BlitzReport Juni 2002 © GStB
Ortsbürgermeister; Ausübung des Ehrenamts während Erkrankung; Dienstvergehen | Die landesweit zuständige Kammer für Disziplinarsachen des VG Trier hat mit Urteil vom 21.04.2002, Az.: 3 K 1596/01.TR, entschieden, dass es nicht ohne Weiteres ein Dienstvergehen darstellt, wenn ein Beamter das Amt eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters im Zeitraum einer längeren Erkrankung ausübt und damit Pflichten aus dem Ehrenamt nachkommt. Ein Polizeibeamter, der auf Grund einer Knieverletzung dienstunfähig erkrankt war, nahm in seiner Funktion als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister an dem Altstadtfest der Ortsgemeinde teil. Er hielt eine Festansprache und zeigte verschiedentlich Präsenz. Der vom Dienstherrn ausgesprochenen Missbilligung nach Feststellung eines Dienstvergehens hat das VG Trier in seiner Entscheidung widersprochen. Im vorliegenden Einzelfall habe das Verhalten des dienstunfähig erkrankten Beamten nicht gegen das Gebot zu achtungswürdigem Verhalten verstoßen. | |
BR 061/06/02 CR/023-46 | ||
Altersteilzeit; Beamter der Verbandsgemeinde; Inkompatibilität mit dem Amt des Ortsbürgermeisters | Ein in der Altersteilzeit befindlicher Beamter einer Verbandsgemeinde kann in der Freistellungsphase (Blockmodell) nicht das Ehrenamt des Ortsbürgermeisters einer verbandsangehörigen Gemeinde dieser Verbandsgemeinde wahrnehmen. Der Wortlaut der Bestimmung ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Ein Beamter in Altersteilzeit ist aktiver Beamter, der, sofern seine Arbeitsleistung bereits im Blockmodell erbracht ist, keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung mehr hat, aber im Übrigen bestehen die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehört z.B. der Anspruch auf Alimentation (Besoldung, Beihilfe). Damit steht der Beamte unverändert gegen Entgelt im Dienst der Kommune. Davon zu unterscheiden ist der Gedanke, dass die Regelung nach Sinn und Zweck auch anders in § 53 Abs. 4 GemO ausgestaltet sein könnte. Dazu wäre aber eine entsprechende Ergänzung der Bestimmung notwendig. | |
BR 062/06/02 HB/004-02:§ 53 | ||
Beihilfeabrechnung; Outsourcing | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.04.2002, Az.: 2 A 10209/02.OVG, die Auslagerung der Beihilfesachbearbeitung für unzulässig erklärt. Zur Begründung weist das OVG darauf hin, das die Auslagerung insbesondere mit dem Personalaktenrecht nach § 102 ff. LBG nicht zu vereinbaren sei. Auf die Forderung des GStB, durch Gesetzesänderung die Auslagerung der Beihilfesachbearbeitung, der Gehaltsabrechnung und der Versorgungsberechnung umfassend zu ermöglichen, so dass diese auch von einem privaten Dritten vorgenommen werden können, hat das Ministerium des Innern und für Sport die Absicht bekundet, das LBG aus Anlass des Urteils noch im Rahmen des Fünften Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften zu ändern. | |
BR 063/06/02 CR/023-35 | ||
Zweitwohnungssteuer; Wohnung im Ferienhausgebiet | Nach einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 26.04.2002, Az.: 6 A 11634/01.OVG, kann eine Zweitwohnung auch dann, wenn sie in einem Ferienhausgebiet liegt, zu einer Zweitwohnungssteuer veranlagt werden. Damit entschied das Gericht zugunsten der Gemeinde und wies die Klage gegen den Steuerbescheid ab. Wer neben der Hauptwohnung noch eine weitere Wohnung ausschließlich oder doch zumindest teilweise zur persönlichen Nutzung vorhalte, könne ohne Rücksicht auf die Dauer des persönlichen Gebrauchs zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, betonten die Koblenzer Richter. Zweitwohnungen unterlägen der Besteuerung, soweit sie wenigstens zu zeitweisem Wohnen geeignet seien. Auch bei einer Mischnutzung, bei der die Zweitwohnung teilweise selbst genutzt, teilweise vermietet werde, könne grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand erhoben werden. Dabei dürfe sich die Gemeinde an dem jeweiligen Mietspiegel orientieren. | |
BR 064/06/02 GF/963-90 | ||
Einführung des Monatslohns für Waldarbeiter | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 16.05.2002 angekündigt, dass für die staatlichen Waldarbeiter der Monatslohn mit Forstzulage bereits zum 01.07.2002 eingeführt wird. Den kommunalen Arbeitgebern, die bislang keine Entscheidung hinsichtlich des Monatslohns getroffen haben, bietet das Ministerium aus organisatorischen Gründen zwei Umstellungstermine an, nämlich den 01.01.2003 und den 01.01.2004. Dem Vernehmen nach findet die neue Lohnform für Waldarbeiter im kommunalen Bereich eine deutlich geringere Resonanz als zunächst erwartet. Mit Einführung des Monatslohns befürchten kommunale Arbeitgeber eine Erhöhung der Stückkosten, junge und leistungsstarke Waldarbeiter einen Rückgang ihres Verdienstes sowie Revierleiter eine dem bisherigen Zeitaufwand für die Waldarbeiterverlohnung entsprechende Reviervergrößerung. | |
BR 065/06/02 DS/866-24 | ||
Änderung der Bundesjagdzeiten-Verordnung | Die Änderung der Bundesjagdzeiten-Verordnung (BGBl. I S. 1487) ist am 26.04.2002 in Kraft getreten. Die bisherige Verordnung wies Defizite bei der Umsetzung der EG-Vogelschutzrichtlinie auf. Insbesondere fielen die für Federwild festgesetzten Jagdzeiten zum Teil in die von Bejagung freizuhaltenden Nist-, Brut- und Aufzuchtzeiten. Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Jagdzeiten“ nimmt demgemäß eine Beschränkung der Jagdzeiten für bestimmte Federwildarten vor, um den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 EG-Vogelschutzrichtlinie zu genügen. Die Jagdzeit für Ringel- und Türkentauben wird von bisher 01.07. bis 30.04. auf 01.11. bis 20.02. verkürzt. Die Bauernverbände befürchten in der Folge große Einnahmeausfälle in der Landwirtschaft. Die Tauben könnten genau in den Monaten nicht mehr bejagt werden, in denen sie erhebliche wirtschaftliche Schäden (z.B. an Raps- und Gemüsefeldern) verursachen. | |
BR 066/06/02 DS/765-00 | ||
Waffenrecht; Spielzeugwaffen | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil, Az.: 2 A 11466/01.OVG, auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2002 entschieden, dass sog. Soft-Air-Waffen grundsätzlich nicht dem Waffengesetz unterfallen. Bei Soft-Air-Waffen werden feste Körper durch Federdruck mit geringer Bewegungsenergie durch den Lauf getrieben. Ein Waffenhändler in Rheinhessen vertreibt solche Soft-Air-Waffen des Kalibers 5,5 mm. Als die zuständige Kreisverwaltung Alzey-Worms ihn aufforderte, den Verkauf an Personen unter 18 Jahren zu unterlassen, klagte er auf Feststellung, dass die betreffenden Modelle nicht dem Waffengesetz unterliegen. Das VG Mainz gab in erster Instanz der Behörde Recht. Hingegen entschied das OVG jetzt zugunsten des Klägers. Auf Spielzeugwaffen, aus denen nur feste Körper mit geringer Beschleunigung (maximal 0,5 Joule) „verschossen“ werden können, sei das Waffengesetz nicht anwendbar, stellten die Richter klar. Bei den umstrittenen Modellen handele es sich um solche Geräte, für die ihr Hersteller nur feste, ungefährliche Spielzeugmunition anbiete. | |
BR 067/06/02 DS/765-00 | ||
Bedarfszuweisungen; Ausgleichsstock; Inanspruchnahme 2001 | Die Mittel zur Gewährung von Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts (Bedarfszuweisungen) sind im Landeshaushalt bei Kapitel 020 06, Titel 613 02 (Ausgleichsstock) veranschlagt. Neben Bedarfszuweisungen werden aus diesem Titel weitere Zuweisungen gemäß § 17 Landes-Finanzausgleichsgesetz bewilligt. Nach Mitteilung des ISM vom 29.04.2002 wurden Bedarfszuweisungen in Höhe von 79.609 TDM an 256 Körperschaften bewilligt. Zugrunde lagen 311 Anträge mit einem Volumen von 306.046 TDM, davon 26 Nachbewilligungen aus Vorjahren über 617 TDM. Reste zur Übertragung in das jeweils folgende Haushaltsjahr sind bei Kapitel 2006 Titel 61 302 wie folgt gebildet worden: zum 31.12.2000 = 85,9 Mio. DM zum 31.12.2001 = 88,1 Mio. DM Im Jahr 2001 wurden Mittel dieser Haushaltsstelle wie folgt zur Deckung anderweitiger Ausgabenpositionen im Bereich des kommunalen Finanzausgleich eingesetzt: zugunsten des I-Stocks: 3 Mio. DM zugunsten der Schlüsselzuw.: 9,7 Mio. DM. | |
BR 068/06/02 HB/967-20 | ||
Sozialhilfe; Kreissatzung; Delegation | Gemäß § 4 AGBSHG können Landkreise durch Kreissatzung Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers u. a. auf die Verbandsgemeinden im Kreisgebiet delegieren. Davon unberührt bleibt die Erstattungsleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AGBSHG, wonach die kreisangehörigen Gemeinden dem Landkreis 25 v.H. der Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG erstatten. Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25.04.2002, Az.: 12 C 10060/02.OVG, eine Satzungsbestimmung für nichtig erklärt, wonach den nach § 1 der Satzung zuständigen Verbandsgemeinden vom Antragsgegner nur die aufgewendeten Sozialhilfekosten erstattet werden, soweit diese nicht gemäß § 8 AGBSHG von den kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden zu tragen sind. Eine solche Bestimmung verstoße gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 AGBSHG und damit gegen höherrangiges Recht. Erstattungsansprüche im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 AGBSHG stehen dem Landkreis nicht gegenüber dem Delegationsnehmer, sondern gegen die kreisangehörigen Gemeinden zu (sogenannte Interessenquote). | |
BR 069/06/02 HB/004-02:§ 68 | ||