BlitzReport Juni 2001

BlitzReport Juni 2001 © GStB

Landeswaldgesetz; Revierdienst; Erstattung der Personalausgaben

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 03.05.2001 und 14.05.2001 die Erstattung der Personalausgaben beim Revierdienst geregelt. Die realen Kostensätze liegen deutlich über den bisher vom Ministerium genannten Beispielzahlen. Die kommunalen Waldbesitzer können zwischen zwei Abrechnungsformen wählen, dem Hektar- oder dem Personensatz.

Der Hektarsatz für das Jahr 2001 ist auf 133,50 DM festgesetzt worden. Die Kosten bei staatlichem Revierdienst errechnen sich aus reduzierte Holzbodenfläche des Waldbesitzers x 133,50 DM x 0,7. In diesem Fall stellt das Land bei Arbeitsspitzen oder Kalamitäten auch zusätzliches Personal kostenfrei zur Verfügung.

Der Personensatz für das Jahr 2001 beträgt 112.000 DM. Bei staatlichem Revierdienst sind 70 % dieses Betrages von den Waldbesitzern gemäß deren Flächenanteil an der reduzierten Holzbodenfläche des Forstreviers zu erstatten. In diesem Fall ist es Aufgabe der Kommune, ggf. zusätzlich benötigte Personalkapazitäten (über eine Person hinaus) einzukaufen. Dieses kann auf dem freien Markt oder bei der Landesforstverwaltung geschehen.

Der GStB empfiehlt als Regelfall die Abrechnung nach dem Personensatz, da sie weit überwiegend deutliche finanzielle Vorteile aufweist.





BR 055/06/01 DS/866-00



Landeswaldgesetz; Neuabgrenzung der Forstreviere

Die Bildung und Abgrenzung der Forstreviere ist gem. § 9 Abs. 2 LWaldG allein Aufgabe der Waldbesitzer. Dabei ist von besonderer Bedeutung, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen den beteiligten Waldbesitzern zustande kommt (§ 9 Abs. 6 Satz 1 LWaldG).

Im Zuge der Neuabgrenzung werden Forstreviere aufgelöst und die Waldflächen benachbarten Forstrevieren zugeschlagen. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 25.04.2001 die Auffassung des GStB bestätigt, dass das Landeswaldgesetz eine einfache "Angliederung der Flächen des aufgelösten Reviers an bestehende Forstreviere" nicht kennt. Sind die Waldbesitzer anderer Forstreviere berührt, so ist auch deren Forstrevier einvernehmlich neu zu bilden und abzugrenzen. In allen berührten Forstrevieren ist das in § 28 Abs. 1 LWaldG vorgesehene Verfahren anzuwenden. Unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen haben die Kommunen insbesondere das Recht der Auswahl unter den staatlichen Bewerbern, die ihnen das Forstamt vorschlägt. Im Einzelfall ist es insoweit durchaus möglich, dass sich die Kommunen gegen den bisherigen Stelleninhaber und damit für einen anderen Bewerber entscheiden.





BR 056/06/01 DS/866-00



Landeswaldgesetz; Erstellung der Betriebspläne durch private Sachkundige

§ 7 Abs. 3 Satz 1 LWaldG eröffnet den Waldbesitzern die Wahlmöglichkeit, die Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufstellen zu lassen. Die Qualifikation der Planerstellenden, nämlich die Befähigung zum höheren Forstdienst, wird in § 8 geregelt. Die Wahlmöglichkeit stärkt speziell die Eigenverantwortung der Körperschaften. Bislang war die Erstellung durch die Forstdirektionen und damit durch staatliche Bedienstete zwingend vorgeschrieben. Für die Körperschaften sind die Betriebspläne unverändert kostenfrei und zwar unabhängig davon, ob sie durch das Land oder private Sachkundige erstellt werden.

Der Verband selbstständiger Forstsachverständiger Rheinland-Pfalz/Saarland (VFRS) geht davon aus, dass zukünftig ein wesentlicher Teil der Betriebspläne im Körperschaftswald durch private Sachkundige erstellt wird. Nähere Informationen über den Verband, das Dienstleistungsangebot seiner Mitglieder sowie ein vollständiges Adressenverzeichnis der Sachverständigenbüros finden sich im Internet unter www.VFRS.de.





BR 057/06/01 DS/866-00



Anwohnerparkausweis; Abstellmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück

Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 10.04.2001, Az.: 3 K 3434/00.KO, das Parkraumkonzept einer Ortsgemeinde bestätigt. Danach erhalten nur solche Anwohner einen Parkausweis, die nachweisen können, dass sie keinen eigenen Stellplatz besitzen. Die Klägerin, die nach den Bauakten verpflichtet war, auf ihrem Grundstück einen Pkw-Stellplatz herzurichten, trug vor, sie nutze ihren Innenhof als Raum für Freizeit und Erholung, der restliche Platz reiche zum Abstellen eines Pkw nicht aus. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Ziel der Ausweisung von Anwohnerparkzonen sei es, den knappen Parkraum für diejenigen vorzuhalten, die ihn am dringendsten benötigen. Dazu gehörten diejenigen nicht, die aus Bequemlichkeit den öffentlichen Verkehrsraum zum Abstellen ihres Pkw nutzen, obwohl sie eine zumutbare Abstellmöglichkeit auf dem eigenen Grundstück haben. Es sei Sache der Anwohner, ihren Parkbedarf vorrangig auf dem eigenen Grundstück zu decken. Niemand könne die Teilhabe an öffentlichen Parkmöglichkeiten allein deshalb verlangen, um auf seinem Grundstück vorhandene Parkflächen anderweitig, etwa zur Aufstellung von Gartenmöbeln, nutzen zu können.





BR 058/06/01 RB/656-41



Euro; Bargeldeinführung; "Modifizierte Stichtagsregelung" bei öffentlichen Kassen

Der GStB empfiehlt seinen Mitgliedern die Anwendung der modifizierten Stichtagsregelung, auf die sich auch die Handels- und Dienstleistungsunternehmen verständigt haben. Danach ist die Annahme von DM-Bargeld durch öffentliche Kassen bis zum 28.02.2002 vorgesehen. Diese Stichtagsregelung ist für Kommunen zwar nicht rechtlich zwingend. Inzwischen wurde aber durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 04.05.2001 klargestellt, dass die Annahme von DM-Bargeld durch öffentliche Kassen bis zum 28.02.2002 rechtlich möglich ist. Zwar sei die DM nach dem 01.01.2002 eine "historische Währungseinheit". Es sei aber bis zum 28.02.2002 vertretbar, dass DM-Scheine und DM-Münzen als "Wertgegenstände" im Rahmen der Stichtagsregelung angenommen werden können. Da nach wenigen Wochen ohnehin kaum noch DM benutzt werden würde, bestehe kein Hindernisgrund, diesen Bürgerservice noch für eine begrenzte Zeit anzubieten.





BR 059/06/01 HB/900-12



EU-Vogelschutzrichtlinie; Auswahl neuer Gebiete

Das Land Rheinland-Pfalz weist derzeit über die bereits gemeldeten FFH-Gebiete neue Vogelschutzgebiete aus. Dies geht aus einer Antwort des Ministeriums für Umwelt und Forsten auf eine Kleine Anfrage im Landtag hervor. Die Ausweisung beruht auf einem gemeinsamen Gutachten des LfUG und der Naturschutzverbände. Die Gebietsvorschläge liegen den Unteren Landespflegebehörden derzeit zur Prüfung vor. Die Kreisverwaltungen werden, so das Ministerium für Umwelt und Forsten, die geprüften Vorschläge für weitere Vogelschutzgebiete öffentlich bekannt geben und u.a. mit den betroffenen Kommunen erörtern. Dem Vernehmen nach ist dies in Einzelfällen bereits geschehen.

Noch vor der Sommerpause soll eine abschließende Beschlussfassung der Landesregierung über die festzusetzenden Vogelschutzgebiete herbeigeführt werden. Der Schutzstatus dieser Gebiete entspricht dem von FFH-Gebieten.





BR 060/06/01 TR/153-13



Koalitionsvereinbarung 2001; Novelle des Landespflegegesetzes; Landwirtschaft

In der Koalitionsvereinbarung kündigen SPD und FDP eine Novellierung des Landespflegegesetzes an. An den bisherigen Grundsätzen soll dabei festgehalten werden. Erforderlich wird eine Anpassung des Gesetzes an die Anforderungen europäischer Richtlinien insbesondere der FFH-Richtlinie sowie an das ebenfalls in Novellierung befindliche Bundesnaturschutzgesetz. Die Eingriffsregelung soll weiterhin flexibel und effizient gehandhabt werden. Das bewährte Ökokonto könne durch die Einrichtung von Ökopools weiter verbessert werden. Dem Vertragsnaturschutz soll Vorrang vor ordnungsrechtlichen Verfügungen eingeräumt werden.

Besonders berücksichtigen will die Landesregierung die Interessen der Landwirte. Es wird angestrebt, auch in FFH-Gebieten die landwirtschaftliche Nutzung nach dem jeweiligen Stand der guten fachlichen Praxis grundsätzlich weiterhin zu ermöglichen. Bei Auflagen, die die gute fachliche Praxis behindern oder darüber hinausgehen, soll ein angemessener Ausgleich erfolgen.





BR 061/06/01 TR/153-00



Hundesteuer; Urteil zur Zwingersteuer

Das Satzungsmuster zur Erhebung der Hundesteuer in Rheinland-Pfalz sah bisher eine Steuervergünstigung für Hundezüchter vor (sog. Zwingersteuer). Das OVG Nordrhein-Westfalen hatte bereits in seinem Urteil vom 23.01.1997 erhebliche Bedenken in Bezug auf diese Regelung geäußert. Mit Urteil vom 19.03.2001 hat nunmehr das VG Neustadt entschieden, dass eine Gemeinde die Hundesteuer für Hobbyhundezüchter deutlich erhöhen darf. Im Streitfall hatte der Kläger früher nur Zwingersteuer in Höhe von insgesamt 120 DM im Jahr gezahlt. Ab 1998 strich die Gemeinde diese Vergünstigung aus ihrer Steuersatzung. Noch zwei Jahre lang verschonte sie den Kläger übergangsweise von der höheren Steuerlast, für das Jahr 2000 stellte sie ihm dann den vollen Steuersatz in Höhe von 1.656 DM für sieben Hunde in Rechnung. Nach Ansicht des VG Neustadt ist ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Zwingervergünstigung, das als Rechtfertigung für eine Steuerermäßigung herangezogen werden könnte, nicht ersichtlich.





BR 062/06/01 GF/963-60



Deutscher Städte- und Gemeindebund; Verbandszeitschrift

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund gibt die Verbandszeitschrift "Stadt und Gemeinde" heraus. Sie stellt ein wichtiges Kommunikationsmittel innerhalb des Bundesverbandes sowie auch gegenüber den Entscheidungsträgern in den Bundesorganen und Ministerien dar. Insoweit handelt es sich um eine sinnvolle Ergänzung zu dem vielfältigen Informationsangebot des GStB im Land Rheinland-Pfalz.

Die Zeitschrift "Stadt und Gemeinde" kann im Jahresabonnement (10 Monatsausgaben) zum Preis von 132,-- DM inkl. MwSt und Versandkosten bezogen werden. Die Bestellung erfolgt über den Verlag Winkler & Stenzel GmbH, Postfach 1207, 30928 Burgwedel. Um die Zeitschrift kennen zu lernen, ist es möglich, diese im Internet unter http://www.stadt-und-gemeinde.de oder über http://www.dstgb.de anzuschauen.





BR 063/06/01 DS/070-10