BlitzReport August 2002

BlitzReport August 2002 © GStB

Kindergärten als "Betriebe gewerblicher Art"; Satzung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit
Das Bundesministerium der Finanzen hat im Zusammenhang mit Auslegungshinweisen zur Anwendung des § 58 Nr. 1 AO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 die Auffassung vertreten, dass z.B. städtische Kindergärten, Theater und Museen „Betriebe gewerblicher Art“ sind. Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung angeschlossen. Sollte sich die umstrittene Rechtsauffassung durchsetzen, können Gemeinden, Städte oder Verbandsgemeinden, die Träger von Kindertagesstätten oder Kultureinrichtungen sind, für entsprechende Spenden einzelner Bürgerinnen und Bürger ab 01.01.2003 keine zu steuerbegünstigten Zwecken verwendbare Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Die Folge wird sein: Verärgerte Bürgerinnen und Bürger, irritierte Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker, weitere Staatsverdrossenheit. Spendengelder werden ferner nicht mehr unmittelbar an kommunale Gebietskörperschaften bereitgestellt.
Der GStB hat sich an die Landesregierung gewandt, um wieder zu der bisherigen Praxis zurückzufinden, die nach in der Literatur vertretener Auffassung mit der derzeitigen Rechtslage des § 58 Nr. 1 AO zu vereinbaren ist. Gleichwohl ist zu empfehlen, mit dieser „Bürokratur“ bis zur Klärung mitzugehen und eine entsprechende Satzung zu erlassen. Muster stehen in kosDirekt Satzungen mit Raster für Normenprüfung erreichbar auch über die Einstiegsseite) zur Verfügung.





BR 086/08/02 HB/961-33

Weitere Info: GStB-N Nr. 0379/2002



Keine Pflicht zur Einzäunung von Schulen
Mit Schreiben vom 10.01.2002 hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier die Schulträger aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass die Schulen eingezäunt wer-den. Anlass hierfür war der Überfall auf eine Schülerin mit Vergewaltigung auf einem Schulgelände im süddeutschen Raum.
Der GStB hat sich gegen eine solche Einzäunungspflicht gewandt. Ein derartiges „Einsperren“ der Schülerinnen und Schüler ist weder sinnvoll noch mit den Grundprinzipien unseres heutigen Gesellschafts- und Schulsystems zu vereinbaren. Der Bau derartiger Umzäunungen wäre bei den meist großflächig angelegten Schulanlagen mit im-mensen Kosten für die Schulträger verbunden. Zu beach-ten ist auch die versicherungsrechtliche und haftungsrecht-liche Dimension. Durch die Schaffung derartiger Standards würden die Verkehrssicherungspflichten und damit ver-bunden das Haftungsrisiko der Schulträger unnötig erhöht.
Nunmehr wurde seitens der ADD berichtigend klargestellt, dass eine rechtliche Verpflichtung, das Schulgelände ein-zuzäunen, nicht besteht. Es bleibt vielmehr in der Ent-scheidungskompetenz des Schulträgers, darüber zu befin-den, was vor Ort notwendig ist, um Kinder, welche die Schule besuchen bzw. das Schulgelände aufsuchen, vor erkennbaren Gefahren zu schützen.





BR 087/08/02 GT/200-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0325/2002



Ablieferungspflicht eines Oberbürgermeisters; Urteil des VG Koblenz
Mit Urteil vom 27.06.2002 hat das VG Koblenz entschieden, dass ein früherer Oberbürgermeister verpflichtet ist, Vergütungen, die er als Aufsichtsratsvorsitzender zweier städtischer Eigengesellschaften und als Mitglied der Regionalvertretung einer Planungsgemeinschaft erhalten hat, an seine Dienstbehörde abführen muss. Der angefochtene Leistungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in beamtenrechtlichen Vorschriften, denen zufolge ein Beamter Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt nicht annehmen darf. Diesem Verbot der Annahme jedweder Vorteile entspreche ein Gebot zur Herausgabe des Erlangten, wenn der Beamte dennoch derartige Zuwendungen angenommen habe. Sowohl die Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender städtischer Eigengesellschaften als auch die Funktion als Mitglied der Regionalvertretung der Planungsgemeinschaft sind nach Auffassung des Gerichts dem Hauptamt des Klägers zuzuordnen gewesen. Dies ergibt sich letztlich aus gemeinderechtlichen Bestimmungen, nach denen es sich um Gemeindeaufgaben handele, die dem Oberbürgermeister als Bestandteil seiner hauptamtlichen Tätigkeit zugewiesen sind. Das Gericht betont, dass mit der Entscheidung keine irgendwie geartete Missbilligung des Verhaltens des Klägers verbunden ist. Es gehe nur um die Beseitigung eines objektiv rechtswidrigen Zustandes. Gegen das Urteil wurde die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen.





BR 088/08/02 CR/023-04



Umsatzsteuer-Voranmeldung für Gemeinden; Fertigung durch das Forstamt
Nach der derzeitigen Rechtslage ist es nicht zulässig, dass Forstämter für Gemeinden Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder für Dritte (i.d.R. Holzrücker) Rechnungen fertigen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd – Zentralstelle der Forstverwaltung – stellt mit Schreiben vom 13.06.2002 an die Forstämter klar, dass derartige Tätigkeiten umgehend einzustellen sind.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass weder aus § 3 noch aus § 4 Steuerberatungsgesetz eine Befugnis für ein Forstamt hergeleitet werden kann, unbeschränkte oder beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen auszuführen. Andere als die dort bezeichneten Personen dürfen keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Unter „geschäftsmäßig“ ist dabei auch die unentgeltliche Hilfeleistung zu verstehen. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Forstämter den Gemeinden die Umsatzzahlen, z.B. aus dem gemeindlichen Holzverkauf, zur Verfügung stellen.





BR 089/08/02 DS/866-83



Schweinepest; Bekämpfungsmaßnahmen und Bejagungsempfehlungen
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat sich für das Jagdjahr 2002/2003 mit allen maßgeblich berührten Verbänden, auch dem GStB, auf gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung der Schweinepest und zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände verständigt. Ziel ist ein landesweit seuchenhygienisch unbedenkliches, landwirtschaftlich vertretbares und gesundes Schwarzwildvorkommen.
Die Frühjahrsbestandsdichte soll unter 2 Stück je 100 ha Waldrevierfläche abgesenkt werden. Eine derartige Bestandsreduktion ist nur durch einen erheblichen Eingriff bei den Zuwachsträgern erreichbar. Der Anteil mehrjähriger Bachen an der Jahresstrecke soll in Zeiten der Reduktion mindestens 15 %, der der Frischlinge mindestens 70 % betragen. Außerhalb des Impfgebietes sollte die Kirrdichte 1 Kirrung pro angefangene 100 ha Waldrevierfläche nicht übersteigen. Die Schonzeit für Schwarzwild wird in Rheinland-Pfalz bis auf weiteres aufgehoben. Nur führende Bachen, d.h. mit abhängigen Frischlingen, sind zu schonen. Das Abschussprämiensystem für die Erlegung von Frischlingen wird fortgeführt. Die Landwirte sind ebenso wie die Waldbesitzer gefordert, die Jagdausübungsberechtigten bei der Bejagung durch Verbesserung der jagdlichen Infrastruktur zu unterstützen.





BR 090/08/02 DS/765-00



Schweinepest; Verkürzung der Jagdruhe
Die Bekämpfung der Schweinepest beim Schwarzwild ist mit jagdlichen Mitteln allein nicht in den Griff zu bekommen. Aus diesem Grund hat sich das Land Rheinland-Pfalz nach Genehmigung durch die EU zur oralen Immunisierung entschlossen. Nach jeder Köderauslage war eine zehntägige Jagdruhe einzuhalten. Diese Jagdruhe dient einerseits der ungestörten Aufnahme der Impfköder durch das Schwarzwild. Andererseits kann der Impfvirus einige Tage nach Aufnahme der Köder noch diagnostiziert werden. In dieser Zeit erlegtes Schwarzwild würde somit als „schweinepest-verseucht“ gelten und müsste unschädlich beseitigt werden.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 18.06.2002 mitgeteilt, dass die Jagdruhe nach jeder Impfköderauslage auf nunmehr vier Tage verkürzt wird. Damit konnte einem Anliegen der Jägerschaft Rechnung getragen werden.
Die durchgeführte Impfung hat sich bezüglich der Immunisierung als erfolgreich erwiesen. Über 52 % des erlegten Schwarzwildes weist bereits Antikörper gegen den Schweinepestvirus auf. Im abgelaufenen Jagdjahr wurden ca. 58.000 Wildschweine im Land erlegt. Das sind 20.000 mehr als im Vorjahr und 13.000 mehr als der bisherige Rekord vor zwei Jahren.





BR 091/08/02 DS/765-00



Änderung der Landesjagdzeiten-Verordnung
Nach der Änderung der Bundesjagdzeiten- Verordnung (vgl. BR 066/06/02) ist eine Bejagung von Ringel- und Türkentauben bundesweit grundsätzlich nur noch vom 1. November bis 20. Februar zulässig. Infolge der hohen Taubenpopulation, insbesondere bei den Ringeltauben, ist durch die verkürzte Jagdzeit zumindest regional mit hohen Schäden im Bereich der Landwirtschaft, insbesondere im Gemüseanbau, zu rechnen.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat den Entwurf einer „Fünften Landesverordnung zur Änderung der Landesordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier“ vorgelegt. Danach soll von der Ermächtigung in § 22 Abs. 1 Satz 3, Zweiter Halbsatz BJG Gebrauch gemacht werden, indem für Ringel- und Türkentauben die Schonzeit zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden im Wege einer Ausnahmemöglichkeit durch die Untere Jagdbehörde aufgehoben werden kann. Die Untere Jagdbehörde hat bei einer Schonzeitaufhebung Artikel 9 der EG-Vogelschutzrichtlinie zu beachten. Das in Betracht kommende Gebiet (Jagdbezirk, Gemarkung, Gemeinde) und der Zeitraum der Schonzeitaufhebung muss möglichst eingeschränkt bestimmt werden und Angaben zum Taubenbesatz müssen vorliegen. Eine Beschreibung der Art und des Umfangs der zu erwartenden oder eingetretenen Schäden bzw. der daraus resultierenden betriebswirtschaftlichen Auswirkungen ist erforderlich. Der Entscheidung der Unteren Jagdbehörde muss eine Prüfung vorausgehen, weshalb es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt (z.B. Wildschadensverhütung durch Verscheuchen oder technische Schutzmaßnahmen).





BR 092/08/02 DS/765-00



Gefahrenabwehrver-ordnung "Gefährliche Hunde"; Urteil des Bundesverwaltungs-gerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 03.07.2002 grundlegende Regelungen der niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere, die allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anknüpfen, für nichtig erklärt. Für bestimmte Rassen besteht zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen. Es ist jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukommt. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Vielmehr müssen Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre – hier der Hundehalter – zum Zweck der Gefahrenvorsorge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein.
Es bleibt zu prüfen, wie sich das Urteil auf die Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“, welche ebenfalls an Hunderassen anknüpft, auswirkt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Gefahrenabwehrverordnung in Rheinland-Pfalz vom Verfassungsgerichtshof für verfassungsgemäß befunden wurde.





BR 093/08/02 CR/100-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0337/2002 u. kosDirekt



Gemeinschaftswald; Gebührenregelung
Der Gemeinschaftswald (Haubergsgenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften, Heckengesellschaften, Waldinteressentenschaften) gilt gemäß § 2 LWaldG als Privatwald. Mit Ablauf der Übergangsbestimmung gem. § 38 Abs. 9 LWaldG zum 01.01.2002 sind für den Gemeinschaftswald, der bis dahin einen besonderen Betriebskostenbeitrag entrichtet hat, Gebühren nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Landesforstverwaltung zu entrichten.
Für die Haubergsgenossenschaften und Waldinteressentenschaften im Landkreis Altenkirchen liegt der nunmehr vereinbarte Gebührensatz bei 11,80 € pro Hektar Holzbodenfläche und Jahr und umfasst die gesamte Dienstleistung der Forstverwaltung. Damit orientiert sich die (geringe) Höhe der Gebühr am bisherigen besonderen Betriebskostenbeitrag und berücksichtigt die Besonderheiten des Gemeinschaftswaldes.
Der Gemeinschaftswald nimmt in Rheinland-Pfalz insgesamt eine Waldfläche von über 18.000 ha ein. Der Schwerpunkt liegt im Landkreis Altenkirchen. Die dortigen Haubergsgenossenschaften und Waldinteressentenschaften umfassen eine Waldfläche von über 10.000 ha.





BR 094 /08/02 DS/866-00