BlitzReport August 2001

BlitzReport August 2001 © GStB

Erhöhung der Aufwandsent-schädigungen für kommunale Ehrenämter
Durch den vom Ministerium des Innern und für Sport vorgelegten Entwurf einer Ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) werden die in der KomAEVO geregelten Aufwandsentschädigungen und Höchstsätze ab dem 01.01.2002 um 4 % angehoben und als Euro-Beträge ausgewiesen. Dementsprechend erhöht sich auch der Ehrensold (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ehrensoldgesetz). Daneben wird die Ehrenbeamten-Sonderzu-wendungsverordnung im Wesentlichen ohne inhaltliche Änderung übernommen.

BR 79/08/01 CR/021-02

Weitere Info: GStB-N Nr. 0447/2001 und kosdirekt

Ausweisung von Gebieten nach EG-Vogelschutzrichtlinie
Wie das Ministerium für Umwelt und Forsten auf Anfrage des GStB mitteilt, ist die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Landes für Vogelschutzgebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie bis Mitte September 2001 verlängert worden.
Ferner ist beabsichtigt, nach Ablauf des Monats September 2001 unter Berücksichtigung der eingegangenen Ergänzungs- und Änderungswünsche einen amtlichen Gebietsvorschlag zu erarbeiten und diesen in die Ressortabstimmung zu geben. Dabei sei es Sache der jeweiligen Ressorts, Fachverbände oder Träger öffentlicher Belange erneut einzubinden. Danach soll der Ministerrat über die abschließende Gebietsliste entscheiden und somit die Voraussetzung für die förmliche Unterschutzstellung der Gebiete schaffen. Einen Zeitplan dafür gibt es bisher nicht.
Dem Vernehmen nach ist die Information und Beteiligung der Gemeinden durch die Kreisverwaltungen bislang nicht einheitlich erfolgt. Sollte im Einzelfall das vorgelegte Kartenmaterial oder die Begründung der Gebietsauswahl für eine fundierte Stellungnahme unzureichend erscheinen, wäre zu prüfen, ob nicht bis zur Vorlage geeigneter Unterlagen eine generell ablehnende Stellungnahme abgegeben wird.

BR 80/08/01 TR/153-13

FFH-Gebiete; Meldung; Rechtsschutz
Nach Mitteilung des DStGB liegt erstmals ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des Rechtsschutzes einer Gemeinde bei der Festsetzung von Natura 2000-Schutzgebieten vor (BVerwG 4 CN 1.01). Danach ist das Klagerecht gegeben, wenn konkrete Planungsvorhaben einer Gemeinde beeinträchtigt werden. Das Gericht hob damit ein Urteil des OVG Bautzen auf, das eine solche Normenkontrollklage unter Hinweis auf die "Nichtbetroffenheit" der Gemeinde als unzulässig abgewiesen hatte. Im konkreten Fall ging es um die Wiedereröffnung einer alten Ortsverbindungsstraße, die wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks in Frage gestellt war. Das Gebiet ist sowohl als FFH-Gebiet als auch als Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
Das Urteil stellt die bisher ergangene Rechtsprechung grundlegend in Frage. Über die weiteren Folgerungen wird der GStB gesondert berichten.

BR 81/08/01 TR/153-13

Jagdverpachtung; Umsatzsteuer; Musterprozess
Verschiedene Städte und Gemeinden des Hochsauerlandkreises sind von den zuständigen Finanzämtern rückwirkend zu Umsatzsteuern für Jagdpachteinnahmen aus verpachteten Eigenjagdbezirken herangezogen worden. Vorausgegangen waren regelmäßig zu diesem Zweck angesetzte Umsatzsteuerprüfungen. Die Stadt Sundern hat nunmehr einen Musterprozess vor dem zuständigen Finanzgericht Münster angestrengt. Zur Begründung wird angeführt, dass die öffentlichen Gebietskörperschaften die Jagdverpachtungen im Rahmen ihrer Vermögensverwaltung vornehmen und insoweit kein Betrieb gewerblicher Art vorliegt.
In Rheinland-Pfalz vertritt das Ministerium für Umwelt und Forsten gleichfalls die Auffassung, dass Gemeinden bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ab dem Pachtjahr 2000 der Umsatzsteuer unterliegen. Der GStB hat die Thematik in seinen Veröffentlichungen umfassend beleuchtet.
Über den weiteren Fortgang des Musterprozesses der Stadt Sundern wird der GStB berichten. Interessierte bzw. betroffene Städte und Gemeinden können auch direkten Kontakt aufnehmen mit Stadtverwaltung Sundern, Herrn Beigeordneten Ollesch, 59846 Sundern (Sauerland), Tel.: 02933/81143.

BR 82/08/01 DS/765-23

Landeswaldgesetz ; Forstzweckverbände
§ 30 LWaldG appelliert an die Körperschaften, zur Überwindung struktureller Nachteile leistungsfähige und großräumige Forstzweckverbände zu bilden. Diese unterschieden sich grundlegend von den bestehenden Forstverbänden. Über die gemeinschaftliche Erledigung einzelner Aufgaben hinausgehend strebt § 30 LWaldG den Zusammenschluss mehrerer gemeindlicher Forstbetriebe zu einem Betrieb an. Bei Wahrung des Eigentums an den Grundstücken soll ein gemeinsamer Betrieb gebildet werden, der über einen gemeinsamen Betriebsplan und über einen gemeinsamen Wirtschaftsplan verfügt. Planungsunterlagen, die sich auf die einzelne Körperschaft beziehen und vom jeweiligen Gemeinderat erörtert werden, liegen nicht mehr vor. Da mit der Bildung von Forstzweckverbänden gemäß § 30 LWaldG eine erhebliche Vereinfachung des Geschäftsbetriebes im Forstamt verbunden wäre, gewährt das Land eine Startbeihilfe.
Die Vorschrift des § 30 LWaldG erfasst somit nicht die Forstverbände bisherigen Zuschnitts. Sie bleiben durch das LWaldG in ihrem Bestand unberührt. Da § 37 Abs. 2 Landesforstgesetz als spezielle Rechtsgrundlage entfallen ist, basiert die Verbandsordnung ausschließlich auf den Bestimmungen des Zweckverbandsgesetzes.

BR 83/08/01 DS/866-00

Landeswaldgesetz; Erstellung der Betriebspläne durch private Sachkundige; Umsatzsteuer
Im Falle der Erstellung der Betriebspläne durch private Sachkundige (vgl. BR 057/06/01) zählt die Umsatzsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 11.07.2001 an den GStB zur Begründung auf die Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der LHO i.V.m. § 44 LHO verwiesen.
Die Frage der Umsatzsteuer stellt sich nur für die Forstbetriebe, die eine nach dem Umsatzsteuergesetz mögliche Besteuerung nach Durchschnittssätzen gewählt haben. Forstbetriebe, die hingegen im Wege der Regelbesteuerung abrechnen, können gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuerabzug geltend machen. Insoweit ist die gezahlte Umsatzsteuer für den Zahlungspflichtigen in seinem Finanzergebnis neutral. Ein Wechsel von der Besteuerung nach Durchschnittssätzen zur Regelbesteuerung ist für den Forstbetrieb lohnend, wenn die durchschnittlichen Aufwendungen für Umsatzsteuer mittelfristig höher sind als die eingenommene. Dies ist insbesondere bei geringen Umsätzen sowie bei hohem Unternehmer- und Materialeinsatz der Fall.
Die beabsichtigte Erstellung des Betriebsplanes durch ein privates Dienstleistungsunternehmen dürfte Anlass sein, für den konkreten Forstbetrieb einen Wechsel zur Regelbesteuerung zu prüfen. Dieser Ansatz trägt der vom Gesetzgeber gewollten Gleichbehandlung der Planerstellung durch das Land auf der einen Seite und durch private Sachkundige auf der anderen Seite Rechnung.

BR 84/08/01 DS/866-00

Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze
Mit dem Abschluss einer Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze ist es den kommunalen Spitzenverbänden gelungen, ihre seit langem erhobenen Forderung nach einem weitgehenden Mitspracherecht bei der Auswahl von Mobilfunkstandorten durchzusetzen.
Kernstück der Vereinbarung ist die Selbstverpflichtung der Mobilfunknetzbetreiber die Kommunen über ihre Planungen zum Netzausbau zu informieren bevor eine endgültige Standortentscheidung gefallen ist. Ferner besteht die Verpflichtung, von den Kommunen vorgeschlagene Alternativstandorte für Mobilfunkanlagen vorrangig zu berücksichtigen, sofern dies technisch und unter zumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen zu realisieren ist. Die Vereinbarung sieht weiterhin vor, dass die Abstimmungsverfahren innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden sollten. Darüber hinaus werden die Netzbetreiber auch über die tatsächliche Inbetriebnahme von Antennenanlagen informieren. Städtebauliche Belange sollen durch möglichst optimale Nutzung vorhandener und zukünftiger Antennenstandorte gewahrt werden.

BR 85/08/01 RB/610-17

Weitere Info: GStB-N Nr. 0455/2001 und kosdirekt

Werkausschuss; Beschäftigtenvertreter; Status
Mit Schreiben vom Juli 2001 hat das Ministerium des Innern und für Sport (ISM) die Auffassung der Geschäftsstelle des GStB bestätigt, dass die Beschäftigtenvertreter im Werkausschuss den stimmberechtigten Mitgliedern gleichgestellt sind. Auch die Beschäftigtenvertreter nehmen ein Ehrenamt wahr. In der Stellungnahme das ISM (Az.: 03 060-1/333) heißt es dazu:
"Eine ausdrückliche Regelung im Landespersonalvertretungsgesetz, aus der sich die vorgelegte Frage beantworten lässt, fehlt. Aus der Aufgabe, der Funktion und dem Bestellungsverfahren heraus kann es sich jedoch nur um die Wahrnehmung eines Ehrenamtes handeln. Die Beschäftigtenvertreterinnen und -vertreter sind rechtlich deshalb den stimmberechtigten ehrenamtlichen Mitgliedern der Gremien gleichgestellt."

BR 86/08/01 HB/030-00

Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum; EU-Förderung
Mit dem Beschluss der Agenda 2000 wurden auf EU-Ebene die Voraussetzungen für die flächendeckende Förderung der ländlichen Räume erweitert. Die gemeinschaftlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17.05.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen stellen die neue, zusammenfassende Rechtsgrundlage dar. Eine finanzielle Beteiligung der EU an der Förderung setzt umfassende Entwicklungspläne für den ländlichen Raum voraus.
Mit der "Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum" (ZIL) legt das Land Rheinland-Pfalz sein Gesamtprogramm zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes für den Zeitraum 2000 bis 2006 vor. Erstmalig wird die Förderung für den ländlichen Raum in einem Programm zusammengefasst. Dies betrifft über die unmittelbare Förderung landwirtschaftlicher Betriebe hinaus insbesondere die Förderung in den Bereichen Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, Ländliche Bodenordnung und Dorferneuerung. Das Programm "Zukunftsinitiative für den ländlichen Raum" findet sich im Internet unter www.mwvlw.rlp.de.

BR 87/08/01 DS/866-05

Förderung des Ehrenamtes
Die Bundesregierung hat im Kabinett eine finanzielle Entlastung der ehrenamtlich Tätigen beschlossen. Mit der Änderung der Lohnsteuerrichtlinie sollen ab 01.01.2002 die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für ehrenamtliche Tätigkeiten verbessert werden. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sollen künftig ohne weiteren Nachweis bis zu einem monatlichen Betrag von 300,-- DM (154 ¬ uro) als Aufwand steuerlich anerkannt und somit steuerfrei bleiben. Gleichzeitig wird damit bewirkt, dass diese Aufwandsentschädigung auch sozialversicherungsfrei gestellt wird. Zwar ist damit noch keine Lösung für alle Probleme des Steuer- und Sozialversicherungsrechts im Bereich der Aufwandsentschädigung für Ehrenamtler gefunden, jedoch kann diese Maßnahme als erster Schritt in die richtige Richtung gewertet werden. Die Bundesregierung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Wirksamkeit der Lohnsteuerrichtlinienänderung der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Es liegt nun an den Ländern, dass diese Änderung wie geplant am 01.01.2002 in Kraft treten kann.

BR 88/08/01 CR/021-00

Weitere Info: GStB-N Nr. 0479/2001

Versorgungsreform; Referentenentwurf
Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf eines Versorgungsänderungsgesetzes 2001 übersandt. Das Gesetzgebungsvorhaben soll die Rentenreform wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Die Bundesregierung hat den Entwurf noch nicht gebilligt. Wesentliche Regelungen sind: Die 1. Stufe der Rentenreform ab 2003 wird genau nachgezeichnet. Die Erhöhung der Versorgungsbezüge wird in gleichen Schritten ab dem Jahre 2003 um insgesamt 5 % abgeflacht. Dadurch wird der Höchstversorgungssatz von derzeit 75 % auf 71,25 % absinken. Daneben werden die aktiven Beamten in die gesetzliche Förderung einer privaten kapitalgedeckten Vorsorge einbezogen. Außerdem wird die Dienstunfallfürsorge durch Einführung eines eigenständigen Anspruches des während der Schwangerschaft durch einen Dienstunfall der Mutter geschädigten Kindes verbessert.

BR 89/08/01 CR/023-44

Weitere Info: GStB-N Nr. 0446/2001 und kosDirekt

Besoldungsstrukturgesetz; Beratungen im Bundestag     
Der Gesetzentwurf zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz) ist Ende Juni dem Bundestag zugeleitet worden. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates hält die Bundesregierung sowohl an der Einführung der Bandbreitenbesoldung als auch an der Streichung des Verheiratetenanteils im Familienzuschlag fest. Allerdings soll geprüft werden, ob es anstatt der vorgesehenen Übergangsregelungen alternative Gestaltungsmodelle zum Abbau des Verheiratetenzuschlages gibt. Hinsichtlich der Stellenobergrenzen will die Regierung der Stellungnahme des Bundesrates folgen, die im Wesentlichen eine Beibehaltung der jetzigen Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz vorsieht, allerdings mit einer deutlich erweiterten Öffnungsklausel.

BR 90/08/01 CR/023-44

Weitere Info: GStB-N Nr. 0467/2001