BlitzReport Januar 2000

BlitzReport Januar 2000 © GStB

Verwaltungsmodernisierung; Aufgabenkritik; GStB stößt Diskussion neu an


Am 01.01.2000 ist das Verwaltungs-organisationsreformgesetz (VwORG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem die Mittelstufe der Staatsverwaltung neu organisiert worden ist. § 4 VwORG bestimmt, dass die Landesregierung in einer ständigen Aufgabenkritik dem Landtag, erstmals im Jahr 2004, über vollzogene und geplante Veränderungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu berichten hat. Der GStB hat mit Blick auf diese neue Bestimmung dem Ministerpräsidenten einen umfassenden Katalog von ca. 80 Vorschlägen zum Aufgabenverzicht, zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen und zur Delegation von Aufgaben vorgelegt und damit die Diskussion zu dieser Daueraufgabe erneut angestoßen. Vorgeschlagen sind u.a. die Abschaffung der Haushaltssicherungskonzepte und Beteiligungsberichte sowie die Übertragung der Kindergartenaufsicht auf die Kreisverwaltungen.


BR 001/01/00 HB/000-28


Kommunal-Stellenobergrenzen-verordnung; Neufassung


Die Landesregierung hat den Verordnungsentwurf zur Neufassung der Kommunal-Stellenobergrenzenverord-nung (KomStOVO) vorgelegt. Die wesentlichen Änderungen sind die Ausnahme von weiteren Beamtengruppen von den Stellenobergrenzen, die Verbesserungen der Obergrenzen im mittleren Dienst, die Vorgabe besonderer Obergrenzen für Städte zwischen 100.000 und 150.000 Einwohner, die Weitergabe der bundesrechtlichen Verbesserungen des Stellenschlüssels in § 26 Abs. 1 BBesG in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13, die Zulassung des höheren Dienstes in Gemeinden ab 15.001 Einwohner sowie die Folgeregelungen aus der Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen.


BR 002/01//00 CR/023-10


Standort- und strukturschwache Gemeindeforstbetriebe; Förderung


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat den GStB über die Förderung von standort- und strukturschwachen Gemeindeforstbetrieben im Jahre 1999 unterrichtet. Das Fördervolumen ist im Vergleich zum Jahr 1998 mit 4 Mio. DM weitgehend gleich geblieben. In die Region Koblenz flossen ca. 2,4 Mio. DM, in die Region Trier ca. 750.000 DM und in die Region Rheinhessen-Pfalz ca. 890.000 DM. Die Zahl der Kommunen, die unterstützt wurde, liegt insgesamt bei 664.

Die finanzielle Förderung von standort- und strukturschwachen Gemeindeforstbetrieben ist seit vielen Jahren ein besonderes Anliegen des GStB. Ziel ist, die Gemeindeforstbetriebe gezielt zu unterstützen, die im Hinblick auf ihre natürlichen Gegebenheiten und strukturellen Rahmenbedingungen Nachteile aufweisen. Hierunter sind insbesondere die Leistungsfähigkeit des forstlichen Standortes, die Geländeverhältnisse, die vorhandenen Baumarten sowie deren Stärkeklassenverteilung zu verstehen.


BR 003/01/00 DS/866-05


Verbrennung pflanzlicher Abfälle; Landesverordnung

    

Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken außerhalb der Ortslage anfallen, dürfen unter bestimmten Bedingungen an Ort und Stelle verbrannt werden. Dies regelt die "Landesverordnung über die Verbrennung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallverbrennungsanlagen", die am 16.11.1999 im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Diese Neuregelung der bisherigen "Ersten Landesverordnung zur Durchführung des Abfallbeseitigungsgesetzes" aus dem Jahre 1974 führt ohne wesentliche inhaltliche Änderungen die bisherige Rechtslage fort. Die Zuständigkeit der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Städte für den Vollzug der Verordnung bleibt ebenfalls erhalten.


BR 004/01/00 HF/821-00


OVG Rheinland-Pfalz; Bauvorbescheid; Bauvorlageberechtigung


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 17.11.1999 (Az: 8 A 10537/99.OVG) entschieden, dass die Landesbauordnung nicht verlange, dass die in einem Bauvorbescheidsverfahren eingereichten Bauunterlagen von einer bauvorlageberechtigten Person stammen müssen. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass der Bauvorbescheidsantrag sich auf "einzelne Fragen des Vorhabens" beschränken müsse. Der Inhalt der Bauvoranfrage müsse hinreichend bestimmt sein. Die Bauaufsichtsbehörde sei nicht verpflichtet, aus dem Gesamtvorbringen des Antragstellers einzelne, vorbescheidsfähige Fragen herauszuarbeiten. Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nicht Gegenstand eines bauaufsichtsbehördlichen Vorbescheidsverfahrens sein könne.


BR 005/01/00 RB/611-10


Betreuung der jüdischen Friedhöfe; Verwaltungsvorschrift


Das Ministerium des Innern und für Sport hat den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift zur Betreuung der jüdischen Friedhöfe vorgelegt. Diese ersetzt die geltende Verwaltungsvorschrift über die Betreuung der jüdischen Friedhöfe vom 19.07.1985 (MinBl. S. 377). Die künftige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und die kommunalen Verwaltungen sind auf ein Mindestmaß an Regelungen zur Durchführung der Betreuung der verwaisten jüdischen Friedhöfe angewiesen, um einen den Vorgaben der Juden in Deutschland entsprechenden Betreuungsstand zu gewährleisten. Auf der Grundlage des Fragenkataloges für die Rechtsvereinfachung und unter Berücksichtigung der Kriterienliste zur Notwendigkeit von Vorschriften und Standards ist eine Reduzierung des bisherigen Regelumfangs nicht möglich; ein genereller Verzicht erscheint auch aus fachlicher Sicht nicht vertretbar.


BR 006/01/00 CR/730-00


Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes; Belastungen der Forstbetriebe


Die Bundesforschungsanstalt für Forst- und Holzwirtschaft hat jüngst die Ergebnisse einer Untersuchung über die Belastungen der Forstbetriebe aus den Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes vorgelegt. 1001 Forstbetriebe wurden in die Stichprobenuntersuchung einbezogen. Es wurden nur solche Belastungen erfasst, die zusätzlich zu den Kosten einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen Forstwirtschaft auftreten und die zum Ziel haben, das Angebot an Schutz- und Erholungsleistungen des Waldes zu erhöhen oder zu sichern.

Die Auswertung hat ergeben, dass die durchschnittliche Belastung der Forstbetriebe im Jahr 1996 bei ca. 48,-- DM pro Hektar Holzbodenfläche lag. Besonders hoch belastet ist der Körperschaftswald mit ca. 80,-- DM pro Hektar, gefolgt vom Staatswald mit 65,-- DM pro Hektar. Im Privatwald betragen die Belastungen ca. 22,-- DM pro Hektar.

Die ermittelten Belastungen sagen nichts über den Wert der Schutz- und Erholungsleistungen des Waldes aus, sondern betrachten ausschließlich die Kosten. Zusätzliche Kosten führen nach Aussagen der Bundesforschungsanstalt nicht zwangsläufig zu einem höheren Nutzen für die Allgemeinheit.


BR 007/01/00 DS/866-00


EXPO 2000; Dachkonstruktion aus Holz


Das Dach über dem Hermessee auf dem EXPO-Gelände wird überwiegend aus Holz bestehen und eine Ausstellungsfläche von rd. 16.000 qm überdachen. Die außergewöhnliche Holzkonstruktion sieht einzelne, voneinander unabhängig stehende Schirme mit Dachflächen von ca. 40 x 40 m Seitenlänge in über 20 m Höhe vor. Diese Form des innovativen Ingenieur-Holzbaus ist einmalig und wird erstmals anlässlich der Weltausstellung präsentiert.

Tannen aus dem Schwarzwald stützen das Dach. Die größte hierfür geschlagene Weißtanne war 51 m hoch. Jeder einzelne Stamm wiegt zwischen 9 und 15 Tonnen.

Die Gesamtkosten betragen über 30 Mio. DM. Die deutsche Forst- und Holzwirtschaft fördert die Realisierung mit einer Summe von rd. 8 Mio. DM. Weitere 4 Mio. DM kommen von der Bundesumweltstiftung. Die Branche will mit der gigantischen Dachkonstruktion unter Beweis stellen, dass Holz das Hightech-Produkt des kommenden Jahrtausends ist.

Unter der Internet-Adresse: www.expodach.de wird über den Bau berichtet und ständig aktualisiertes Bildmaterial präsentiert.


BR 008/01/00 DS/866-43


Beamtenversorgungs-übergangsverordnung; Doppelte Berücksichtigung von Dienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit


Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 10.06.1999 (2 C 3.99) Grundsätze aufgestellt, nach denen im Beitrittsgebiet geleistete Dienstzeiten als "zum Zwecke der Aufbauhilfe" im Sinne der Verordnung über beamtenversorgungsrechtiche Übergangsregelung nach Herstellung der Einheit Deutschlands (BeamtVüV) vom 19.03.1993 geleistet gelten. Danach ist nicht jede Dienstzeit im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Nach einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22.10.1999 ist keine Aufbauhilfe die bloße Einbeziehung eines Beamten in die Verlegung seiner Beschäftigungsdienststelle in das Beitrittsgebiet. Ebenso wenig sind ein durch die Wiedervereinigung bedingter Zuwachs an Aufgaben, die Integration der Bediensteten der ehemaligen DDR in die Behörde und deren fachliche Einarbeitung sowie die mittelbaren Vorteile, die neu aufgebaute Verwaltungseinheiten im Beitrittsgebiet aus ihrer Tätigkeit ziehen, als Aufbauhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 BeamtVüV anzusehen. Das Rundschreiben ist nur für die unmittelbaren Bundesbehörden verbindlich und muss für den Bereich der Landes- bzw. Kommunalverwaltungen umgesetzt oder ergänzt werden.


BR 009/01/00 CR/023-44


Durchlaufspendenverfahren; Abschaffung


Die Bundesregierung hat am 17.11.1999 abschließend eine Verordnung zur Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung beschlossen, durch die das Spendenrecht neu geregelt wird. Der Bundesrat hatte der Änderungsverordnung mit einer Maßgabe, der die Bundesregierung gefolgt ist, bereits am 15.10.1999 zugestimmt. Durch die Verordnung ist das Spendenrecht grundlegend überarbeitet und vereinfacht worden. Insbesondere ist auf das zeit- und verwaltungsaufwändige Durchlaufspendenverfahren verzichtet worden, nach dem bisher in bestimmten Fällen Spenden über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleitet werden mussten.


BR 010/01/00 GF/965-10


Netzübernahme; Sachzeitwert


Der BGH hat entschieden, dass die Vereinbarung des Sachzeitwertes als Kostenmaßstab für eine Netzübernahme unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sein kann. Im konkreten Fall beanstandete die klagende Gemeinde den im Konzessionsvertrag vereinbarten Netz-übernahmepreis zum Sachzeitwert als überhöht. Das Unternehmen könne nur die Anschaffungskosten abzüglich der erfolgten Abschreibungen verlangen, die anders lautende Endschaftsklausel sei unwirksam. Denn sonst sei ein Wechsel aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich und der vom Gesetzgeber beabsichtigte Wettbewerb durch Versorgungswechsel ausgeschlossen.

Der BHG entschied, dass die Bemessungen nach dem Sachzeitwert zwar nicht "schlechthin unzulässig" ist. Es komme dann aber zu einer kartellrechtlich unzulässigen Bindung an den bisherigen Versorger, wenn der Preis den Ertragswert des Versorgungsnetzes übersteigt und dadurch ein Versorgerwechsel verhindert wird. Der BGH bleibt damit seiner Linie treu, dass Netzübernahmekosten nach Ablauf eines Konzessionsvertrages nicht prohibitiv hoch sein dürfen. Die Relativierung der Sachzeitwertvereinbarung im Rahmen von Endschaftsbestimmungen sollte zukünftig beim Neuabschluss oder der Verlängerung von Wegenutzungsverträgen gem. § 13 EnWG berücksichtigt werden.


BR 011/01/00 GF/810-00


Umsetzung der Seveso-II-Richt-linie


Der Bundesrat hat am 05.11.1999 der Verordnung zur Umsetzung der sog. Seveso-II-Richtlinie nach Maßgabe einer Vielzahl von Änderungen zugestimmt. Die EG-Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. Die Richtlinie legt für Betriebsbereiche, in denen bestimmte Mengen gefährlicher Stoffe hergestellt, verwendet oder gelagert werden, Pflichten für Betreiber und Behörden fest. Die Umsetzungsverordnung setzt im Wesentlichen im Störfallrecht an und verfolgt dabei das sog. Integrationsmodell, wonach das bisherige Störfallrecht voll aufrecht erhalten bleibt und die zusätzlichen weitergehenden Elemente der Seveso-II-Richtlinie integriert werden. Für Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen oder sonstiger unter die Störfallverordnung fallender Anlagen entstehen erweiterte Pflichten.
Die Umsetzung in Rheinland-Pfalz soll durch ein neues Landes-Immissionschutzgesetz erfolgen. Es ist vorgesehen, in dieses neue Gesetz die Regelungen der derzeitigen Landes-Lärmschutzverordnung in novellierter Form aufzunehmen.


BR 012/01/00 HF/151-01


Jahrtausend-Alleen


Mit der Aktion "Jahrtausend-Alleen" will der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) die Städte und Gemeinden dazu ermutigen, aus Anlass des Jahrtausendwechsels Alleen als dauerhafte Zeitzeugen zu pflanzen. Ziel ist es, verschwundene Alleen an ihren Platz zurückzubringen und die Anpflanzung neuer Alleen anzuregen. Da in der Praxis Pflanzinitiativen häufig an knappen Haushaltsmitteln der Kommunen scheitern, will der DStGB mit dieser Aktion bewusst zu Gemeinschaftsinitiativen von Gemeinden mit Bürgern, örtlichen Unternehmungen, Organisationen, Vereinen und Schulen aufrufen. Die Aktion wird während des Jahres 2000 von einem bundesweiten Wettbewerb begleitet.

Der DStGB hat mit dem Bund Deutscher Baumschulen (BdB) einen Leitfaden "Jahrtausend-Alleen für Bürger und Umwelt" erstellt, der beim Verlag Winkler & Stenzel GmbH, Postfach 1207, 30928 Burgwedel bestellt werden kann. Die Wettbewerbsunterlagen sind beim BdB, Bismarckstraße 49, 25421 Pinneberg unter dem Stichwort "Wettbewerb Jahrtausend-Alleen" erhältlich.


BR 013/01/00 HF/153-00