BlitzReport Februar 2000

BlitzReport Februar 2000 © GStB

Sturmschäden im Wald; Schadensumfang

Der Orkan vom 26.12.1999 hat zu erheblichen Schäden in den Wäldern geführt, vor allem in Süddeutschland, der Schweiz und Frankreich. Die ersten Schätzungen besagen:



Die Sturmholzmenge in der Bundesrepublik dürfte in einer Größenordnung von ca. 25 Mio. fm liegen. Dies entspricht 64 % des planmäßigen Jahreseinschlags, der 39 Mio. fm beträgt.

In Rheinland-Pfalz ist vor allem der Bienwald (Forstämter Hagenbach, Kandel, Bellheim) betroffen. Mit 300.000 fm, dies entspricht 10 % eines planmäßigen Jahreseinschlags, ist das Mengenvolumen aber relativ unbedeutend.


BR 14/02/00 DS/866-41


Sturmschäden im Wald; Auswirkungen auf die Forstbetriebe


Die Sturmschäden haben auf die rheinland-pfälzischen Forstbetriebe gravierende Auswirkungen, weil im direkten Umfeld riesige Schadholzmengen angefallen sind. Allen Waldbesitzern ist dringend zu empfehlen, den regulären Holzeinschlag aus Gründen der Solidarität und der sinkenden Marktpreise weitestmöglich einzustellen. Es ist damit zu rechnen, dass auf der Bundesebene eine gesetzliche Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschädenausgleichsgesetz erlassen wird.

Als Folge können die Einnahmeziele der Forstbetriebe nicht erreicht werden. Je nach einzelbetrieblicher Situation sind Finanzierungsprobleme zu erwarten. Das Ministerium für Umwelt und Forsten verhandelt gegenwärtig mit Baden-Württemberg, Elsaß und Lothringen über die Umsetzung von Revierförstern und Waldarbeitern in die Hauptschadgebiete. Bevorzugt ist an Mitarbeiter bedacht, die im Kommunalwald tätig sind, um auf diese Weise eine Fixkostenreduzierung zu erreichen.

Im Hinblick auf das neue Landeswaldgesetz bestätigt sich die Kritik des GStB an einem landesdurchschnittlichen Hektar-Satz als Berechnungsmodell für die Kosten des Revierdienstes. Das vom GStB präferierte Modell, nämlich ein Sockelbetrag und ein variabler Betrag für forstbetriebliche Dienstleistungen, würde den kommunalen Waldbesitzern in der Phase der Einschlagsbeschränkung eine wirksame Hilfe bieten.


BR 15/02/00 DS/866-41


Sturmschäden im Wald; Erwartungen an die Landespolitik


Der GStB hat mit Schreiben vom 24.01.2000 an Landtag und Landesregierung appelliert, die folgenden Unterstützungsmaßnahmen im Interesse der kommunalen (und privaten) Waldbesitzer zu ergreifen:


  1. Der Staatswald übt Marktzurückhaltung zugunsten des Kommunal- und Privatwaldes, sofern ab Herbst 2000 der Nadelholz-Frischeinschlag wieder zu akzeptablen Preisen möglich ist.
  2. Das Land setzt sich auf Bundesebene für ein "Bund-Länder-Sofortprogramm" ein, das auch die Gewährung von Liquiditätshilfen für Forstbetriebe außerhalb der Hauptschadensgebiete vorsieht. Ein zinsloses Kreditprogramm zur Liquiditätssicherung hätte entscheidende volkswirtschaftliche und betriebliche Vorteile.
  3. Das Land setzt sich dafür ein, dass die regulären Fördermittel für Forstbetriebe auch außerhalb der Hauptschadensgebiete in voller Höhe zur Verfügung stehen.


Die Auswirkungen der Sturmschäden betreffen die kleinen ländlichen Ortsgemeinden, deren Forsthaushalt häufig einen hohen Anteil am Gesamthaushalt ausmacht, in besonders gravierender Weise. Unterstützungsmaßnahmen durch die Landespolitik sind dringend erforderlich.


BR 16/02/00 DS/866-41


Vermarktung von FSC-Holz; Vermarktungschancen nach Sturmschäden


Trotz des hohen Sturmholzanfalls bieten sich FSC-zertifizierten Forstbetrieben unverändert gute Vermarktungschancen für FSC-zertifiziertes Holz. FSC-zertifizierte Forstbetriebe sind von den Sturmwürfen nur vereinzelt betroffen. Daher deckt das Angebot weiterhin nicht die Nachfrage nach FSC-Holz. Es ist zu erwarten, dass das Preisniveau unverändert hoch bleiben wird.

Für die FSC-zertifizierten Forstbetriebe bietet sich daher die Möglichkeit, bei der zu erwartenden Einschlagsbeschränkung den Markt vorrangig mit FSC-Sortimenten zu bedienen. Die Firma claro Holz beispielsweise hat gravierende Versorgungsprobleme und benötigt mindestens noch 10.000 fm FSC-Parkettholz. Dieses Sortiment kann bei entsprechendem Arbeitsverfahren (Langkran) ohne Anfall von Industrieholz aufgearbeitet werden und erbringt damit beachtliche Deckungsbeiträge. Im Ergebnis bietet sich die Chance, die Einnahmesituation deutlich zu verbessern und so eine höhere Deckung der fortlaufenden Fixkosten zu erreichen.


BR 17/02/00 TR 866-42


Binger-Wald-Symposium am 03.04.2000; Landeswaldgesetz


Die Stadt Bingen am Rhein und der GStB veranstalten das 9. Binger-Wald-Symposium am Montag, dem 03.04.2000 ab 14.00 Uhr in Bingen. Das Symposium wird sich mit dem aktuellen Thema "Neues Landeswaldgesetz" befassen.

Der Gesetzentwurf dürfte sich zum Veranstaltungstermin im parlamentarischen Verfahren befinden. Daher wird den Landtagsfraktionen die Gelegenheit eingeräumt, ihre politischen Vorstellungen zu erläutern.

Die näheren Einzelheiten bezüglich des Binger-Wald-Symposiums werden schnellstmöglich mitgeteilt.


BR 18/02/00 DS/866-00


Fraktionen; Zuschüsse der Gemeinde für die Fraktionsarbeit


Die Zuwendungen an Fraktionen müssen in engem Zusammenhang mit ihren eigentlichen Aufgaben verwendet werden. Fraktionszuschüsse der kommunalen Gebietskörperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar für die Partei oder Wählergruppenarbeit eingesetzt werden. Verwendungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Fraktionsarbeit sind: Anmietung von Büroräumen, Fahrtkosten, Sachausstattung für die laufende Verwaltung (Porto, Telefonkosten, Büromaterialien), Informationsmaterial (Bücher, Zeitschriften), Informationsfahrten, jedoch nur hinsichtlich der Fahrtkosten, Kosten für Fortbildungsvorträge, nicht aber für persönliche Aufwendungen der Fraktionsmitglieder. Nicht zuschussfähig sind insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit, Beiträge zu Kommunalpolitischen Vereinigungen und die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen, da Sachverständige vom kommunalen Vertretungsorgan nach § 35 Abs. 2 GemO angehört werden.


BR 19/02/00 HB/004-02:§ 30a


Ratsmitglieder; Spenden für die Fraktionsarbeit


VV Nr. 4 zu § 18 GemO, diese hat folgenden Wortlaut


"Ist in der Hauptsatzung eine Aufwandsentschädigung festgesetzt, so kann auf diese weder ganz noch teilweise verzichtet werden (§ 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 EntschädigungsVO-Gemeinden). Die Möglichkeit, eine erhaltene Aufwandsentschädigung in Form einer Spende einem öffentlichen Zweck zuzuführen, bleibt unberührt.",


stellt klar, dass auch Mandatsträgerinnen und Mandatsträger Teile ihrer Aufwandsentschädigung oder ihre gesamte Aufwandsentschädigung für die Fraktionsarbeit zur Verfügung stellen können. Diese Einnahmen der Fraktionen sind allerdings nicht den strengen Verwendungsvorgaben unterworfen, wie sie für die Fraktionszuschüsse von der kommunalen Gebietskörperschaft gelten.


BR 20/02/00 HB/004-02:§ 30a


Landesverfassung; Neue Staatsziele; Stärkung der bürgerschaftlichen Mitwirkungsrechte


Mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und F.D.P. (LT-Drucks. 13/5066) soll die rheinland-pfälzische Verfassung aktualisiert und reformiert werden, wo dies aus Sicht der Landespolitik gesellschaftliche und verfassungspolitische Entwicklungen der vergangenen Jahre angezeigt erscheinen lassen. Dies betrifft die Änderung oder Einführung von Bestimmungen u.a. zur Gleichstellung von Frauen und Männern, zu Ehe, Familie und Kindern, zu verschiedenen weiteren Staatszielen (Kulturförderung, Sportförderung, Wohnraumförderung, Naturschutz, Tierschutz) sowie von Vorschriften über Europa und über den Landtag, die Landesregierung und die Verfassungsgerichtsbarkeit. Schließlich sollen mit der vorgesehenen Verfassungsänderung die Empfehlungen der Enquête-Kommission "Parlamentsreform" u.a. zur Stärkung der Bürgerbeteiligung umgesetzt werden. Eine weitere Ausgestaltung im Sinne einer Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist mit dem Gesetzentwurf leider nicht beabsichtigt. Aus der Sicht der Gemeinden, Städte, Verbandsgemeinden und Landkreise ist zumindest die Aufnahme von Verfassungsbestimmungen


  1. zur Normierung des Konnexitätsprinzips,
  2. zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der kommunalen Gebietskörperschaften an Maßnahmen des Landes


notwendig. Dies hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände gegenüber den Mitgliedern des Landtags-Rechtsausschusses verdeutlicht.


BR 21/02/00 HB/001-00


Stromsteuer; kommunale Unternehmen


Mit Inkrafttreten der zweiten Stufe der Ökosteuerreform am 01.01.2000 wird auch das Stromsteuergesetz angepasst. Die Regelungen über die Anwendung ermäßigter Steuersätze greifen danach generell für kommunale Eigenbetriebe im Bereich Wasserversorgung. Dies gilt auch für Eigenbetriebe, die sich zu Zweckverbänden zusammengeschlossen haben. Regiebetriebe, die nach Eigenbetriebsrecht geführt werden, dürften ebenfalls einbezogen sein.

Bei Mischunternehmen (z.B. Wasser/Abwasser) erfolgt die Anerkennung auf Grund ihres wirtschaftlichen Schwerpunktes. Dazu kann u.a. das Wahlkriterium "Anteil steuerbarer Umsätze gemäß UStG" herangezogen werden. Da der Betriebszweig 'Abwasser' keine demgemäßen steuerbaren Umsätze aufweist, werden Mischunternehmen Wasser/Abwasser ebenfalls anerkannt.


BR 22/02/00 TR/800-20


Beihilfeverordnung; Rückbeförderungskosten


Mit seinem Beschluss vom 03.12.1999 (Az.: 10 A 11914/99.OVG) hat das OVG Rheinland-Pfalz entschieden, dass es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 9d Beihilfeverordnung (BVO) die Kosten eine Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise auch dann nicht beihilfefähig sind, wenn der Rücktransport auf ärztlichen Rat durchgeführt wird. Das OVG stellt klar, dass die Beihilfegewährung lediglich die Eigenvorsorge des Beamten ergänzt, die aus den laufenden Dienstbezügen zu bestreiten ist. Der Beamte soll durch die Beihilfen in angemessenem Umfange nur von denjenigen Aufwendungen im Krankheits-, Geburts- oder Todesfall freigestellt werden, die nicht von dem Teil der Besoldung gedeckt sind, der dem Beamten bei pauschalierter Betrachtung für diese Fälle zur Verfügung steht.


BR 23/02/00 CR/023-35


Weitere Info: GStB-N Nr. 0076/2000


Straßenreinigung; Überarbeitung der Satzungen


Der GStB hat seine Satzungsmuster zur Straßenreinigung überarbeitet. Die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung wurde berücksichtigt. Bezüglich der Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte wird – ent-sprechend einer übereinstimmenden Forderung in der Literatur – nunmehr eine ausreichende Haftpflichtversicherung des Dritten gefordert. Die Salzverwendung wird im Wege eines Regel-Ausnahmeverhältnisses geregelt. Die Regelung über die Leistungsunfähigkeit im § 4 des bisherigen Satzungsmusters B wurde nicht übernommen: Wer körperlich zur Straßenreinigung nicht in der Lage ist, ist ohnehin verpflichtet, für die Durchführung durch Dritte zu sorgen. Die wirtschaftliche Unfähigkeit ist rechtlich nicht im Bereich des Straßen-, sondern im Bereich des Sozial(-hilfe)rechts verortet.


BR 24/02/00 RB/659-02


Erhöhte Steuer für Kampfhunde rechtmäßig


Das BVerwG hat mit Urteil vom 19.01.2000 entschieden, dass eine Hundesteuersatzung, die für Kampfhunde einen erhöhten Steuersatz vorsieht, rechtmäßig ist. Dies trifft insbesondere auch auf die Regelungen der Satzungen zu, auf Grund derer die in einer Liste genannten Hunderassen, wie z.B. Bullterrier, jedenfalls die Eigenschaft als Kampfhunde begründen, ohne dass es auf den besonderen Nachweis der Gefährlichkeit im Einzelfall ankommt.

Das BVerwG führte in seiner Entscheidung aus, dass die Hundesteuer eine örtliche Aufwandsteuer ist, die von den Gemeinden im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts erhoben werden kann. Bei der Ausgestaltung dieser Steuer steht daher den Gemeinden ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu. Es ist seit jeher anerkannt, dass die Gemeinde mit der Hundesteuer auch außerfiskalische Zwecke verfolgen darf, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Auch der mit der sog. Kampfhundesteuer verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt.


BR 25/02/00 GF/963-60


Bauleitplanung; Voraussetzung ordnungsgemäßer Abwägung

    

Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.06.1999 (Az.: 1 C 12918/98.OVG) entschieden, dass es für einen ordnungsgemäßen Satzungsbeschluss im Rahmen der Bauleitplanung nicht darauf ankomme, ob eine Diskussion im Stadtrat über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen stattgefunden habe. Der Rat habe nur die Entscheidung als solche zu fällen, ob den Bedenken und Anregungen stattgegeben werden solle oder ob sie zurückgewiesen werden sollten, und damit die Verantwortung zu übernehmen. Die Vorarbeit zu den Ratsbeschlüssen könne durchaus in den kommunalen Ausschüssen geleistet werden (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.1979, Az.: 10 C 15/79). Maßgeblich sei deshalb allein, ob die letzte Entscheidung über die Bedenken und Anregungen beim Stadtrat verblieben ist. Voraussetzung für einen wirksamen Stadtratsbeschluss ist, dass der Stadtrat hinreichend über die Bedenken und Anregungen informiert wird.


BR 26/02/00 RB/610-00

Baden-Württemberg20 Mio. fm
Bayern3 Mio. fm
Schweiz10 Mio. fm
Lothringen26 Mio. fm
Elsaß6 Mio. fm

sonstiges Frankreich68 Mio. fm
Summe:133 Mio. fm