BlitzReport Dezember 2000

BlitzReport Dezember 2000 © GStB

Haushaltssicherungskonzept; Ortsgemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern

    

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 2 GemO kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts neuerdings auch dann zulassen, wenn "der Fehlbedarf von der betroffenen Gemeinde selbst nicht nennenswert beeinflusst werden kann, weil keinerlei oder nur ein unbeachtliches eigenes Konsolidierungspotenzial besteht. Von einer solchen Fallgestaltung kann in der Regel bei Ortsgemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern ausgegangen werden." Das Ministerium des Innern und für Sport (ISM) hat am 13.11.2000 informiert, dass beabsichtigt ist, die Bedarfszuweisungsrichtlinien so zu ändern, dass Ortsgemeinden mit weniger als 3.000 Einwohnern, die Bedarfszuweisungen aus dem Ausgleichsstock beantragen, grundsätzlich auch kein Konzept zur Haushaltssanierung mehr vorlegen müssen. Das ISM hat keine Bedenken, wenn bereits im Vorgriff auf die Überarbeitung der Bedarfszuweisungsrichtlinien so verfahren wird. In diesem Zusammenhang hat das ISM darauf hingewiesen, dass die Zulassung einer Ausnahme durch die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Antrag der betroffenen Ortsgemeinde auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses voraussetzt.


BR 134/12/00 HB/004-02


Jagdverpachtung; Umsatzsteuer; Angliederungsgenossenschaft


Auf Grund der geänderten umsatzsteuerlichen Beurteilung unterliegen Gemeinden bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks ab dem Pachtjahr 2000 der Umsatzsteuer (vgl. BR 88/08/00, 89/08/00, 115/10/00). Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat auf Anfrage des GStB mit Schreiben vom 09.11.2000 die Auffassung vertreten, dass auch Angliederungsgenossenschaften betroffen sind. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirkes unterliege insgesamt der Umsatzbesteuerung. Eine Trennung in einen Teil "Eigenjagdbezirk" und in einen evtl. gegebenen Teil "Angliederungsgenossenschaft" sei nicht zulässig. Die Auszahlung von Pachtanteilen erfolge nach dem Nettobetrag.

Die Abführung der Umsatzsteuer ergibt sich nach Auffassung des Ministeriums aus einem erzielten Umsatz aus Verpachtung, unabhängig von der vertraglichen Regelung und unabhängig, ob Umsatzsteuer gesondert erhoben wurde. Den Umsatz erziele der Verpächter, der somit abführungspflichtig sei. Inwieweit eine Nachforderung der Umsatzsteuer an den Pächter aus einem laufenden Pachtvertrag gestellt werden kann, sei nicht generell zu beantworten.


BR 135/12/00 DS/765-23


Weitere Info: GStB-N Nr. 0018/2001


Jagdrecht; Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 20.09.2000, Az.: 8 A 10273/00.OVG, entschieden, dass das grundsätzliche Verbot der Fütterung und Kirrung von Schalenwild gemäß § 28 Abs. 2 LJG keine unverhältnismäßige Freiheitsbeeinträchtigung darstellt.

Der Kläger, Inhaber und Jagdausübungsberechtigter eines Eigenjagdbezirks im Kreis Ahrweiler, beantragte die Genehmigung


  • zum Kirren von Schwarzwild auch mit Rüben sowie
  • zur Anlage eines mit Topinambur und Markstammkohl bepflanzten Wildackers im Wald.


Das VG Koblenz wies die Klage ab, ebenso entschied nun in zweiter Instanz das OVG. Mit der Neuregelung des § 28 Abs. 2 LJG begegnet der Gesetzgeber der zum Teil missbräuchlichen Fütterung von Schalenwild in der Vergangenheit. Eine nicht am natürlichen Lebensraum orientierte Wilddichte soll verhindert werden. Die auf Grund natürlicher Selektionsfaktoren eintretende Reduzierung des Schalenwildbestandes und die natürliche Verteilung des Wildes dient nach Auffassung des OVG dem Interesse der Waldeigentümer an der Vermeidung von Wildschäden.


BR 136/12/00 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten; Versicherungsschutz


Auf Anfrage des GStB hat sich die GVV-Kommunalversicherung mit Schreiben vom 25.10.2000 bezüglich des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 68 GemO für die Jagdgenossenschaften geäußert. Wenn eine Gemeinde die Führung der Verwaltungsgeschäfte einer Jagdgenossenschaft übernommen hat, besteht für die Gemeinde Haftpflichtdeckungsschutz, soweit sie im Zusammenhang mit dieser Verwaltungstätigkeit von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Die Jagdgenossenschaft selbst ist kein "Dritter" in diesem Sinne. Würde die Jagdgenossenschaft ihre Verwaltungsgeschäfte durch eigenes Personal führen, müsste sie den Schaden selbst tragen. Es käme allenfalls eine Regressnahme beim Schadensverursacher in Betracht.

Die GVV-Kommunalversicherung empfiehlt, ebenso wie der GStB, eine entsprechende Haftungsausschlussklausel in die Übertragungsvereinbarung aufzunehmen. Demgemäss sieht das Muster des GStB aus dem Jahre 1987, das unverändert aktuell ist, in § 7 einen "Haftungsausschluss der Gemeinde gegenüber der Jagdgenossenschaft" vor.


BR 137/12/00 DS/765-22


Gefährliche Hunde; Auskunftsrecht der örtlichen Ordnungsbehörden


Der Bundesrat fordert in einer Entschließung eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) dahingehend, dass auch die Behörden ein unbeschränktes Auskunftsrecht erhalten sollen, die die Zuverlässigkeit von Hundehaltern zu prüfen haben und dass die Tilgung der Strafe im Register in diesen Fällen keine Verwertungsverbote nach sich zieht. Dadurch soll ein effektiver Schutz vor Kampfhunden gewährleistet werden, da in der Praxis eine umfassende und zuverlässige Auskunft über Hundehalter an der Ausgestaltung des BZRG scheitert. Danach haben örtliche Ordnungsbehörden nach § 41 BZRG keine unbeschränkte Auskunftsmöglichkeit. Dies ist jedoch für eine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung von Hundehaltern geboten. Nach Auffassung des Bundesrates müsse der Schutz der Bevölkerung höher stehen als Erleichterungen der Resozialisierung und der Datenschutz.


BR 138 /12/00 CR/100-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0016/2001


Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde -; Liste sachverständiger Personen für die Sachkundeprüfung


Das Ministerium des Innern und für Sport hat eine Liste der von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Personen im Sinne des § 3 Abs. 3 Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30.06.2000 vorgelegt. Daneben gibt das Ministerium eine aktuelle Liste mit den von der Diensthundeausbildungsstelle der rheinland-pfälzischen Polizei als Sachverständige benannten Polizeidiensthundeführern, eine Auflistung der Internet-Adressen der Länder, über die die jeweils geltende Hundeverordnung abgerufen werden kann und die Checkliste für die Bearbeitung von Altfällen, die in einer Informationsveranstaltung am 09.08.2000 in Mainz besprochen wurde, bekannt. Die Sachkundestandards der Landestierärztekammer vom 24.10.2000 können unter den Internet-Adressen www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de und www.ism.rlp.de abgerufen werden.


BR 139/12/00 CR/100-00


Weitere Info: GStB-N Nr. 0017/2001

Waldzustandsbericht 2000


Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat am 31.10.2000 den diesjährigen Waldzustandsbericht vorgelegt. Danach hat sich der Wald in Rheinland-Pfalz merklich erholt. Der Anteil der Bäume mit deutlichen Kronenschäden nahm gegenüber dem Vorjahr von 25 % auf 18 % ab. 48 % der Bäume (Vorjahr: 46 %) sind schwach geschädigt; 34 % (Vorjahr: 29 %) zeigen keine sichtbaren Schadensmerkmale. Trotz dieser Verbesserung liegt das Schadniveau aber noch deutlich über dem der 80er Jahre.

Insbesondere bei den bisher stark betroffenen Laubbäumen Eiche und Buche sind die Kronenschäden deutlich gesunken. Die Erholung ist bei der Eiche, der Baumart mit dem bisher höchsten Schadniveau, besonders deutlich ausgefallen.

Diese Entwicklung ist wesentlich auf die erfolgreichen Maßnahmen der Luftreinhaltung zurückzuführen. Der Ausstoß von Schwefeldioxid aus den Kraftwerken ist so gering geworden, dass die Luftkonzentrationen dieses Gases inzwischen an der Nachweisgrenze liegen. Seitens der Forstwirtschaft haben insbesondere die großflächigen Bodenschutzkalkungen und der naturnahe Waldbau Verbesserungen bewirkt.


BR 140/12/00 DS/866-65


Wirtschaftliche Unternehmen und Eigenbetriebe ohne Werkausschuss; Kein Hinzutreten von Beschäftigtenvertretern


Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LPersVG treten zu einem Werkausschuss oder einem vergleichbaren Gremium zu mindestens in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu, wenn ein solches Gremium besteht. Unter den in § 9 Abs. 2 EigAnVO genannten Voraussetzungen kann in der Betriebssatzung die Anwendung des § 1 Abs. 2 und der §§ 2 bis 8 EigAnVO ausgeschlossen werden, mithin auch die Bestimmungen über die Bildung des Werkausschusses. Soweit von dieser in der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung normierten Ermächtigung in der Betriebssatzung Gebrauch gemacht ist, besteht ein Werkausschuss oder vergleichbares Gremium ausdrücklich nicht. In diesen Fällen kommt es dann auch nicht zur Anwendung des § 90 Abs. 1 LPersVG.


BR 141/12/00 HB/030-00:§ 90


Dienstwohnungsverordnung; Neufassung


Das Ministerium der Finanzen hat den Entwurf einer Neufassung der Dienstwohnungsverordnung (DWVO) vorgelegt. Die DWVO gilt gleichermaßen für die Dienstwohnungen der Kommunen und des Landes. Die Rahmenbedingungen für die derzeit geltende Fassung der DWVO, die im Wesentlichen aus dem Jahr 1980 datiert, haben sich nachhaltig verändert. Demgemäß werden die Kriterien für das Ausweisen von Dienstwohnungen zeitgemäßer bestimmt und gleichzeitig präzisiert, allgemeine Grundsätze werden aktualisiert. Daneben verfolgt der Verordnungsentwurf die Zielsetzung, den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Dies soll dadurch erreicht werden, dass auf "Dienstwohnungsbehörden" verzichtet und die Zahl der hausverwaltenden Stellen im Landesbereich verringert wird. Daneben wird die Rechtstellung der Dienstwohnungsinhaberin und des Dienstwohnungsinhabers derjenigen der Mieterinnen und Mieter angepasst.


BR 142/12/00 CR/023-21


Zustellungsreform; Gesetzentwurf


Dem Bundesrat liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG) vor. Der Gesetzentwurf, von dem die Gemeinden und Gemeindeverbände in ihrer Eigenschaft als Prozessparteien betroffen sind, erweitert die Möglichkeiten, zwischen mehreren Zustellungsformen auswählen zu können. Er vereinfacht die Ersatzzustellung, reduziert die kosten- und zeitaufwendige Beurkundung der Zustellung und lässt an Behörden und Personen, denen gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden kann, die Zustellung auf dem Wege der Fernkopie (Telefax) oder als elektronisches Dokument (E-Mail) zu. Das Änderungsgesetz soll ein Jahr nach Verkündigung in Kraft treten, also voraussichtlich Ende 2001/ Anfang 2002.


BR 143/12/00 CR/055-40


Weitere Info: GStB-N Nr. 0622/2000


Steuerschätzung; November 2000; Gesamtergebnis


Der Arbeitskreis "Steuerschätzung" hat am 9. und 10.11.2000 die Steuereinnahmen für das laufende Haushaltsjahr und das Jahr 2001 geschätzt. Der Arbeitskreis hat seine Prognose zur Entwicklung des gemeindlichen Steueraufkommens im Jahr 2000 um 0,3 Mrd. DM auf 112,2 Mrd. DM nach oben korrigiert. Das im Mai 2000 prognostizierte Steueraufkommen der Gemeinden in Höhe von 114,8 Mrd. DM für das Haushaltsjahr 2001 hat der Arbeitskreis um -4,6 Mrd. DM auf 110,2 Mrd. DM nach unten korrigiert. Die Ergebnisse der Steuerschätzung stellen sich insgesamt wie folgt dar:


BR 144/12/00 HB/967-02


Weitere Info: GStB-N Nr. 0003/2001


Versorgungsabschlag; Kommunale Wahlbeamte


Im Bundestag wurde ein Gesetzentwurf zur Neuordnung der Versorgungsabschläge eingebracht. Dieser enthält eine Neuregelung der Versorgungsabschläge bei kommunalen Wahlbeamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand gehen. Danach wird § 66 BeamtVG durch die Einfügung von Absatz 6 und 7 wie folgt ergänzt:

"Bei einem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamten auf Zeit ist § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden, wenn er nach Ablauf seiner Amtszeit sein Amt weitergeführt hätte, obwohl er nicht gesetzlich dazu verpflichtet war und mit Ablauf seiner Amtszeit bereits eine Versorgungsanwartschaft erworben hatte. § 13 Abs. 1 Satz 1 findet in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung Anwendung."

Nach Absatz 7 (neu) gilt § 53 Abs. 10 BeamtVG entsprechend für Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. Damit werden die Wahlbeamten auf Zeit den politischen Beamten hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdiensten gleichgestellt.


BR 145/12/00 CR/023-44


Weitere Info: GStB-N Nr. 0660/2000 und kosdirekt


  

Ist-Ergebnis

Schätzung

  

1999

2000

2001

1.

Bund (Mrd. DM)

376,4

394,7

385,7

 

Veränderung gegenüber Vorjahr (v.H.)

10,2

4,9

-2,3

2.

Länder (Mrd. DM) nach Ergänzungszuweisungen

359,9

371,5

358,9

 

Veränderung gegenüber Vorjahr (v.H.)

4,6

3,2

-3,4

 

Veränderung gegenüber Vorjahr ohne Bahnreform und Verrechnungen

5,3

3,2

-3,6

3.

Gemeinden (Mrd. DM)

110,2

112,2

110,2

 

Veränderung gegenüber Vorjahr (v.H.)

4,8

1,8

-1,8

4.

EU (Mrd. DM)

39,7

42,6

44,7

 

Veränderung gegenüber Vorjahr (v.H.)

-6,1

7,4

4,9

5.

Steuereinnahmen insgesamt (Mrd. DM)

886,1

921,0

899,5

 

Veränderung gegenüber Vorjahr (v.H.)

6,4

3,9

-2,3