BlitzReport Mai 2001 © GStB
Gemeinde21; Organisationsmodell für kleine und mittlere Kommunalverwaltungen | | Nach über einjähriger Vorbereitung konnten nunmehr die Grundlagenarbeiten für das Organisationsmodell Gemeinde21 abgeschlossen werden. Dieses Organisationsmodell wurde in enger Zusammenarbeit mit Praktikerinnen und Praktikern aus verschiedenen Mitgliedsverwaltungen des GStB entwickelt. Ziel von Gemeinde21 ist die Beschreibung des Leitbildes einer Kommunalverwaltung der Zukunft. Mit Gemeinde21 ist der GStB dem dringenden Wunsch einer Vielzahl seiner Mitglieder nachgekommen, den Musterverwaltungsgliederungsplan aus dem Jahr 1989, der aus dem Musterverwaltungsgliederungsplan 1981 entwickelt worden ist, fortzuschreiben und an die seitherigen Entwicklungen anzupassen. Gemeinde21 erschöpft sich aber nicht nur in einer Fortschreibung und Aktualisierung. Gemeinde21 ist ein ganzheitliches Modell und enthält u.a. auch einen darauf abgestellten Musteraktenplan, Musterproduktplan sowie Musterstellenbeschreibungen mit Musterstellenbewertungen. BR 044/05/01 HB/022-02 Weitere Infos: GStB-N Nr. 0315 bis 0318/2001. |
Koalitionsvereinbarung 2001; Verbundsatzgarantie; Gebietsreform | In der seit Ende April vorliegenden Koalitionsvereinbarung bekräftigen SPD und F.D.P. die Partnerschaft zwischen dem Land und den Kommunen und werden den Verbundsatz im kommunalen Finanzausgleich unverändert lassen. Das Verhältnis von Zweckzuweisungen zu allgemeinen Zuweisungen (derzeit etwa 40 : 60) soll allerdings beibehalten werden. Die Koalitionsfraktionen wollen eine Enquete-Kommission beantragen, die sich vornehmlich mit den kommunalen Finanzen bei den Stadt-Umland-Beziehungen befassen soll. Die Kommission soll auch die sog. Bugwellen-Problematik (Übertragung von Fehlbeträgen auf Folgehaushalte) untersuchen. Der GStB geht davon aus, dass in diese Untersuchung auch die "privatisierten" städtischen Vermögen mit einbezogen werden. Eine Gebietsreform ist nach der Koalitionsvereinbarung nicht vorgesehen, was freiwillige Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften nicht ausschließt. Die Koalitionsvereinbarung ist im Internet unter www.kosDirekt.de (Top-News) eingestellt. BR 045/05/01 HB/967-00 | |
Koalitionsvereinbarung 2001; Weitere Beiräte in der Kommunalverfassung | In der Koalitionsvereinbarung haben SPD und F.D.P. hinsichtlich der Kommunalverfassung verabredet: "Unsere Gesellschaft lebt von der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger an politischen Entscheidungen. Ziel der Landesregierung ist eine Bürgergesellschaft, in der sich alle Menschen mit ihren Fähigkeiten und Interessen einbringen können. Die Beteiligung der Bevölkerung an kommunalpolitischen Entscheidungen soll deshalb gestärkt werden. Die Koalitionspartner sprechen sich dafür aus, die Möglichkeit der freiwilligen Einrichtung von Senioren-, Jugend- und Behindertenbeiräten in der Kommunalverfassung zu verankern. Die Behindertenbeiräte sollen vor allem zu neuen Erkenntnissen bei der Verkehrsplanung und beim Zugang von Gebäuden beitragen. Weiterhin soll in Form einer Experimentierklausel die Möglichkeit einer verpflichtenden Projektmitarbeit, z.B. bei der Stadtteilsanierung, geschaffen werden, die von den Beteiligten auch Mitverantwortung einfordert. Die Ausländerbeiräte werden als Angebot für die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, sich an den kommunalpolitischen Entscheidungen zu beteiligen, beibehalten. An dem Quorum von zehn Prozent wird festgehalten. Wird das Quorum verfehlt, ist davon auszugehen, dass die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger einen Ausländerbeirat nicht wünschen. Die Koalitionspartner werden prüfen, ob es rechtlich zulässig ist, die Frist zur frühestmöglichen Wahl von hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten von neun auf zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit in Ausnahmefällen zu verlängern, wenn hierdurch eine Zusammenlegung mit anderen Wahlen (Landtags-, Kommunal- oder Europawahl) möglich ist." BR 046/05/01 HB/004-02 | |
Koalitionsvereinbarung 2001; Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in kommunaler Verantwortung | In der Koalitionsvereinbarung sprechen sich SPD und F.D.P. für die Erhaltung der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung in kommunaler Verantwortung aus. Wörtlich heißt es: "Die Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung ist eine zentrale Aufgabe, die in kommunaler Verantwortung bleiben soll. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass private Personen oder Unternehmen zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden." Insbesondere in Bezug auf die Wasserversorgung wird damit einem Anliegen des GStB Rechnung getragen. BR 047/05/01 TR/800-00 | |
Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau | Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau hat im Juli 2000 eine "Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer" ins Leben gerufen. Dieses Vorgehen ist beim GStB auf deutliche Ablehnung gestoßen (vgl. BR 001/01/01). Zwischenzeitlich haben Gespräche zwischen Vertretern des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau und des GStB stattgefunden. Eine inhaltliche Annäherung der Positionen konnte nicht erreicht werden. Gleichwohl haben beide Verbände, die eine langjährig gute und konstruktive Zusammenarbeit in vielen Fragen pflegen, kein Interesse an einer weitreichenden Konfrontation. Unverändert gilt allerdings die Empfehlung des GStB, keine Mitgliedschaft in der Interessengemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer zu erwerben. BR 048/05/01 DS/765-00 | |
Gestaltung der Jagdbezirke; Angliederung | Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 28.02.2001, Az.: 8 A 10973/00.OVG, über die Angliederung einer Grundfläche an einen Eigenjagdbezirk entschieden. Rechtgrundlage für die vom Eigenjagdbesitzer angefochtene Verfügung ist § 5 Abs. 1 BJG. Nach dieser Vorschrift können Jagdbezirke durch Angliederung von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass § 5 Abs. 1 BJG die Angliederung nicht auf einzelne Grundstücksparzellen beschränkt, sondern sich ausdrücklich auf "Grundflächen" bezieht. Die Untere Jagdbehörde könne die Angliederung einer Grundfläche vornehmen, die aus mehreren Buchgrundstücken besteht. Die Angliederungsvoraussetzungen müssten für die Grundfläche insgesamt und nicht auch für jedes Buchgrundstück vorliegen. Die Auslegung erscheine auch sinnvoll, weil die Rechtfertigung der Angliederungsmaßnahme in Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung bestehe, die sich jedoch nicht zwingend an Flurstücksgrenzen orientieren. BR 049/05/01 DS/765-21 | |
Jagdhundeprüfung; Verstoß gegen Tierschutzrecht | Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.03.2001, Az.: 12 A 11997/00.OVG, entschieden, dass Jagdhunde nicht zu Prüfungszwecken auf flugunfähig gemachte, lebende Enten gehetzt werden dürfen. Bei der Prüfung für Jagdhunde wird u.a. die Aufgabe "Wasserarbeit hinter einer flugunfähig gemachten, lebenden Ente" geprüft. Bei diesem Prüfungsteil wird eine Ente künstlich durch Verkleben des Gefieders flugunfähig gemacht und im deckungsreichen Gewässer ausgesetzt. Der Hund wird aufgefordert, die Ente aufzuspüren und aus der Deckung zu tragen, damit der Jäger die Ente erlegen kann. Weitere Aufgabe des Hundes ist es, die vor seinen Augen erlegte Ente aufzunehmen und zum Jäger zu bringen. Nach Auffassung des OVG ist insoweit § 3 Nr. 8 TierSchG einschlägig. Diese Bestimmung verbietet, ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze waidgerechter Jagdausübung erfordern. Letzteres ist nach Auffassung des Gerichts hier nicht der Fall. Nach der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz besteht der Jagdhund die Brauchbarkeitsprüfung schon dann, wenn er zeigt, dass er eine bereits erlegte Ente im Gewässer aufspüren und dem Jäger bringen kann. Der Einsatz lebender Enten für die Jagdhundeprüfung ist nach Auffassung des Gerichts entbehrlich. BR 050/05/01 DS/765-5 | |
Verstöße gegen BNatSchG durch Forstämter | Gemäß § 20 f Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es verboten, die Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den besonders geschützten Arten zählen auch zahlreiche Vogelarten, die ihre bevorzugte Brutstätte im Wald finden. In einem konkreten Fall wurde von der Staatsanwaltschaft Koblenz ein Ermittlungsverfahren gegen das Forstamt wegen eines möglichen Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Vorschriften im Zuge der Holzernte geführt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren im Ergebnis aus tatsächlichen Gründen eingestellt. Das Ministerium für Umwelt und Forsten nimmt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drucks. 13/6881) zu der Thematik Stellung. Danach verbietet § 20 f BNatSchG die Holzernte zu keiner Zeit. Wohl wissend, dass auch bei äußerst sorgfältiger und auf Natur- und Artenschutz bedachter Holzernte im Einzelfall Schäden an gesetzlich geschützten Tieren oder Pflanzen nicht immer auszuschließen sind, hat der Gesetzgeber darüber hinaus in § 20 f Abs. 3 BNatSchG geregelt, dass die Verbote des § 20 f Absätze 1 und 2 nicht für den Fall der ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung gelten, soweit hierbei Tiere BR 051/05/01 DS/866-00 | |
Behandlung BSE-verdächtiger Abwässer aus Schlachthöfen; Klärschlammverwertung | In einem aktuellen Rundschreiben hat das Ministerium für Umwelt und Forsten Verfahrensregelungen zur Behandlung von Schlachthofabwasser im Hinblick auf eine mögliche Belastung mit BSE-Erregern getroffen. Danach besteht nach derzeitigem Kenntnisstand eine Gewässergefährdung dann nicht, wenn die Schlachtbetriebe sämtliche Feststoffe unter Einsatz von z.B. Feinsieben aus dem Abwasser entfernen. Denn die weit überwiegende Menge möglicherweise pathogener Prione befindet sich in den festen Bestandteilen. Erfolgt eine derartige Rückhaltung (noch) nicht, soll das Abwasser zunächst in separaten Behältern im Betrieb aufgefangen und zwischengespeichert werden. Eine Einleitung in die Kanalisation darf erst dann erfolgen, wenn die BSE-Testergebnisse abschließend negativ sind. Bei positiven Testergebnissen muss das Abwasser gesondert als Abfall entsorgt werden. Schließlich betont das Umweltministerium, dass bei nachweislicher Erfüllung dieser abwassertechnischen Vorgaben keine Beschränkungen für die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm bestehen. Sie ist daher im Rahmen der bestehenden bundesrechtlichen Vorgaben weiterhin BR 052/05/01 TR/825-10 | |
Besoldungserhöhung für Beamte | Mit der Zustimmung des Bundesrates in der Sitzung vom 30.03.2001 hat der Bundesgesetzgeber das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2000) verabschiedet. Damit kann die lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge ab 01.01.2001 um 1,8 % und auf dieser Grundlage ab 01.01.2002 um weitere 2,2 % endgültig in Kraft treten. In diesen Prozentsätzen ist die Versorgungsrücklage von jeweils 0,2 %-Punkten bereits berücksichtigt. Der Bundesrat hat durchgesetzt, dass die Einmalzahlung in Höhe von 4 x 100,-- DM für die Monate September bis Dezember 2000 nicht nur den Besoldungsgruppen A 1 bis A 9, sondern auch den Besoldungsgruppen A 10 und A 11 gewährt wird. Der Bundesrat hat ebenfalls durchgesetzt, dass in die Bezügeerhöhung auch der Verheiratetenanteil des Familienzuschlages einbezogen wird. Abgesehen davon wird im Übrigen das Tarifergebnis für den Arbeitnehmerbereich des Öffentlichen Dienstes inhalts- und zeitgleich übernommen. BR 053/05/01 CR/023-44 Weitere Info: GStB-N Nr. 0296/2001 und kosDirekt | |
Besoldungsstrukturgesetz; Entwurf | Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 09.03.2001 wesentliche Elemente des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz) abgelehnt. Im Einzelnen fordert er die Streichung der geplanten Bandbreitenbesoldung und die Beibehaltung zumindest allgemeiner bundesrechtlich geregelter Stellenobergrenzen im Bundesbesoldungsgesetz. Er lehnt die ersatzlose Streichung des Verheiratetenzuschlages für neueintretende Besoldungsempfänger und für vorhandene Besoldungsempfänger, die erst nach In-Kraft-Treten des Besoldungsstrukturgesetzes heiraten, ab. Außerdem will der Bundesrat die maximale Höhe einer für die vorübergehende Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion zu zahlenden Zulage auf den Unterschiedsbetrag zur zweiten höheren Besoldungsgruppe (Gesetzentwurf: dritten) gegenüber der aktuellen Besoldungsgruppe des Beamten begrenzen. Weiterhin soll die Entscheidung für die Gewährung der Zulage nur im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium möglich sein. Nach dem Wortlaut des Bundesratsbeschlusses gilt dies offenbar auch für den kommunalen Bereich. BR 054/05/01 CR/023-44 Weitere Info GStB-N Nr. 0287/2001 und kosDirekt |