BlitzReport November 2001

BlitzReport November 2001 © GStB

Erster Deutscher Waldgipfel; Konsens über "Zertifizierung"

Anlässlich des Ersten Deutschen Waldgipfels am 24.10.2001 in Bad Honnef haben Vertreter der Forst- und Holzwirtschaft, der Politik und Wirtschaft sowie der Umweltverbände einen Konsens im lange strittigen Themenbereich "Zertifizierung" erzielt. Gemeinsam stellen die Beteiligten fest:

  1. Die Zertifizierung ist als Nachweis einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und damit zur Steigerung der Holzverwendung einzusetzen.
  2. Der Erste Deutsche Waldgipfel spricht sich für eine Zertifizierung der Forstbetriebe in Deutschland auf der Grundlage international anerkannter Systeme aus.
  3. Die Umweltverbände anerkennen die Bemühungen und Fortschritte der deutschen Forstwirtschaft, zu einem allgemein anerkannten Zertifizierungssystem zu kommen.
  4. Der DFWR erkennt die Eignung des FSC und des PEFC als Zertifizierungssystem für Waldbesitzer aller Arten in Deutschland an.
  5. Der Erste Deutsche Waldgipfel fordert alle Beteiligten auf, die Existenz der beiden Zertifizierungssysteme zu tolerieren, sieht aber Unterschiede in System, Verfahren und Standards.


Der Kompromiss kam unter maßgeblicher Vermittlung des GStB zustande.

BR 113/11/01 DS/866-00

Ausweisung von Vogelschutzgebieten
In der Antwort auf eine Große Anfrage der CDU-Fraktion nimmt das Ministerium für Umwelt und Forsten zur Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie Stellung (LT-Drs. 14/306). Das Ministerium macht u.a. deutlich, dass die Landesregierung gegenwärtig überhaupt noch nicht selbst an der Auswahl von Vogelschutzgebieten arbeite. Die bisherige Liste sei "lediglich eine unverbindliche Materialsammlung von Ornithologen", die öffentlich zur Diskussion gestellt worden sei. Weder die Landesregierung noch einzelne Ministerien hätten eine Liste von Vogelschutzgebieten erstellt. Es existiere also noch kein Gebietsvorschlag. Die notwendige Unterschutzstellung nach Landespflegerecht erfolge erst nach abschließender Festsetzung der Vogelschutzgebiete. Welche Gebiete und Flächen das abschließend sein werden, stehe derzeit noch nicht fest.
Aus der Antwort der Landesregierung folgt insbesondere, dass die derzeit in Diskussion befindlichen Flächen keiner eigenständigen Schutzkategorie unterliegen und insoweit für etwaige Planungen und Vorhaben (noch) ohne Bedeutung sind. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn es sich um sog. faktische Vogelschutzgebiete handelt. Das sind solche Gebiete, deren Eignung offensichtlich ist und sich geradezu aufdrängt. Das Land beabsichtigt, solche Gebiete gesondert zu kennzeichnen. Bis dahin sind die Planungs- und Vorhabenträger auf eigene Einschätzungen bzw. fachliche Stellungnahmen angewiesen.

BR 114/11/01 TR/153-13

Bauquellensteuer; Standard des Jahres?
Am 07.09.2001 ist das "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" (BGBl. I S. 2267) in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz wird in den §§ 48 ff. EStG eine Quellensteuer für Bauleistungen eingeführt. Ab dem 01.01.2002 sind alle kommunalen Auftraggeber verpflichtet, auf die Masse größerer Baurechnungen einen Quellensteuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen. Dadurch soll die illegale Beschäftigung in der Baubranche bekämpft und Steueransprüche in diesem Bereich gesichert werden. Ein Steuerabzug in Höhe von 15 % des Auftragswertes ist nur dann nicht vorzunehmen, wenn der Auftragnehmer eine vom Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt. Die Bauquellensteuer ist auch dann nicht zu erheben, wenn die Gegenleistung für Bauleistungen eines Auftragnehmers im Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Diese Freigrenze wird auf alle Bauleistungen während eines Jahres zwischen einem bestimmten Auftragnehmer und einem bestimmten Auftraggeber abgestellt. Kommt ein Auftraggeber seiner Abzugspflicht nicht nach, haftet er gemäß § 48a Abs. 3 EStG für den unterlassenen Steuerabzug, das heißt, er muss den Abzugsbetrag in Höhe von 15 % der Gegenleistung - zusätzlich zu der in voller Höhe an den Auftragnehmer ausgezahlten Vergütung - an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt entrichten.
Die Bauquellensteuer als "bürokratische Kopfgeburt" hat bereits jetzt die besten Aussichten, zum "Standard des Jahres" gekürt zu werden.

BR 115/11/01 HB/960-01

Weitere Info: GStB-N Nr. 0600/2001 und kosDirekt - News

Landeswaldgesetz; Erstellung der Betriebspläne; 50 Hektar-Grenze
Eine Pflicht zur Aufstellung von Betriebsplänen ist gemäß § 7 Abs. 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) ausschließlich Betrieben über 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche auferlegt. Die gesetzliche Neuregelung hat zur Folge, dass künftig in etwa 500 kommunalen Forstbetrieben auf die Aufstellung von Betriebsplänen vollständig verzichtet wird.
Das Ministerium für Umwelt und Forsten stellt in Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Landtag (Drs. 14/301) klar, dass § 7 Abs. 3 LWaldG nur für die planpflichtigen Betriebe eine Kostenübernahme bzw. die Bezuschussung der Aufstellung von Betriebsplänen vorsieht. In den Forstbetrieben unter 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche werde die Erstellung der Betriebspläne auch nicht anderweitig gefördert. Die Landesregierung sehe eine Inventur und eine mittelfristige Planung für kleinere kommunale Forstbetriebe als nicht bedeutsam an.

BR 116/11/01 DS/866-00

Ganztagsschulen; Zusammenarbeit mit den Forstämtern
Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat gegenüber dem Bildungsministerium die Bereitschaft erklärt, dass die Landesforstverwaltung mit Angeboten der waldbezogenen Umweltbildung und Waldprojekten als Partner und Dienstleister im Ganztagsschulprojekt auftritt. Mit Schreiben vom 02.10.2001 an die Forstämter wird festgelegt, dass dieses Engagement im Rahmen des Ganztagsangebotes für die Schulen kostenpflichtig ist. Die Kostenregelung ist bis zum Abschluss einer möglichen Rahmenvereinbarung als Einzelvereinbarung zwischen Schule und Forstamt zu treffen. Für das Schuljahr 2002/2003 gilt als Untergrenze der Kalkulation der Betrag von 22 € pro Zeitstunde, Vorbereitungsaufwand ist angemessen zu berücksichtigen. Ein Engagement der Forstämter kann nur im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung konzipiert und vereinbart werden. Hierbei können sowohl funktional als auch in der Revierleitung beschäftigte Mitarbeiter eingesetzt werden. Die erzielten Einnahmen werden im Falle eines Einsatzes von Revierleitern im Revier gebucht und anteilig auf die Waldbesitzenden verteilt.

BR 117/11 DS/866-00

Entscheidung des Bundesverwaltungs-gerichts zur Bauleitplanung
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.08.2001, Az.: 4 CN 9.00, Festsetzungen von Maßnahmen zur dezentralen Rückhaltung von Niederschlagswasser auf privaten Grundstücken in Bebauungsplänen gebilligt. Die gegenteilige Auffassung, wonach aus dem Baugesetzbuch keine Verpflichtung abgeleitet werden könne, konkrete Regenwasserbehandlungs- oder Regenwassernutzungsanlagen in Bebauungsplänen auf privaten Grundstücken festzuschreiben, ist damit überholt. Eine Gemeinde darf ein solches System zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Baugebiet allerdings nur dann in Form eines Bebauungsplanes beschließen, wenn sie realistischerweise vom Vollzug der Festsetzungen ausgehen kann. Als nichtig hat das Gericht lediglich die Festsetzung erkannt, gesammeltes Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung oder im Haushalt zu verwenden.
Das Gericht hat auch die Zulässigkeit der Kombination von wasserwirtschaftlichen und landespflegerischen Festsetzungen in Bebauungsplänen bestätigt. Neben die städtebauliche Zielsetzung von Versickerungsmulden kann der naturschutzrechtlich begründete Zweck hinzutreten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft auszuschließen und unvermeidbare auszugleichen.

BR 118/11/01 RB/610-11

Weitere Info: GStB-N Nr. 0601/2001

Vereinbarung mit dem Innenministerium zum Einsatz von Geoinformations-systemen
Zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und der Vermessungs- und Katasterverwaltung in Rheinland-Pfalz wurde eine Vereinbarung zur Übermittlung und Nutzung von geotopographischen Informationen der Vermessungs- und Katasterverwaltung abgeschlossen.
Gegenstand der Vereinbarung sind Informationen über die Topographie der Erdoberfläche in digitaler, datenverarbeitungsgerechter Form. Der Datenbestand ist offen für Verknüpfungen mit Fachdaten verschiedenster Nutzer (z.B. Umweltschutz, Raumordnung, Flächennutzungs- und Bebauungsplanung, Verkehr, Geologie, Wasser- und Forstwirtschaft, Energieversorgung, Statistik). Die Informationen werden als Vectordatenbestand aus amtlichen Vorlagen erfasst, interessenneutral geführt und regelmäßig aktualisiert.
Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Finanzierung der sich aus der Vereinbarung ergebenden Leistungsarten aus dem Ausgleichsstock zugesagt.

BR 119/11/01 RB/612-01

Weitere Info: GStB-N Nr. 0603/2001

Änderung der Rechtsstellung der Feldgeschworenen
Mit dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen und der Landesverordnung zur Durchführung hat sich auch die Rechtsstellung der Feldgeschworenen geändert: Die im Amt befindlichen Feldgeschworenen wurden aus ihrem Ehrenbeamtenverhältnis verabschiedet und gleichzeitig zu ehrenamtlichen Feldgeschworenen nach § 21 der Verordnung berufen. Die Feldgeschworenenordnung vom 05.07.1962, zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.05.1993, ist außer Kraft getreten. Nunmehr gelten daher für die Entschädigung der Feldgeschworenen die Regelungen der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter.

BR 120/11/01 RB/612-14

Weitere Info: GStB-N Nr. 0604/2001

Versorgungsreform 2001; Gesetzentwurf verabschiedet
Die Bundesregierung hat am 19.09.2001 ihren Gesetzentwurf zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 verabschiedet. Damit liegt nun der vollständige Gesetzentwurf der Bundesregierung mit Begründung vor. Eine wesentliche Veränderung gegenüber den Referentenentwürfen ist die leichte Erhöhung des neuen Höchstversorgungssatzes von ursprünglich vorgesehenen 71,25 % auf 71,75 %. Die Bundesregierung weicht von der vorgeschlagenen Lösung bei der Anerkennung von Angestelltenzeiten der "Wahlbeamten der ersten Stunde" in den neuen Bundesländern vom Beschluss des Bundesrates ab. Das Gesetz soll zeitgleich mit der Rentenreform zum 01.01.2002 in Kraft treten.

BR 121/11/01 CR/023-44

Verbesserung für Ehrenamt; Änderung der Lohnsteuerrichtlinien     
Nachdem der Bundesrat Ende September zugestimmt hat, kann nun am 01.01.2002 die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2002 (Lohnsteuer-Richtlinien 2002 – LStR 2002) mit einer Verbesserung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in Kraft treten. Durch eine Änderung der Bestimmung R13 Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen zu § 3 Nummer 12 EStG wird bestimmt, dass Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen künftig ohne weiteren Nachweis bis zu einem monatlichen Betrag von DM 300 (€ 154) als Aufwand steuerlich anerkannt und somit steuerfrei bleiben. Dadurch wird gleichzeitig bewirkt, dass die Aufwandsentschädigung in dieser Höhe auch sozialversicherungsfrei gestellt wird.
Die langen und intensiven Bemühungen der kommunalen Spitzenverbände, des Deutschen Feuerwehrverbandes und anderer waren erfolgreich.

BR 122/11/01 CR/023-04

Weitere Info: GStB-N Nr. 0611/2001 und kosDirekt

Reform der Juristenausbildung; Gesetzentwurf
Mehrere Länder, darunter auch Rheinland-Pfalz, haben nach jahrelangen Beratungen einen ersten Gesetzentwurf zur Reform der Juristenausbildung eingebracht (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Deutschen Richtergesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung). Hauptziel des Gesetzentwurfs ist die Anpassung der juristischen Ausbildung an die veränderte Berufswelt. Die Länder erhalten vor allem im Bereich des Vorbereitungsdienstes mehr Freiheiten. Laut Gesetzentwurf entstehen für die Gemeinden keine Kosten. Beibehalten werden die Zweistufigkeit der Ausbildung in Studium und Vorbereitungsdienst (weiterhin 2 Jahre) sowie die Einheitlichkeit der Berufsqualifikation für alle Juristinnen und Juristen (Einheitsjurist).

BR 123/11/01 CR/055-40

Weitere Info: GStB-N Nr. 0592/2001 und kosDirekt