BlitzReport April 2002

BlitzReport April 2002 © GStB

Verstaatlichung der Grunderwerbsteuer; Finanzausgleich 2002/2003
Im Vorblatt des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein „..tes Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes“ (LT-Drucks. 14/572) heißt es: „Rheinland-Pfalz ist das einzige Bundesland, das bislang die alte Grunderwerbsteuer von 2 v.H. (= 4/7 des heutigen Steueraufkommens) in voller Höhe unmittelbar den Landkreisen und den kreisfreien Städten überließ.“ Gerade mit dem Hinweis, dass es dies nur noch in Rheinland-Pfalz gäbe, begründete die Landesregierung und schließlich der Landtag die Verstaatlichung der Grunderwerbsteuer zu Lasten der kommunalen Kassen. Dies allein führt zu nachhaltigen Einnahmekürzungen bei den Kommunen von insgesamt 40 Mio. € pro Jahr (= 10 € je Einwohner).
Dem Vernehmen nach hat die Landesregierung nunmehr offiziell bestätigt, dass es in Hessen nach wie vor eine unmittelbare Beteiligung der Landkreise und kreisfreien Städte an der Grunderwerbsteuer gibt (2001 = 28,71 € je Einwohner). Auf eine entsprechende Kleine Anfrage wird klargestellt: „Im Gegensatz zu Rheinland-Pfalz beteiligt das Land Hessen seine Kommunen nicht in voller Höhe an den Einnahmen der ‚alten’ Grunderwerbsteuer mit dem Steuersatz von 2 v.H. bzw. in Höhe von vier Siebtel an der ‚neuen’ Grunderwerbsteuer mit dem Steuersatz von 3,5 v.H. Nach dem hessischen Grunderwerbsteuerzuweisungsgesetz werden den Landkreisen und kreisfreien Städten nur vier Siebtel der ‚alten’ Grunderwerbsteuer mit dem Steuersatz von 3,5 v.H. zugewiesen.“
In einer ersten Reaktion hat der GStB festgestellt, dass dieser Vorgang – zurückhaltend formuliert – nicht zu einer weiterhin vertrauensvollen Zusammenarbeit der kommunalen und der staatlichen Seite in der Finanzausgleichskommission beiträgt.





BR 038/04/02 HB/967-00: KFA 2002/2003



Neue Lohnform für Waldarbeiter; Sonderrundschreiben des KAV

Der GStB hat in „Gemeinde und Stadt“ (Heft 4/2001) sowie im BlitzReport umfassend über die Frage der künftigen Lohnform für die kommunalen Waldarbeiter informiert. Das Sonderrundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz (KAV) vom 21.03.2002 bezüglich einer Umstellung auf den Monatslohn mit Forstzulage bedarf aus Sicht des GStB der Ergänzung:

  • Die Gemeinden und Städte können selbstverständlich auch beim bisherigen leistungsbezogenen Lohnsystem verbleiben.
  • Das Land muss in diesem Fall entscheiden, ob es die wechselweise Beschäftigung zwischen staatlichen und kommunalen Waldarbeitern, die auch im Interesse des Landes liegt, kündigt.
  • Die verwaltungs- und rechentechnische Abwicklung der Verlohnung der Waldarbeiter erfolgt in jedem Fall unverändert über die Landesforstverwaltung.
  • Das Land Baden-Württemberg wird für die staatlichen Waldarbeiter den Monatslohn mit Forstzulage einführen. Der dortige KAV hält, gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, gleichwohl am leistungsbezogenen Lohnsystem fest.





BR 039/04/02 DS/866-24



Landesforsten Rheinland-Pfalz; Organisationsverfügung
Mit dem Beschluss des Landeshaushaltsgesetzes 2002/2003 durch den Landtag ist die Konzeption Landesforsten Rheinland-Pfalz zum 01.01.2002 in Kraft gesetzt worden. Der GStB hat über die wesentlichen Veränderungen informiert (BR 125/12/01, BR 005/01/02).
In der Organisationsverfügung für die Landesforsten -Pfalz (Rundschreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten und des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15.02.2002) werden die Ziele formuliert: Mit der Einrichtung der Landesforsten Rheinland-Pfalz entwickelt sich die Landesforstverwaltung von einer hoheitlich- und produktionsorientierten Verwaltung zu einem kundenorientierten staatlichen Unternehmen für Sachgüter und Dienstleistungen. Kundenzufriedenheit und Effizienz bestimmen die strategische Ausrichtung der Landesforsten Rheinland-Pfalz. Erreicht werden sollen mehr Transparenz im Rechnungswesen und mehr Flexibilität im Verwaltungsablauf sowie eine Reduzierung der Belastung des Landeshaushalts.





BR 040/04/02 DS/866-00

Weitere Info: kosDirekt



Gefahrenabwehrverordnung „Gefährliche Hunde“; Unfruchtbarmachung
Das OVG Rheinland-Pfalz entschied in seinem Beschluss vom 15.02.2002, Az.: 12 A 10027/02.OVG, dass die Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung von Hunden anordnen kann, die wegen ihrer Rasse als besonders gefährlich gelten. Bei dem Hund handelte es sich um einen sechs Jahre alten Pitbull-Terrier dessen Gefährlichkeit auf Grund seiner Rasse ohne Rechtsverstoß unwiderleglich vermutet werde. Die Behörde bestand darauf, dass der Hund unfruchtbar gemacht wird. Eine Ausnahme, wonach eine Unfruchtbarmachung nicht angeordnet werden kann, wenn beispielsweise eine Fortpflanzung alters- bzw. krankheitsbedingt ausgeschlossen ist, lag in diesem Fall nicht vor. Die Einwendungen des Klägers, dass der Pitbull-Terrier bisher nicht durch aggressives Verhalten aufgefallen sei, konnte nicht durchdringen. Auch wenn das Tier unter Aufsicht gehalten und nicht für Zuchtzwecke eingesetzt werde, sei doch die Heranbildung einer gefährlichen Nachkommenschaft nicht ausgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof hat im August letzten Jahres die Gefahrenabwehrverordnung als verfassungsgemäß bestätigt.





BR 41/04/02 CR/100-00



Bauabzugsbesteuerung; Freistellungsbescheinigung; Vergaberecht
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat mit Schreiben vom 28.02.2002 mitgeteilt, dass öffentliche Auftraggeber Angebote nicht allein deswegen ausschließen dürfen, weil eine Freistellungsbescheinigung nicht vorliegt. Als Begründung führt das Ministerium an, dass eine fehlende Freistellungsbescheinigung kein Nachweis der steuerlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 8 Nr. 5 Abs. 1d VOB/A sei. Die Sicherung der Steueransprüche des Staates sei auch ohne Freistellungsbescheinigung durch das Steuerabzugsverfahren gewährleistet. Die Freistellungsbescheinigung sei weiterhin kein Beleg dafür, ob der Anbieter bisher seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nachgekommen sei. Schließlich würde ein Ausschluss ausländischer Unternehmen, die nicht ohne weiteres innerhalb kurzer Angebotsfristen eine Freistellungsbescheinigung erlangen könnten, gegen das Diskriminierungsverbot des § 97 Abs. 2 GWB verstoßen. Der Ausschluss von Anbietern, deren steuerliche Unzuverlässigkeit sich aus anderen Tatsachen ergibt, bleibt unberührt.





BR 042/04/02 TR/960-01



Elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren
Zur Regelung der elektronischen Kommunikation im Verwaltungsverfahren liegt ein Bund/Länder-Musterentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vor. Kernstück des Vorschlags ist die Einführung eines neuen § 3a „Elektronische Kommunikation“. Demnach ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Eine gesetzlich angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn die Voraussetzungen des Signaturgesetzes vorliegen. Des Weiteren wird in § 15 VwVfG ergänzt, dass ein elektronisch übermitteltes Dokument am 3. Tag nach der Absendung als zugegangen gilt. Weiterhin wird § 33 VwVfG um besondere Bestimmungen für die Beglaubigung von elektronischen Dokumenten ergänzt. Letztlich wird in § 37 VwVfG der elektronische Verwaltungsakt als neuer Typ eingeführt.





BR 043/04/02 CR/000-51

Weitere Info: GStB-N Nr. 0159/2002 u. kosDirekt



Änderung der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung
Im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bewachungsgewerberechts. Er hat das Ziel, durch Änderungen der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung die Voraussetzungen vor allem für die im öffentlichen Bereich ausgeführten Tätigkeiten des privaten Bewachungsgewerbes an gestiegene qualitative Anforderungen anzupassen und sicherzustellen, dass das staatliche Gewaltmonopol auch in Zukunft unangetastet bleibt. Für die mit der Ausführung der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung betrauten Gemeinden erwartet die Bundesregierung durch die intensivere Zuverlässigkeitsüberprüfung in geringem Maße Mehrbelastungen beim Vollzugsaufwand. Die künftige Differenzierung zwischen Bewachungstätigkeiten, für die eine Sachkundeprüfung erforderlich ist, und solchen, für die nur eine Unterrichtung notwendig ist, werde ebenfalls zu einem nicht quantifizierbaren Kontrollaufwand führen.





BR 044/04/02 CR/140-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0088/2002



Wildschadensschätzer; Haftung für fehlerhafte Schätzung
In einer Wildschadensangelegenheit ist das AG Wester-burg mit Urteil vom 20.04.2000, Az.: 23 C 1303/99, zu der Auffassung gelangt, dass die Feststellungen des Wildschadensschätzers fehlerhaft waren und somit auch der Vorbescheid der Verwaltungsbehörde. Das LG Koblenz hat in der Angelegenheit mit Urteil vom 11.01.2002, Az.: 15 O 268/01, festgestellt, dass sich die Verbandsgemeinde das schuldhafte Verhalten des Wildschadensschätzers zurechnen lassen muss.
Nach Auffassung der Kammer steht ein Wildschadensschätzer in den Diensten der Verbandsgemeinde, der Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der großen kreisangehörigen Stadt oder der kreisfreien Stadt, also der Behörde, der § 31 Abs. 1 Landesjagdgesetz das Feststellungsverfahren zuordnet. Gemäß § 60 Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz sei die Untere Jagdbehörde zwar für die Bestellung des Wildschadensschätzers zuständig, nicht jedoch für die Leitung und Überwachung der Tätigkeit des Wildschadensschätzers im Einzelfall. Nach Auffassung der Kammer ist die Rechtsvorschrift so zu verstehen, dass die Untere Jagdbehörde lediglich die Sachkunde der Wildschadensschätzer überprüft und sie ernennt.





BR 045/04/02 DS/765-32



Jagdgenossenschaft; Eingemeindung; Jagdpachtvertrag
Nach der einschlägigen Rechtsprechung und Kommentierung entsteht bei einer Zusammenlegung von Gemeinden grundsätzlich kraft Gesetzes ein neuer gemeinschaftlicher Jagdbezirk und eine neue Jagdgenossenschaft, in denen die Jagdbezirke und die Jagdgenossenschaften der zusammengelegten Gemeinden aufgehen. Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat mit Urteil vom 19.12.2001, Az.: 3 C 361/01, entschieden, dass ein Jagdpachtvertrag, der nach Eintritt der Eingemeindung für den ursprünglichen gemeinschaftlichen Jagdbezirk abgeschlossen wird, unwirksam ist. Die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrages ergibt sich daraus, dass er mit einer tatsächlich nicht existierenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft geschlossen wurde und ein tatsächlich nicht existierender gemeinschaftlicher Jagdbezirk verpachtet wurde.
Eine zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörende Grundfläche scheidet aus diesem aus, wenn infolge Eigentumswechsels die Voraussetzungen für das Entstehen eines Eigenjagdbezirks eintreten. Ist der gemeinschaftliche Jagdbezirk aber verpachtet, so erfolgt das Ausscheiden gemäß § 14 Abs. 2 Bundesjagdgesetz (BJG) erst mit Beendigung des laufenden Pachtvertrages. In dem Fall, dass der bestehende Pachtvertrag als nichtig anzusehen ist, hat der Eigenjagdbesitzer allerdings ein „unmittelbares Zugriffsrecht“ auf die betreffenden Flächen. Nach Auffassung des Amtsgerichts setzt § 14 Abs. 2 BJG das Bestehen eines gültigen Jagdpachtvertrages voraus.





BR 046/04/02 DS/765-22