BlitzReport April 2000

BlitzReport April 2000 © GStB

Steuersenkungsgesetz; Gewerbesteuerumlage



Durch das Steuersenkungsgesetz des Bundes soll die Gewerbesteuerumlage drastisch angehoben werden. Die Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt ist für Ende Juni 2000 geplant. Zunächst ist beabsichtigt, die Bemessungsgrundlagen u.a. durch Veränderungen bei den Abschreibungen zu verbreitern. Die daraus erwarteten Mehreinnahmen bei den Gewerbesteuern, die allerdings nur vorübergehender Natur sind, werden durch die Gewerbesteuerumlageerhöhung, dabei handelt es sich allerdings um eine dauerhafte Belastung der Gewerbesteuer, abgeschöpft.
Nach derzeitigem Stand ist von folgenden Erhöhungen der Gewerbesteuerumlage auszugehen:



BR 37/04/00 HB/968-05


Bebauungsplan; Abwägung; Ausgleichsflächen



Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 28.01.2000 (Az.: 1 C 10029/99.OVG) einen Bebauungsplan auch deshalb als abwägungsfehlerhaft eingestuft, weil die Gemeinde den damaligen Weisungen des Umweltministeriums in Bezug auf die Prämisse eines engen räumlich-funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gefolgt war. Für die Frage der Abwägungsfehlerhaftigkeit dieses Beschlusses war es unerheblich, dass die Gemeinde gerade durch die Stellungnahmen der Kreisverwaltung, der Bezirksregierung sowie durch das gemeinsame Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums für Umwelt vom September 1994 dazu gebracht worden ist, den Satzungsbeschluss, anders als ursprünglich angestrebt, zu fassen. Der Satzungsbeschluss sei gleichwohl der Gemeinde zuzurechnen. Das Gericht betont, dass das Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen, keine kleinräumige Sichtweise vertrage. Sofern außerhalb des näheren Eingriffsbereichs geeignete Flächen zum Ausgleich oder für Ersatzmaßnahmen zur Verfügung stehen, habe der Gesetzgeber die planende Gemeinde an einer die großräumigen Zusammenhänge einbeziehenden Abwägung nicht hindern wollen.


BR 38/04/00 RB/610-1


Nachsorgepflicht beim Lärmschutz einer Schienenausbaustrecke



Das OVG Koblenz hat mit Urteil vom 12.01.2000 (Az.: 8 C 13126/97.OVG) entschieden, dass die Bahn beim Ausbau einer vorhandenen Eisenbahnstrecke für den erforderlichen Schallschutz sorgen muss, um die Umgebung vor dem prognostizierten zusätzlichen Verkehrslärm zu schützen. Ist die Lärmprognose unsicher, darf der Bahn zusätzlich aufgegeben werden, die Einhaltung der Grenzwerte auch für den Fall zu gewährleisten, dass die verwirklichten Lärmschutzmaßnahmen sich künftig als unzureichend erweisen (sog. Nachsorgepflicht). Im entschiedenen Fall wehrte sich die Deutsche Bahn AG gegen eine Auflage des Eisenbahnbundesamtes: Zur Absicherung des Lärmschutzes nach Inbetriebnahme der Strecke setzte es fest, dass "bei berechtigtem Zweifel Nachberechnungen erfolgen und die erforderlichen Nachbesserungen von der Deutschen Bahn AG zu leisten sind". Das Gericht entschied, dass die strittige Schallschutzgarantie rechtmäßig sei.


BR 39/04/00 RB/773-10


Technologiepark; Nichtigkeit der Entwicklungssatzung



Das OVG Koblenz hat in einer Entscheidung v. 24.02.2000 (Az.: 1 C 11257/98.OVG) die Satzung einer Gemeinde über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Technologiepark" für nichtig erklärt.
Die besonderen Voraussetzungen einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme läge nicht vor, da ein dringendes öffentliches Interesse nur gegeben sei, wenn die Nachfrage nach Gewerbeflächen das bestehende Angebot auf längere Sicht deutlich übersteige. Bezweckt werde vielmehr, das in der Region insgesamt ausgemachte Defizit an technologieorientierten Unternehmen auszugleichen. Damit betreibe die Gemeinde aber eine langfristig angelegte Angebotsplanung, die sich auf Grund eines normalen B-Planes verwirklichen lasse.
Die Nichtigkeit der Entwicklungssatzung werde sich auf die Verwirklichung des Technologieparks voraussichtlich aber nicht auswirken, da ein entsprechender B-Plan bereits in Kraft gesetzt wurde.


BR 40/04/00 RB/610-00


Bundeswaldinventur; Durchführung in Rheinland-Pfalz



Zum Stichtag 01.10.2002 wird die erstmals im Jahre 1987 durchgeführte Bundeswaldinventur (BWI) wiederholt. Die Gründe liegen einerseits im Fehlen von Daten für die neuen Bundesländer und andererseits in wesentlich veränderten Waldstrukturen durch die Orkane sowie veränderten Waldbauverfahren.
In Rheinland-Pfalz beginnen die Arbeiten im Mai 2000. Besitzartenübergreifend werden rd. 660 Stichprobenpunkte im 4 x 4 Kilometer Raster aufgenommen, die überwiegend bereits im Zuge der Erstinventur eingemessen und verdeckt markiert wurden. Die erfassten Veränderungen im Waldzustand sollen u.a. Informationen über Zuwachsverhältnisse und Nutzungsmöglichkeiten liefern sowie darüber hinaus erstmals auch Aufschluss über die ökologischen Leistungen der Forstwirtschaft geben.
Die Gesamtkosten der Bundeswaldinventur für Bund und Länder werden auf rd. 17 Mio. DM beziffert. Für die kommunalen und privaten Waldbesitzer sind mit der Bundeswaldinventur keine direkten Kosten verbunden, von verbesserten Entscheidungsgrundlagen werden sie profitieren.


BR 41/04/00 DS/866-00


Kommunale Waldarbeiter; Verwendung von Sonderkraftstoff



Das Ministerium für Umwelt und Forsten hat die Verwendung von Sonderkraftstoffen (Alkylate) für Motorsägen gegenüber den staatlichen Waldarbeitern verbindlich vorgeschrieben. Mit Wirkung vom 01.01.2000 ist eine entsprechende Dienstvereinbarung in Kraft getreten. Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz empfiehlt mit Sonderrundschreiben vom 11.01.2000 seinen Mitgliedern, in gleicher Weise zu verfahren.
Die Rechtsgrundlage für die obligatorische Verwendung von Sonderkraftstoff ergibt sich aus § 21 Abs. 3 SGB VII, wonach die Beschäftigten die Maßnahmen des Arbeitgebers für Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren unterstützen und seine entsprechenden Anweisungen befolgen müssen. Ab 01.01.2000 erhält der Waldarbeiter je Motorsägenbetriebsstunde eine Entschädigung in Höhe von DM 11,94. Dieser erhöhte Betrag ergibt sich aus der tarifvertraglich vereinbarten Motorsägenentschädigung zzgl. der für den Sonderkraftstoff anzusetzenden Mehrkosten.


BR 42/04/00 DS/866-23


Neue Unfallverhütungsvorschrift Jagd



Am 01.01.2000 ist für den Bereich der Jagd eine neue Unfallverhütungsvorschrift in Kraft getreten. Die "Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsschutz" (VSG 4.4) enthalten gegenüber der bisherigen Vorschrift einige wesentliche Änderungen. Sie beziehen sich insbesondere auf den Umgang mit der Waffe sowie auf eine Erweiterung der Sicherheit bei Gesellschaftsjagden. Künftig müssen sich alle an der Jagd unmittelbar beteiligten Personen farblich von der Umgebung abheben. Bisher galt diese Regelung nur für die Treiber. Als deutlich farbliche Abhebung eignen sich bei Treibern und Treiberschützen etwa gelbe Regenbekleidung oder Westen in orangeroter Signalfarbe, bei Schützen z.B. ein orangerotes Signalband am Hut.


BR 43/04/00 DS/765-06


Ausbildung des gehobenen Forstdienstes



Die gemeinsame interne Ausbildung für den gehobenen Forstdienst der Bundesländer Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg und der Bundesvermögensverwaltung an der Fachhochschule Rottenburg ist zu Ende gegangen. Im Oktober 1999 haben die letzten 7 Prüflinge ihre Ausbildung abgeschlossen. Im Laufe der letzten 20 Jahre konnten insgesamt 2.029 Anwärter ihre Ausbildung in Rottenburg erfolgreich beenden, auf Rheinland-Pfalz entfielen davon 579 Absolventen.
Am 01.03.1994 erfolgte die Aufkündigung der internen Ausbildung durch die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland. Seit 01.09.1995 bietet die Fachhochschule Rottenburg - Hochschule für Forstwirtschaft - den externen Studiengang Forstwirtschaft an.


BR 44/04/00 DS/866-20


Schutz der Fischbestände; Kormorane



Das Ministerium für Umwelt und Forsten vertritt in der Antwort auf eine Landtagsanfrage (Drucks. 13/5100 vom 15.12.1999) die Auffassung, dass eine Gefährdung der Fischbestände durch Kormorane derzeit nicht gegeben ist. Gleichwohl verzeichnet die Berufsfischerei an Mosel und Rhein Ertragsrückgänge. Mit Böllern und Schreckschusswaffen wurden an Rhein, Mosel, Nister und Ahr nichtletale Vergrämungsmaßnahmen durchgeführt. Sie erforderten einen hohen Personaleinsatz, ließen keinen dauerhaften Erfolg erkennen und führten zur Problemverlagerung in umliegende Gewässer.
Die Landesregierung will der Forderung des Landesfischereibeirates zum gezielten Abschuss von Kormoranen entsprechen. Bei Nachweis von erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden können im Einzelfall nach dem Bundesnaturschutzrecht Kormoranabschüsse zugelassen werden. Es ist derzeit allerdings nicht beabsichtigt, den Kormoran dem Jagdrecht zu unterstellen. Die Ermächtigung im Bundesnaturschutzgesetz, von der ggf. Gebrauch gemacht werden soll, reicht nach Auffassung des Ministeriums für Umwelt und Forsten aus.


BR 45/04/00 DS/766-1


Verkehrssicherungspflicht an Straßenbäumen



Das OLG Brandenburg (NUR 99-657) hat zur Frage der Verkehrssicherungspflicht des Waldeigentümers für Bäume, die im Straßenbereich stehen, entschieden:


  1. Die Verkehrssicherungspflicht für eine Bundesstraße obliegt dem Land als Amtspflicht, die auch den Schutz vor solchen Gefahren umfasst, die von Straßenbäumen ausgehen.
  2. Ein 5 m weit von einer Straße, am Rande eines an die Straße grenzenden Waldstückes stehender Baum, der sich nicht besonders vom Waldsaum abhebt und nicht äußerlich der Straße zuzuordnen ist, gilt nicht als Straßenbaum.
  3. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für einen solchen Baum trifft den Waldeigentümer.
  4. Bei Vorschäden eines Baumes kann sich der Verkehrssicherungspflichtige nicht auf die regelmäßig halbjährlich standfindende Kontrolle beschränken, sondern muss sich durch Abklopfen vergewissern, inwieweit im Inneren bereits Fäulnisprozesse vorangeschritten sind, die die Standsicherheit beeinträchtigen können.


BR 46/04/00 CR/055-40


Gesetzliche Rentenversicherung; Versicherungsfreiheit; Gewährleistungsentscheidung



Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 27.01.2000 (Az.: 10 A 11233/99.OVG) entschieden, dass im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 SGB VI dem Dienstherrn übertragenen Entscheidung, inwieweit eine vom Beamten aufgenommene versicherungspflichtige weitere Beschäftigung durch eine Gewährleistungserstreckung versicherungsfrei stellt, in Anbetracht der Beschäftigungsbezogenheit der Versicherungsfreiheit bzw. -pflicht weitestgehend nur öffentliche Interessen abzuwägen sind; dass der Beamte die durch seine Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaften in der Regel nicht nutzen kann, ist grundsätzlich unerheblich. Nach Auffassung des OVG begegnet es keinen Bedenken, wenn der Dienstherr Erstreckungsentscheidungen nur für solche Fälle vorsieht, in denen der Beamte die weitere Beschäftigung während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausübt, die gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bzw. Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt wird.

BR 47/04/00 CR/023-61


Weitere Info: GStB-N Nr. 0232/2000 und kosdirekt


Kürzung der Arbeitslosenhilfe


    

Die Überlegungen, die Arbeitslosenhilfe zu kürzen, zu befristen bzw. ganz abzuschaffen, stoßen auf heftigen Widerstand des Deutschen Städte- und Gemeindebundes. Es wird befürchtet, dass die Sozialhilfelast der Städte und Gemeinden um weitere Milliarden DM ansteigt. Mit der Streichung der Arbeitslosenhilfe würde die gesamte Langzeitarbeitslosigkeit kommunalisiert. Zur Zeit bemühen sich Städte und Gemeinden, die fast 800.000 arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger mit verschiedensten Maßnahmen in Arbeit zu bringen. 1999 ist dies bei über 300.000 Personen gelungen. Bei Abschaffung der Arbeitslosenhilfe kämen über 1 Mio. Personen hinzu, die z.Zt. Arbeitslosenhilfe in einem Gesamtumfang von 28 Mrd. DM beziehen. Statt der einseitigen Belastung der Kommunen schlägt der Deutsche Städte- und Gemeindebund vor, die gesetzlichen Grundlagen für Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu vereinheitlichen. Doppelarbeit in Sozialämtern und Arbeitsämtern muss vermieden werden.


BR 48/04/00 GF/400-00



heute


2001


2002


ab 2003


Bundesvervielfältiger


19


26 (+7)


33 (+14)


38 (+19)


Landesvervielfältiger






alte Bundesländer


55


61 (+6)


68 (+19)


73 (+18)


Fonds "Deutsche Einh."


 9


11


10


10


Summe


83


84 (+13)


83 (+27)


83 (+37)