BlitzReport November 2002

BlitzReport November 2002 © GStB

Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Haftungsfragen
Die Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie (WPH) sorgt unverändert für heftige Diskussionen (vgl. BR 109/10/02, BR 110/10/02). Strittig ist, ob im konkreten Sachverhalt eine Haftung des Landes gemäß § 27 Abs. 3 Satz 4 LWaldG wegen grober Fahrlässigkeit in Betracht kommt.
Das Vertragsmuster über die Übertragung der Verwertung der Walderzeugnisse nach § 27 Abs. 3 LWaldG zwischen der Kommune und dem Land sieht unter Ziffer 3 vor, dass die Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen des Landes Rheinland-Pfalz (AVZ-Holz) gelten. Die AVZ-Holz formulieren unter Ziffer 2.3.5.2 als Bedingung für eine Zahlungsfrist von bis zu 180 Tagen, dass über den Gesamtkaufpreis eine Bankbürgschaft zu hinterlegen ist. Gemäß § 4 Abs. 5 des Rahmenvertrages, den das Land mit WPH geschlossen hat, zahlt der Käufer im 180 Tage-Verfahren und hinterlegt eine selbstschuldnerische Bürgschaft in ausreichender Höhe und mit ausreichender Laufzeit bei der SGD Süd. Im strittigen Sachverhalt hat die Firma WPH eine Bürgschaft in Höhe von 2,1 Mio. ¬ hinterlegt, dies entspricht 55 % des Verkaufsvolumens des Vertrages.
Im Ergebnis kann demgemäß die Auffassung vertreten werden, dass die vertragliche Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 180 Tagen entgegen der Bestimmungen der AVZ-Holz vom Land nicht mit einer ausreichenden Bürgschaft abgesichert worden ist. Wäre dies den betroffenen kommunalen Waldbesitzern bekannt gewesen, hätte ggf. keine Bereitschaft zur Lieferung in den Rahmenvertrag bestanden.





BR 118/11/02 DS/866-00



Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie; Informationspolitik des Landes
Die von der Insolvenz der Firma Westpfälzische Holzindustrie (WPH) betroffenen kommunalen Waldbesitzer beklagen einmütig eine unzureichende Informationspolitik des Landes. Das bisherige Vertrauensverhältnis zum Dienstleister Landesforsten hat ganz offensichtlich Schaden genommen.
Aus Sicht des GStB ist für die Zukunft in derartigen Fällen ein eindeutiges „Krisenmanagement“ durch die Landesforsten erforderlich. Hierzu gehören insbesondere die Benennung eines zentralen Koordinators/Ansprechpartners für den kommunalen Bereich, die unmittelbare schriftliche Information der Betroffenen über den Sachverhalt, die kontinuierliche schriftliche Abstimmung und Information über den weiteren Verfahrensgang sowie die Einladung der Betroffenen zu zentralen Veranstaltungen zwecks Diskussion und Meinungsbildung. Darüber hinaus könnte eine formelle Rechenschaftspflicht des Landes gegenüber den kommunalen Waldbesitzern in Verbindung mit der Übertragung der Holzverwertung festgeschrieben und durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer ausgeübt werden.





BR 119/11/02 DS/866-00



Sportstättennutzung; Subsidiarität von § 15 Abs. 3 Sportförderungsgesetz
Der Anspruch aus § 15 Abs. 2 SportFG auf Zulassung zu einer öffentlichen Sportanlage geht dem Anspruch vor, den § 15 Abs. 3 SportFG sonstigen Benutzergruppen gegenüber dem privaten Träger einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Sportanlage einräumt. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 16.09.2002, Az.: 6 A 11767/01.OVG entschieden.
In dem Verfahren klagte ein Fußballclub gegen einen Sportverein auf Überlassung der Umkleide- und Sanitärräume in dessen Vereinsheim. Die beigeladene Verbandsgemeinde wollte dem klagenden Fußballclub nicht länger die Umkleide- und Duschräume einer benachbarten Schulturnhalle zur Verfügung stellen und verwies den Fußballclub auf das Vereinsheim des beklagten Sportvereins. Dieses Vorgehen wurde nun seitens des OVG beanstandet. Der Gesetzgeber habe nämlich der Sportförderung durch Bereitstellen von Sportanlagen in öffentlicher Trägerschaft erkennbar den Vorrang eingeräumt vor der (Mit-)Benutzung zwar öffentlich geförderter, aber privater Anlagen. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für Sportstätten in ihrer Gesamtheit, sondern auch für Dusch- und Umkleideräume, die als Nebeneinrichtung einer öffentlichen Sportanlage als deren Teile anzusehen sind. Auch diese sind vom Anlagenbegriff umfasst.





BR 120/11/02 GT/541-04



Nebentätigkeit; Ablieferungspflicht
Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 09.08.2002 in seinem Urteil, Az.: 2 A 10533/02.OVG, entgegen der Auffassung des VG Mainz die Ablieferungspflicht für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst bestätigt. Grundlage war die Tätigkeit eines Professors der Fachhochschule Worms, der dort hauptamtlich im Fachbereich Steuerwesen tätig ist. Dieser hielt im Rahmen eines Ausbildungsprogramms zum Steuerfachwirt eine Lehrveranstaltung im Auftrag der Steuerberaterkammer Stuttgart ab, wofür er umgerechnet rund 20.000 ¬ erhielt. Das OVG hat festgestellt, dass diese Lehrtätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt wurde. Öffentlicher Dienst in diesem Sinne sei jede für den Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit, selbst wenn dies auf Grund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen werde. Hierunter falle auch das Ausbildungsprogramm der Steuerberaterkammer. Mit der Ablieferungspflicht werde eine dem Beamtenrecht widersprechende „Doppelalimentation“ vermieden.





BR 121/11/02 CR/023-07



FSC-Zertifizierung; Kostenregelung
Aus aktuellem Anlass ist nochmals die Kostenregelung für die FSC-Gruppenzertifizierung Kommunalwald Rheinland-Pfalz (gültig vorerst bis Ende 2003) zu erläutern:
Die Anmeldung zur FSC-Zertifizierung ist kostenfrei. Für eine FSC-zertifizierte Gemeinde fallen erst dann Kosten an, wenn Holz mit FSC-Zertifikat verkauft wird. In diesem Fall führt die Gemeinde 0,5 % des Erlöses an den GStB ab. Die Mittel werden zweckgebunden für die FSC-Zertifizierung verwendet.
Die Entscheidung, ob Holz mit oder ohne FSC-Zertifikat verkauft wird, trifft die Gemeinde bzw. die das Holz vermarktenden Landesforsten in jedem Einzelfall. Ein Verkauf mit FSC-Zertifikat kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Vorteile eines Verkaufs mit FSC-Zertifikat (z.B. Mehrerlöse, Absatz ohne FSC-Zertifikat nicht möglich) die o.g. Kosten rechtfertigen.
Ohne entsprechende Verkaufserfolge entstehen der Gemeinde also keine Kosten. Eine pauschale „Hochrechnung“der Kosten auf der Basis des gesamten jährlichen Holzeinschlags ist insoweit nicht sachgerecht und irreführend. Dies gilt gleichermaßen für generalisierende Aussagen, wonach die PEFC-Zertifizierung preiswerter als die FSC-Zertifizierung sei.





BR 122/11/02 TR/866-42



Koalitionsvertrag; FSC-Zertifizierung; Bundeswaldgesetz; Bundesjagdgesetz
Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien auf Bundesebene enthält eine Reihe von Vereinbarungen zum Thema „Wald“. Die Waldflächen des Bundes werden nach dem FSC-Standard zertifiziert. Tropenholz wird im Bereich des Bundes nur noch aus FSC-zertifizierten Beständen beschafft. Bis zum Ende der Legislaturperiode wird die gesamte Holzbeschaffung auf diesen Standard umgestellt.
Eine naturnahe Waldwirtschaft ist Teil der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Deshalb soll das Bundeswaldgesetz reformiert werden. Auch das Jagdrecht wird unter Berücksichtigung einer naturnahen Waldbewirtschaftung und unter Tierschutzaspekten novelliert.





BR 123/11/02 DS/866-00



Besonderes Gebührenverzeichnis der Jagdverwaltung; Änderungsentwurf
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 27.09.2002 den Entwurf einer Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vorgelegt. Durch die Änderung soll künftig bei der Höhe der Gebühren für die Erteilung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen nicht mehr zwischen In- und Ausländerjagdscheinen unterschieden werden. Nach der bisherigen Regelung betragen die Jagdscheingebühren für Ausländer und ausländische Jugendliche das Doppelte der Gebühren für die entsprechenden Inländerjagdscheine, sofern deren Heimatland nicht die Gegenseitigkeit gewährleistet. Eine solche Regelung erscheint für Angehörige der EU-Staaten nicht mehr angebracht. Die Anzahl der Jagdscheinerteilungen bzw. –verlängerungen an Angehörige von Nicht-EU-Staaten ist vernachlässigbar gering. In Einzelfällen verursacht die Prüfung der Gegenseitigkeit jedoch einen hohen Verwaltungsaufwand.
Bei der Ausstellung bzw. Verlängerung von Jagdscheinen zusammen mit Falknerjagdscheinen soll künftig keine gesonderte Gebühr und somit auch keine zusätzliche Jagdabgabe erhoben werden.





BR 124/11/02 DS/765-00



Waldzustandsbericht 2002
Der Kronenzustand der Waldbäume in Rheinland-Pfalz hat sich im Jahre 2002 gegenüber dem Vorjahr verschlechtert. Einem Anstieg des Anteils der Probebäume mit deutlichen Kronenschäden um 3 % auf jetzt 24 % steht eine Verringerung des Anteils von Probebäumen ohne sichtbare Schadmerkmale von ebenfalls 3 % gegenüber. In der langjährigen Zeitreihe wird damit wieder das hohe Schadniveau Ende der 90er Jahre erreicht.
Die Fichte zeigt seit dem Beginn der Erhebungen eine langsame aber kontinuierliche Verschlechterung des Kronenzustandes. Von 2001 auf 2002 ist der Anteil deutlich geschädigter Fichten um 5 % auf 19 % angestiegen. Bei der Kiefer ist die Schadsituation mit 11 % deutlich geschädigter Probebäume gegenüber dem Vorjahr nahezu unverändert. Bei der Buche hat der Anteil deutlich geschädigter Probebäume mit 51 % einen neuen Höchststand erreicht. Der aktuelle Schadensprung wurde im Wesentlichen durch die überaus starke Fruktifikation in diesem Jahr ausgelöst. Die Eiche zeigt im Gegensatz zu den anderen Hauptbaumarten eine merkliche Verbesserung des Kronenzustandes.
Der Kronenzustand der Bäume ist ein Indikator für ihre Vitalität. Der Vitalitätszustand wird durch einen Faktorenkomplex beeinflusst. Die Schlüsselrolle der Waldökosystembelastung kommt gegenwärtig den je etwa zur Hälfte aus dem Straßenverkehr und aus der Landwirtschaft stammenden Stickstoffverbindungen zu.





BR 125/11/02 DS/866-00



10. Binger-Wald-Symposium am 02.12.2002
Die Stadt Bingen am Rhein und der GStB veranstalten in diesem Jahr das 10. Binger-Wald-Symposium. Die Veranstaltung findet am 02.12.2002, ab 14.00 Uhr, im Rheintal-Kongress-Zentrum in Bingen statt. Das Thema lautet: „Wildschäden am Wald – Eine Herausforderung für Waldeigentümer, Jäger und Gesellschaft“.
Im Rahmen der Veranstaltung werden Hendrik Hering (Staatssekretär im Ministerium für Umwelt und Forsten) sowie Dr. Franz Straubinger (Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft Rheinland-Pfalz, Geschäftsführer der Hatzfeldt´schen Verwaltung) Grundsatzpositionen zur Konfliktsituation „Wald-Wild“ formulieren. An der anschließenden Podiumsdiskussion nehmen ferner Reimer Steenbock (Verbandsdirektor des GStB) sowie jeweils ein Vertreter des Landesjagdverbandes, des Ökologischen Jagdverbandes sowie der Jagdpächter im Binger Wald teil.





BR 126/11/02 DS/866-00