BlitzReport September 2000

BlitzReport September 2000 © GStB

Steuerreform; Steuersenkungsgesetz; Auswirkungen


Das Ministerium der Finanzen hat in einer Besprechung am 07.08.2000 die finanziellen Auswirkungen der Steuerreform 2000 auf der Grundlage der zwischenzeitlich abgeschlossenen Prognoseberechnung mitgeteilt.



Finanzminister Gernot Mittler hat den Vertretern der kommunalen Spitzenverbände mitgeteilt, dass nach derzeitigem Kenntnisstand ein Nachtragshaushaltsgesetz für das Jahr 2001 nicht erforderlich ist. Die Abrechnung in 1999 und im Jahr 2000 zuviel erhaltener Finanzausgleichsleistungen werde nicht vor dem Jahr 2002 vorgenommen.


BR 98/09/00 HB/967-00


Bebauungsplan-Entwurf; Frist der öffentlichen Auslegung


Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 04.08.2000, Az.: 8 C 12180/99.OVG, entschieden: Wird ein Bebauungsplan-Entwurf öffentlich ausgelegt, muss die Frist so bemessen sein, dass der Plan bis zum letzten Tag tatsächlich eingesehen werden kann.

Der Gemeinderat hatte die Aufstellung eines B-Plans beschlossen. Ende 11/97 wurde bekannt gemacht, dass der Entwurf für einen Monat vom 01.12.1997 bis einschließlich 02.01.1998 öffentlich ausliege. In einer späteren Ausgabe des Amtsblattes, die kurz vor Weihnachten erschien, folgte der Hinweis, dass die Verwaltung am 24. und 31.12.1997 sowie am 02.01.1998 geschlossen sei.

Das OVG hat nun festgestellt: Falle das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag oder auf einen Samstag, verlängere sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag. Der üblicherweise dienstfreie Silvestertag müsse wie ein Samstag behandelt werden. Dasselbe gelte hier auch für den 02.01.1998 (Freitag nach Neujahr), weil auch an diesem Tag die Verwaltung geschlossen gewesen sei. Der Bürger müsse darauf vertrauen können, dass er seine Anregungen bis zum letzten Tag der Frist vorbringen könne. Deshalb müsse gewährleistet sein, dass jedermann auch am letzten Tag den Plan wirklich einsehen könne. Die Frist habe somit erst am Montag, dem 05.01.1998, geendet.


BR 99/09/00 RB/610-11


Räumlicher und funktionaler Zusammenhang von Ausgleichsmaßnahmen


Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 14.08.2000, Az.: 8 C 12291/99.OVG, entschieden: Eine Ausgleichsmaßnahme ist um so wirksamer, je enger der räumliche und funktionale Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und dem Eingriff ist.

Der Anregung eines Grundstückseigentümers, auf Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes zu verzichten und sie stattdessen an anderer Stelle im Außenbereich vorzusehen, folgte die Gemeinde nicht. Der Eigentümer rügte daraufhin beim OVG einen Abwägungsmangel, weil der Rat das Interesse an einer möglichst optimalen baulichen Nutzung der Grundstücke nicht hinreichend gewichtet habe. Das OVG führt dazu aus: Eine Ausgleichsmaßnahme sei um so wirksamer, je enger der räumliche und funktionale Zusammenhang zwischen dieser Maßnahme und dem Eingriff sei. Zwar dürfe die Festsetzung unter Umständen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit ändere aber nichts daran, dass eine räumliche Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen grundsätzlich anzustreben sei; Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit seien von den Eigentümern hinzunehmen.


BR 100/09/00 RB/610-11


Jagdpachtvertrag; Kündigung


Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 18.11.1999 (Az.: III ZR 168/98) mit der Kündigung eines Jagdpachtvertrages befasst. Vereinbaren Jagdpächter und Inhaber einer (entgeltlichen) Jagderlaubnis, dass die Erlaubnisinhaber im Innenverhältnis zu den Jagdpächtern in Bezug auf die Wahrnehmung des Jagdausübungsrechts und der sonstigen Pächterrechte eine völlig gleichberechtigte Stellung innehaben, so ist diese Vertragsgestaltung einer Unterverpachtung gleich zu erachten. Ist den Pächtern eine Unterverpachtung nicht gestattet und liegen die weiteren Voraussetzungen des § 553 BGB (insbesondere eine Abmahnung) vor, so kann der Verpächter den Jagdpachtvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Die Kündigung eines Pachtverhältnisses nach § 581 Abs. 2 i.V.m. § 553 BGB setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. In der Abmahnung muss das Verhalten, das der Verpächter als vertragswidrig ansieht, so genau bezeichnet werden, dass der Pächter sich danach richten kann.


BR 101/09/00 DS/765-24


Fischereischein; Führungszeugnis als Voraussetzung


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat zu Beginn des Jahres geregelt, dass künftig ein Führungszeugnis als Zulassungsvoraussetzung zum Erwerb des Fischereischeins erforderlich ist. Diese Regelung führt vor Ort zu viel Unverständnis und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand. Der GStB hat die Neuregelung mit Schreiben vom 19.06.2000 kritisiert und um Überprüfung gebeten. § 38 Landesfischereigesetz enthält keine Ermächtigung, um vom Antragsteller die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen. Im Gesetz sind lediglich Gründe für eine Versagung des Fischereischeins nach Ermessen der erteilenden Behörde genannt.

Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 31.07.2000 die Neuregelung zurückgezogen. Die Fischereibehörde kann lediglich im Verdachtsfall oder darüber hinaus von der Möglichkeit des § 31 Bundeszentralregistergesetz Gebrauch machen und von sich aus ein polizeiliches Führungszeugnis für eigene Zwecke beantragen. Die anfallenden Kosten können dabei nicht dem Fischereischein-Antragsteller auferlegt werden.


BR 102/09/00 DS/766-03


Angelpark; Verstoß gegen Tierschutzgesetz


Das BVerwG hat sich mit Urteil vom 18.01.2000, Az.: 3 C 12.99, mit dem Einsetzen fangfähiger Fische in Teiche beschäftigt, wobei das Angeln ohne Schonfrist für den Neubesatz unmittelbar gegen Eintrittsgeld freigegeben wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt dieses Verfahren gegen § 1 Satz 2 TierSchG. Danach darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Eine veterinärpolizeiliche Anordnung, die das Herausangeln von Fischen aus einem gewerblich bewirtschafteten Fangteich (Angelzirkus) nur zulässt, wenn eine Schonfrist von zwei Monaten seit dem Einsetzen der Zuchtfische eingehalten wurde, kann auf § 16a und § 1 Satz 2 TierSchG gestützt werden. Das Veterinäramt hat mit der Einräumung einer zweimonatigen Schonfrist für die Fische die beruflichen Belange des Betreibers mit tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten abgewogen und damit den zu beachtenden Ermessensrahmen ausgeschöpft.


BR 103/09/00 DS/766-00


Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde"; Vollzugshinweise


Das Ministerium des Innern und für Sport macht mit Rundschreiben vom 26.07.2000 vorläufige Hinweise zum Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" vom 30.06.2000 bekannt. Auf der Grundlage der vorläufigen Hinweise soll voraussichtlich im Dezember die endgültige Fassung des Rundschreibens im Ministerialblatt veröffentlicht werden. Das Ministerium weist darauf hin, dass die Gefahrenabwehrverordnung auf kommunaler Ebene insbesondere durch eine generelle Anleinpflicht für Hunde auf öffentlichen Straßen und Plätzen wirkungsvoll ergänzt werden kann.


BR 104/09/00 CR/100-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0519/2000 und kosdirekt


Neuartige Waldschäden; Waldzustandserhebung 2000


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Schreiben vom 21.07.2000 mitgeteilt, dass die Außenaufnahmen für die terrestrische Waldzustandserhebung 2000 anstehen. Die Erhebung wird wie in den letzten beiden Jahren als Unterstichprobe im 4 x 12 km Raster mit etwa 162 Aufnahmepunkten durchgeführt. Die Außenaufnahmen werden von Aufnahmeteams, bestehend aus je zwei forstlich geschulten Mitarbeitern der Landesforstverwaltung, durchgeführt. Die Aufnahmen werden stichprobenartig von einem Bereichsleiter kontrolliert.

Seit 1984 führen die Länder die Erhebung nach einem einheitlichen Verfahren durch. Die Zeitreihen zeigen, dass sich die Wälder je nach Baumart, Region und Jahr unterschiedlich entwickelt haben. Die anfänglichen, pessimistischen Prognosen vom raschen und großflächigen Sterben der Wälder sind nicht eingetroffen. Im Rahmen der Bodenzustandserhebung im Wald wurde festgestellt, dass eine großflächige, weitgehend substratunabhängige Versauerung und Basenverarmung der Oberböden sowie eine Tendenz zur Nivellierung des pH-Wertes auf niedrigem Niveau besteht.


BR 105/09/00 DS/866-65


Altersteilzeitgesetz; Fortentwicklung


Der Bundesgesetzgeber hat das Zweite Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit beschlossen. Dieses ist im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 910) verkündet und am 01.07.2000 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird die Geltungsdauer des Altersteilzeitgesetzes bis zum Ende 2009 verlängert, um der Praxis Planungssicherheit für einen längeren Zeitraum zu gewähren. Die Förderhöchstdauer wird von 5 auf 6 Jahre erweitert. Sollen Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit an den Arbeitgeber fließen, muss ein neuer Arbeitnehmer zukünftig für mindestens 4 statt 3 Jahre eingestellt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird außerdem zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, die jedes Jahr das altersteilzeitspezifische Nettoentgelt neu feststellt. Die Regelung, wonach Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Arbeitslosengeld auch dann beziehen können, wenn sie nicht arbeitsbereit sind oder nicht mehr alle Möglichkeiten nutzen oder nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden, wird um 5 Jahre bis zum 31.12.2005 verlängert. Ob die genannten Regelungen für den Beamtenbereich übernommen werden, bleibt abzuwarten.


BR 106/09/00 CR/023-44


Kommunale Konzepte gegen Gewalt, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit


Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat angeregt, das Engagement der Städte und Gemeinden gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit durch einen verstärkten Erfahrungsaustausch zu unterstützen. Für die Errichtung einer derartigen Datenbank werden die Kommunen gebeten, Informationen über bestehende und abgeschlossene Konzepte und Projekte zur Bekämpfung von Gewalt, Extremismus und Fremdenfeindlichkeit mitzuteilen. Gleichzeitig soll erfasst werden, wo Hindernisse und Probleme für die kommunale Präventionsarbeit gesehen werden und welche Wünsche zur Unterstützung dieser Arbeit an Bundes- und Landespolitik gerichtet werden.

Der Erfahrungsaustausch soll zeigen, dass die Städte und Gemeinden ihre Verantwortung ernst nehmen und mehr unternehmen in ihrer täglichen Arbeit, als die häufig an negativen Schlagzeilen interessierte Öffentlichkeit wahrnimmt. Unter Aufwendung großer Mitteln kümmern sie sich um Erziehung, Bildung und Freizeitgestaltung Jugendlicher und junger Familien und fördern Vereine und Initiativen im Sport und in vielen anderen Interessengebieten.


BR 107/09/00 CR/100-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0527/2000 und kosdirekt


FSC-Zertifizierung; Tagung am 07.11.2000 in Freiburg


Die Stadt Freiburg veranstaltet am 07.11.2000 eine Tagung zum Thema "Zertifizierung als Chance für den Kommunalwald - FSC als Konsens zwischen Wald, Umwelt und Gesellschaft". Die Veranstaltung richtet sich an Vertreter von waldbesitzenden Kommunen, Forst- und Holzwirtschaft sowie die interessierte Öffentlichkeit. Ziel ist eine umfassende Information über die vorliegenden Erfahrungen und bestehenden Modelle von FSC-Zertifizierungen im kommunalen Bereich sowie über die Absatzchancen für zertifizierte Produkte.

Die Kontaktadresse lautet: Umweltakademie Freiburg, Sasbacherstraße 6, 79111 Freiburg, Tel.: 0761/4907015, Fax: 0761/475527.


BR 108/09/00 DS/866-42


Einstellung von Frauen im öffentlichen Dienst

    

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.07.2000, Az.: C-407/98, entschieden, dass die vorrangige Einstellung von Frauen im öffentlichen Dienst nicht automatisch erfolgen darf und nicht ausschließlich auf der Zugehörigkeit zum unterrepräsentierten Geschlecht beruhen darf, wenn ihre Qualifikation bei objektiver Beurteilung nicht der Qualifikation männlicher Mitbewerber entspricht. Eine Bevorzugung von Frauen bei gleicher Qualifikation – die zur Herstellung eines Gleichgewichts dient – verstößt dann nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit eine objektive Beurteilung jeder einzelnen Bewerbung gewährleistet ist.


BR 109/09/00 CR/031-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0467/2000

Jahr/Angabe in Mio DM20012002200320042005
Insgesamt:-1.075- 397- 647- 551-1.486
Vor KFA* Land-  864- 391- 564- 472-1.160
        Gemeinden-  211-     5-   84-   79-  326
Nach KFA* Land-  680- 290- 415- 337-  884
        Gemeinden-  395- 106- 233- 214-  602
        Davon KFA-  184- 101- 149- 135-  276