BlitzReport März 2000

BlitzReport März 2000 © GStB

Bundesverwaltungsgericht; Berücksichtigung der FFH-Richtlinie



Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27.01.2000 (Az.: 4 C 2.99) bekräftigt, dass bei der (Straßen-) Planung die europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zu berücksichtigen sei, auch wenn die Bestimmungen zum Naturschutz noch nicht in nationales Recht übertragen worden seien. Es dürften nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden, mit denen das ökologische Potential geeigneter Gebiete zerstört oder wesentlich beeinträchtigt werde. Das Gericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die FFH-Richtlinie ungeachtet der förmlichen Meldung der Gebiete Vorwirkungen entfaltet.
Dies bestätigt die Forderung des GStB, das Land solle die Gemeinden und Städte umfassend über die tatsächlichen rechtlichen Konsequenzen informieren. Weiterhin ist die Offenlegung der Kriterien und Begründungen für die Gebietsmeldung des Umweltministeriums unverzichtbar, um den Betroffenen die Grundlage für die ggf. erforderlichen Prüfungen an die Hand zu geben. Nur auf diese Weise kann die Rechts- und Planungssicherheit gewährleistet bleiben.


BR 26/03/00 RB/TR/610-11


Sturmschäden im Wald; Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags



Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 04.02.2000 auf Initiative der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags im Forstwirtschaftsjahr 2000 beschlossen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 08.02.2000 ist zwischenzeitlich in Kraft getreten. Grundlage ist das Forstschäden-Ausgleichsgesetz.
In Rheinland-Pfalz wird der ordentliche Holzeinschlag für die Baumartengruppe Fichte sowie für die Baumartengruppe Buche auf jeweils 75 % beschränkt. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der jeweiligen Baumartengruppe ist der durchschnittliche Einschlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Die Einschlagsbeschränkungen gelten für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres 2000 (1.10.1999 bis 30.09.2000). Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2000, die vor Inkrafttreten der Verordnung erfolgt sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag der jeweiligen Baumartengruppe bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
Durch den Erlass einer Rechtsverordnung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz können die Auswirkungen der Sturmkatastrophe und die daraus abgeleiteten Marktstörungen zumindest abgemildert werden. In Rheinland-Pfalz ist gegenwärtig zu empfehlen, den regulären Holzeinschlag aus Gründen der Solidarität und der sinkenden Marktpreise weitestmöglich einzustellen.


BR 27/03/00 DS/866-41


Jagdgenossenschaft; Berechnung des Reinertrags der Jagdnutzung



Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat sich mit Schreiben vom 12.01.2000 auf Anfrage des GStB zur Berechnung des Reinertrags der Jagdnutzung geäußert. Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz (BJG) erfolgt die Verteilung des Reinertrags an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke. Beteiligt sind nur Grundstücke, soweit auf ihnen die Jagdausübung zulässig ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BJG gehören die Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden kann, der Jagdgenossenschaft nicht an, sie sind also keine Jagdgenossen.
Kommt es also auf das Verhältnis des Flächeninhalts der beteiligten Grundstücke an, so kann die bejagbare Fläche des einzelnen Jagdgenossen nicht mit der Gesamtfläche des Jagdbezirks in Beziehung gesetzt werden. Der Jagdbezirk umfasst nämlich nach § 6 Abs. 1 Landesjagdgesetz auch Flächen, die nicht "beteiligt" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJG sind, weil auf ihnen nicht gejagt werden darf.
Die Rechtsauffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten bedeutet: Bezugsgröße bei der Berechnung des Reinertrags der Jagdnutzung für die einzelnen Jagdgenossen ist nicht die Gesamtfläche des Jagdbezirks, sondern nur die bejagbare Fläche des Jagdbezirks.

BR 28/03/00 DS/765-22


Weitere Info: GStB-N Nr. 0115/2000

Jagdgenossenschaften; Enteignungsentschädigung; Autobahnbau



Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat auf Anfrage des GStB mit Schreiben vom 01.02.2000 zur Enteignungsentschädigung für Jagdgenossenschaften infolge des Baus der A 60 Stellung genommen. Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.02.1996 eindeutig entschieden, dass eine Jagdgenossenschaft bei Inanspruchnahme einer Teilfläche eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks für den Bau einer Autobahntrasse den Ausgleich der Vermögensnachteile verlangen kann, die ihr durch die Verkleinerung des Jagdbezirks und durch die Erschwernisse bei der Jagdausübung auf den verbleibenden Restflächen entstanden sind. Dem Vorschlag des Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen Rheinland-Pfalz, mit der Regelung der Entschädigungsfragen zu warten, kann das Ministerium für Umwelt und Forsten nicht folgen. Die Schadenshöhe muss stets im Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort ermittelt werden.
Die Rechtsauffassung des Ministeriums deckt sich mit der des GStB. Durch den Autobahnbau werden die Jagdgenossenschaften als Träger des Jagdausübungsrechts von einem entschädigungspflichtigen Eingriff im enteignungsrechtlichen Sinne betroffen. Die Jagdgenossenschaften sollten schnellstmöglich einen Ausgleich ihrer Vermögensnachteile verlangen.


BR 29/03/00 DS/765-22


Fraktionen; Zuschüsse der Gemeinde für die Fraktionsarbeit; Beiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen



Die Frage der Zuwendungsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an die kommunalpolitischen Vereinigungen wurde mit dem Ministerium des Innern und für Sport erörtert. Mitgliedsbeiträge zu kommunalpolitischen Vereinigungen können aus Haushaltsmitteln bereitgestellten Fraktionszuschüssen finanziert werden, sofern die Vereinigungen satzungsgemäß oder tatsächlich eine nicht nur untergeordnete Beratung der Fraktion anbieten. Hierbei ist zu beachten, dass die gebilligte Übernahme der Beitragszahlungen für die kommunalpolitischen Vereinigungen ausschließlich für den notwendigen Beratungsbedarf der Fraktionen verwendet werden und die Grenzen der unerlaubten Parteienfinanzierung beachtet werden. Dies dürfte bei den in Rheinland-Pfalz tätigen kommunalpolitischen Vereinigungen erfüllt sein.
Die mit dem BR 19/02/00 zunächst gegebene insoweit anderslautende Information ist damit gegenstandslos.


BR 30/03/00 HB/004-02: § 30a


Verbandsgemeinde-Umlage; Sonderumlage; Grundschule



Sind im Gebiet einer Verbandsgemeinde einzelne Ortsgemeinden Träger einer Grundschule, so sind die Ortsgemeinden, die nicht Grundschulträger sind, zu einer Sonderumlage heranzuziehen, soweit nicht auf freiwilliger Basis eine besondere Vereinbarung über die Kostentragung zustande kommt. Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 14.12.1999 (Az.: 7 K 67/99.KO) klargestellt, dass in den Fällen, in denen nicht unterschiedliche Vorteile unter jenen zu gewichten sind, die die Sonderumlage letztlich zu tragen haben (hier alle Ortsgemeinden mit Ausnahme einer Ortsgemeinde, die selbständige Grundschulträgerin ist), es geboten sein dürfte, den Maßstab für die Sonderumlage anhand der Umlagegrundlagen zu bestimmen, die die allgemeine Verbandsgemeindeumlage fordert. Das "Besondere" an der Umlage wird in derartigen Fällen lediglich dadurch konstituiert, dass gegenüber der allgemeinen Umlage gesonderte Teilnehmerkreise und Kostenmassen bestehen. Dies führt dazu, dass unter den Teilnehmern dieses Kreises besondere Maßstabsprobleme bei der Kostenanforderung weder entstehen noch aufgeworfen werden müssen. Dies hat zur Folge, dass in derartigen Fällen die "besonderen Vorteile" im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 LFAG in der Weise auszugleichen sind, dass die Kostenmassen entsprechend den Grundsätzen der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage verteilt werden.


BR 31/03/00 HB/968-01


Friedhofsrecht; Bestattungsanspruch



Mit Urteil vom 11.01.2000 (Az.: 7 A 11163/99.OVG) hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Gemeinde in der Regel ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie einer langjährigen Gemeindebürgerin, die vor ihrem Tode zum Zwecke der Pflege in eine andere Gemeinde umgezogen war, die Bestattung auf dem Gemeindefriedhof unter Hinweis auf die Ummeldung verweigert. Ein solcher Anspruch auf Bestattung kann sich aus der auf Grund § 6 Abs. 1 Satz 1 BestG erlassenen Friedhofsatzung ergeben, wonach gem. § 2 Abs. 3 der Musterfriedhofsatzung des GStB die Bestattung anderer, d.h. nicht in Abs. 2 genannter Personen, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedarf. Im vorliegenden Fall sah das Gericht § 8 Abs. 3 Satz 1 BestG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die dadurch gezogenen rechtlichen Grenzen nicht hinreichend beachtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben sein.

BR 32/03/00 CR/730-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0164/2000

Vergnügungssteuer; Erhöhung der Höchstsätze



Durch das Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hunde- und Vergnügungssteuer haben die Kommunen in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, Vergnügungssteuer zu erheben. Bei der Festsetzung der Steuersätze sind sie jedoch an die Höchststeuersätze gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 2 gebunden. Der GStB und der Städtetag Rheinland-Pfalz haben sich in einem gemeinsamen Schreiben erneut an das zuständige Ministerium gewandt und gebeten, die Höchststeuersätze gänzlich aufzuheben oder zumindest drastisch anzuheben. Der mit der Besteuerung von Spielautomaten verfolgte sozial- und ordnungspolitische Zweck ist mit den derzeit geltenden Steuersätzen kaum realisierbar. Darüber hinaus ist im Hinblick auf Geräte, die die Darstellung von Gewalttätigkeiten, sexuellen Handlungen, Kriegsspielen oder dergleichen beinhalten, dringend eine Differenzierung nach Spielinhalten geboten. Derartige Geräte werden gegenwärtig als Geräte ohne Gewinnmöglichkeit behandelt. Die hierfür vorgesehenen Höchststeuersätze sind in keinster Weise geeignet, das Aufstellen dieser Geräte einzuschränken. Zumindest in diesen Fällen muss es den Kommunen möglich sein, über höhere Steuersätze einzugreifen.


BR 33/03/00 GF/963-40


Landesausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz



Der Ministerrat hat am 15.02.2000 den Grundstein für eine gerechtere Lastenverteilung zwischen Landkreisen und Ortsgemeinden bei den Ausgaben der Sozialhilfe gelegt. Durch eine Änderung des Ausführungsgesetzes soll das bisher erforderliche Einstimmigkeitsprinzip durch die Einführung des Mehrheitsprinzips abgelöst werden. Künftig soll es für eine Übertragung der Aufwendungen auf die Verbandsgemeinde ausreichen, wenn die Hälfte der Ortsgemeinden einer Übernahme der Kostenträgerschaft durch die jeweilige Verbandsgemeinde zustimmt. Darüber hinaus ist eine Änderung bei den sog. Umzugsfällen vorgesehen. Bisher war es den Landkreisen als zuständigen Sozialhilfeträger nicht möglich, in den Fällen des Wegzuges von Personen die Ortsgemeinden zu 25 % an diesen Aufwendungen zu beteiligen, obgleich sie bei einem Zuzug in die Gemeinden verpflichtet waren, den 25 %igen Anteil weiterzugeben. Mit der neuen Regelung soll nunmehr die Gemeinde, in deren Bereich der Hilfeempfänger seinen bisherigen Aufenthaltsort hatte, zur Beteiligung an den Aufwendungen des Kreises verpflichtet werden.


BR 34/03/00 GF/430


Bauleitplanung; Voraussetzung ordnungsgemäßer Abwägung



Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.06.1999 (Az.: 1 C 12918/98.OVG) entschieden, dass es für einen ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss im Rahmen der Bauleitplanung nicht darauf ankomme, ob eine Diskussion im Stadtrat über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen stattgefunden habe. Der Rat habe nur die Entscheidung als solche zu fällen, ob den Bedenken und Anregungen stattgegeben werden solle oder ob sie zurückgewiesen werden sollten, und damit die Verantwortung zu übernehmen. Die Vorarbeit zu den Ratsbeschlüssen könne durchaus in den kommunalen Ausschüssen geleistet werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.1979, Az.: 10 C 15/79). Maßgeblich sei deshalb allein, ob die letzte Entscheidung über die Bedenken und Anregungen beim Stadtrat verblieben ist. Voraussetzung für einen wirksamen Stadtratsbeschluss ist, dass der Stadtrat hinreichend über die Bedenken und Anregungen informiert wird.


BR 35/03/00 RB/610-00


Zulässigkeit einer Trafostation



Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 28.09.1999 (Az.: 4 K 1330/99.NW) entschieden, dass zwar eine Trafostation weder nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein, noch nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei, sie jedoch eine in allen Baugebieten nach den §§ 2-13 BauNVO zulässige Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO ist. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind nur dann insoweit unzulässig, wenn der Bebauungsplan diesbezüglich eine abschließende Regelung getroffen hat. Es komme nicht darauf an, ob die Errichtung der Station auch an anderen Stellen des Plangebietes möglich gewesen wäre. Auch konnte der Kläger nicht geltend machen, dass die Trafostation sein Haus verunstalte und durch ihren Bau die Sicht von seinem Anwesen nach vorne verbaut werde. Es gibt in der Regel weder einen Schutz vor Verschlechterung der freien Aussicht, noch vor Einsichtsmöglichkeit von benachbarten Häusern.


BR 36/03/00 RB/610-11


Schutz der Fischbestände; Kormorane



Das Ministerium für Umwelt und Forsten vertritt in der Antwort auf eine Landtagsanfrage (Drucks. 13/5100 vom 15.12.1999) die Auffassung, dass eine Gefährdung der Fischbestände durch Kormorane derzeit nicht gegeben ist. Gleichwohl verzeichnet die Berufsfischerei an Mosel und Rhein Ertragsrückgänge. Mit Böllern und Schreckschusswaffen wurden an Rhein, Mosel, Nister und Ahr nichtletale Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt. Sie erforderten einen hohen Personaleinsatz, ließen keinen dauerhaften Erfolg erkennen und führten zur Problemverlagerung in umliegende Gewässer.
Die Landesregierung will der Forderung des Landesfischereibeirates zum gezielten Abschuss von Kormoranen entsprechen. Bei Nachweis von erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden können im Einzelfall nach dem Bundesnaturschutzrecht Kormoranabschüsse zugelassen werden. Es ist derzeit allerdings nicht beabsichtigt, den Kormoran dem Jagdrecht zu unterstellen. Die Ermächtigung im Bundesnaturschutzgesetz, von der ggf. Gebrauch gemacht werden soll, reicht nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten aus.


BR 37/03/00 DS/766-1


Verkehrssicherungspflicht an Straßenbäumen


    

Das OLG Brandenburg (NUR 99-657) hat zur Frage der Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers für Bäume, die im Straßenbereich stehen, entschieden:


  1. Die Verkehrssicherungspflicht für eine Bundesstraße obliegt dem Land als Amtspflicht, die auch den Schutz vor solchen Gefahren umfasst, die von Straßenbäumen ausgehen.
  2. Ein 5 m weit von einer Straße, am Rande eines an die Straße grenzenden Waldstückes stehender Baum, der sich nicht besonders vom Waldsaum abhebt und nicht äußerlich der Straße zuzuordnen ist, gilt nicht als Straßenbaum.
  3. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für einen solchen Baum trifft den Waldeigentümer.
  4. Bei Vorschäden eines Baumes kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht auf die regelmäßig halbjährlich standfindende Kontrolle beschränken, sondern muss sich durch Abklopfen vergewissern, inwieweit im Inneren bereits Fäulnisprozesse vorangeschritten sind, die die Standsicherheit beeinträchtigen können.


BR 38/03/00 CR/055-40