BlitzReport August 2003 © GStB
Umsatzsteuer bei der Jagdverpachtung | Das Finanzgericht Münster hat auf Grund einer Klage der Stadt Sundern mit Urteil vom 11.02.2003 (Freigabe: 01.06.2003), Az.: 5 K 3018/01 U, entschieden, dass die Umsätze aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Das Urteil bestätigt die Argumentation, die der GStB in der Vergangenheit gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Forsten sowie der Finanzverwaltung des Landes vertreten hat. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Die Stadt führt vorliegend zwar einen forstwirtschaftlichen Betrieb, jedoch sind nach Auffassung des Finanzgerichts die Verpachtungen der Eigenjagdbezirke keine im Rahmen dieses forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze. Die Jagdverpachtung als Rechtspacht unterscheide sich wesensmäßig nicht von anderen Fällen der Vermietung und Verpachtung. Die Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG hat nach Auffassung des Gerichts auch zur Folge, dass die Eigenjagdverpachtung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als vermögensverwaltende und damit nicht unternehmerische Tätigkeit zu qualifizieren ist. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Streitsache ist nunmehr beim Bundesfinanzhof, Az.: VR 28/03, anhängig. Gegenüber den örtlichen Finanzämtern sollte auf die anhängige Streitsache verwiesen werden. | |
BR 084/08/03 DS/765-23 Weitere Info: GStB-N Nr. 0300/2003 | ||
FFH-Nachmeldungen beschlossen | Die Gebietskulisse für die Nachmeldungen von FFH-Gebieten für das Land Rheinland-Pfalz, die von der EG-Kommission gefordert war, liegt nun abschließend fest. Der Ministerrat stimmte am 15.07.2003 dem Vorschlag von Umweltministerin Conrad zu. Die Nachmeldung umfasst rd. 100.000 ha und liegt damit nur geringfügig unter der Fläche der sog. „Suchkulisse“. Nach Angaben des Umweltministeriums wurden von den über 400 Eingaben 80 % ganz oder teilweise berücksichtigt. Korrekturen wurden vor allem bei Grenzziehungen oder in Form von Arrondierungen vorgenommen. Die vollständig digitalisierte Gebietskulisse soll Mitte August 2003 im Internet verfügbar sein. Der Gebietsvorschlag wird nun von der EG-Kommission geprüft. Dazu erfolgen im Oktober 2003 Gespräche mit Vertretern der einzelnen Bundesländer. Gemäß FFH-Richtlinie entscheidet die Kommission abschließend im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten. Hierbei sind wiederum ausschließlich naturschutzfachliche Gründe maßgeblich. In diesem Zusammenhang fordert der GStB erneut, dass die Betroffenen vorab umfassend über die detaillierten Schutzzwecke und konkreten Auswirkungen auf die Landnutzung informiert werden. | |
BR 085/08/03 TR/153-13 | ||
Weinbergshut; Waffenschein; Sammelantrag | Nach neuem Waffenrecht ist für das Führen von Gas- und Schreckschusspistolen durch Weinbergschützen eine waffenrechtliche Genehmigung in Form des sog. „kleinen Waffenscheins“ erforderlich. Dies führt in der Praxis zu nicht unerheblichen Umsetzungsproblemen. Die Kreisverwaltungen Mainz-Bingen und Alzey-Worms haben daher ein Sammelantragsverfahren eingeführt: Die Gemeinde stellt einen Sammelantrag für alle Wingertschützen, die in der Gemeinde zum Einsatz kommen sollen. Die Namen aller Schützen werden auf dem Schein eingetragen. Die Genehmigung ist gemäß Landesgebührengesetz in diesem Fall kostenfrei. Nach Aussagen des Bundesinnenministeriums soll für den Einsatz in befriedeten Bereichen wie beispielsweise Obstgärten oder Weinbergen keine Genehmigung erforderlich sein. Seitens des rheinland-pfälzischen Innenministeriums liegt dazu noch keine Stellungnahme vor. | |
BR 086/08/03 TR/762-60 | ||
Einheitskasse; Erlöse der Ortsgemeinden aus Waldverkauf | Die Kasse der Verbandsgemeinde und der zugehörigen Ortsgemeinden bilden eine Einheitskasse. Eine Ortsgemeinde darf deshalb nicht ohne Abstimmung mit der Verbandsgemeinde eigene Rücklagen bilden, entschied das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 17.06.2003, Az.: 7 A 11941/02.OVG. Die Ortsgemeinde wollte den Erlös aus dem Verkauf von Gemeindewald zinsgünstig anlegen. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde sah darin einen unzulässigen Eingriff in die eigene Kassenzuständigkeit. Als die Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde den Ratsbeschluss beanstandete, kam es zum Rechtsstreit. Schon das VG Koblenz entschied gegen die Ortsgemeinde (vgl. BR 133/12/02), und das OVG bestätigte dies nun in der Berufungsinstanz. Eine vom Ortsgemeinderat beschlossene Geldanlage außerhalb des Kassenverbundes sei zwar nach dem geltenden Recht nicht generell ausgeschlossen. Das Prinzip der Einheitskasse verbiete es aber den Ortsgemeinden, ihnen zufließende Geldmittel selbst anzulegen, wenn diese nur kurzfristig zur Verfügung stünden. Das hänge damit zusammen, dass Überschüsse einzelner Kommunen im Kassenbestand und Fehlbeträge anderer zumindest kurzfristig ausgeglichen werden sollten, zumal dies im Interesse aller wirtschaftlich vorteilhaft sei. | |
BR 087/08/03 DS/866-00 | ||
Obdachlosenunterbringung in Gemeindewohnung; Kosten | Mit Urteil vom 20.06.2003, Az.: 2 K 526/03.KO, hat das VG Koblenz entschieden, dass bei der Einweisung von Personen, denen die Obdachlosigkeit droht, in eine gemeindeeigene Wohnung die Kostenerstattung seitens der Gemeinde nur verlangt werden kann, wenn sie dies in einer Gebührensatzung geregelt hat. Das Gericht hob die Kostenerstattungsbescheide der Verbandsgemeinde auf. Die Gemeinde wies ein Ehepaar in eine Wohnung ein, die sie zum Zweck der Unterbringung von Obdachlosen angemietet hatte. Nach Auffassung des Gerichtes fehlt es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass derartiger Leistungsbescheide. Im rheinland-pfälzischen POG gebe es keine Vorschrift, durch die die Gemeinden ermächtigt werden, derartige Forderungen mit Kostenerstattungsbescheiden durchzusetzen. Außerdem fehle es an einer Gebührensatzung, auf deren Grundlage sie zumindest die geforderte Nutzungsentschädigung hätte verlangen können. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen. | |
BR 088/08/03 CR/100-00 | ||
Kostenerstattung gemäß § 107 BSHG; Monatsfrist | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.03.2003, Az.: 12 A 11749/02.OVG, zu der Frage Stellung genommen, ob es für die Monatsfrist des § 107 BSHG ausreicht, dass nach dem Umzug objektiv ein Hilfebedarf bestanden hat oder ob zusätzlich auch die Kenntnis des nunmehr zuständigen Sozialhilfeträgers über den Hilfebedarf vorgelegen haben muss. Nach Auffassung des zuständigen Senates ist allein entscheidend, ob objektiv innerhalb der Einmonatsfrist ein sozialhilferechtlicher Bedarf gegeben war. Entgegen der Ansicht des VG Koblenz (Urteil vom 22.05.2002, Az.: 5 K 3136/01.KO) ist im Rahmen des § 107 Abs. 1 BSHG eine Kenntniserlangung vom Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Bedarfs durch den nunmehr zuständigen Sozialhilfeträger innerhalb der dort genannten Einmonatsfrist nicht erforderlich. | |
BR 089/08/03 GF/401-29 | ||
Fremdenverkehrsbeitrag; Deutsche Telekom | Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 27.06.2003, Az.: 6 A 10170/03.OVG, unterliegen Telekommunikationsunternehmen mit ihren ortsfesten Geschäftseinrichtungen und Anlagen in der Fremdenverkehrsgemeinde (z.B. Telefonzellen, Vermittlungsstellen, Telekommunikationsleitungen) der Fremdenverkehrsbeitragspflicht. Eine Schätzung der Beitragsgrundlagen ist unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände von dem dafür zuständigen Gremium vorzunehmen. Dieses darf sich Vorüberlegungen der Verwaltung, die beispielsweise in einer Sitzungsvorlage zusammengefasst sind, auch ohne Aussprache anschließen. | |
BR 090/08/03 GF/774-03 | ||
Windkraftanlagen im Wald | Die Universität Kaiserslautern prüft im Auftrag der Landesregierung die Eignung von staatlichen Waldflächen für die Nutzung der Windenergie. Der Antwort auf eine Große Anfrage der CDU-Landtagsfraktion zum Thema „Stand, Entwicklungen und Problematiken der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ (LT-Drs. 14/2286 vom 24.06.2003) ist zu entnehmen, dass die Windenergienutzung als zusätzliche Einnahmemöglichkeit für das Land dienen kann. Das Ziel seien möglichst wenige, leistungsfähige Anlagen an raumverträglichen Standorten. Zur Beurteilung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind aus Sicht der Landesregierung zwei Aspekte maßgeblich. Im Umfeld der Anlagen trete mit zunehmender Entfernung von der Anlage, bedingt durch den Baumbestand, sehr schnell eine Sichtverschattung ein. Demgegenüber bedinge die notwendigerweise größere Masthöhe (15 m Abstand zum Kronendach, um Verwirbelungen auszuschließen), dass von der Anlage eine größere Fernwirkung ausgehe. Beeinträchtigungen von gegenüber Störungen empfindlichen Tierarten (z.B. Wildkatze, Fledermäuse, Schwarzstorch) seien nicht auszuschließen. Eine Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover komme allerdings zu dem Ergebnis, dass Windenergieanlagen keine gravierenden Störwirkungen auf Vorkommen und Verhalten von Feldhase, Rehwild, Rotfuchs, Rebhuhn und Rabenkrähe haben. Unterschiede in den Aktivitäten dieser Wildtiere zwischen Gebieten mit und ohne Windkraftanlagen seien nicht nachweisbar. | |
BR 091/08/03 DS/866-00 | ||
Schweinepest; Bekämpfungsmaßnahmen und Bejagungsempfehlungen | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat sich für das Jagdjahr 2003/2004 mit allen maßgeblich berührten Verbänden, auch dem GStB, in einem 12-Punkte-Programm auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest und zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände verständigt. Ziel ist ein landesweit seuchenhygienisch unbedenkliches, landwirtschaftlich vertretbares und gesundes Schwarzwildvorkommen. Die Frühjahrsbestandsdichte soll unter 2 Stück je 100 ha Waldrevierfläche abgesenkt werden. Eine derartige Bestandsreduktion ist nur durch einen erheblichen Eingriff bei den Zuwachsträgern erreichbar. Außerhalb des Impfgebietes sollte die Kirrdichte 1 Kirrung pro angefangene 100 ha Waldrevierfläche nicht übersteigen. | |
BR 092/08/03 DS/765-00 | ||