BlitzReport Oktober 2002 © GStB
Verbandsgemeinde; Bedarfszuweisungen; Unabweisbarkeit einer Aufgabe | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.08.2002, Az.: 7 A 10112/02.OVG, herausgestellt, dass Bedarfszuweisungen nur besonders leistungsschwachen Gebietskörperschaften gewährt werden können, die trotz zumutbarer Ausschöpfung aller ihrer Einnahmequellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht in der Lage waren, ihren Verwaltungshaushalt im abgelaufenen Haushaltsjahr auszugleichen und auch voraussichtlich in den zwei folgenden Jahren nicht in der Lage sein werden, den Fehlbetrag zu decken. Dabei ist es zur Bestimmung der Qualität von Aufgaben sinnvoll, sich an ihrem kommunalrechtlichen Charakter als Pflichtaufgaben oder als freiwilligen Aufgaben zu orientieren, ohne dass damit eine abschließende Einordnung möglich wäre. In diesem Zusammenhang hat das OVG Rheinland-Pfalz nochmals bekräftigt, dass es sich bei der Bereitstellung einer örtlichen Sportanlage bei Gemeinden einer gewissen Größenordnung um eine Aufgabe handelt, der sie nicht ausweichen können, obwohl es bei dieser Aufgabe nicht im engeren Sinne um Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung geht. Dabei wird die an sich anzunehmende „Unabweisbarkeit“ nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Aufgabe nicht von der Gemeinde selbst wahrgenommen oder keine Sonderumlage nach § 26 Abs. 2 LFAG erhoben wird. Denn die gesetzliche Regelung im LFAG eröffnet vertraglichen Regelungen einen vorrangigen Anwendungsraum, soweit sich der Vertrag an den materiellrechtlichen Regeln des Vorteilsausgleichs orientiert. | |
BR 108/10/02 HB/967-21 Weitere Info: GStB-N Nr. 0434/2002 | ||
Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Auswirkungen im Körperschaftswald | Die Firma Westpfälzische Holzindustrie (WPH) hat am 21.08.2002 Insolvenzantrag beim Amtsgericht Pirmasens gestellt. Ursächlich dürfte die schwere Krise am Buchenschnittholz- und Buchenrundholzmarkt sein. Im Oktober 2001 wurde von den Landesforsten ein Rahmenvertrag mit WPH über eine Liefermenge von 38.935 fm Buchenstammholz geschlossen. Entsprechend der Meldung der staatlichen Forstämter sollten 19.440 fm aus dem Körperschaftswald in den Vertrag geliefert werden (Staatswald: 18.855 fm; Privatwald: 640 fm). Das Verkaufsvolumen des Vertrages liegt bei 3,8 Mio. ¬; WPH hat eine Bürgschaft in Höhe von 2,1 Mio. ¬ hinterlegt, dies entspricht 55 %. WPH hat ohne Bebürgung kein Holz abgefahren, alles in Bürgschaft genommene Holz ist gesichert. Als problematisch ist das unbezahlte und unbebürgte Waldlager im Körperschaftswald, insbesondere im Nordteil des Landes, anzusehen. Dieses Holz unterliegt einem fortschreitenden Qualitätsverlust. Der Insolvenzverwalter hat das Waldlager zum Weiterverkauf freigegeben. Die Preise dürften maximal 30 ¬ je Festmeter betragen, der Schaden für die Kommunen liegt zwischen 50 ¬ und 60 ¬ pro Festmeter oder bei insgesamt ca. 360.000 ¬. Der Mindererlös im Falle des Weiterverkaufs ist als Insolvenzschaden anzumelden. Im Nasslager (Forstamt Schönau) liegen ca. 1.900 fm Holz aus dem Körperschaftswald (Staatswald: ca. 11.000 fm). Dieses Holz ist qualitätsgesichert. Gegenwärtig werden Gebote für das Nasslagerholz eingeholt. Etwaige Mindererlöse können als Insolvenzschaden angemeldet werden. | |
BR 109/10/02 DS/866-00 | ||
Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Folgerungen | Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 LWaldG haftet das Land bei Übertragung der Holzverwertung auf ein staatliches Forstamt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Neuregelung eine Klarstellung der Rechtsverhältnisse im Tätigkeitsbereich „Auftragsleistungen“ zugunsten der Kommunen vornehmen. Gemäß § 4 Abs. 5 des Rahmenvertrages hinterlegt WPH eine selbstschuldnerische Bürgschaft in ausreichender Höhe und mit ausreichender Laufzeit bei der SGD Süd. Bei den staatlichen Forstämtern (und in der Folge bei den Kommunen) könnte durch diese Formulierung der Eindruck erweckt worden sein, das Gesamtvolumen des Vertrages sei durch Bürgschaft abgedeckt. Wäre bekannt gewesen, dass dies nur für einen Teil der Gesamtlieferung des Vertrages zutraf, hätte ggf. keine Bereitschaft zur Lieferung in den Rahmenvertrag bestanden. Jedenfalls sah sich die SGD Süd mit Schreiben vom 23.08.2002 an die Forstämter zu einer Klarstellung hinsichtlich der genannten Vertragsbestimmung veranlasst. Nach In-Kraft-Treten des neuen Landeswaldgesetzes hat die überwältigende Mehrzahl der Kommunen den Holzverkauf auf das Land übertragen. Nach kürzester Zeit kommt es nunmehr in einem von den Landesforsten zentral abgewickelten Verkaufsgeschäft zu erheblichen Schäden. Dies wirft naturgemäß viele Fragen an den Dienstleister Landesforsten auf. Aus Sicht des GStB ist zumindest eine schnelle, eindeutige und unmittelbare Informationspolitik erforderlich. Die bisherigen mündlichen Aussagen, „alles sei korrekt verlaufen und Insolvenzen werde es in Zukunft immer häufiger geben“, sind nicht dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis der waldbesitzenden Kommunen zu ihrem Dienstleister Landesforsten in Fragen des Holzverkaufs zu erhalten. | |
BR 110/10/02 DS/866-00 | ||
Rundfunkgebühren-befreiung für Zweitgeräte in Schulen | Die Landesverordnung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 29.09.1992 (GVBl. S. 312) wurde dahingehend geändert, dass § 4 folgender Satz angefügt wird: „Weitere Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Satzes 1 (Zweitgeräte) sind von der Rundfunkgebührenpflicht befreit.“ Die Verordnung ist am 01.07.2002 in Kraft getreten. Damit sind die Zweitgeräte an allgemeinen oder berufsbildenden Schulen nicht mehr gebührenpflichtig. Seitens der Landesregierung wird damit dem von kommunaler Seite geltend gemachten Anliegen nunmehr entsprochen. | |
BR 111/10/02 GT/380-03 | ||
Anforderungen an die Geeignetheit von Stellplätzen | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.08.2002, Az.: 1 A 10439/02.OVG, entschieden, dass hintereinander liegende, sog. „gefangene Stellplätze“ grundsätzlich ungeeignet sind und nur ausnahmsweise den Anforderungen an die „geeignete Beschaffenheit“ eines notwendigen Stellplatzes im Sinne der Landesbauordnung genügen. So werden „gefangene Stellplätze“ in Fällen, in denen diese als notwendige Stellplätze im Zusammenhang mit einer gewerblichen Nutzung eines Grundstücks dienen sollen, in der Regel dem Zweck der Stellplatzverpflichtung nicht genügen. Es spricht vieles dafür, dass andere Parkplätze im öffentlichen Parkraum gesucht werden, um nicht die Ausfahrt aus dem „gefangenen Stellplatz“ zu blockieren. Auch bei Mehrfamilienhäusern stellt sich die Situation ähnlich wie bei gewerblichen Nutzungen dar. Bei Einfamilienhäusern spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Familienmitglieder ihr Benutzerverhalten hinsichtlich der Parkplätze abstimmen. Gleichwohl darf nicht die Zielsetzung der vom Gesetzgeber normierten Stellplatzpflicht aus den Augen verloren werden. Ein „gefangener Stellplatz“ für Einfamilienhäuser ist nur dann ausnahmsweise zu akzeptieren, wenn die Schaffung eines anderen (nicht „gefangenen“) Stellplatzes auf dem Grundstück nicht oder nur unter Schwierigkeiten möglich wäre. | |
BR 112/10/02 RB/610-17 Weitere Info: GStB-N Nr. 0420/2002 | ||
Ökokonto außerhalb der Bauleitplanung | Ein Ökokonto kann ab sofort auch außerhalb der Bauleitplanung eingerichtet werden. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit seinem Einführungserlass „Ökokonten im Vollzug der Eingriffsregelung nach §§ 4 bis 6 Landespflegegesetz“ die entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Damit besteht nunmehr auch für die Träger sonstiger öffentlicher und privater Vorhaben die Möglichkeit, landespflegerische Kompensationsmaßnahmen zeitlich vorzuziehen und in einem Ökokonto ein- bzw. auszubuchen. Dies betrifft beispielsweise Straßenbauvorhaben oder bauliche Vorhaben im Außenbereich wie etwa landwirtschaftliche Gebäude und Windkraftanlagen. Im Gegensatz zum Ökokonto in der Bauleitplanung wird das Ökokonto von der unteren Landespflegebehörde geführt. Sie entscheidet abschließend über die geeigneten Flächen und Maßnahmen. Maßnahmen auf Flächen, die nicht im Eigentum des Vorhabenträgers stehen, müssen im Grundbuch dinglich gesichert werden. Zwischen dem Vorhabenträger und der Landespflegebehörde wird darüber eine schriftliche Vereinbarung geschlossen. Schließlich sind Kompensationsmaßnahmen zukünftig unabhängig vom Ökokonto, in dem sie geführt werden auf Dritte übertragbar. Dies eröffnet die Möglichkeit umfassender Flächenpools für Kompensationsmaßnahmen. | |
BR 113/10/02 TR/153-13 | ||
Revierdienst im Körperschaftswald; Erstattung der Personalausgaben | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Berechnung der durchschnittlichen Personalausgaben gemäß § 8 LWaldGDVO vorgenommen, die der Abschlagszahlung des Jahres 2002 und der Endabrechnung des Jahres 2001 zugrunde gelegt werden. Die durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar liegen demnach bei 70,78 ¬ und die durchschnittlichen Personalausgaben je Person bei 61.615,26 ¬. Für den Einsatz von weiterem Personal, soweit nach dem Personensatz abgerechnet wird, beläuft sich der Tagessatz ab dem 01.04.2002 auf 307 ¬. Die Erhebung der Abschlagszahlung zum 01.04.2002 ist auf Basis der Beträge des Jahres 2000 vorgenommen worden, weil die Werte für das Jahr 2001 zu diesem Zeitpunkt noch nicht festgestellt waren. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 30.09.2002 an die SGD Süd festgelegt, dass für das Jahr 2002 nunmehr eine zweite Abschlagszahlung in Höhe des Differenzbetrages der am 01.04.2002 erhobenen und der oben genannten Beträge eingefordert wird. Die Endabrechnung für das Jahr 2001 könne aus Vertrauensschutzgründen erst am 01.04.2003 erhoben werden. | |
BR 114/10/02 DS/866-00 | ||
Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Forstbetriebe in den kommunalen Haushalten | Die Verwaltungsvorschrift über den Nachweis der Einnahmen und Ausgaben der Forstbetriebe in den kommunalen Haushalten vom 22.11.1991, die zunächst bis zum 31.12.1996 galt und deren Gültigkeitsdauer durch Verwaltungsvorschrift vom 22.11.1996 verlängert wurde, ist zum 31.12.2001 ausgelaufen. Nach Auskunft des federführenden Ministeriums für Umwelt und Forsten war eine Neufassung nicht angezeigt, da kein Regelungsbedarf bestand. Nach Auffassung der berührten Ministerien können die Bestimmungen der vormaligen Verwaltungsvorschrift sinngemäß weiter angewendet werden, soweit sie sich im Einklang mit den Bestimmungen des Gemeindehaushaltsrechts befinden. | |
BR 115/10/02 DS/866-00 | ||
Errichtung von Windkraftanlagen; Einmalzahlung für die Mitbenutzung kommunaler Feld- und Waldwege | In vielen Fällen können Windkraftanlagen nur errichtet werden, wenn die Gemeinden den Betreibern ein Mitbenutzungsrecht an ihren Feld- und Waldwegen gestatten und damit die Erschließung gewährleisten. Für die Einräumung dieses Rechts werden in der Regel entsprechende Zahlungen (einmalig oder laufend) vereinbart. Daneben sind die Betreiber bereit, die mitbenutzten Wege auf ihre Kosten entsprechend auszubauen und zu unterhalten. Im Zusammenhang mit der Verwendung einer Einmalzahlung für ein vereinbartes Wegerecht stellt sich die Frage hinsichtlich der Zweckbindung und der haushaltsmäßigen Verbuchung. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um ein „privatrechtliches Entgelt“. Dieses Entgelt ist die Gegenleistung für die Benutzung von Feld- und Waldwegen durch die Verlegung und den Betrieb von Leitungen. Insofern ist die Einmalzahlung dem Grunde nach mit einer Konzessionsabgabe vergleichbar. Die Zahlung ist nach den Gliederungs- und Gruppierungsvorschriften als sonstige Finanzeinnahme bei der Hauptgruppe 2 im Verwaltungshaushalt zu verbuchen. Um die Mittel zweckgebunden für die Unterhaltung des Wegenetzes einsetzen zu können, ist ein Haushaltsvermerk nach § 17 Abs. 1 GemHVO zwingend erforderlich. | |
BR 116/10/02 DF/653-0 | ||