BlitzReport Juli 2000

BlitzReport Juli 2000 © GStB

Verbandsgemeinde- und Kreisumlagen; Entwicklung seit neuem LFAG


Kreisumlage (jeweils gewogener Durchschnitt):

1999: 34,58 v.H.; 2000: 34,62 v.H.

Verbandsgemeindeumlage (einschl. Sonderumlagen; jeweils einfacher Durchschnitt):

1999: 38,80 v.H.; 2000: 38,01 v.H.


BR 73/07/00 HB/968-00


Vollzug der Eingriffsregelung; Erweiterung der Ökokonto-Regelung


Das Ministerium für Umwelt und Forsten beabsichtigt, die Ökokonto-Regelung auch auf Eingriffe außerhalb der Bauleitplanung zu erweitern. Damit wird privaten und auch öffentlichen Vorhabensträgern zukünftig die Möglichkeit eröffnet, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 3 LPflG vorab durchzuführen. Dies betrifft beispielsweise Straßenbauvorhaben oder Bauvorhaben im Außenbereich. Die Anerkennung der Maßnahmen erfolgt durch die zuständige Landespflegebehörde.

Die vorgesehene Regelung ermöglicht u.a. die Bildung sog. "Ökopools", in denen eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen, ggf. aus unterschiedlichen Verfahren heraus, zusammengeführt werden können. Nicht zuletzt können Kompensationsmaßnahmen zugunsten Dritter übertragen werden. Dies soll auch für Ökokonto-Maßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung gelten.

Der GStB begrüßt die geplante Erweiterung. Aus Sicht des GStB ist es jedoch unabdingbar, dass die Landespflegebehörde vor Anerkennung der Maßnahmen die Zustimmung der kommunalen Planungsträger einholt. Etwaige Konflikte mit bestehenden oder vorgesehenen Planungen der Kommunen müssen in jedem Fall vermieden werden.


BR 74/07/00 TR/153-12


Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft; Kleinwaldbesitzer


Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 13.06.2000 (Az.: L 7 U 20/00) entschieden, dass auch Besitzer von sehr kleinen Waldflächen kraft Gesetzes bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gegen Unfälle versichert sind und deshalb Versicherungsbeiträge zu zahlen haben.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer einer Waldfläche von 1.700 qm. Angesichts des Grundstückswertes von knapp 6.000,-- DM macht er geltend, dass die Beiträge von 120.-- DM pro Jahr an die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft die Substanz seines Kleinwaldbesitzes aufzehren.

Nach dem Urteil des LSG ist die Verfahrensweise der Berufsgenossenschaft nicht zu beanstanden. Als Waldbesitzer hat der Kläger den Waldbestand zu schützen und zu pflegen. Wenn es dabei zu einem Unfall kommen würde, hätte die Berufsgenossenschaft zu haften. Ob solche Tätigkeiten im Einzelfall angefallen sind, sei unerheblich. Entgegen der Auffassung des Klägers führe die Beitragspflicht auch nicht zu einer faktischen Enteignung. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz liege nicht vor.


BR 75/07/00 DS/866-74


Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit; Gesetzentwurf


Der Freistaat Bayern hat dem Bundesrat einen Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit zugeleitet. Darin soll in § 7 SGB IV klargestellt werden, dass die Wahrnehmung von Ehrenämtern keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV darstellt. Ziel ist es, die ehrenamtlich Tätigen von der Sozialversicherungspflicht freizustellen. Diese waren in der Vergangenheit mit der ihnen gezahlten Aufwandsentschädigung auch weitgehend sozialversicherungsfrei. Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die zum 01. April 1999 in Kraft trat, brachte jedoch gravierende Änderungen zu Lasten des Ehrenamts. Die Freistellung ehrenamtlich Tätiger von der Sozialversicherungspflicht wird für notwendig erachtet, um Schaden von der Ehrenamtskultur der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden.


BR 76/07/00 CR/021-00


Ehrenamtliche Tätigkeit; Sozialversicherungspflicht


Mit Schreiben vom 21.06.2000 hat sich der GStB nochmals an das Ministerium des Innern und für Sport gewandt und seine Forderungen bekräftigt, die darin bestehen, die ehrenamtlich Tätigen von der Sozialversicherungspflicht gänzlich zu befreien, die Aufwandsentschädigungen nach der KomAEVO an allgemeine Erhöhungen im Besoldungsrecht anzupassen und die Ortsvorsteher von der Arbeitslosenversicherungspflicht zu befreien. Das Schreiben wird in unseren GStB-Nachrichten sowie in kosDirekt veröffentlicht.


BR 77/07/00 CR/021-00


Aufwandsentschädigungen; Ehrenamtliche Ortsvorsteher


Die Pfälzische Pensionsanstalt (Bad Dürkheim) teilt mit Schreiben vom 03.06.2000 mit, dass nach Rücksprache mit der AOK Rheinland-Pfalz und der LVA in Speyer die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Aufwandsentschädigungen für Ortsvorsteher noch nicht abschließend geklärt ist. Zur Zeit führt die LVA Speyer bei mehreren kommunalen Einrichtungen Erhebungen über den tatsächlichen Aufwand, insbesondere für Verwaltungstätigkeiten, einzelner Ortsvorsteher durch. Das Ministerium des Innern und für Sport geht in seinem letzten Informationsschreiben davon aus, dass eine Sozialversicherungspflicht für Ortsvorsteher gegeben ist.


BR 78/07/00 CR/021-02


Nebentätigkeitsrecht; Referentenentwurf


Das Ministerium des Innern und für Sport hat den Referentenentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Ministergesetzes und dienstrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf werden im Wesentlichen die Vorschläge der unabhängigen Expertenkommission Nebentätigkeitsrecht in das Ministergesetz, das Landesbeamtengesetz und die Nebentätigkeitsverordnung übernommen. Dies sind für Beamte:


  • Die Einführung einer Ablieferungspflicht für Vergütungen, die für bestimmte dem Hauptamt zuzurechnende Tätigkeiten gezahlt wurden,
  • die Verlagerung der Zuständigkeit für die Genehmigung von Nebentätigkeiten bei kommunalen Wahlbeamten ohne Dienstvorgesetzten vom allgemeinen Vertreter auf die Aufsichtsbehörde,
  • die Einschränkung der Möglichkeiten, eine Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt auszuweisen, auf Regelungen durch Gesetz oder Rechtsverordnung,
  • die Begrenzung der Privilegierung einer Funktion als öffentliches Ehrenamt auf Tätigkeiten, die zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehören,
  • die Absenkung der bisherigen Vergütungshöchstgrenzen und Ablieferungsfreibeträge um rd. ein Fünftel und
  • die Unterwerfung der Vergütungen für Tätigkeiten in Kollegialorganen der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie der Landeszentrale für private Rundveranstalter unter die Ablieferungspflicht.


Der Gesetzentwurf nebst Begründung ist in kosDirekt veröffentlicht.


BR 79/07/00 CR/023-04


Gemeindewald; Stellenbeschreibung für Gebietsreferenten


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat mit Wirkung vom 01.06.2000 eine neue Stellenbeschreibung für Gebietsreferenten in Kraft gesetzt. Wesentliche neue Elemente sind, dass die Gebietsreferenten


  • nicht mehr zugleich Fachreferenten sind,
  • Vorgesetzte der Forstamtsleiter sind,
  • durch Zielsetzung führen.


Der GStB hat durch klare Formulierungen in der Stellenbeschreibung sichergestellt, dass durch die Gebietsreferenten nicht die Ziele der kommunalen Waldbesitzer hinterfragt werden, sondern ausschließlich die Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch Beamte der Landesforstverwaltung. Die Vorgesetztenfunktion der Gebietsreferenten bezieht sich ausdrücklich nicht auf kommunale Bedienstete.


BR 80/07/00 DS/866-20


Fortbildung zum Forstwirtschaftsmeister


Am Forstlichen Bildungszentrum Rheinland-Pfalz in Hachenburg wird im Jahr 2001 ein Fortbildungslehrgang auf die Prüfung zum Forstwirtschaftsmeister angeboten. Es besteht die Möglichkeit, dass sich Interessenten aus dem Kommunalwald für diese Fortbildungsmaßnahme bewerben.

Die Maßnahme beginnt voraussichtlich im April 2001 und soll spätestens bis April 2002 beendet sein. Sie umfasst 6-7 Blöcke á 3-6 Wochen und wird mit der Meisterprüfung abgeschlossen. Die Zulassung wird u.a. von dem Ergebnis eines Auswahltests abhängig gemacht. Maximal 20 Lehrgangsplätze stehen zur Verfügung. Für Bewerber aus dem Staats- und Kommunalwald von Rheinland-Pfalz sind 15 Plätze vorgesehen, für alle übrigen bis zu 5 Plätze. Bewerber aus dem Kommunalwald haben die Kosten für Unterkunft und Verpflegung am Forstlichen Bildungszentrum sowie die Lehrgangsgebühren zu tragen.

Die näheren Einzelheiten sind dem Schreiben des Ministeriums für Umwelt und Forsten vom 16.05.2000 zu entnehmen, das den Forstämtern vorliegt.


BR 81/07/00 DS/866-23


Landesbauordnung; Begriff des Wohngebäudes


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 11.05.2000 (Az.: 1 K 471/00.KO) klargestellt, dass der in der Landesbauordnung (LBauO) nicht definierte Begriff des Wohngebäudes im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBauO nur solche Gebäude erfasst, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen oder allenfalls in untergeordnetem Umfang außer Wohnungen auch Räume im Sinne des § 13 BauNVO enthalten. Das Gericht stellt fest, dass sich für die weitergehende Auffassung des Ministeriums der Finanzen in seinen Hinweisen zum Vollzug der LBauO vom 03.02.1999 unter Ziff. 2.5.1, wonach Wohngebäude auch kleinere Läden im Erdgeschoss aufweisen können, keine Grundlage im Gesetz findet.

Über die materiell-rechtliche Bedeutung hinaus hat die Entscheidung auch verfahrensrechtliche Relevanz bei der Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf eine Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde: Liegt kein Wohngebäude vor, verbleibt es auch bei Übertragung nach § 58 Abs. 2 LBauO bei der Zuständigkeit der Kreisverwaltung.


BR 82/07/00 RB/611-11


Weitere Info: GStB-N Nr. 0356/2000


Erfahrungsaustausch "Lokale Agenda 21"


Am 13.04.2000 fand der 4. Erfahrungsaustausch "Lokale Agenda 21" der Landeszentrale für Umweltaufklärung" (LZU) in Landau statt.

Umweltministerin Klaudia Martini unterstrich vor mehr als 220 Teilnehmern, dass mit der LA 21 nicht ein neues Planungsinstrument eingeführt werde, das den Kommunalverwaltungen zusätzlichen Arbeitsaufwand beschere. Vielmehr sollten damit bereits vorhandene Planungen aus allen Bereichen - von der Bauleitplanung über die Dorferneuerung bis hin zur Haushaltsplanung - auf das Leitbild der Zukunftsbeständigkeit ausgerichtet und aufeinander abgestimmt werden.

Eine Übersicht über den Stand der Umsetzung der LA 21 in Rheinland-Pfalz sowie eine online-Projektdatenbank ist auf den Internet-Seiten der LZU unter http://www.umdenken.de abrufbar.


BR 83/07/00 HF/150-00


Leitfaden zur Waldvermehrung


Die Stiftung Wald in Not hat eine Broschüre mit dem Titel "Wir brauchen mehr Wald – Leitfaden zur Waldvermehrung" herausgegeben. Sie will vor allem Grundbesitzer und Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung anregen, sich für die Anpflanzung neuer Wälder in Deutschland einzusetzen. Die Erhaltung und Vermehrung des Waldes sowie seine nachhaltige Bewirtschaftung darf nicht allein eine Forderung der globalen Umweltpolitik im Sinne der Agenda 21 sein, sondern muss auch auf regionaler Ebene verwirklicht werden. Dazu bieten in vielen Städten und Gemeinden die Bemühungen zur Verwirklichung einer lokalen Agenda 21 den entsprechenden Rahmen, eine aktive Politik der Waldvermehrung zu betreiben.

Die Veröffentlichung ist bei der Geschäftsstelle der Stiftung Wald in Not, Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn, gegen Voreinsendung von 1,50 DM Rückporto in Briefmarken erhältlich. Informationen finden sich auch im Internet unter http://www.wald-in-not.de.


BR 84/07/00 DS/866-00


Andienungspflichten für beson-ders überwachungsbedürftige Abfälle

    

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 13.04.2000 entschieden, daß die Verpflichtung nach § 8 des rheinland-pfälzischen Landesabfallwirtschafts- und Altlastengesetzes, besonders überwachungsbedürftige Abfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, mit Bundesrecht vereinbar ist. Dies gilt sowohl für Abfälle, die beseitigt werden sollen, als auch für Abfälle, die für eine Verwertung vorgesehen sind. Die rheinland-pfälzische Regelung zur Andienung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung trägt den Anforderungen des § 13 Abs. 4 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Rechnung. Sie ist auf die Sicherstellung einer umweltverträglichen Beseitigung ausgerichtet und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. Das Bundesrecht setzt nicht voraus, daß ohne eine Andienungspflicht eine umweltgerechte Beseitigung sonst nicht gewährleistet wäre. Soweit die Andienungspflicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Fortgeltung der von dem Landesgesetzgeber nach früherem Recht getroffenen Regelung aufgrund der Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 4 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bejaht.


BR 85/07/00 HF/821-00