BlitzReport Februar 2003 © GStB
Landeswaldgesetz; Unwirksamkeit der Regelung in § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO | Das VG Neustadt hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2002 mit Urteil, Az.: 4 K 1429/02.NW, entschieden, dass die Regelung in § 9 Abs. 2, 2. Halbsatz LWaldGDVO von der gesetzlichen Ermächtigung in § 28 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 3 LWaldG nicht gedeckt und deshalb unwirksam ist. § 28 Abs. 2 Satz 3 LWaldG regelt die Erstattung der Personalausgaben beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete. Das Land erstattet den Körperschaften für die Durchführung der sonstigen forstlichen Aufgaben anteilige Personalausgaben in Form eines Hundertsatzes der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche. Diese eindeutige gesetzliche Regelung gibt den begrenzenden Rahmen für die Verordnungsermächtigung in § 28 Abs. 4 LWaldG vor. Gemäß § 9 Abs. 2 LWaldGDVO erstattet das Land den Körperschaften 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche für den Revierdienst, für jede Bedienstete und jeden Bediensteten der Körperschaft im Revierdienst eines Forstreviers jedoch höchstens 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Person. Dieser Begrenzung des Erstattungsbetrages auf 30 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Person fehlt nach Auffassung des Gerichts die erforderliche gesetzliche Ermächtigung. Das Urteil vor dem VG Neustadt hat die Verbandsgemeinde Cochem-Land erstritten, in deren Bereich vier Forstreviere mit körperschaftlichen Bediensteten liegen. Die Klägerin hat nunmehr einen Anspruch gegen das Land auf Zahlung eines weiteren Erstattungsbetrages. Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. | |
BR 013/02/03 DS/866-00 | ||
Landeswaldgesetz; Sachausstattung für körperschaftliche Bedienstete im Revierdienst | § 28 Abs. 2 Satz 4 LWaldG legt fest, dass die Sachausstattung für den Revierdienst vom Forstamt gestellt wird. Diese Kosten fließen nicht in die Berechnung und Verteilung der Personalausgaben ein. Das staatliche Forstamt stellt somit die Sachausstattung auch für die körperschaftlichen Bediensteten im Revierdienst. Die SGD Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – vertritt mit Schreiben vom 19.12.2002 an ein Forstamt die Auffassung, dass die Sachausstattung für den Revierdienst die technischen Geräte umfasst, die für dessen Durchführung notwendig sind. Dieser Standard könne nicht abschließend festgelegt werden, da er von Forstamt zu Forstamt unterschiedlich sei. Innerhalb eines Forstamtes richte sich die Sachausstattung nach dem Standard für die staatlichen Revierleiter. Zur Sachausstattung rechnet die SGD Süd die DV-Geräte (wenn allgemein eingeführt), Telefon, Fax, Höhenmesser, Arbeitsmaterialien (Ordner, Vordrucke) sowie Schreibmaterial. Dienstfahrzeuge, Kilometerentschädigung, Telefongebühren, Büromöbel, Reinigungskosten etc. könnten hingegen nicht einbezogen und entschädigt werden. | |
BR 014/02/03 DS/866-00 | ||
Strukturreform der Landesforsten; Stellenausschreibungen | Im Zuge der Strukturreform der Landesforsten wird die Zahl staatlicher Forstämter zum 01.01.2004 von 88 auf 45 reduziert. Die Stellen der Amtsleiter/Innen von 44 Forstämtern sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 03.02.2003 ausgeschrieben. Bewerben können sich Beamte/Innen der Landesforsten , denen z.Zt. dauerhaft eine Forstamtsleitung übertragen ist oder die im Rahmen des Personalentwicklungskonzeptes an der Potenzialgruppe Forstamtsleiter/Innen teilgenommen haben. Ferner sind die Stellen der Büroleiter/Innen sowie der Holzverkaufssachbearbeitung (Vergütungsgruppe Vc/Vb BAT) ausgeschrieben. Die maßgeblichen Personalentscheidungen auf Forstamtsebene sollen bis zum Sommer 2003 feststehen. | |
BR 015/02/03 DS/866-00 | ||
Natura 2000; Nachforderung für FFH-Gebiete | Die EG-Kommission hält die Meldungen des Landes Rheinland-Pfalz für FFH-Gebiete für unzureichend. Dies geht aus den jetzt vorliegenden Ergebnissen einer Fachkonferenz im November 2002 hervor. Dort wurden die Gebietsvorschläge für die kontinentale Region von Experten abschließend bewertet. Für 16 Lebensraumtypen und 13 Arten wird die Ausweisung zusätzlicher Gebiete gefordert, konkrete Standorte oder Mindestflächen werden allerdings nicht benannt. Bei den Lebensraumtypen sind beispielsweise Wachholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Grünlandstandorte in den Mittelgebirgen, Felsen sowie Buchenwälder betroffen. Bei den Buchenwäldern mittlerer Standorte wird sogar erheblicher Nachholbedarf gesehen. Das Ministerium für Umwelt und Forsten wird in Kürze die Verbände in Rheinland-Pfalz offiziell über die Ergebnisse und ihre Bewertung informieren sowie das geplante weitere Vorgehen darlegen. | |
BR 016/02/03 TR/153-13 Weitere Info: GStB-N Nr. 0085/2003 | ||
Natura 2000; B50neu/Hochmoselübergang | Mit Urteil vom 09.01.2003, Az.: 1 C 10187/02.OVG und 1 C 10393/01.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz den Planfeststellungsbeschluss über den zweiten Planungsabschnitt der B50neu mit der Hochmoselbrücke für rechtswidrig erklärt. Die Planungsbehörde hatte ein faktisches Vogelschutzgebiet nicht berücksichtigt. Der Planungsfehler kann, so das OVG, allerdings noch geheilt werden. Voraussetzung ist, dass das Land das Vogelschutzgebiet verbindlich ausweist. Erst dann können zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden, wenn eine Verträglichkeitsprüfung zu einem negativen Ergebnis führt. Das Urteil betrifft kommunale Planungen in gleicher Weise. Vogelschutzgebiete, die noch nicht verbindlich festgesetzt sind, unterliegen (noch) unmittelbar der Vogelschutzrichtlinie, erhebliche Beeinträchtigungen müssen unterbleiben und die Anwendung der Ausnahmetatbestände nach FFH-Richtlinie ist nicht zulässig. So urteilte der EuGH bereits Ende 2000. Dies bedeutet vielfach de facto eine Veränderungssperre. Der GStB fordert vor diesem Hintergrund eine rasche und fachlich abschließend begründete Ausweisung durch das Land. | |
BR 017/02/03 TR/153-13 | ||
Kommunalwahlen 2004; Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern frühestens ab 01.03.2003 | Der Landeswahlleiter hat mit Rundschreiben vom 17.01.2003 darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Aufstellungsverfahrens von Bewerberinnen und Bewerbern durch eine Partei oder eine mitgliedschaftlich organisierte Wählergruppe die Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung (Delegiertenversammlung) frühestens 35 Monate (also ab 01.06.2002), die Mitglieder- oder Delegiertenversammlung für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber frühestens 44 Monate (also ab 01.03.2003) nach dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderates stattfinden kann (§ 17 Abs. 2 Satz 3 KWG). Diese Fristsetzung gilt auch für die Wahlen der übrigen Vertretungskörperschaften und der gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen verbundenen Direktwahlen (Urwahlen). | |
BR 018/02/03 HB/052-40 | ||
Touristikfachkraft; Kostenbeteiligung der Ortsgemeinde | Nach einem Urteil des VG Koblenz, Az.: 2 K 947/02.KO, ist eine Ortsgemeinde nicht verpflichtet, sich über die von der Verbandsgemeinde erhobene Umlage an den Kosten einer beim Touristik-Verein angestellten Touristikfachkraft zu beteiligen. Das Gericht wies die Klage der Verbandsgemeinde ab, weil ein der Festsetzung der Umlage zugrunde liegender Beschluss des Verbandsgemeinderates wegen eines Verfahrensfehlers unwirksam war. Offen ließ das Gericht, ob die Anstellung einer Touristikfachkraft die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde (Anm.: Die Zuständigkeit für überörtliche Maßnahmen des Fremdenverkehrs wurde bereits 1995 durch die Ortsgemeinden übertragen) überschritten habe. Der Ratsbeschluss über die Schaffung einer zentralen Stelle und die Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel sei bereits deshalb unwirksam gewesen, weil an der Abstimmung ein Ratsmitglied mitgewirkt habe, das gleichzeitig Vorstandmitglied des Touristikvereins und somit nach der Gemeindeordnung von der Mitwirkung ausgeschlossen war. | |
BR 019/02/03 GF/774-06 Weitere Info: GStB-N Nr. 0090/2003 | ||
Ablieferungspflicht von Sitzungsgeldern | Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 13.12.2002, Az.: 2 A 11104/02.OVG, die Ablieferungspflicht von Sitzungsgeldern eines Oberbürgermeisters verneint, welche dieser als Aufsichtsvorsitzender zweier Eigengesellschaften der Stadt erhalten hat. Das OVG ist der Auffassung, dass die zugrunde liegenden Tätigkeiten zwar grundsätzlich als Tätigkeiten im Rahmen des Hauptamtes der Ablieferung unterliegen, der Oberbürgermeister diese jedoch auf Grund des Vertrauensschutzes sowie unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zum Großteil behalten darf. Das Gericht begründet seine Auffassung mit der bis Ende 1999 weitgehend ungeklärten Zuordnung der Tätigkeit kommunaler Wahlbeamter sowie der „verwirrenden Begriffsvielfalt“ bis zu diesem Zeitpunkt. | |
BR 020/02/03 CR/023-07 Weitere Info: GStB-N Nr. 0059/2003 | ||
Anwohnerparken; Neuregelung in der StVO | Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 19.11.2002, Az.: 7 A 10737/02.OVG, erstmals zu dem Begriff „städtische Quartiere mit erheblichem Parkraummangel“ geäußert. Es vertritt dabei die Auffassung, dass dörfliche Gebiete nicht „städtische Quartiere“ seien - und damit die Ausweisung entsprechender Parkzonen Städten vorbehalten bleibe. | |
BR 021/02/03 RB/160-00 | ||