BlitzReport Juli 2002

BlitzReport Juli 2002 © GStB

Landesforsten als "Quasi"-Landesbetrieb; Zulässigkeit und rechtliche Vorgaben
Im Auftrag der CDU-Landtagsfraktion hat sich der Wissenschaftliche Dienst des Landtages mit dem Konzept „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (vgl. BR 040/04/02) befasst. Das Gutachten vom 23.05.2002 kommt zu einer kritischen Beurteilung.
Rechtlich relevante Unterschiede zwischen einem Landesbetrieb nach § 26 LHO und dem von der Landesregierung als „Quasi“-Landesbetrieb bezeichneten Betrieb bestehen nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes nicht. Die Fortführung dieses unklaren Begriffes sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit, dem gerade im Bereich des parlamentarischen Budgetrechts besondere Bedeutung zukomme (Grundsatz der Haushaltsklarheit und -wahrheit), problematisch. Dies könne die Landesregierung dadurch ausräumen, dass sie zukünftig eine rechtliche Einordnung des Betriebes als Landesbetrieb im Sinne von § 26 LHO vornehme. Der Gutachter sieht lediglich politische Motivationen für die Begriffsbildung. Durch die besondere Bezeichnung werde offenbar (auch?) das Ziel verfolgt, der Befürchtung des Forstpersonals zu begegnen, die Forstverwaltung würde insgesamt im Sinne einer Privatisierung umorganisiert.
Der Wissenschaftliche Dienst kritisiert weiter, dass das Sachvermögen des Landesbetriebs bisher wirtschaftlich nicht bewertet wurde und auch keine Eröffnungsbilanz der Landesforsten vorliege. Ohne solche Grunddaten sei eine Kontrolle und Bewertung des Erfolges der Umorganisation nicht möglich.





BR 073/07/02 DS/866-00



Jagdpachtminderung im Gefolge der Schweinepest
Jagdpächter machen im Gefolge der Schweinepest und der diesbezüglichen Bekämpfungsmaßnahmen vermehrt eine Jagdpachtminderung geltend. Zur Begründung werden die Vorgabe einer Jagdruhe in Verbindung mit der Schutzimpfung, die verschlechterten Vermarktungsmöglichkeiten für das Wildbret sowie die entgangene Jagdfreude angeführt.
Auf Initiative des GStB hat das Ministerium für Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 27.06.2002 eine ausführliche Stellungnahme zu der Thematik abgegeben. Das Ministerium vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Jagdpachtminderung eindeutig nicht in Betracht kommt. Die Jagdausübung werde zumindest nicht erheblich gestört bzw. der Revierinhaber werde in seinem Jagdausübungsrecht nicht wesentlich behindert. Die Bekämpfung von Wildseuchen und die damit einhergehenden Verpflichtungen stellen nach Auffassung des Ministeriums eine jedem Jagdpachtvertrag zugrunde liegende immanente Einschränkung der Jagdausübung dar. Mit den tierseuchenrechtlichen Anordnungen werde nur das gefordert, was jagdrechtlich ohnehin geboten sei. Nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist im Gegenteil zu fragen, ob in der Vergangenheit oder auch noch in der Gegenwart nicht eine flächendeckende unerlaubte Hege des Schwarzwildes durch die Jagdpächter stattgefunden habe.





BR 074/07/02 DS/765-24



Jagdpacht; Berechnung der Pachthöchstfläche
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BJG darf die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, nicht mehr als 1.000 ha umfassen. Bei der Berechnung dieser Pachthöchstfläche sind befriedete Flächen nach § 6 BJG in Verbindung mit § 4 LJG nicht mitzurechnen. Die Befriedung bewirkt, dass dem Jagdausübungsberechtigten, in dessen Jagdbezirk die Grundflächen liegen, die Jagdausübung entzogen ist. Das Jagdrecht liegt gemäß § 3 Abs. 1 BJG beim Eigentümer der befriedeten Grundfläche. Er darf sein Jagdrecht allerdings nur ausüben, wenn und soweit ihm dies durch landesrechtliche Vorschriften (vgl. § 4 Abs. 3 LJG und § 31 LJGDVO) gestattet wird.





BR 075/07/02 DS/765-24



Beihilfe für Allergikerbettbezüge
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seiner Entscheidung vom 17.05.2002, Az.: 2 A 11758/01.OVG, festgestellt, dass für die Anschaffung antiallergener Bettbezüge ein Beamter keine Beihilfe von seinem Dienstherrn beanspruchen kann. Die Bettbezüge sind keine Arzneimittel und können ihnen auch nicht gleichgestellt werden. Vielmehr sind die umstrittenen Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Die Beihilfe, die der Dienstherr seinem Beamten im Krankheitsfall schuldet, hat nur ergänzenden Charakter und gewährleistet nicht jeglichen Ausgleich krankheitsbedingter Unkosten. Der nunmehr unterlegene Beamte hatte sich auf ärztlichen Rat für rd. 360 EUR antiallergene Bettbezüge, die für Hausstaubmilben und deren Exkremente undurchlässig sind, beschafft. Derartige Bezüge ermöglichen es einem Allergiker, beschwerdefrei zu schlafen. Das OVG entschied entgegen dem Urteil des VG Neustadt, das die Beihilfefähigkeit feststellt.





BR 076/07/02 CR/023-35

Weitere Info: GStB-N Nr. 0302/2002 u. kosDirekt



Gewährleistungsent-scheidung auch bei geringfügig Beschäftigten
Mit Schreiben vom 19.06.2002 teilt das Ministerium des Innern und für Sport mit, dass auf Grund einer Erstreckung der Gewährleistung der Anwartschaft auf Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG VI die Rentenversicherungsfreiheit auch für geringfügig entlohnte Zweitbeschäftigungen erreicht werden kann. Die Gewährleistungsentscheidung ist von dem vorherigen Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit der geringfügig entlohnten Zweitbeschäftigungen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI abhängig. Bei Vorlage der Verzichtserklärung, welche nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden kann, ist das Ministerium des Innern und für Sport bereit, die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine geringfügige Zweitbeschäftigung zu erstrecken. Dadurch wird die Rentenversicherungsfreiheit erreicht und die Pauschalbeiträge gemäß § 172 Abs. 3 SGB VI sind nicht mehr zu zahlen. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Ortsvorsteher und ihrer Stellvertreter ist derzeit die Klage einer verbandsfreien Gemeinde beim Sozialgericht Mainz anhängig.





BR 077/07/02 CR/023-61

Weitere Info: GStB-N Nr. 0324/2002 u. kosDirekt



Friedhofsgebühren für zukünftigen Abbau von Grabanlagen
Das VG Trier hat in seinem Urteil, Az.: 2 K 1223/01.TR, entschieden, dass eine Friedhofsgebührensatzung, nach der für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit von stehenden Grabmalen bis zum Ablauf der Nutzungszeit und für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen bereits unmittelbar nach Aufstellung des Grabmals Benutzungsgebühren erhoben werden, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die beklagte Stadt hatte für die jährliche Überprüfung der Grabmalstandsicherheit eines Wahlgrabes bis zum Ablauf der Nutzungszeit und für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals, der Einfassung und Abdeckung nach Ablauf der Nutzungszeit von dem Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn die Überprüfung der Standsicherheit und der Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen zu einer Pflichtleistung der Friedhofsverwaltung ohne Wahlfreiheit des jeweiligen Nutzungsberechtigten gemacht wird. Das VG Trier hat gegen die Entscheidung die Berufung zugelassen.





BR 078/07/02 CR/730-00



Verkehrssicherungspflicht an einem Feldweg
Das LG Kaiserslautern hat mit Urteil vom 28.03.2002, Az.: 3 O 111/02, entschieden, dass sich die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde an einem Feldweg nur darauf beschränkt, ein gefahrloses Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ermöglichen. Es bestehe keine allgemeine Pflicht, Feldwege in einem tauglichen Zustand für die Befahrung mit „normalen Straßenfahrzeugen“ zu erhalten.
Der Kläger hatte an seinem Pkw einen Schaden erlitten, als er in Absprache mit dem Revierförster Brennholz über den Feldweg abtransportierte. Der unbefestigte Weg war mit einem Durchfahrtverbotsschild mit dem Zusatz „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ gesperrt. Wer einen solchen Weg mit seinem Privat-Pkw befährt, tut dies nach Auffassung des Gerichts auch bei einer Gestattung des Verkehrssicherungspflichtigen angesichts des erkennbaren Zustandes des Weges auf eigenes Risiko.





BR 079/07/02 DS/653-45



Betreuung des Körperschaftswaldes in Hessen
Im Zuge der Novellierung des Hessischen Forstgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass kommunale Forstbetriebe auf Antrag aus der staatlichen Betreuung ausscheiden. Das Ausscheiden erfolgt nach einer Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach Antragstellung. Die Übergangsfrist wurde als notwendig angesehen, um dem bisherigen Dienstleister, dem Landesbetrieb Hessen-Forst, eine Frist einzuräumen, die eigene Organisationsstruktur an die veränderten Flächenzuschnitte anzupassen. Die neue Wahlfreiheit ermöglicht es den Kommunen, auch private Dienstleistungsunternehmen mit der Betreuung ihres Waldes zu beauftragen.
Die Kostensätze für Leistungen des Landesbetriebes Hessen-Forst im Körperschaftswald wurden neu geregelt. Sie setzen sich zusammen aus einer Organisationspauschale von 21,47 ¬ und einer Intensitätspauschale von 2,05 ¬ je Vorratsfestmeter Hiebsatz und Hektar Holzbodenfläche. Bei der Berechnung der Intensitätspauschale wird ein Hiebsatz von mindestens 4 und höchstens 9 Vorratsfestmetern je Jahr und Hektar Holzbodenfläche zugrunde gelegt. In den neuen Kostensätzen sind auch die Kosten der Forsteinrichtung enthalten, die bislang im Körperschaftswald kostenfrei war. Die Leitungsaufgabe durch die Forstämter wird den Kommunen weiterhin nicht in Rechnung gestellt.





BR 080/07/02 DS/866-00



Gewerbesteuerumlage 2003; Vervielfältiger voraussichtlich 114 Prozent-Punkte
Das ISM teilt mit, dass der Bundesminister der Finanzen (BMF) den Ländern den Entwurf einer Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage im Jahr 2003 zugeleitet hat. Der Erhöhungsvervielfältiger zur Finanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ soll hiernach im Jahr 2003 sieben Prozent-Punkte betragen. Das ist ein Prozent-Punkt mehr gegenüber den bisherigen Vorausberechnungen. Nach Angaben des BMF beruht die Ermittlung des Erhöhungsvervielfältigers auf der Steuerschätzung vom Mai 2002. Der Gesamtvervielfältiger für 2003 wird somit voraussichtlich 114 Prozent-Punkte betragen.





BR 081/07/02 HB/968-05