BlitzReport März 2001 © GStB
Neue Lohnform für Waldarbeiter; Dienstleistung der Landesforstverwaltung | Die Frage der Lohnform für die Waldarbeiter in den öffentlichen Forstbetrieben befindet sich gegenwärtig in der Diskussion. Das derzeit geltende Tarifrecht wird den betrieblichen Erfordernissen in vielen Fällen nicht mehr gerecht. Bundesweit ist ein Trend zum reinen Monatslohn erkennbar, auch die Landesforstverwaltung Rheinland-Pfalz hat für den Staatswald eine entsprechende Grundsatzfestlegung vorgenommen. Die Ankündigung des Ministeriums für Umwelt und Forsten im Schreiben vom 24.01.2001 an die Forstämter, die Verlohnung der kommunalen Waldarbeiter nur noch dann als kostenfreie Dienstleistung weiterzuführen, wenn die Kommunen – wie das Land – zum Monatslohn übergehen, ist nicht akzeptabel. Auf Grund der massiven Intervention des GStB wurde von Seiten der Landesforstverwaltung in einer Besprechung am 19.02.2001 ausdrücklich erklärt, dass auch die Fortführung des bisherigen Verlohnungssystems im Kommunalwald als kostenfreie Dienstleistung möglich sei. Zwei unterschiedliche Lohnformen (im Staatswald der Monatslohn und im Kommunalwald das bisherige Tarifrecht) hätten allerdings zur Folge, dass die sog. wechselweise Beschäftigung zwischen Staats- und Kommunalwald nicht mehr möglich wäre. Die Entwicklung, Pflege und Abrechnung eines neuen (und dann dritten) Verlohnungssystems gehöre allerdings nicht mehr zur Dienstleistungsaufgabe der Landesforstverwaltung. | |
BR 021/03/01 DS/866-24 | ||
Neue Lohnform für Waldarbeiter; Mögliche Konsequenzen | Sollte eine Entscheidung zum Monatslohn für Waldarbeiter erfolgen, so würde dies dem aktuellen tarifpolitischen Geschehen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes diametral zuwiderlaufen. Ein Tarifvertrag mit leistungsorientierten Lohnelementen würde durch einen Tarifvertrag ersetzt, der ausschließlich zeitlohnbezogen wäre. Gleichwohl sprechen auch aus Sicht des GStB gewichtige Gründe dafür, die bisherige Lohnform für Waldarbeiter zu verändern. Die Entscheidung für den Monatslohn wird in der Konsequenz allerdings zu einem verstärkten Abbau von Regiearbeitskräften und zu einem wachsenden Einsatz privater Unternehmen bei der Waldpflege führen. Im Übrigen ist zu erwarten, dass junge, leistungsstarke Waldarbeiter in andere Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Waldes wechseln. Eine Entscheidung für den Monatslohn bietet die Chance, den heute immens hohen Zeitaufwand (insbesondere der Revierleiter) für die Waldarbeiterverlohnung sowie die entsprechenden Lohnfindungskosten zu senken. In der Konsequenz müssen sich eine Reduktion der Revierdienstkosten bzw. entsprechende Reviervergrößerungen ergeben. | |
BR 022/03/01 DS/866-24 | ||
Bundesnaturschutzgesetz und Bauen im Innenbereich nach § 34 BauGB | Mit Urteil vom 11.01.2001, Az.: 4 C 6.00, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass der naturschutzrechtliche Artenschutz im Prinzip zwar auch in bebauten Ortslagen gelte, dieser eine im Innenbereich zulässige Bebauung nach § 34 BauGB jedoch nicht schlechthin verhindern könne. Vielmehr müsse der Bauherr sein Vorhaben so planen, dass Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der nach deutschem bzw. europäischem Recht besonders geschützten Arten wildlebender Tiere nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden. Dies sei vor allem bei der Dimensionierung des Baukörpers, seiner Lage auf dem Grundstück sowie der Art und Weise, wie auch der Zeit der Bauausführung zu berücksichtigen. | |
BR 023/03/01 RB/610-07 Weitere Info: GStB-N Nr. 0195/2001 | ||
Änderung der Gaststättenverordnung; Sperrzeit | Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat den Entwurf einer Fünften Landesverordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung vorgelegt. Dadurch wird die allgemeine Sperrzeit in Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten auf die Zeit von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr reduziert. Eine Sonderregelung wird für die Nächte zu Samstagen, Sonntagen sowie zu gesetzlichen Feiertagen getroffen. Entsprechend der Regelung bezüglich der Sperrzeit in Spielhallen wird die Sperrzeit für Volksfeste und Jahrmärkte auf die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr verschoben. Das Erfordernis des Einvernehmens des Gemeinderats bei Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich einer Aufhebung oder Verkürzung der Sperrzeit nach § 20 Abs. 2 Satz und § 21 Abs. 1 Satz 2 Gaststättenverordnung entfällt. Die Ausnahmegenehmigungen hinsichtlich einer Ver-kürzung oder Aufhebung der Sperrzeiten für einzelne Betriebe werden im Regelfall unbefristet, jedoch nach wie vor unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Des weiteren entfällt die Regelung einer Pflicht zur Angabe von Daten der Ehegatten. Im Übrigen wird die Gaststättenverordnung an die Änderungen des Gaststättengesetzes angepasst. | |
BR 024/03/01 CR/141-08 Weitere Info: GStB-N Nr. 0207/2001 und kosdirekt | ||
Dienstwohnungsverordnung; Neufassung | Das Ministerium der Finanzen hat den Entwurf einer Neufassung der Dienstwohnungsverordnung (DWVO) vorgelegt. Die DWVO gilt gleichermaßen für die Dienstwohnungen der Kommunen und des Landes. Die Rahmenbedingungen für die derzeit geltende Fassung der DWVO, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1980 datiert, haben sich nachhaltig verändert. Demgemäß werden die Kriterien für das Ausweisen von Dienstwohnungen zeitgemäßer bestimmt und gleichzeitig präzisiert, allgemeine Grundsätze werden aktualisiert. Daneben verfolgt der Verordnungsentwurf die Zielsetzung, den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Dies soll dadurch erreicht werden, dass auf "Dienstwohnungsbehörden" verzichtet und die Zahl der hausverwaltenden Stellen im Landesbereich verringert wird. Daneben wird die Rechtstellung der Dienstwohnungsinhaberin und des Dienstwohnungsinhabers derjenigen der Mieterinnen und Mieter angepasst. | |
BR 025/03/01 CR/023-21 | ||
Landeswaldgesetz; Versorgungsregelung von Forstbeamten | Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt und Forsten mit Schreiben vom 12.02.2001 bestätigt, dass bei einem Dienstherrnwechsel auf der Stelle (§ 7 Nr. 2 LWaldGDVO) nunmehr ausschließlich § 107b Beamtenversorgungsgesetz Anwendung findet. Diese Bestimmung regelt im Innenverhältnis der Dienstherren die Verteilung der Versorgungslasten beim Dienstherrenwechsel im konkreten Fall. Danach werden grundsätzlich für diejenigen, die zum Zeitpunkt des Wechsels bereits das 45. Lebensjahr vollendet hatten, die Versorgungsbezüge in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten zu denen beim aufnehmenden Dienstherren aufgeteilt. Die Versorgungslasten aus Versorgungsfällen der Revierbeamten, die vor dem 01.01.2001 in den Revieren beschäftigt waren, verbleiben beim bisherigen Dienstherrn. Die "Alt-Versorgungsfälle" auf der jeweiligen Stelle wechseln also im Gegensatz zur vormaligen gesetzlichen Regelung nicht auf den neuen Dienstherrn über. Durch § 38 Abs. 12 LWaldG ist sichergestellt, dass in den Fällen, in denen der Wechsel im Revierdienst vor In-Kraft-Treten des LWaldG stattgefunden hat, die Erstattung der Versorgungsbezüge weiterhin erfolgt. | |
BR 026/03/01 DS/866-00 | ||
Landeswaldgesetz; Verpachtung von Gemeindewald | Gegenwärtig wächst bei Kommunen das Interesse an einer Verpachtung ihres Gemeindewaldes. Die privaten Pachtinteressenten sichern deutlich verbesserte Betriebsergebnisse bei gleichzeitiger Wahrung einer nachhaltigen und ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung zu. Sie wollen den Wald künftig wie Privatwald bewirtschaften. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 25.01.2001 auf Anfrage des GStB erklärt, dass § 2 Landeswaldgesetz nach Vorgabe des unmittelbar geltenden § 3 Abs. 2 Bundeswaldgesetz an das Eigentum anknüpft. Gemeindewald bleibe folglich, auch wenn er an private Dritte verpachtet wird, Körperschaftswald, mit der Folge, dass die besonderen Bestimmungen für den Körperschaftswald anzuwenden seien. Dies gelte beispielsweise für die Zielsetzung des Körperschaftswaldes, den Revierdienst oder die Wirtschaftspläne. Nach der Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten ist die Verpachtung von Gemeindewald demnach zwar grundsätzlich möglich, aber nur unter Rahmenbedingungen, welche die möglichen finanziellen Vorteile zunichte machen. | |
BR 027/03/01 DS/866-00 | ||
Waldbauliches Gutachten; Weiterentwicklung; Kommunale Revierleiter | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 29.01.2001 eine umfassende Weiterentwicklung des bisherigen waldbaulichen Gutachtens veröffentlicht. Dies ist insbesondere durch den zunehmenden Anteil von Naturverjüngungen im Zuge der naturnahen Waldwirtschaft erforderlich. Das waldbauliche Gutachten stellt den Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel dar und bildet eine wichtige Grundlage für die Abschussplanung. Die Erfassung wird vom zuständigen Revierleiter in seinem Dienstbezirk durchgeführt. Die Beteiligung der kommunalen Revierleiter bei der Erstellung der waldbaulichen Gutachten erfolgt im Rahmen der "sonstigen Aufgaben" gemäß § 9 Abs. 1 Landeswaldgesetz. Daraus ergibt sich, dass beim Einsatz kommunaler Revierleiter entsprechende Kosten mit der Erstattung gemäß § 9 Abs. 2 LWaldGDVO in Höhe von 30 % durch das Land abgegol-ten sind. Die Erfassung der Verbissschäden erfolgt im Zeitraum März bis Mai 2001 sowie die Erfassung der Schälschäden im August 2001. Abdrucke des waldbaulichen Gutachtens erhalten u.a. die Gemeinde, die Jagdgenossenschaft und der Jagdpächter. | |
BR 028/03/01 DS/765-00 | ||
Gemeindewald; PEFC-Zertifi-zierung; Kosten | Aus der Gebührenordnung für die PEFC-Zertifizierung in Deutschland (www.dfzr.de/deutschland/kosten.htm) ergibt sich, dass bei einer Waldbesitzgröße unter 500 ha die Zahlung für fünf Jahre im Voraus zu erfolgen hat. Waldbesitzer über 500 ha zahlen im Regelfall ebenfalls für fünf Jahre im Voraus. Jährliche Zahlung ist lediglich bei Bankeinzug möglich. Zu allen Beträgen kommt die Mehrwertsteuer von derzeit 16 % hinzu. Für einen Gemeindewald mit beispielsweise 200 ha Größe sind somit bei Anmeldung zur PEFC-Zertifizierung 255,20 DM an den Deutschen Forstzertifizierungsrat zu zahlen. Das potenzielle Gebührenaufkommen aus dem gesamten Kommunalwald Rheinland-Pfalz würde rund eine halbe Mio. DM inkl. MwSt für fünf Jahre betragen. Demgegenüber ist die Teilnahme an der FSC-Gruppenzertifizierung des GStB bis Ende 2001 für die Gemeinden kostenfrei. Danach fallen Kosten in Höhe von 0,5 % des Erlöses aus dem Verkauf von FSC-Holz an, die der GStB zur Fortführung der FSC-Zertifizierung verwendet. Die Waldbesitzer entscheiden dabei stets selbst, ob sie ihr Holz mit oder ohne FSC-Siegel verkaufen. Dieser Kostenbelastung steht damit immer ein konkreter Nutzen durch den erzielten Vermarktungserfolg gegenüber. | |
BR 029/03/01 TR/866-42 | ||