BlitzReport August 2000 © GStB
Steuerreform; Steuersenkungsgesetz; finanzielle Auswirkungen; regionalisierte Schätzung |
BR 85/08/00 HB/967-00:UStRef | |
Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" | Das Ministerium des Innern und für Sport hat mit Schreiben vom 03.07.2000 die neue Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30.06.2000 vorgelegt. Auf Grund der aus aktuellem Anlass zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden gebotenen Eile waren die kommunalen Spitzenverbände nicht beteiligt. Nunmehr gilt Maulkorb- und Anleinpflicht für gefährliche Hunde, zu denen insbesondere die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, gehören. Des weiteren ist zur Haltung eines gefährlichen Hundes eine Sachkundeprüfung nachzuweisen, die durch die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz festgestellt wird. BR 86/08/00 CR/110-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0433/2000 und kosDirekt | |
Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde"; Stellungnahme des GStB | Zu der vorgelegten Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" hat der GStB gegenüber dem Ministerium des Innern und für Sport Stellung genommen. Die Ziele der Verordnung werden vom GStB begrüßt, sind jedoch nicht weitgehend genug und erfordern Änderungen und Ergänzungen zur effizienten Umsetzung. Der GStB fordert:
BR 87/08/00 CR/110-00 Weitere Info: GStB-N Nr. 0443/2000 | |
Jagdverpachtung; Umsatzsteuer | Der GStB hat bislang die Auffassung vertreten, dass die Verpachtung des Jagdrechts durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Vermögensverwaltung zu beurteilen ist, die mangels Unternehmereigenschaft keine Umsatzsteuerpflicht auslöst. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.02.1999, Az.: VR 27/97, sowie einem Beschluss der Umsatzsteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder im September 1999 muss eine Änderung der rechtlichen Beurteilung vorgenommen werden. Die Ministerin für Umwelt und Forsten hat den GStB mit Schreiben vom 15.06.2000 unterrichtet, dass Gemeinden (ebenso wie das Land) bei der Verpachtung eines Eigenjagdbezirks der Umsatzsteuer unterliegen. Die diesbezüglichen Umsätze sind demnach mit z.Zt. 16 % zu versteuern und an die Finanzverwaltung abzuführen. Es wird davon ausgegangen, dass Jagdgenossenschaften bei der Jagdverpachtung im Regelfall nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es handelt sich um eine reine Vermögensverwaltung, eine unternehmerische Tätigkeit liegt nicht vor. BR 88/08/00 DS/765-23 Weitere Info: GStB-N Nr. 0458/2000 und kosDirekt | |
Jagdverpachtung; Umsatzsteuer; Handlungsempfehlungen | Der GStB hat mit Schreiben vom 17.07.2000 an Ministerin Martini die Entscheidung des Bundesfinanzhofs und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bedauert. Für die betroffenen Kommunen ist es unverständlich und nicht akzeptabel, dass im Juni 2000 durch die berührten Landesministerien eine neue steuerliche Beurteilung mitgeteilt wird, die ab dem 01.01.2000 gilt. Zum 01.04.2000 sind zahlreiche Jagdpachtverträge mit einer Laufzeit von 9 oder 12 Jahren abgeschlossen worden, in die einseitig nicht mehr eingegriffen werden kann. Der GStB hält eine längere zeitliche Übergangsregelung für erforderlich sowie eine Regelung, dass die Waldwildschadensverhütungspauschale generell von der Umsatzbesteuerung ausgenommen wird. In neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen sollte folgende Ergänzung unter "Pachtpreis" vorgenommen werden: "Zuzüglich ist vom Pächter die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 16 % des Pachtpreises zu entrichten". BR 89/08/00 DS/765-23 Weitere Info: GStB-N Nr. 0458/2000 und kosDirekt | |
Jagdgenossenschaften; Enteignungsentschädigung; ICE-Strecke | Der BGH hat mit Urteil vom 20.01.2000 (Az.: III ZR 110/99) bezüglich der Enteignungsentschädigung für Jagdgenossenschaften beim Neubau einer ICE-Strecke entschieden. Wird durch den Neubau auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so liegt (auch) gegenüber der Jagdgenossenschaft eine Enteignung vor. Das gilt selbst dann, wenn die Abtretung der benötigten Grundflächen seitens der Jagdgenossen freihändig zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt ist. Nach der Entscheidung des BGH ist die Jagdgenossenschaft in zweierlei Weise beeinträchtigt: Zum einen wird ihr durch den Bau der ICE-Strecke die Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zum anderen kann in der Inanspruchnahme der Trassenflächen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdausübungsrecht liegen. Der Bau der ICE-Strecke kann zu erheblichen Erschwernissen der Jagdausübung auf den Restflächen führen. Der Jagdgenossenschaft steht wegen ihres Enteignungsentschädigungsanspruchs der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. BR 90/08/00 DS/765-22 | |
Jagdgenossenschaften; Stimmenthaltungen bei der Beschlussfassung | Die aktuelle Mustersatzung für Jagdgenossenschaften sieht in § 8 Abs. 3 vor, dass Stimmenthaltungen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitzählen. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.1984 (Az.: 3 C 29.83) verwiesen. Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat jüngst gegenüber dem Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd die Auffassung vertreten, dass die entsprechende Formulierung in der Mustersatzung zwingendes Recht sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der zitierten Entscheidung ausdrücklich darauf abgestellt, dass für die Ermittlung der Personenmehrheit der Wortlaut des § 9 Abs. 3 BJG eindeutig dahingehend zu verstehen sei, dass bei einer Abstimmung auch die stimmberechtigten (anwesenden oder vertretenen) Jagdgenossen mitzuzählen sind, die sich der Stimme enthalten haben. Eine von der Mustersatzung abweichende Regelung würde somit höherrangigem Recht widersprechen und wäre deshalb nichtig. BR 91/08/00 DS/765-22 | |
Sozialhilfe; Delegation; Verjährungsfristen; Haftung | Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage ausein-andergesetzt, ob eine Verbandsgemeinde Aufwendungen für Asylbewerber, die ihr in den Jahren 1986 bis 1989 entstanden waren auch noch im Jahr 1995 beim Landkreis in Rechnung stellen kann. Nach Ansicht des OVG unterliegt der Anspruch einer Delegationsgemeinde auf Erstattung von Aufwendungen durch den Landkreis nicht einer vierjährigen Verjährungsfrist. Darüber hinaus haftet die Delegationsgemeinde für Schäden des Landkreises, die Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltungen mit der Wahrnehmung der delegierten Aufgaben verursachen, nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses. BR 92/08/00 GF/401-21 Weitere Info: GStB-N Nr. 0427/2000 | |
Bundesverwaltungsgericht; Planungshoheit | Eine Gemeinde hat nicht die Befugnis, die Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Eingriffe in auf dem Bahngelände entstandene Biotopflächen im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf auslösen. Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus. Das gilt auch dann, wenn sich die Gemeinde dadurch beschwert sieht, dass naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen allein auf ihrem Gebiet und nicht auch auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde angeordnet worden sind (Beschluss des BVerwG vom 17.04.2000, Az.: 11 B 19.00). BR 93/08/00 RB/773-12 | |
Pauschbetrag für die Kraftfahrzeugbenutzung | Das Ministerium der Finanzen hat den Entwurf einer Landesverordnung über die Festsetzung eines Pauschbetrages für die Kraftfahrzeugbenutzung (KPauschVO) vorgelegt. Der nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Landesgebührengesetz (LGebG) vorgesehene Pauschbetrag für die vom Gebührenschuldner nach § 10 Abs. 1 Satz 1 LGebG zu erstattenden Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung entstehen, wurden geändert. Die Kilometersätze der KPauschVO vom 13.04.1992 (GVBl. S. 116) sind nicht mehr angemessen und auch nicht kostendeckend. Durch die Änderungsverordnung werden nunmehr bei der Benutzung eines dienstlichen Personenkraftwagens oder eines Personenkraftwagens der einem Verwaltungsangehörigen gehört, zukünftig
festgesetzt. Die Mitnahmeentschädigungen von 0,03 DM pro km entfallen. BR 94/08/00 CR/043-07 | |
Privatgespräche am Diensttelefon; Dienstvergehen | Das OVG Rheinland-Pfalz (Az:. 3 B 10723/00.OVG) hat entschieden, dass ein Beamter, der das Diensttelefon für private Zwecke missbraucht und dadurch einen erheblichen Schaden verursacht, sich eines schweren Dienstvergehen schuldig macht. Ein Polizeibeamter wickelte über sein Diensttelefon zahlreiche Privatgespräche ab. Immer wieder wählte er auch die besonders kostenträchtige Service-Nummer 0190 an. Innerhalb von zwei Monaten verursachte er so einen Schaden von rd. 2.500 DM. Als der Beamte daraufhin vorläufig des Dienstes enthoben wurde, beantragte er vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Schon das VG Trier bestätigte aber die vorläufige Dienstenthebung, und ebenso entschied jetzt auch das OVG. Der Beamte hat sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. BR 95/08/00 CR/023-46 | |
Landesimmissionsschutzgesetz; Gesetzentwurf | Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Landesimmissionsschutzrechts und zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (sog. Seveso II-Richtlinie) vorgelegt. Die Neufassung enthält novellierte Inhalte der bisherigen Lärmschutzverordnung, die aufgehoben werden soll. Der Gesetzentwurf regelt u.a.
BR 96/08/00 HF/151-01 | |
Bundesverfassungsgericht; Grundstückseigentümer haften nicht unbegrenzt für Altlasten | | Grundstückseigentümer müssen nicht unbegrenzt Kosten tragen, die durch die Beseitigung von Altlasten auf ihren Flächen entstehen. Das geht aus zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 16.02.2000 (Az.: 1 BVR 242/91 und 315/99) hervor. Danach können Behörden zwar einen Eigentümer verpflichten, von seinem Grundstück ausgehende Gefahren für die menschliche Gesundheit oder das Grundwasser auch dann zu beseitigen, wenn der Eigentümer diese Gefahren nicht verursacht oder verschuldet hat. Die Belastung des Eigentümers muss nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts jedoch angemessen sein und mit dem Allgemeinwohl abgewogen werden. Als Anhaltspunkt nennen die Karlsruher Richter den Verkehrswert eines Grundstücks: In der Regel sollten die vom Eigentümer zu tragenden Sanierungskosten den Verkehrswert nicht überschreiten. Eine über den Verkehrswert hinausgehende Belastung sei insbesondere dann unzumutbar, wenn die Kontaminierung aus Naturereignissen herrühre, von der Allgemeinheit oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten verursacht worden sei. Bei einem der zugrunde liegenden Fälle ging es um Forstflächen in Bayern, die durch Bleischrot von einem nahe gelegenen Schießplatz verunreinigt worden waren. Die Beschlüsse können im Internet unter http://www.bundesverfassungsgericht.de abgerufen werden. BR 97/08/00 HF/152-10 |
Jahr/Angabe in Mio DM | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | 2005 |
Insg. | - 1.076 | - 404 | - 654 | - 552 | - 1.486 |
Vor KFA Land Gemeinden | - 872 - 204 | - 397 - 7 | - 571 - 83 | - 476 - 76 | - 1.172 - 314 |
Nach KFA * Land Gemeinden | - 695 - 380 | - 317 - 88 | - 455 - 199 | - 379 - 173 | - 934 - 551 |
Davon KFA | - 177 | - 80 | - 116 | - 96 | - 237 |