BlitzReport Februar 2001 © GStB
Kommunalwahlen 2001; Info-Pool www.rlpwahl2001.de | Im Jahr 2001 stehen neben der Landtagswahl am 25.03.2001 in vielen Landkreisen, Städten, Gemeinden und Verbandsgemeinden Kommunalwahlen (Landrat, Oberbürgermeister, Bürgermeister, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher) an. Das Ministerium des Innern und für Sport, der Landeswahlleiter und der GStB bieten daher seit 20.01.2001 in einer gemeinsamen Initiative wieder einen besonderen Service an. Über die Internetadresse www.rlpwahl2001.de können Informationen zum Kommunalwahlrecht abgerufen werden. Fragen zur Land-tagswahl sind unmittelbar an den Landeswahlleiter zu richten (www.statistik-rp.de, Email: wahlen @statistik-rp.de). In www.rlpwahl2001.de steht bereits eine Fülle an Informationen zum Kommunalwahlrecht bereit. Dort werden außerdem Muster und Vordrucke zum downloaden bereitgehalten. Fragen und Antworten, die von allgemeinem Interesse sind, werden vom Wahlteam laufend dem Informationspool zugeordnet. Die Fragesteller können sich unter der Internetadresse bei Angabe ihrer Emailadresse allgemein vormerken lassen. In diesem Fall erhält der Fragesteller fortlaufend Informationen zu den von ihm gewünschten Themenbereichen. Der Informationspool wird bis 31.12.2001 zur Verfügung gestellt. | |
BR 011/02/01 HB/052-40 | ||
Landeswaldgesetz; Umsetzungsvorschriften | Das Landeswaldgesetz (LWaldG) ist zum 01.01.2001 in Kraft getreten. Mit der Landesverordnung zur Durchführung des LWaldG vom 15.12.2000 sowie mit dem Einführungserlass des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 22.12.2000 liegen nunmehr auch wichtige Umsetzungsvorschriften vor. Im Einführungserlass wird u.a. festgelegt: Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen bedürfen in der Regel einer landespflegerischen Genehmigung, weil es sich häufig um Eingriffe in Natur und Landschaft handelt. Die bisherige Genehmigungspflicht durch das Forstamt entfällt. Das Durchwachsen der Kulturen führt ab einer Höhe von 3 bis 4 m zur Waldeigenschaft im Sinne des Gesetzes. Den Forstämtern ist in diesen Fällen über § 14 LWaldG die Möglichkeit gegeben, korrigierend einzugreifen. Das Verbot des Kahlschlags über 0,5 ha Größe richtet sich an den einzelnen Waldbesitzer. Eine zeitliche Reihung von Kahlschlägen ist dann verboten, wenn sie offensichtlich dazu dient, die Verbotsregelung zu unterlaufen. Für die Beurteilung ausschlaggebend ist die Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes. Forstrevieren mit staatlichen Bediensteten dürfen sonstige berufsbezogene Tätigkeiten nur in geringem Umfang zur Wahrnehmung zugewiesen werden. Dabei sollten 10 % der Arbeitszeit des Bediensteten nicht überschritten werden. Über den Einsatz ist Einvernehmen aller Waldbesitzer im Revier herzustellen. Mit dem Land als Dienstherrn ist eine Vereinbarung zu treffen, in der insbesondere Haftungsfragen zu klären sind. | |
BR 012/02/01 DS/866-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0105/2001 und kosDirekt. | ||
Landeswaldgesetz; Erstattung der Personalausgaben bei staatlichem Revierdienst; z.b.V.-Beamte | Für die Durchführung der forstbetrieblichen Aufgaben beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete erstatten die Körperschaften dem Land 70 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Hektar reduzierter Holzbodenfläche für den Revierdienst, für jeden staatlichen Bediensteten im Revierdienst eines Forstreviers jedoch höchstens 70 % der durchschnittlichen Personalausgaben je Person (§ 9 Abs. 1 LWaldGDVO). In vielen Forstämtern sind heute sog. z.b.V.-Beamte im Einsatz, die als Springer auch die Revierleiter bei ihrer Arbeit unterstützen. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit dem Einführungserlass vom 22.12.2000 festgelegt, dass z.b.V.-Beamte, selbst wenn sie nur zu Bruchteilen ihrer Arbeitszeit im Forstrevier eingesetzt werden, als zweiter staatlicher Bediensteter vollständig in die Personalkostenerstattung eingerechnet werden. Aus diesem Grund sieht es das Ministerium als erforderlich an, dass die Waldbesitzer, die das jeweilige Revier bilden, dem Einsatz des z.b.V.-Beamten im Vorfeld explizit zustimmen. Der GStB empfiehlt den kommunalen Waldbesitzern vor diesem Hintergrund, entweder die erforderliche Zustimmung zum Einsatz von z.b.V.-Beamten nicht zu erteilen, oder das Forstrevier in der Weise zu vergrößern, dass künftig zwei staatliche Bedienstete mit Revierdienstaufgaben vollständig ausgelastet sind. | |
BR 013/02/01 DS/866-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 105/2001 und kosDirekt | ||
Jagdpachtverträge; Pauschalierung des Waldwildschadens-ersatzes; Beschluss des BGH | Der BGH hat mit Beschluss vom 30.11.2000, Az.: III ZR 151/00, einen Rückforderungsanspruch des Jagdpächters bezüglich der gezahlten Wildschadenspauschalen zurückgewiesen. Damit wird das Urteil des LG Trier vom 19.05.2000, Az.: 5 O 251/99, bestätigt. Mit der Sprungrevision hatte der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt. Grundlage im Jagdpachtvertrag war eine spezielle Formulierung, nach der die Wildschadenspauschalen einen Bestandteil des zu zahlenden Gesamtpreises darstellen und nicht als Vereinbarung pauschalierter Ansprüche auf Schadensersatz im Sinne von § 11 Nr. 5 AGB-Gesetz anzusehen sind. In Ergänzung zum Senatsurteil vom 08.10.1998, Az.: III ZR 278/97, das sich auf eine entgeltliche Jagderlaubnis bezieht, nimmt der BGH in Bezug auf einen Jagdpachtvertrag keine andere rechtliche Beurteilung vor. Hinsichtlich der Wildschäden im Gemeindewald handele es sich im konkreten Jagdpachtvertrag nicht um die Übernahme der Schadensersatzpflicht der Jagdgenossenschaft durch den Jagdpächter im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 BJG. Die Regelung erschöpfe sich vielmehr darin, dass der Jagdpächter in Höhe bestimmter Pauschalbeträge – als Teil des Gesamtpreises für die Verpachtung der Jagdnutzung – eine Gegenleistung (auch) im Hinblick darauf erbringen solle, dass der Beklagten Kostenaufwand wegen Wildschäden im Gemeindewald drohe. Dieser Kostenaufwand wird durch entsprechende Kalkulation auf den Jagdpächter überwälzt. | |
BR 014/02/01 DS/765-30 | ||
Jagdgenossenschaften; Enteignungs-entschädigung; Berechnung der Höhe | Der BGH hat mit Urteil vom 04.08.2000, Az.: III ZR 328/98, erneut bezüglich der Enteignungsentschädigung für Jagdgenossenschaften beim Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges entschieden (vgl. BR 90/08/00). Wird durch einen derartigen Neubau ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Enteignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen verlangen. Problematisch ist aus Sicht des BGH allerdings die Ermittlung des jagdlichen Durchschneidungsschadens. Letztlich bietet sich nur eine Bewertung an, die den Jagdpachtzins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt. Zunächst wird der "objektivierte" Jagdpachtzins für die vom Neubau betroffenen Jagdbezirke vor dem Eingriff ermittelt und sodann über ein Punktierungsverfahren nach Maßgabe des Gewichts der durch die Durchschneidung eingetretenen Nachteile eine prozentuale Minderung des Ausgangswertes vorgenommen. Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung - ergibt sich durch Kapitalisierung der Pachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25, nämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 %. Die Methode der "Objektivierung", die im vorliegenden Sachverhalt vom Sachverständigen angewandt wurde, billigt der BGH nicht. Mithin bedarf es für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. | |
BR 015/02/01 DS/765-22 | ||
OVG Koblenz; Ortsgemeinde ist auch Träger der Planungshoheit betreffend der Flächennutzungsplanung | Mit seinem Urteil vom 26.09.2000, Az.: 7 C 10154/99.OVG, hat das OVG Rheinland-Pfalz die Klage einer Verbandsgemeinde gegen die Genehmigung der zivilen Nutzung eines ehemaligen NATO-Militärflugplatzes abgewiesen, weil sie in ihrem eigenen Selbstverwaltungsrecht nicht berührt ist: Träger der Planungshoheit sind nach der Ausgestaltung der Gemeindeordnung in Rheinland-Pfalz nicht die Verbandsgemeinden, sondern die Ortsgemeinden. Daran ändert die Zuständigkeit der Verbandsgemeinde zur Flächennutzungsplanung nichts. Die Verbandsgemeinde ist deshalb auch nicht befugt, in einem Klageverfahren anstelle der für die Bauleitplanung zuständigen Ortsgemeinden deren Belange in der Bauleitplanung als Selbstverwaltungsrechte gegenüber einem fachplanerischen Vorhaben geltend zu machen. | |
BR 016/02/01 RB/773-32 Weitere Info: GStB-N Nr. 0093/2001 | ||
Baufachliche Prüfung eines Investitionsstockantrags; Verwaltungsgebühr unzulässig | Eine Kreisverwaltung hatte für die baufachliche Prüfung eines Investitionsstockantrags einer Ortsgemeinde eine Verwaltungsgebühr durch Gebührenbescheid festgesetzt. Ein solches Vorgehen ist unzulässig. Einmal abgesehen davon, dass die Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 LKO) tätig geworden ist und damit eine ihr zugewiesene Aufgabe als Staatsbehörde innerhalb der Landesverwaltung wahrgenommen hat (Nr. 8 der I-Stock-Richtlinie), die "Amtshandlung" mithin für das Land und nicht für die Ortsgemeinde vorgenommen wurde, ist die Ortsgemeinde (wie das Land) zudem von einer Gebührenpflicht gemäß § 8 Abs. 1 LGebG befreit. Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 15.01.2001 außerdem klargestellt, dass nach den für Zuweisungen aus dem Investitionsstock maßgeblichen Vorschriften bei Investitionsstockanträgen eine baufachliche Prüfung durch die Kreisverwaltungen nicht vorgesehen ist. Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gegenüber der antragstellenden kommunalen Gebietskörperschaft für die Abgabe einer von der Kreisverwaltung als Aufsichtsbehörde gleichwohl eingeholten baufachlichen Stellungnahme des Kreisbauamts zu einem Investitionsstockantrag komme daher grundsätzlich nicht in Betracht. | |
BR 017/02/01 HB/967-30 | ||
Resturlaub bei Krankheit eines Beamten | Das VG Koblenz hat in seinem Urteil vom 29.08.2000, Az.: 6 K 1703/00.KO, entschieden, dass der Urlaub mit Ablauf des Folgejahres verfällt, wenn ein Beamter seinen wegen Erkrankung nicht genommenen Resturlaub in das Folgejahr hat übertragen lassen und den Urlaub wegen fortdauernder Erkrankung auch im Folgejahr nicht nehmen konnte. Das VG Koblenz geht davon aus, dass dies nicht der Fürsorgepflicht widerspricht. Die Gründe für den nicht rechtzeitigen Antritt des Resturlaubs seien unerheblich. Der Fürsorgepflicht werde bereits durch die bestehenden Urlaubsübertragungsmöglichkeiten ausreichend Rechnung getragen. Der Zweck des Erholungsurlaubs könne nicht erfüllt werden, wenn der Beamte während des gesamten Urlaubsjahres dienstunfähig erkrankt sei. | |
BR 018/02/01 CR/023-07 | ||
Neue Vergabeverordnung | Mit der Verabschiedung durch das Bundeskabinett am 13.12.2000 ist der Weg frei für die neue Vergabeverordnung (VgV). Die Verordnung tritt voraussichtlich am 01.02.2001 in Kraft. Das Bundeskabinett die Änderungsbeschlüsse des Bundesrates akzeptiert. Neben geringfügigen Änderungen der §§ 7 und 13 VgV (vgl. GStB-Nachricht Nr. 0423 vom 15.08.2000) wurde insbesondere auch die Änderung des § 16 VgV übernommen. Entgegen der ursprünglich angedachten Fassung, wonach etwa ein Bürgermeister einer Gemeinde nicht bei Entscheidungen im Vergabeverfahren mitwirken durfte, wenn er gleichzeitig als Aufsichtsratsmitglied einer sich an der Ausschreibung beteiligenden Gesellschaft tätig war, obwohl im Einzelfall kein Interessenkonflikt bestand, wurde mit der nun vorliegenden Fassung festgelegt, dass bei nicht bestehenden konkreten Interessenkonflikten oder mangels Kausalität des Beitrages eines Betroffenen auf die jeweilige Entscheidung ein Ausschluss auf Auftraggeberseite nicht notwendig ist. Mit der Verabschiedung der Verordnung durch das Bundeskabinett steht nunmehr auch fest, dass sowohl die veröffentlichte VOB 2000 als auch die neue VOF sowie die VOL voraussichtlich am 01.02.2001 mit Verkündung der neuen Vergabeverordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die alten Verdingungsordnungen fort. | |
BR 019/02/01 CW/602-00 | ||