BlitzReport Mai 2000

BlitzReport Mai 2000 © GStB


FFH-Gebiete im Internet; www.naturschutz.rlp.de

    

Die Landesregierung hat am 15.02.2000 über die FFH-Gebiete entschieden, die dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission in Brüssel gemeldet werden. Es handelt sich in Rheinland-Pfalz um 74 Gebiete mit einer Fläche von rd. 136.000 ha, dies entspricht ca. 6,9 % der Landesfläche.

Die Gebietslisten sowie Kartendarstellungen sind seit Anfang April im Internet unter www.naturschutz.rlp.de vom Ministerium für Umwelt und Forsten zugänglich gemacht worden. Ferner werden Erläuterungen zum Schutzgebietsnetz "Natura 2000" sowie zu den Auswirkungen auf Nutzungen, Vorhaben und den einzelnen Bürger gegeben. Die Auswahlkriterien und die Begründungen für die Gebietswahl suchen die Betroffenen hingegen weiterhin vergebens.


BR 49/05/00 DS/153-13


Jagdrecht; Neue Landesverordnung


Die "Achte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes" vom 17.03.2000 (GVBl., Seite 164) ist am 01.04.2000 in Kraft getreten. Die Änderungen sind insbesondere durch das Landesgesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 05.05.1997 notwendig geworden. Die Hauptregelungsinhalte beziehen sich auf Wildschutzgebiete, waldbauliche Gutachten, Schweißhunde und Jagdbeiräte.

Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaften bzw. als Eigenjagdbesitzer sowie von Vorschriften, die die Jagdnutzung betreffen, mittelbar und unmittelbar berührt. Im Hinblick auf die Jagdverpachtung werden beispielsweise die Vorschriften gestrichen, die bislang eine Veröffentlichungspflicht bei freihändiger Vergabe sowie eine öffentliche Auslegung bei Pachtverlängerung vorsahen. Neu aufgenommen wird u.a. die Vorgabe, dass der Ortsbürgermeister als Notjagdvorsteher die Geschäfte des Jagdvorstandes nicht länger als 6 Monate ausüben darf.

Der GStB wird in Veröffentlichungen und in Fortbildungsveranstaltungen über die neuen jagdrechtlichen Vorschriften informieren.


BR 50/05/00 DS/765-00


Jagdrecht; Neue Verwaltungsvorschrift


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesjagdgesetzes veröffentlicht. Die Verwaltungsvorschrift vom 08.02.2000 (MinBl., Seite 104) ist zum 31.03.2000 in Kraft getreten.

Mit der neuen Verwaltungsvorschrift beabsichtigt die Landesregierung auch, eine Stärkung des Selbstverwaltungsrechts der Jagdgenossenschaften herbeizuführen. Die Mustersatzungen für Jagdgenossenschaften und Angliederungsgenossenschaften werden aktualisiert bzw. neu erstellt. Auf die Herausgabe eines Muster-Jagdpachtvertrages wird verzichtet, da privatrechtliche Regelungen zwischen Pächter und Verpächter keine Angelegenheit des behördlichen Handelns sind. Die Bestimmungen über befriedete Bezirke werden gestrichen, da die gesetzlichen Regelungen ausreichende Definitionen enthalten.

Der GStB wird in Veröffentlichungen und in Fortbildungsveranstaltungen über die neuen Inhalte der Verwaltungsvorschrift im Detail informieren.


BR 51/05/00 DS/765-00


Jagdrecht; Vorverlegung der Jagdzeiten


Der Beginn der Jagdzeiten auf Rehböcke und Schmalrehe wird vom 16. Mai auf den 1. Mai vorverlegt. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 17.03.2000 einem entsprechenden Verordnungsentwurf zugestimmt. Die Verordnung ist im Bundesgesetzblatt vom 28.03.2000 (BGBl. I S. 243) veröffentlicht und am 01.04.2000 in Kraft getreten. Das geänderte Bundesrecht wurde unmittelbar in rheinland-pfälzisches Landesrecht umgesetzt. Die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 29.03.2000 (GVBl. S. 199) tritt am 01.05.2000 in Kraft.

Das Ziel der Vorverlegung sind bessere Rahmenbedingungen für die Jagdausübung. Im Monat Mai ist dies durch das Fehlen deckungsreicher Vegetation sowie durch die biologisch bedingte hohe Aktivitätsrate des Wildes bei gleichzeitiger hoher Erkennungs- und Unterscheidungsfähigkeit des Geschlechts, des Alters und der körperlichen Verfassung des Rehwildes der Fall.


BR 52/05/00 DS/765-00


Personal in der Forstverwaltung


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat in der Antwort auf eine Landtagsanfrage (Drucks. 13/5521 vom 10.03.2000) erklärt, dass derzeit 574 staatliche und 60 kommunale Försterinnen und Förster mit der Revierleitung beauftragt sind. Im Verwaltungs- und sonstigen Dienst sind 196 Försterinnen und Förster beschäftigt. Zur Zeit sind 86 staatliche Forstwirtschaftsmeister bestellt.

Zur Beschäftigung von Forsttechnikern wird in der Landtags-Drucksache 13/5457 vom 18.02.2000 ausgeführt: Im Gemeindewald ist der Revierdienst einem Beamten des gehobenen Forstdienstes zu übertragen. Bei geringeren fachlichen Anforderungen ist derzeit im Ausnahmefall die Einstellung von Beamten des mittleren Forstdienstes möglich. Der Entwurf des neuen Landeswaldgesetzes sieht diese Ausnahmeregelung nicht mehr vor. Die Ausbildung zum Forsttechniker entspricht nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten nicht den Anforderungen an den Revierdienst im Gemeinde- bzw. Staatswald. Revierdienst durch staatlich geprüfte Forsttechniker ist nur im Privatwald zulässig.


BR 53/05/00 DS/866-20


Werkleiterbesoldung; Musterstellenbeschreibung


Die Musterstellenbeschreibung für Werkleiter ist nach Beratung im Fachbeirat "Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen Rheinland-Pfalz" nunmehr veröffentlicht worden. Ziel der Orientierungshilfe ist es, im Hinblick auf die Gleichartigkeit der wahrzunehmenden Aufgaben für beamtete und angestellte Werkleiter gleichermaßen zutreffende Orientierungswerte bereitzustellen. Die Verantwortung für die im Einzelfall getroffene Stellenbewertung verbleibt beim Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.


BR 54/05/00 TR/023-44


Weitere Info: kosdirekt


Anspruch auf Versetzung einer Straßenleuchte


Das VG Trier hat mit Urteil vom 10.12.1999 (Az.: 4 K 1268/99.TR) zum Anspruch auf Versetzung einer Straßenleuchte Stellung bezogen. Das Gericht stellt fest, dass bei der Ausgestaltung der Beleuchtung der Gemeinde grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zustehe und die Gemeinde dabei vor allen Dingen auf die örtlichen Bedürfnisse, die Bedeutung der Straße für den Verkehr, die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die Ortsüblichkeit der Beleuchtung Rücksicht zu nehmen habe. In diesem vorgegebenen Rahmen habe die Gemeinde einen weiten Spielraum, an welcher Stelle sie welche Leuchte anbringt. Etwas anderes könnte sich dann aus dem Willkürverbot ergeben, wenn die Gemeinde grundsätzlich die Beleuchtungskörper an bestimmten Stellen anbringt und nur im Einzelfall ohne sachlichen Grund von dieser Praxis abweicht.


BR 55/05/00 RB/653-60


Zuwendungen des Landes nach der VV-GVFG/FAG-Stb vom 14.10.1997; Zuständigkeit


Mit Reform und Neuorganisation der Landesverwaltungen wurden die Aufgaben im Bereich des Verkehrswesens von den ehemaligen Bezirksregierungen zum Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz übertragen. Vor diesem Hintergrund muss das Antragsverfahren im Förderungsbereich des kommunalen Straßenbaus in grundlegender Hinsicht den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Im Vorgriff hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verfügt, dass die Zuweisungsanträge künftig beim örtlich zuständigen Straßen- und Verkehrsamt zu stellen sind.


BR 56/05/00 RB/967-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0295/2000


Erneuerbare-Energien-Gesetz


Am 01.04. 2000 ist das neue "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes, das an die Stelle des bisherigen Stromeinspeisungsgesetzes tritt, ist die Verdopplung des Anteils von Strom aus regenerativen Energiequellen bis zum Jahr 2010. Zur Zeit liegt dieser Anteil in Deutschland bei rund 6 %.

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Strom, der aus Sonnenenergie, Wind- und Wasserkraft, Bioenergie, Klärgas, Deponiegas, Geothermie sowie Grubengas erzeugt und ins Netz eingespeist wird, nach einem Mindestpreissystem vergütet wird. Kosten und Strommengen werden bundesweit verteilt, so dass die Belastung beim Endverbraucher auf 0,1 Pfennige pro Kilowattstunde gesenkt werden konnte. Die Vergütung wird nach Sparten und Anlagengrößen differenziert. Bei der Windenergie wird nach den Windverhältnissen unterschieden: für die ersten Jahre sind 17,8 Pfennig pro Kilowattstunde, nach einer vom Standort abhängigen Frist 12,1 Pfennig vorgesehen. Mit diesem Modell wird nun auch die Windnutzung an nur durchschnittlich guten Standorten ermöglicht. Bei der Biomasse wurde die Vergütung auf 17 bis 20 Pfennig erhöht, abhängig von der Größe der Anlage. Beim Solarstrom wurde die Vergütung auf 99 Pfennig pro Kilowattstunde angehoben.


BR 57/05/00 HF/770-00


Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen


Bundestag und Bundesrat haben ein Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (Stichwort "Verbesserung der Zahlungsmoral") beschlossen. Dieses wird in seinen wesentlichen Teilen am 01.05.2000 in Kraft treten. Das Gesetz enthält vor allem Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit dem Ziel, die Verzögerung von Zahlungen wirtschaftlich unattraktiv zu machen und die Möglichkeiten, fällige Ansprüche zügig gerichtlich geltend zu machen, zu verbessern. Dies wird damit begründet, dass Geldforderungen in zunehmendem Maße zögerlich beglichen werden. Diese Entwicklung führe bei den betroffenen Unternehmen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, zu Liquiditätsschwierigkeiten, zur Beeinträchtigung ihrer Rentabilität und zur Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Das Gesetz zielt vor allem auf eine Verbesserung der Situation in der Bauwirtschaft ab.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0256 v. 15.05.2000


BR 58/05/00 CR/055-40


Gleichstellung; Beschluss des EuGH


Nationale Rechtsvorschriften zur Förderung der Einstellung und des Aufstiegs von Frauen im öffentlichen Dienst, die eine objektive Beurteilung der Bewerbungen gewährleisten, sind mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Dies hat der EuGH in seinem Beschluss vom 28.03.2000 entschieden.

Der EuGH hatte die Vereinbarkeit des hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung mit der Richtlinie 76/207/EWG zu prüfen. Nach diesem Gesetz sind die Dienststellen verpflichtet, durch Frauenförderpläne auf die Gleichstellung von Frauen und Männer im öffentlichen Dienst und insbesondere die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen hinzuwirken. Der EuGH ist der Auffassung, dass dieses Gesetz mit europäischem Recht vereinbar ist. Die Grundsätze sind auch auf Rheinland-Pfalz übertragbar.


BR 59/05/00 CR/031-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0288/2000


Halte- und Parkverbotsschilder; Straßenreinigung


Das Bundesverkehrsministerium spricht sich gegen die Möglichkeit der Anordnung von ortsfesten Halte- und Parkverbotsschildern, deren zeitliche Geltung auf die Durchführung der Straßenreinigung beschränkt ist, aus. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte um Prüfung gebeten, wieweit eine Änderung der StVO ermöglicht werden kann, um Arbeiten der Straßenreinigung zu erleichtern.

Der vom Ministerium beteiligte Bund-Länder-Fachausschuss hat eine derartige Gesetzesänderung unter Hinweis auf kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand abgelehnt. Wegen der zwangsläufigen Überschneidung mit den aus anderen Gründen angeordneten Halte- und Parkverboten sei eine verständliche Darstellung des Gewollten nahezu unmöglich und es wäre von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen.

Allein die Möglichkeit der Aufstellung von mobilen Halteverbotsschildern im Vorfeld der Straßenreinigung wird als rechtlich zulässig betrachtet.


BR 60/05/00 RB/659-00