BlitzReport Januar 2003

BlitzReport Januar 2003 © GStB

Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Land lehnt Haftung ab
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten A. Licht und D. Schmitt zum Thema „Auswirkungen der Insolvenz der Firma WPH auf die waldbesitzenden Kommunen“ ist zwischenzeitlich vom Ministerium für Umwelt und Forsten beantwortet worden (LT-Drs. 14/1621). Das Ministerium lehnt kompromisslos jegliche Verantwortung hinsichtlich der erheblichen finanziellen Schäden der Gemeinden ab. Unter anderem wird ausgeführt: „Mindererlöse aus Insolvenzschäden stellen ein allgemeines, wirtschaftsübliches Risiko dar, das nicht vom Land ausgeglichen werden kann. Da die AVZ-Holz beachtet wurden, sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 27 Abs. 3 Satz 4 LWaldG nicht gegeben.“ Der Vorschlag des GStB im Hinblick auf die Einbindung eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers wird im Grundsatz befürwortet. Weiter heißt es: „Die insoweit erforderlichen Kosten können jedoch vom Land nicht übernommen werden.“
Die für ein Dienstleistungsverhältnis inakzeptable Haltung des Ministeriums für Umwelt und Forsten treibt die betroffenen Kommunen geradezu in die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Land. Es ist davon auszugehen, dass der Vertrauensverlust im gesamten kommunalen Bereich massiv wachsen wird und das bislang hohe Ansehen der Landesforsten Schaden nimmt.





BR 001/01/03 DS/866-00



Strukturreform der Landesforsten; Ministerratsbeschluss
Der Ministerrat hat am 26.11.2002 das Konzept „Landesforsten – Zukunftsfähige Strukturen“ beschlossen. Die Notwendigkeit einer Strukturreform wird vor allem mit der Globalisierung der Holzmärkte sowie den finanzpolitischen Vorgaben begründet. Die Zahl der staatlichen Forstämter wird zum 01.01.2004 von 88 auf 45 reduziert. Die durchschnittliche Größe eines Forstamtes steigt von 7.000 ha auf 13.000 ha reduzierte Holzbodenfläche. Die Forstamtsleiterstellen aller Forstämter im Land werden ausgeschrieben. Im Regelfall leitet ein Beamter des höheren Dienstes ein Forstamt, auf eine ständige Vertretung wird verzichtet. Im Staatswald wird die Größe der Forstreviere von bisher 900 ha auf 1.400 bis 1.800 ha reduzierte Holzbodenfläche angehoben.
Forstamts- und revierübergreifend werden Spezialistenstellen geschaffen. Neben der Vermarktung des Holzes wird auch die Holzbereitstellung zunehmend durch verantwortliche Produktionsleiter als Spezialisten erfolgen und nicht mehr durch die örtlichen Revierleiter.





BR 002/01/03 DS/866-00

Weitere Info: kosDirekt



Strukturreform der Landesforsten; Folgerungen aus kommunaler Sicht
Die Strukturreform der Landesforsten weist in die richtige Richtung, da sie zu mehr Wirtschaftlichkeit und Effizienz bei der Waldbewirtschaftung führt. Bedauerlicherweise wurden bei der Auflösung der Forstämter die standortpolitischen Interessen der Kommunen nicht berücksichtigt. Die Informationspolitik des Landes beschränkte sich auf die sehr kurzfristige Bekanntgabe der Entscheidungen, die als unabänderlich bezeichnet wurden. Eine derartige Verfahrensweise des Landes führt Beteiligungsverfahren im Rahmen demokratischer Prozesse ad absurdum.
Für die zum 01.01.2004 anstehenden Personalentscheidungen hinsichtlich der Forstamtsleitung sollten nach Auffassung des GStB in Forstämtern mit hohem Körperschaftswaldanteil konkrete Mitwirkungsrechte der berührten Kommunen festgelegt werden. Der GStB unterstützt die Zielsetzung einer deutlichen Vergrößerung der Forstreviere mit Körperschaftswald. Zwingend erforderlich erscheint allerdings, die Strukturreform mit Anreizsystemen zu verknüpfen, die eine Anpassung an die Reviergrößen im Staatswald für die Körperschaften auch finanziell attraktiv machen. Das Berechnungsmodell für die Kosten des Revierdienstes im Körperschaftswald sollte auf einen einheitlichen Sockelbetrag und einen variablen Betrag umgestellt werden.





BR 003/01/03 DS/866-00

Weitere Info: kosDirekt



Änderung des Landeswassergesetes; Referentenentwurf

Das Landeswassergesetz wird im Jahr 2003 geändert. Der Referentenentwurf des Ministeriums für Umwelt und Forsten liegt vor. Die Gesetzesänderung erfolgt in erster Linie zur Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, hier vor allem der Wasserrahmenrichtlinie und der UVP-Richtlinie. Vorgesehenen ist unter anderem:

  • Die Bewirtschaftung der Gewässer orientiert sich an Flussgebietseinheiten und nicht mehr an Verwaltungsgrenzen.
  • Zum Schutz vor diffusen Schadstoffeinträgen können Gewässerrandstreifen festgesetzt werden.
  • Bei der Gewässerunterhaltung wird das Erforderlichkeitsprinzip eingeführt.
  • Die Wasserbehörden können Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anordnen oder per Rechtsverordnung festsetzen.
  • Der Geltungsbereich für Überschwemmungsgebiete wird erweitert.
  • Für Bebauungspläne in Überschwemmungsgebieten wird die


Zustimmung der Wasserbehörde erforderlich.
Aussagen über die zu erwartenden Kosten für die kommunalen Gebietskörperschaften fehlen.






BR 004/01/03 TR/660-00



Änderung des Landeswassergesetzes; Stellungnahme des GStB
In seiner Stellungnahme hat der GStB eine differenzierte Bewertung des Referentenentwurfs vorgenommen. Einerseits ist insbesondere der vorgesehene Standardabbau bei der Gewässerunterhaltung als praxisgerechte Lösung zu begrüßen. Andererseits hält der GStB den Zustimmungsvorbehalt bei Bebauungsplänen in Überschwemmungsgebieten für nicht akzeptabel. Er steht zudem nicht im Einklang mit den bundesrechtlichen Vorschriften des BauGB. Die Abwägungsentscheidung hat diesen Belang selbstverständlich angemessen zu würdigen, ist jedoch einer nachträglichen Überprüfung durch eine fachbehördliche Entscheidung nicht mehr zugänglich.
Unbefriedigend sind schließlich die Aussagen zu den Kosten. Dabei betont gerade die EG-Wasserrahmenrichtlinie die Verhältnismäßigkeit zwischen den Zielen und den Kosten. Der GStB fordert, dass zumindest im Zuge der konkreten Festlegung der Ziele für die Flussgebiete die Verhältnismäßigkeit der Kosten berücksichtigt wird.





BR 005/01/03 TR/660-00



FSC-Zertifizierung; Bestnoten von ÖKO-TEST
Das FSC-Zertifizierungssystem kann sich über ein „Sehr gut“ des Magazins ÖKO-TEST freuen. Die Bestnoten wurden in einem Holzlabel-Test für das aktuelle Sonderheft „Bauen, Wohnen & Renovieren“ erteilt.
Das PEFC-Zertifizierungssystem erreicht lediglich ein „Ausreichend“. Die Ökotester kritisieren u.a. die Ausnahmen beim Einsatz von Pestiziden. Punktabzug gab es auch wegen der Vergabepraxis: So findet bei PEFC im Unterschied zu FSC keine Vor-Ort-Prüfung vor Vergabe des Siegels statt. Es reicht, wenn die Antragsteller einen regionalen Waldbericht und eine Selbstverpflichtung vorlegen, in der sie sich zur Einhaltung der PEFC-Regeln bekennen. ÖKO-TEST bemängelt weiterhin, dass in PEFC-Betrieben lediglich Stichproben durchgeführt werden, während FSC jährliche Kontrollen durchführt.





BR 006/01/03 DS/866-42

Weitere Info: www.oekotest.de



Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde"; Anlein- und Maulkorbzwang
In seinem Beschluss vom 25.11.2002, Az.: 12 A 11601/02.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz die ordnungsbehördliche Verfügung bestätigt, wonach die Anlein- und Maulkorbpflicht für einen Münsterländer angeordnet wurde. Der Jagdhund der Rasse „Kleiner Münsterländer“ war auf einen anderen Hund zugelaufen und hatte ihn in eine Beißerei verwickelt. Sowohl der angegriffene Hund als auch sein Halter, der die Tiere zu trennen versuchte, wurden bei dem Vorfall verletzt. Daraufhin hatte die zuständige Ordnungsbehörde den Hund als „gefährlichen Hund“ im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung angesehen und Anlein- und Maulkorbpflicht angeordnet.





BR 007/01/03 CR/100-00



Hundesteuer; Kampfhunde
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 26.11.2002, Az.: 6 C 10609/02.OVG, bestätigt, dass für Hunde bestimmter Rassen erhöhte Steuersätze festgelegt werden dürfen. Der Normenkontrollantrag wurde nur im Hinblick auf den konkreten Fall des Staffordshire-Terriers für zulässig erklärt. Es war nicht zu beanstanden, dass die Steuersatzung die Hunde von insgesamt 13 Rassen als Kampfhunde definierte, während sich die Gefahrenabwehrverordnung lediglich auf drei Rassen beschränkt. Auch ist es sachlich unbedenklich, Kampfhunde von jeglicher Steuerbefreiung oder ermäßigung auszuschließen.





BR 008/01/03 GF/963-60



Beamtenbesoldungsrecht; Öffnungsklausel
In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, dass das Land Berlin im Bundesrat eingebracht hat, soll eine begrenzte Öffnung des Bundesrechts (Bundesbesoldungsgesetz und Beamtenversorgungsgesetz, Urlaubsgeldgesetz und Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung) für landesgesetzliche Regelungen erreicht werden. Ziel ist es, kurzfristig Entlastungsmöglichkeiten für die Personalhaushalte der Länder und der Kommunen zu erreichen. Durch § 14 Abs. 2 (neu) BBesG soll es den Ländern ermöglicht werden, durch Gesetz von bundesgesetzlich beschlossenen Besoldungsanpassungen hinsichtlich der Höhe und dem Zeitpunkt ganz oder teilweise abzuweichen. Durch Ergänzung von § 68a BBesG wird es den Ländern ermöglicht, von der Gewährung von Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz abzusehen. Außerdem soll es dem Landesgesetzgeber ermöglicht werden, für die jährliche Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld) einen vom Bundesrecht abweichenden Bemessungsfaktor festzusetzen.





BR 009/01/03 CR/023-44

Weitere Info:
GStB-N Nr. 0021 vom 15.01.2003 u. kosDirekt