BlitzReport September 2002 © GStB
Tiefenbegrenzung im Ausbaubeitragsrecht teilweise verworfen; Urteil des OVG Koblenz | Mit Urteil vom 20.08.2002 hat das OVG Rheinland-Pfalz die Tiefenbegrenzungsregelungen im Straßenausbaubeitragsrecht in der bisher in den Satzungen üblichen Form für unwirksam erklärt. Die meisten Gemeinden in Rheinland-Pfalz haben in ihrer Ausbaubeitragssatzung geregelt, dass (übertiefe) Grundstücke nur bis zu einer bestimmten Tiefe (meist 35, 40 oder 50 m) beitragspflichtig werden, soweit sie nicht auf dem über die Tiefenbegrenzung hinausgehenden (hinteren) Teil tatsächlich bebaut sind. Das OVG hat nun festgestellt, dass eine derartige Handhabung der Tiefenbegrenzung nicht gerechtfertigt ist, wenn das Grundstück auch im hinteren Teil selbstständig baulich oder in ähnlicher Weise genutzt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der hintere Grundstücksteil quasi als zweiter Bauplatz angesehen werden kann. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Tiefenbegrenzungsregelung insoweit unwirksam, als sie im unbeplanten Innenbereich eine Begrenzung der erschlossenen Fläche auch für solche Grundstücke vorsieht, die im hinteren Bereich selbstständig baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar sind. Das Urteil wird für die Beitragserhebung in Rheinland-Pfalz weitreichende Konsequenzen haben. Die meisten Gemeinden werden ihre Ausbaubeitragssatzung (sowohl wiederkehrender Beitrag als auch Einzelabrechnung) entsprechend anpassen müssen. | |
BR 096/09/02 GT/653-31 Weitere Info: GStB-N Nr. 0404/2002 u. kosDirekt | ||
Landeswaldgesetz; Übertragung des Holzverkaufs auf das Land; Insolvenzverfahren | § 27 Abs. 3 Landeswaldgesetz (LWaldG) eröffnet den kommunalen Waldbesitzern die Möglichkeit, den Holzverkauf aus dem Gemeindewald durch Geschäftsbesorgungsvertrag auf das Land Rheinland-Pfalz zu übertragen. Die Insolvenz eines großen Buchenrundholzhändlers hat zu der Frage geführt, ob die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens in diesem Fall durch das Land oder die berührten Kommunen erfolgt. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 19.08.2002 die Auffassung vertreten, dass nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag beim Verkauf kommunalen Holzes die Aufgaben der Landesforsten mit der Rechnungsstellung im Grundsatz enden und ab dann die Verantwortung für die kassenmäßige Abwicklung bei der kommunalen Kasse liegt. Hierzu gehöre auch die Einleitung des Mahnverfahrens. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 LWaldG bleibt die Körperschaft bei Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten auch dann Vertragspartner, wenn die Durchführung dem Forstamt übertragen ist. Entscheidungen, die Änderungen von Verträgen und Ansprüchen betreffen, sind durch die Kommune zu treffen. Die Landesforsten übernehmen ab der Rechnungsstellung beratende Aufgaben. | |
BR 097/09/02 DS/866-00 | ||
Landeswaldgesetz; Umsetzung von Vorschriften | Auf Anfrage des GStB hat die SGD Süd, Zentralstelle der Forstverwaltung, mit Schreiben vom 28.08.2002 zur Umsetzung wichtiger Vorschriften des Landeswaldgesetzes (LWaldG) Stellung genommen. Von der Möglichkeit der Übertragung des Holzverkaufs auf das Land gem. § 27 Abs. 3 LWaldG haben 1.607 kommunale Waldbesitzer (85 %) Gebrauch gemacht. 32 kommunale Waldbesitzer (2 %) nehmen die Aufgabe selbst wahr. Bei 246 Kommunen (13 %) steht die Entscheidung noch aus. Hinsichtlich der Personalkostenerstattung beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete gem. § 28 Abs. 2 LWaldG i.V.m. § 9 Abs. 1 LWaldGDVO haben 441 kommunale Waldbesitzer den Hektarsatz und 864 kommunale Waldbesitzer den Personensatz gewählt. Zu einem Wechsel von staatlichen Revierleitern in den kommunalen Dienst gem. § 7 LWaldGDVO ist es bislang in den Forstrevieren Waldalgesheim, Oberheimbach, Wittlich und Bergweiler gekommen. | |
BR 098/09/02 DS/866-00 | ||
Ökokonto und Wald | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat den Entwurf „Hinweise zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Wald“ vorgelegt. Der GStB begrüßt die Initiative ausdrücklich, da sich eine Vielzahl von Maßnahmen im Wald, die zu einer ökologischen Aufwertung führen, für eine Einbuchung im Ökokonto anbieten. Die Maßnahmen müssen über den gesetzlichen Mindeststandard hinausgehen, dies ist im Kommunalwald die ordnungsgemäße Forstwirtschaft. Für die kommunalen Waldbesitzer, die heute überwiegend eine naturnahe Waldbewirtschaftung praktizieren oder sogar den noch darüber hinausgehenden FSC-Standard gewährleisten, bedeutet dies, dass Maßnahmen ihrer täglichen Wirtschaftsweise ökokontofähig sind. In seiner umfangreichen Stellungnahme zum Entwurf hat der GStB u.a. gefordert, auch eine rückwirkende Anerkennungsfähigkeit abweichend vom Grundsatz zuzulassen. Andernfalls werden diejenigen Waldbesitzer, die bereits in den zurückliegenden Jahren ihre Waldbewirtschaftung in vorbildlicher Weise umgestellt haben, bestraft. | |
BR 099/09/02 DS/153-12 | ||
Starenabwehr; immissionsschutz-rechtliche Erlaubnis; Arbeitshilfe | Wegen der möglichen Lärmbelästigungen durch den Betrieb von Schussapparaten zur Starenabwehr ist eine immissionsschutzrechtliche Erlaubnis der Gemeinde erforderlich. Seit dem Jahre 2001 ist auch für Geräte, die die Winzer selbst oder örtliche Winzervereine betreiben, die Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Stadtverwaltung für die Erteilung der Erlaubnis zuständig. Der GStB hat dazu in enger Abstimmung mit dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. sowie dem Umwelt- und dem Landwirtschaftsministerium eine Arbeitshilfe erstellt. Sie soll allen Beteiligten kurzfristig praxistaugliche Hinweise zu einer möglichst rechtssicheren Umsetzung geben. Die bisher per Verordnung festgelegten Mindestabstände wurden z.T. modifiziert. Neben diesen neuen Abstands-Richtwerten enthält die Arbeitshilfe die Prüfkriterien sowie Vordrucke für die Erteilung einer Sammelerlaubnis, die sich auf die wesentlichen Angaben beschränken. | |
BR 100/09/02 TR/762-60 | ||
Starenabwehr; immissionsschutz-rechtliche Erlaubnis; Gebühren | Für die Erteilung dieser immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis an Winzer oder örtliche Winzervereine ist gemäß Besonderes Gebührenverzeichnis des Ministeriums für Umwelt und Forsten eine Gebühr von 25,56 bis 255,65 ¬ vorgesehen. Gebietskörperschaften sind von der Gebühr befreit. Die Bemessung der Gebühr richtet sich unter anderem nach der Anzahl der beantragten Geräte und dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand. Dieser kann gesenkt werden, wenn die Erlaubnis für mehrere Jahre erteilt wird. Ferner kann die Gebühr im begründeten Einzelfall auf Grund einer Billigkeitsregelung unter den Mindestsatz reduziert werden. | |
BR 101/09/02 TR/762-60 | ||
Verfahren in Wildschadenssachen | Nach § 35 BJG können die Länder in Wildschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet. Von dieser Möglichkeit hat das Land Rheinland-Pfalz in § 31 LJG Gebrauch gemacht. Dort ist ein Vorverfahren zwingend vorgeschrieben. Das private Interesse des Geschädigten wird dadurch gewahrt, dass die Klage vor den ordentlichen Gerichten auch ohne Vorverfahren zulässig ist, wenn die Durchführung des Vorverfahrens abgelehnt worden ist (§ 31 Abs. 1 Satz 3 LJG). Ist aber der Rechtsweg zu den Zivilgerichten im Falle eines abgelehnten Vorverfahrens zulässig, dann hat der Geschädigte kein „Recht“ im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Durchführung eines Vorverfahrens. Dies hat das VG Koblenz mit Beschluss vom 12.06.2002, Az.: 8 L 1460/02.KO, und Urteil vom 29.07.2002, Az.: 8 K 1459/02.KO, entschieden. Die zuständige Verbandsgemeinde hatte das Vorverfahren abgelehnt, da der Geschädigte keine Angaben zur Schadenshöhe machte. Die Klage des Geschädigten auf Durchführung des Vorverfahrens blieb ohne Erfolg. Da der Geschädigte im Falle eines abgelehnten Vorverfahrens unmittelbar Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben kann, erscheint die Anordnung der Durchführung eines Vorverfahrens aus Sicht des VG Koblenz nicht nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. | |
BR 102/09/02 DS/765-33 | ||
Änderung des Ordnungswidrig- keitenverfahrensrechts | Das Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts vom 26.07.2002 (BGBl. I Seite 2864) tritt am 01.11.2002 in Kraft. Hauptziel des Gesetzes ist es, zur Umsetzung der Vorgaben des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts auch in Bußgeldverfahren die konkrete Bedeutung der mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 02.08.2000 (BGBl. I Seite 1253) in die StPO eingeführten Regelungen zur Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht, zur sonstigen Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke sowie zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für das Ordnungswidrigkeitenverfahren näher zu bestimmen. Diese Regelungen sind aufgrund der Generalverweisung in § 46 Absatz 1 OWiG bereits jetzt auch sinngemäß auf das Bußgeldverfahren anwendbar. Durch das Gesetz soll nun Rechtsklarheit geschaffen werden. | |
BR 103/09/02 CR/055-30 Weitere Info: GStB-N Nr. 0406/2002 | ||
Verschärfung des Haftungsrechts | Am 01.08.2002 ist das „Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Das Gesetz, welches im Verfahren von deutlicher Kritik der kommunalen Spitzenverbände und der Kommunalversicherer begleitet worden war, wird in Schadensfällen zu erheblichen Mehraufwendungen führen, die sich auf die Versicherungskosten der Kommunen auswirken können. Die wesentlichen Änderungen sind die Ausweitung des Ersatzes immaterieller Schäden. Anspruch auf Schmerzensgeld wird zukünftig auch bei Gefährdungshaftung und vertraglicher Haftung möglich. Des Weiteren werden die Haftungshöchstgrenzen bei der Gefährdungshaftung deutlich erhöht. | |
BR 104/09/02 CR/055-40 Weitere Info: GStB-N Nr. 0314/2002 | ||