BlitzReport April 2003

BlitzReport April 2003 © GStB

Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“
Nach Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.02.2003 (Az.: 12 A 11658/02.OVG und 12 A 11879/02.OVG) steht die rheinland-pfälzische Gefahrenabwehrverordnung über gefährliche Hunde vom 30.06.2000 mit höherrangigem Recht in Einklang und ist daher von den Ordnungsbehörden auch weiterhin anzuwenden. Das OVG lehnt sich dabei an das Grundsatzurteil des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs vom 04.07.2001 an.
Die rheinland-pfälzische Regelung beschränkt ihren Anwendungsbereich nicht in unzulässiger Weise auf Hunde bestimmter Rassen. Die Verordnung will nach dem mit ihr verfolgten Regelungskonzept den Gefahren begegnen, die von Hunden allgemein ausgehen. Ihr liegt der Erfahrungssatz zugrunde, dass Beißen, Hetzen, Reißen und Anspringen zum Verhaltensmuster von Hunden gehört und dass sozialunverträgliche, gefährliche Hunde hiervon in unberechenbarer Weise Gebrauch machen. Das Innenministerium war daher berechtigt, der erkannten Gefahr zu begegnen und hat in Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraums den Umgang mit allen als gefährlich angesehenen Hunden einer strengen Regelung unterworfen. Neben solchen Hunden, die sich individuell als besonders aggressiv erweisen, hat der Verordnungsgeber auch die Überzeugung auf Grund der Auswertung fachwissenschaftlichen Schrifttums gewinnen dürfen, dass eine „gesteigerte Gefährlichkeit von Hunden zumindest auch rassebedingt sein kann“.





BR 038/04/03 CR/100-00



Beihilfefähigkeit von Krankenhauswahlleistungen
In dem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 07.11.2002, Az.: 2 BvR 1053/98, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Ausschluss von Wahlleistungen in der Krankenhausversorgung nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Artikel 33 Abs. 5 GG) verstößt. Die Beihilfe wird nach Auffassung des Gerichts von den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nicht umfasst. Die Beihilfe soll die zumutbare Eigenvorsorge ergänzen und den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen fordere die Fürsorgepflicht jedoch nicht. Das Alimentationsprinzip verlange vom Gesetzgeber, für den amtsangemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Dies umfasse lediglich die Kosten eines Krankenversicherungsschutzes, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen auf Grund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich sind.





BR 039/04/03 CR/023-35

Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2003



Kindergärten als Betriebe gewerblicher Art; Wiederherstellung der früheren Rechtslage
Das Ministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 10.03.2003 mitgeteilt, dass das BMF einen insbesondere auf Initiative von Staatsminister Gernot Mittler gefassten Mehrheitsbeschluss der Finanzministerkonferenz vom 27.02.2003 umgesetzt hat. Danach wird eine erneute Änderung des § 58 Nr. 1 AO vorbereitet, mit der für Fördervereine von Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften der ursprüngliche Rechtszustand wiederhergestellt werden soll. Damit wird auch das Satzungserfordernis, z. B. Kindergärten ausdrücklich als gemeinnützige Einrichtungen anerkennen zu müssen, künftig entfallen.





BR 040/04/03 HB/004-02: § 24

Weitere Info: GStB-N Nr. 0143/2003



Kindertagesstätten; Bedarfsplan; Planungsprinzipien
Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2003, Az.: 7 A 11375/02.OVG, können Gemeinden die Verletzung ihrer Rechte auf Selbstverwaltung im Wege einer Feststellungsklage gerichtlich geltend machen, wenn die Kindergartenplanung des Trägers der Jugendhilfe unter Verkennung der die Gemeinde schützenden Planungsbelange die Aufnahme der von der Gemeinde angestrebten Trägerschaft eines Kindergartens in den Bedarfsplan ablehnt. Allerdings kann sich eine Gemeinde nur dann auf den in § 9 Abs. 2 Satz 2 KiTaG enthaltenen Planungsgrundsatz stützen, wonach in allen Gemeinden Kindergärten vorgehalten werden sollen, soweit dies nach der Anzahl der Kinder gerechtfertigt ist. Auch darf der Träger der örtlichen Jugendhilfe bei der Bedarfsplanung Gesichtspunkte der Effizienz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen. Der Spielraum für die Ablehnung eines eigenen örtlichen Kindergartens ist zwar um so geringer, je mehr es darum geht, einem insgesamt im Umkreis gegebenen Bedarf nach Ausweitung der Plätze zu entsprechen. Anders liegen die berechtigten Überlegungen bei der Planung aber schon dann, wenn allgemein einem zurückgehenden Bedarf Rechnung zu tragen ist. Der Gesichtspunkt der Ausnutzung geschaffener und vorhandener Kapazitäten und die Schonung öffentlicher Mittel kann dann um so mehr dafür sprechen, vorübergehend auch größere Einrichtungen in angemessener räumlicher Nähe auszunutzen, gar vorübergehend aufzustocken, wenn in absehbarer Zeit mit einem Rückgang der Nachfrage insgesamt zu rechnen ist.





BR 041/04/03 GF/461-02



Schülerbeförderung
Das VG Trier hat mit Urteil vom 20.02.2003, Az.: 1 K 909/02.TR, festgestellt, dass der Träger der Schülerbeförderung grundsätzlich verpflichtet ist, auch für Ganztagsschulen in offener Form den entstehenden zusätzlichen Beförderungsbedarf am Nachmittag abzudecken. Für den Transport von Grund- und Hauptschülern sind entsprechend Schulbusse einzusetzen, soweit zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen nicht bestehen. Geklagt hatte eine Verbandsgemeinde gegen den Landkreis als Träger der Schülerbeförderung. Der Einwand des beklagten Landkreises, anders als bei Ganztagsschulen in verpflichtender Form bestehe für Schüler an Ganztagsschulen in offener Form keine Anwesenheitspflicht an Nachmittagen, überzeugte das Gericht nicht.





BR 042/04/03 GT/280-00



Schweinepest; Impfung des Schwarzwildes
Zur Bekämpfung der Schweinepest beim Schwarzwild wurde in der Zeit vom 28.02. bis 02.03.2003 die Impfköderauslage fortgesetzt. In der Eifel und im Hunsrück waren die Landkreise Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Daun, Mayen-Koblenz, Rhein-Hunsrück-Kreis, Trier-Saarburg sowie die Städte Trier und Koblenz einbezogen. Im Südteil des Landes erfolgte die Auslage unter Einbeziehung der Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Bad Kreuznach, Donnersbergkreis, Germersheim, Kusel, Ludwigshafen, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Stadt und Landkreis Kaiserslautern sowie der Städte Landau, Neustadt a.d.W., Pirmasens und Speyer.
Im Jahr 2003 sollen 350.000 Impfköder in den Kreisverwaltungen an die Jäger ausgehändigt werden, die sie an Kirrungen im Wald auslegen. Die Impfaktion kostet in diesem Jahr insgesamt fast 3 Mio. ¬. Die Kosten werden vom Land übernommen. Die nächste Impfung ist für Ende Mai 2003 vorgesehen.





BR 043/04/03 DS/765-00



Schweinepest; Impfung des Schwarzwildes; Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten
Das VG Koblenz hat auf Grund der Beratung vom 27.02.2003 mit Beschluss, Az.: 8 L 451/03.KO, festgestellt, dass keine Rechtsgrundlage besteht, den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Impfstoffe abzuholen, auszulegen, ihren Standort zu dokumentieren, den Erfolg zu kontrollieren und die übrig gebliebenen Impfstoffe zu entsorgen. Der Jagdausübungsberechtigte hatte sich gegen den belastenden Verwaltungsakt der Kreisverwaltung gewandt. Gegen die Entscheidung wurde Beschwerde an das OVG zugelassen.
Nach Auffassung des VG Koblenz kommt § 24 BJG nicht als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Nach § 24 BJG hat der Jagdausübungsberechtigte das Auftreten einer Wildseuche der zuständigen Behörde anzuzeigen (1. Halbsatz); die zuständige Behörde erlässt dann im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen (2. Halbsatz). Aus dem Regelungszusammenhang der beiden Halbsätze kann der Schluss gezogen werden, dass § 24, 2. Halbsatz BJG als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet, wenn die Wildseuche in einem bestimmten Jagdbezirk noch nicht ausgebrochen ist und wenn dem Ausbruch nur vorgebeugt werden soll.





BR 044/04/03 DS/765-00



Strukturreform der Landesforsten; Forstamtsbezirke; Forstamtsstandorte
Mehrere Kleine Anfragen im Landtag thematisieren die Abgrenzung der neuen Forstamtsbezirke und die Wahl der Standorte der Forstämter. Den Antworten des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist zu entnehmen, dass fachliche Kriterien für die Entscheidungen ausschlaggebend waren. Als maßgebliche Gründe werden genannt: Die Zusammenfassung von Naturräumen, die Berücksichtigung von Verwaltungsgrenzen, die Optimierung betrieblicher Abläufe innerhalb der vorhandenen Waldbesitzartenstruktur, die zur Verfügung stehenden Liegenschaften, die vorhandene Verkehrsinfrastruktur sowie eine räumlich ausgewogene Verteilung von Forstämtern.





BR 045/04/03 DS/866-00



Gehobener Forstdienst; Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat den GStB mit Schreiben vom 25.02.2003 vorinformiert, dass ein Entwurf der „Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes“ erarbeitet wurde.
Seit 1979 bestand eine gemeinsame verwaltungsinterne Ausbildung der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg sowie seit 1982 der Bundesforstverwaltung an der Fachhochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg a.N. Das Land Rheinland-Pfalz hat die gemeinsame interne Ausbildung im Jahre 1994 mit dreijähriger Frist wegen des sinkenden Nachwuchskräftebedarfs sowie aus finanziellen Erwägungen gekündigt. Im Unterschied zur internen Ausbildung ist mit dem Studienabschluss an einer der Fachhochschulen nicht mehr gleichzeitig die Laufbahnprüfung für den gehobenen Forstdienst verbunden. Die Diplom-Ingenieure (FH) müssen in Rheinland-Pfalz nunmehr einen einjährigen Vorbereitungsdienst absolvieren und mit der Staatsprüfung beenden. Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienstes vom 08.02.1982 (GVBl. S. 75) muss daher neu gefasst werden. Seit Beendigung der verwaltungsinternen Ausbildung wurde kein Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz durchgeführt.





BR 046/04/03 DS/866-20