstand für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile eine Rechtsvereinheitlichung des § 34 Abs. 4 Nachbarrechtsgesetzes mit § 8 Abs. 5 Landesbauordnung gefordert. Zudem hält der GStB eine Klarstellung bei den Grenzabständen von Weinbergsanlagen zu gemeindlichen Wirtschaftswegen für sinnvoll.





BR 028/03/03 CR/055-40



Windenergieanlagen; Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.10.2002, Az.:7 B 11293/02.OVG, entschieden, dass auch die rechtswirksame Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan einzelne Windenergieanlagen außerhalb des Konzentrationsgebietes nicht ausschließen kann, wenn der außerhalb der Konzentrationszonen durch bereits bestehende Anlagen gezogene Rahmen durch die hinzutretenden Anlagen im Wesentlichen eingehalten wird.





BR 029/03/03 RB/610-17

Weitere Info: GStB-N Nr. 0103/2003



Felssicherungsmaßnahmen
Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 05.12.2002, Az.: 2K 2328/01.KO, können Grundstückseigentümer zu Felssicherungsmaßnahmen nur insoweit verpflichtet werden, als die Gemeinde nach der mit den Grundstückseigentümern getroffenen Vereinbarung nicht selbst die bei einem Felssturz erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Außerdem sei die „Opfergrenze“ überschritten, wenn dem Verkehrswert der Felsparzelle von lediglich 400 DM Kosten in einer Größenordnung von mindestens 55.000 DM für die Sanierungsmaßnahmen gegenüberstehen. Die betroffene Gemeinde hat mit den Grundstückseigentümern auf Grund andauernder akuter Steinschlaggefahr auf Empfehlung des Geologischen Landesamtes eine Vereinbarung geschlossen, wonach sich alle Vertragspartner solidarisch an den Kosten eines Fangzaunes und weiterer Maßnahmen beteiligen. Das Verwaltungsgericht erklärte die Vereinbarung für bestandskräftig und hob mehrere Verfügungen, die die Kläger zu umfangreichen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet, wegen der fehlerhaften Ermessensausübung auf.





BR 030/03/03 CR/055-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0108/2003



Geltung des Zeichens „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 17.06.2002, Az.: 5 A 1533/01, entschieden, dass das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ die Fahrten, die nur der hobbygärtnerischen Landbestellung dienen, nicht von dem durch Zeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ verfügten Verkehrsverbot ausnimmt.
Nach Auffassung des Gerichts kann auch die Fahrt mit einem Pkw dem landwirtschaftlichen Verkehr zuzuordnen sein. Sie muss aber zum Zwecke landwirtschaftlicher Bodennutzung erfolgen. Hierbei ist auf ein umgangssprachliches Begriffsverständnis abzustellen. Als Landwirtschaft wird gemeinhin die Bewirtschaftung des Bodens zum Zwecke der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Rohstoffe verstanden, wobei der allgemeine Sprachgebrauch die hobbygärtnerische Landbestellung ausnimmt. Sie ist gekennzeichnet durch die kleinparzellige Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf als Mittel zur Freizeitgestaltung. Da der Kläger seine Gartenparzelle lediglich hobbymäßig bestellt, kann ihm nach Auffassung des OVG die durch das Zusatzzeichen „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ getroffene Ausnahmeregelung nicht zugute kommen.





BR 031/03/03 DS/653-45



Kriminalprävention in Rheinland-Pfalz
Der Landespräventionsrat setzt mit der Herausgabe eines eigenen Journals „Kriminalprävention in Rheinland-Pfalz“ neue Akzente in der kriminalpräventiven Arbeit. Die Zeitschrift versteht sich als aktuelle, interdisziplinäre Informationsbörse für alle, die kriminalpräventive Aufgaben wahrnehmen, oder für diese Belange interessiert werden sollen. Insbesondere sollen Erfahrungsberichte der kommunalen Präventionsgremien das Bild des vierteljährlich erscheinenden Journals bestimmen. Zudem erhalten Institutionen, Kommunen oder Initiativen die Möglichkeit, ihre Projekte vorzustellen. Beiträge zur Veröffentlichung können der Leitstelle „Kriminalprävention“, Frau Bettina Malz, E-Mail: bettina.malz@ism.polizei.de, übersandt werden.





BR 032/03/03 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0061/2003



Neuregelung des Waffenrechts; Auswirkungen für Jäger
Das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970 ff.) tritt in seinen wesentlichen Teilen zum 01.04.2003 in Kraft. Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das in Art. 1 das Waffengesetz und in Art. 2 das Beschussgesetz regelt. Das zentrale Element des Waffenrechts bildet das Bedürfnisprinzip, d.h. eine Erlaubnis zum Umgang mit bestimmten Waffen und Munition wird von einem besonders anzuerkennenden triftigen Grund abhängig gemacht.
§ 13 des Gesetzes regelt zusammenfassend den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch Jäger sowie das Führen und Schießen zu Jagdzwecken. Angesichts der qualifizierten Jägerprüfung und eines gültigen Jagdscheines braucht waffenrechtlich nach Ansicht des Gesetzgebers nicht überprüft zu werden, ob und wie oft der Jäger zur Jagd geht. Ohne Nachweis eines Bedürfnisses können Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines insoweit unbeschränkt Langwaffen und zwei Kurzwaffen erwerben, sowie die zugehörige Munition. Für Jäger wird die Altersgrenze für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen von 16 auf 18 Jahre angehoben.
Von größerer Bedeutung für Jäger sind ferner das (befristete) Erbenprivileg gemäß § 20 sowie § 36 des Gesetzes, der die Aufbewahrung von Waffen und Munition regelt.





BR 033/03/03 DS/765-00



Neufassung der Vergabeverordnung und der Verdingungsordnungen
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung (VgV) vom 11.02.2003 ist im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 6 vom 14.02.2003) veröffentlicht worden und zum 15.02.2003 in Kraft getreten. Ebenso und unter gleichem Datum ist der vollständige Text der Neufassung der Vergabeverordnung, in den beide Änderungsverordnungen eingearbeitet sind, abgedruckt. Gleichzeitig sind auch die neue VOB/A, die neue VOL/A und die neue VOF in Kraft getreten.





BR 034/03/03 GT/602-00

Weitere Info: www.bmwi.de – Politikfelder/Wirtschaftspolitik/-öffentliche Aufträge