BlitzReport Januar 2002 © GStB
Transport zum Kindergarten; Aufsichtspflicht | | | Mit Urteil vom 11.12.2001, Az.:7 A 100051/01.OVG, hat das OVG Koblenz entschieden, dass bei Kindern, die einen Anspruch auf Beförderung in einen wohnungsfernen Kindergarten haben, die Aufsichtspflicht während des Transportes bei dem betreffenden Landkreis und nicht bei den Eltern liegt. Im strittigen Fall ging es um eine Gemeinde in Kreis Trier-Saarburg, die über keinen eigenen Kindergarten verfügt. Die Kinder müssen deshalb die Einrichtung im 5 km entfernten Nachbarort benutzen. Die Eltern hatten für den Transport einen gesonderten Kindergartenbus inkl. Aufsicht gefordert. Dieser Maximallösung entsprach das Gericht allerdings nicht. Der Landkreis könne seine Aufsichtspflicht beispielsweise auch bei einer Beförderung der Kinder im Linienbus unter Begleitung einer Aufsichtsperson oder bei einem Transport per Taxi erfüllen. BR 001/01/02 GF/461-30 | ||
Forstreviere; Größenverteilung | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat in Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Landtag (Drs. 14/460 vom 22.11.2001) mitgeteilt, dass die Durchschnittsgröße der Forstreviere derzeit bei ca. 950 ha reduzierte Holzbodenfläche liegt. Die Größenverteilung sieht im Detail wie folgt aus: | ||||
Größe | Anzahl | Summe | |||
Unter 900 ha | 224 staatliche und 28 kommunale Reviere | 252 Reviere | |||
901 bis 1.000 ha | 163 staatliche und 7 kommunale Reviere | 170 Reviere | |||
1.001 bis 1.200 ha | 129 staatliche und 11 kommunale Reviere | 140 Reviere | |||
über 1.200 ha | 28 staatliche und 7 kommunale Reviere | 35 Reviere | |||
Nicht enthalten in der Übersicht sind 24 reine Privatwaldbetreuungsreviere. BR 002/01/02 DS/866-00 | |||||
Forstreviere; Arbeitsbelastungsberechnung | Das Ministerium für Umwelt und Forsten stellt in seiner Antwort auf eine Landtags-Anfrage (Drs. 14/460 vom 22.11.2001) dar, dass im Jahre 1975 eine Untersuchung der Arbeitsbelastung der örtlichen Forstverwaltung, so auch der Forstreviere, stattfand. Aus den Ergebnissen sei die Personalbedarfsberechnung (PBB) entwickelt worden. Diese habe im Jahre 1995 eine grundsätzliche Überarbeitung erfahren und sei zur sog. Arbeitsbelastungsberechnung (ABB) weiterentwickelt worden. Die ABB gelte seither nicht mehr als Maßstab der absoluten Arbeitsbelastung. Sie gebe nun Vergleichswerte zur relativen Arbeitsbelastung der Organisationseinheiten wieder. Nach den Ausführungen des Ministeriums für Umwelt und Forsten geben die Forstämter, sobald Änderungen der Grundlagendaten für die ABB eintreten, aktualisierte Daten an die Zentralstelle der Forstverwaltung weiter. Dort würden die jeweils neuen ABB-Werte berechnet. Die Berechnung aktueller ABB-Werte sei demgemäß ein permanenter Prozess. Die normierten ABB-Werte lägen ca. zwischen 0,70 und 1,50. Aus Sicht des GStB kann die existierende Arbeitsbelastungsberechnung allenfalls einen Anhaltspunkt bei der Bildung und Abgrenzung der Forstreviere liefern. Sie ist auch wegen der gegenüber dem vormaligen Landesforstgesetz geänderten Aufgabenstellung der Revierbediensteten nur noch bedingt aussagekräftig. BR 003/01/02 DS/866-00 | ||||
Landeswaldgesetz; Umwandlungsgenehmigung | Wald darf gemäß § 14 LWaldG nur mit Genehmigung des Forstamtes gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Die Genehmigung zur Umwandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass Antragstellende Ersatzaufforstungen in dem Naturraum nachweisen, in dem die Umwandlung vorgenommen werden soll. In Gebieten mit überdurchschnittlich hohem Waldanteil soll eine Ersatzaufforstung nur verlangt werden, wenn ihr gewichtige Belange, insbesondere der Agrarstruktur, nicht entgegenstehen. Die Flächengröße der Ersatzaufforstung soll den Verlust der gerodeten oder in eine andere Nutzungsart umgewandelten Waldfläche ausgleichen. Die gesetzliche Neuregelung begrenzt demgemäß den forstrechtlichen Ausgleich auf den Ausgleich der Flächengröße. Dies bedeutet, dass nach dem LWaldG maximal die Aufforstung einer gleich großen anderen Fläche vom Forstamt verlangt werden kann. Ferner kennt § 14 LWaldG keine Automatik, dass die Inanspruchnahme von Wald immer durch eine Ersatzaufforstung auszugleichen ist. Das Forstamt kann im Rahmen seiner Einzelfallentscheidung durchaus zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Ersatzaufforstung erforderlich ist und in der Folge auch keine Walderhaltungsabgabe entrichtet werden muss. Denkbar ist auch eine Ersatzaufforstung in geringerem Flächenumfang. BR 004/01/02 DS/866-00 | ||||
Landesforsten Rheinland-Pfalz; Stellungnahme des GStB | Mit In-Kraft-Treten des Doppelhaushaltes 2002/2003 wird die Landesforstverwaltung wie ein Landesbetrieb nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit eigener Betriebsbuchhaltung geführt (vgl. BR 125/12/01). Nach dem Willen der Landesregierung soll "aus der staatlichen Verwaltung ein kundenorientiertes, effizientes und flexibles Dienstleistungsunternehmen entstehen". Der GStB hat, gemeinsam mit dem Städtetag, das grundlegende Ziel der Neukonzeption begrüßt und ausdrücklich anerkannt, dass die Landesforstverwaltung diesbezüglich bereits in der Vergangenheit eine Vorreiterrolle innerhalb der Landesverwaltung eingenommen hat. Gerade in Anbe-tracht dieser bereits vorhandenen guten Grundlagen und der Tatsache, dass die forstliche Tätigkeit maßgeblich einen betrieblich-erwerbswirtschaftlichen Charakter besitzt, wäre aus kommunaler Sicht allerdings die Bildung eines "echten" Landesbetriebes folgerichtig gewesen. An die Weiterentwicklung des Rechnungswesens müssen sich weitere Schritte anschließen. Die Landesforsten Rheinland-Pfalz sollten sich in der Endstufe auch unter Markt- und Wettbewerbsbedingungen als Dienstleister für die kommunalen Waldbesitzer empfehlen. Ohne eine Änderung des Landeswaldgesetzes und ohne die unmittelbare Konsequenz, den Begriff der Kundenorientierung sehr ernst zu nehmen, wird diese Entwicklung nicht abschließbar sein. BR 005/01/02 DS/866-00 | ||||
Anwohnerparkausweise | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27.11.2001, Az.: 7 A 10728/01.OVG, entschieden, dass bei Einrichtung eines Zonenhalteverbotes mit Sonderparkberechtigung für Anwohner grundsätzlich jeder Anwohner, der über ein Auto verfügt, einen Parkausweis verlangen kann. Ausnahmsweise kann der Antrag auf Erteilung eines Anwohnerparkausweises aber abgelehnt werden, wenn auf einem eigenen Grundstück notwendige Stellplätze vorgehalten werden müssen. Entsprechendes gilt nach der Auffassung des OVG auch für einen Anwohner, der nicht Grundstückseigentümer ist, sofern ihm der Umstand, dass er über keine Parkmöglichkeit verfügt, zugerechnet werden kann, etwa wenn ein Kfz-Halter – z.B. um die zusätzliche Miete zu sparen – auf die ihm mögliche Anmietung eines privaten Stellplatzes verzichtet. BR 006/01/02 RB/160-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0054/2002 | ||||
Steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen der Ehrenamtlichen | Das Ministerium der Finanzen hat die Erlasse vom 30.11.2001 - S 2337 A-99-002-07-443 und S 2337 A-99-002-08-443 bekannt gegeben. Dadurch wird der Erlass vom 13.12.1978 (MinBl.1979 S. 5) geändert durch Erlass vom 18.01.1990 (MinBl. 1990 S. 58), der die steuerliche Behandlung von Entschädigungen regelt, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden, an den ¬ sowie an R 13 Abs. 3 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 angepasst. Danach sind zukünftig mindestens 154 ¬ monatlich steuerfrei. BR 007/01/02 CR/021-02 Weitere Info: GStB-N Nr. 0027/2002 und kosDirekt | ||||
Bundesnaturschutzgesetz; Vermittlungsausschuss | Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20.12.2001 das Gesetz zur Neuregelung des Naturschutzrechts beraten und entschieden, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dieses Votum erfolgte auch mit den Stimmen von Rheinland-Pfalz. Ferner hatten Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ihre Ablehnung des Gesetzes bereits vorab deutlich gemacht. Ebenso hatten der Agrar-, der Verkehrs- und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates empfohlen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Kritisiert werden in erster Linie die zusätzlichen Einschränkungen bzw. Auflagen für die Landwirtschaft, die Schaffung eines Biotopverbundsystems auf 10 % der Landesfläche sowie die Verbandsklage. Der weitere Zeitplan ist bislang nicht bekannt. BR 008/01/02 TR/153-00 Weitere Info: kosdirekt | ||||
Energieeinsparverordnung | Die Energieeinsparverordnung (EnEV) tritt am 01.02.2002 in Kraft. Die EnEV fasst die bisherigen Anforderungen der Wärmeschutz-Verordnung und der Heizungsanlagen-Verordnung zusammen und setzt neue Standards für die Energieeinsparung bei Neubauten: Der zulässige Energiebedarf der Gebäude wird um rund 30 % gegenüber dem gegenwärtigen Anforderungsniveau gesenkt - damit ist künftig der sog. Niedrigenergiehaus-Standard die Regel. Für den Nachweis ist ein "Energiebedarfsausweis" vorgesehen. Grundlage ist der gesamte Energiebedarf eines Neubaus: für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Es steht den Bauherren und Planern frei, wie sie den Energiestandard erreichen, ob durch bauliche und/oder anlagentechnische Maßnahmen oder den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien. Mit Inkrafttreten der EnEV entfällt die bislang gewährte Ökozulage für Neubauten. Eine gesonderte Förderung ist nicht mehr vorgesehen - das Energiesparhaus wird Standard. Bauwillige, die noch in den Genuss der Ökozulage kommen möchten, müssen bis zum 01.02.2002 ihren Bauantrag stellen oder die Bauanzeige erstatten und das Haus bis Ende 2002 fertigstellen. BR 009./01/02 HF/777-02 | ||||
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | Der Deutsche Bundestag hat am 19.10.2001 das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 09.11.2001 können die Neuregelungen nunmehr zum 01.01.2002 in Kraft treten (BGBl. vom 29.11.2001 S. 3138 f.). Durch das Gesetz erfährt das Verjährungsrecht, das Leistungsstörungsrecht, das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht und einige Verbraucherschutzgesetze umfangreiche Änderungen. Dies bedeutet eine Neustrukturierung des Zivilrechts. BR 010/01/02 CR/055-40 Weitere Info: GStB-N Nr. 0045/2002 und kosDirekt | ||||
Sechstes Besoldungsänderungsgesetz | Mit der Zustimmung des Bundesrates in seiner Sitzung am 30.11.2001 ist das Sechste Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) verabschiedet worden und kann in seinen wesentlichen Teilen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, also am 01.01.2002 in Kraft treten. Neben Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität der Streitkräfte enthält das Gesetz Änderungen, die sich aus der Fortentwicklung des Rechtes und aus neuerer Rechtsprechung ergeben haben und schafft die Voraussetzung dafür, zügiger als bisher auf einen Bewerbermangel durch Anwärtersonderzuschläge und zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes durch Sonderzuschläge zu reagieren. Für die Haushalte der Gemeinden rechnet die Bundesregierung mit Mehrkosten. BR 011/01/02 CR/023-44 Weitere Info: GStB-N Nr. 0046/2002 und kosDirekt | ||||
Abschluss des Internationalen Jahres der Freiwilligen | Bei der Abschlussveranstaltung des Internationalen Jahres der Freiwilligen in Berlin fordert der Deutsche Städte- und Gemeindebund eine Anerkennungskultur für das Ehrenamt. Die Kommunen stehen mit über 200.000 Ratsmitgliedern, Tausenden von ehrenamtlich engagierten Feuerwehrleuten und Helfern in Vereinen und Sozialverbänden im Mittelpunkt des bürgerschaftlichen Engagements. Der Ausbau und die Förderung auf dem Weg zur aktiven Bürgergesellschaft muss deshalb in den Gemeinden ansetzen. Die Städte und Gemeinden müssen wieder finanziell in die Lage versetzt werden, die Aktivitäten von Ehrenamtlichen zu unterstützen. Dazu gehört z.B. auch die notwendige Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Helfern. Auch die Arbeitgeber und Gewerkschaften sind gefordert, damit das "private" ehrenamtliche Engagement auch im Berufsleben besonders anerkannt wird. Die insoweit notwendigen Freistellungen dürfen nicht als Belastung angesehen werden. Bei Zugang zu Ausbildungs- und Studienplätze sollte ein ehrenamtliches Engagement - wie z.B. ein freiwilliges Jahr - besonders berücksichtigt werden. Quelle: DStGB 4901-38 BR 012/01/02 CR/021-00 |