KiTaG; Regelungen zur vorübergehenden Belegung von U2-Plätzen mit Ü2-Kindern
Auf der Grundlage des KiTaG, welches zum 01.07.2021 in Kraft getreten ist, muss grundsätzlich ein Kind, dass das zweite Lebensjahr vollendet, von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz wechseln.
Mit LSJV-Rundschreiben 54/2023 vom 17.04.2023 wurde darüber informiert, dass U2-Plätze unter bestimmten Voraussetzungen für längstens sechs Monate mit einem Ü2-Kind belegt werden dürfen. Mit Rundschreiben Nr. 2/2025 „Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 03.09.2019; hier: Regelungen zur vorübergehenden Belegung von U2-Plätzen mit Kindern, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, Verlängerung der in Rundschreiben vom 17.04.2023 Nr. 54/2023 getroffenen Regelung bis zum 31.12.2028“ des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung wird jetzt die Regelung entsprechend der Übergangsfrist zur Ausgestaltung des Mittagessens bis zum Abschluss der Evaluation nach § 29 KiTaG verlängert. Die Jugendämter können somit zustimmen, dass ein U2-Platz bis zum 31.12.2028 mit einem Ü2-Kind belegt wird. Ab dem 01.01.2029 muss dieser Platz jedoch wieder einem U2-Kind zur Verfügung stehen.
BR 020/03/25 HM/461-10
E-Rechnungs-Pflicht bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung hat das Rundschreiben zur E-Rechnungs-Pflicht Rheinland-Pfalz bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen vom 12.02.2025 veröffentlicht. Der Bund und die Länder haben die maßgebende EU-Richtlinie jeweils eigenständig in nationales Recht umzusetzen. Auf Bundesebene ist dies mit einem eigenen Gesetz erfolgt. Auch in Rheinland-Pfalz werden die europäischen Vorgaben mit einem eigenen Gesetz umgesetzt, dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Rheinland-Pfalz sowie zur Änderung und zum Erlass weiterer Vorschriften (EGovG RP) vom Herbst 2019.
Mit der E-Rechnungs-Verordnung (ERechVORP), die am 10.01.2024 verkündet wurde, und der Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung wird in Rheinland-Pfalz die nächste Stufe der elektronischen Rechnungsstellung umgesetzt. Ab dem 01.04.2025 sind Rechnungssteller dazu verpflichtet, für alle Rechnungen aufgrund von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in Rheinland-Pfalz elektronische Rechnungen zu verschicken.
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108) wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst. Diese Vorgaben haben keine rechtlichen Auswirkungen auf die o. g. Frist aus der ERechVORP. Konkret bedeutet dies, dass Rechnungssteller durch die ERechVORP ab dem 01.04.2025 E-Rechnungen an öffentliche Stellen in Rheinland-Pfalz versenden müssen, auch wenn die Frist zum Versand an Unternehmen nach dem UStG erst ab 2027 bzw. 2028 greift. Es gibt keine Vorrangregelungen des einen oder anderen Gesetzes.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0047/2025
BR 021/03/25 HM/967-00
Verhalten bei Hochwasser; Flyer-Vorlage für Kommunen
Die Informationen des Landes zum richtigen Verhalten bei Hochwasser wurden neugestaltet. Zu einem Teilbereich der Vorsorge, nämlich dem Verhalten kurz vor und bei einem Hochwasserereignis, liegt jetzt ein mit örtlichen Informationen anpassbarer Flyer vor. Der Flyer enthält einen abtrennbaren (oder getrennt druckbaren) „Kühlschrankzettel“ zur schnellen Übersicht über lokale Kontaktdaten. Es stehen verschiedene Druckvorlagen zum Selbstdruck oder in einer Druckerei zur Verfügung.
Weitere Info: https://hochwassermanagement.rlp.de; GStB-N Nr. 0053/2025
BR 022/03/25 HF/661-05
Keine finanzielle Förderung von fossil betriebenen Heizungen
Das Klimaschutzministerium (MKUEM) weist die Kommunen darauf hin, dass seit 01.01.2025 keine finanziellen Anreize mehr gewährt werden dürfen für Heizkessel, die (auch) mit fossilen Energien betrieben werden. Hintergrund ist eine seit Mitte 2024 geltende Änderung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD – Energy Performance of Buildings Directive), hier Artikel 17, und der darauf basierenden Bekanntmachung der Kommission vom 18.10.2024 (C/2024/6206). Der Bund und das Land Rheinland-Pfalz fördern fossile Heizungen schon länger nicht mehr. Auch die Kommunen sollen sicherstellen, dass ihre eigenen Förderprogramme keine solche Anreize enthalten. Betroffen sind auch indirekte Anreize an z. B. Installateure, Hersteller und sonstige Wirtschaftsteilnehmer.
Weitere Info: kosDirekt
BR 023/03/25 TR/674-40
Sportstättenförderprogramm „Land in Bewegung“
Die Landesregierung führt das Sportstättenförderprogramm „Land in Bewegung“ für den Neu- und Umbau kleiner Sportanlagen auch in den Jahren 2025 und 2026 fort. So werden im Jahr 2025 erneut Haushaltsmittel in Höhe von 300.000 € zur Verfügung gestellt. Es können Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Sanierungen von kleinen Sport- und Bewegungsanlagen im Freien gefördert werden.
Die zuwendungsfähigen Kosten pro Maßnahme liegen zwischen 10.500 € und 100.000 €. Die Baumaßnahme kann mit einer Landeszuwendung in Höhe von bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden. Gefördert werden beispielsweise Kletter- und Motorikparcours, Calisthenics-Parks, Kleinspielfelder wie Basketball- und Volleyballplätze oder Bouleplätze.
Antragsberechtigt sind Kommunen. Anträge können vom 1. Januar bis 30. April 2025 eingereicht werden.
Weitere Info: https://land-in-bewegung.rlp.de
BR 024/03/25 GT/550-03
Grundsteuerhebesatzgesetz
Mit den Stimmen von SPD, Grünen und FDP sowie von CDU, FW und AfD hat der Landtag das von den drei Regierungsfraktionen eingebrachtes Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz) verabschiedet. Das Gesetz soll es den Gemeinden und Städten ermöglichen, bei der Grundsteuer B (bebaute und bebaubare Grundstücke) geteilte Hebesätze für Wohngrundstücke und Nichtwohngrundstücke (Gewerbe- und Mischgrundstücke) festlegen zu können. Im Gegensatz zum eingebrachten Gesetzentwurf wird aber auf Antrag der CDU (Änderungsantrag LT-Drs. 18/11447) darauf verzichtet, dass die Kommunen ein solches Splitting verfassungsrechtlich begründen müssen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0063/2025
BR 025/03/25 HM/963-10
Grundsteuerbescheide; Umgang mit Widersprüchen
Das Landesamt für Steuern hat zum Umgang mit Widersprüchen gegen Grundsteuerbescheide informiert. Solche, die bei den Finanzämtern eingehen und die sich eindeutig gegen die Grundsteuerbescheide der Städte und Gemeinden richten, werden von den Finanzämtern unverzüglich im normalen Geschäftsgang an die jeweils zuständige Stadt bzw. Gemeinde weitergeleitet.
Die umgehende Weiterleitung des Widerspruches durch das Finanzamt erfolgt deshalb, weil die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Grundsteuerbescheid beim Finanzamt nicht fristwahrend ist. Wird ein solcher Widerspruch nicht umgehend an die zuständige Gemeinde weitergeleitet, könnte der Widerspruchsführer unter weiteren Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Abgabenordnung bei der Stadt bzw. Gemeinde beantragen, wenn durch eine verspätete Weiterleitung durch das Finanzamt die Widerspruchsfrist abgelaufen ist.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0048, Nr. 0049/2025
BR 026/03/25 HM/963-10
Landeswaldgesetz; Änderung der Durchführungsverordnung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat den Entwurf einer Vierten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vorgelegt. Die Änderung bezieht sich ausschließlich auf § 9a Abs. 3 LWaldGDVO. Diese Regelung gilt seit 01.01.2022 für die Forstreviere, in denen der Revierdienst geteilt ist, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen körperschaftlichen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen von der Körperschaft beauftragten sachkundigen Dritten (Waldpächter, private Forstdienstleister) durchgeführt. Teile der sonstigen forstlichen Aufgaben können dabei von beiden Akteuren erbracht werden. Auf der Basis von Zeitnachweisen wird über ein komplexes Berechnungsmodell eine betriebsindividuelle Abrechnung der erbrachten Stunden eingeführt, wobei eine Erstattung für sonstige forstliche Aufgaben bis max. 40 % möglich ist.
Nunmehr soll der Wortlaut der Vorschrift korrigiert werden, da er die Berechnungsmethode nicht korrekt wiedergibt. Bei der Berechnung der Erstattungen für die Jahre 2022 und 2023 wurde allerdings die richtige Berechnungsmethode – entgegen dem Verordnungstext – bereits angewandt. Daher soll die Änderung von § 9a Abs. 3 LWaldGDVO rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Ein nicht rückwirkendes Inkrafttreten würde zu ungerechtfertigten und vom Verordnungsgeber unbeabsichtigten Nachteilen für die betroffenen Kommunen in Bezug auf die bereits erfolgten Erstattungen für die Jahre 2022 und 2023 führen.
BR 027/03/25 DS/866-00
Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklagen; EuGH
In den anhängigen Kartellschadensersatzklagen wegen gebündelter Holzvermarktung ist u. a. streitig, ob die Abtretungen etwaiger Schadensersatzansprüche der Sägewerksbesitzer an die Klägerin („Sammelklage-Inkasso“) gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen und nichtig sind. Nach Auffassung des LG Dortmund (Beschluss vom 13.03.2023, Az.: 8 O 7/20) könnte eine derartige Beschränkung in der gebündelten Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche allerdings gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. das unionsrechtliche Gebot eine effektiven privaten Kartellrechtsdurchsetzung verstoßen. Die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte werde praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Das LG Dortmund hat das laufende Klageverfahren in NRW bis zu einer Vorabentscheidung des EuGH ausgesetzt.
Der EuGH hat nunmehr mit Urteil vom 28.01.2025, Rs.: C-253/23, im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt, dass eine nationale Regelung, die eine Geltendmachung der durch ein Kartell verursachten Schäden über ein Sammelklage-Inkasso ausschließt, dann nicht als unionsrechtskonform anzusehen ist, wenn das nationale Recht keinerlei andere Möglichkeit zur Bündelung individueller Forderungen dieser Geschädigten vorsieht, die geeignet wären, eine wirksame Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche zu gewährleisten, und sich die Erhebung einer individuellen Schadensersatzklage für diese Geschädigten in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls als unmöglich oder übermäßig schwierig erweist, mit der Folge, dass ihnen ihr Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verwehrt würde.
Damit hat der EuGH im Ergebnis die Entscheidungsfindung an das LG Dortmund zurückverwiesen. Das deutsche Gericht muss ggfls. den Verstoß gegen Unionsrecht feststellen.
BR 028/03/25 DS/866-42
Wildschäden im Wald
Kleine Anfragen im Landtag (LT-Drs. 18/11339; LT-Drs. 18/11531) beschäftigen sich mit den Wildschäden im Wald. Die Auswertung der forstbehördlichen Stellungnahmen über die letzten vier Jahre zeigt, dass der Einfluss von Schalenwild in den begutachteten Jagdbezirken vielerorts zu einer Gefährdung der waldbaulichen Betriebsziele führt und mancherorts eine noch ansteigende Gefährdung zur Folge hat. Der Verbiss von seltenen Nebenbaumarten durch das flächendeckend vorkommende Rehwild kann eine gewünschte höhere Baumartenmischung verhindern und damit einen zentralen Faktor für die Klimastabilität der Wälder beeinträchtigen.
Wildschäden haben auch Auswirkungen auf die betriebswirtschaftliche Situation der Forstbetriebe. Hierzu zählen kostenträchtige Investitionen in Pflanzungen im Falle des Ausbleibens von Naturverjüngung sowie das Installieren von Wildschutzmaßnahmen (Zäune, Einzelschutz). Muss eine Wiederbewaldungsfläche von einem Hektar aufgrund von zu hohen Wilddichten vollständig mit einer angenommenen Zieldichte von 800 Pflanzen pro Hektar bepflanzt werden, fallen einmalig etwa 4.000 € für Wuchshüllen sowie über fünf Jahre jährlich etwa 750 € für deren Unterhaltung an. Erforderlich ist eine effektive und intensive Bejagung insbesondere verjüngungsrelevanter Flächen.
BR 029/03/25 DS/765-00
Holz als Energielieferant und Klimaschützer; Veranstaltung am 14.05.2025 in Bingen
Der Landesverband Erneuerbare Energie Rheinland-Pfalz/Saarland richtet in Kooperation mit Verbänden (wie dem GStB) eine Veranstaltung aus, die sich mit der strategischen Bedeutung von Holz für die energetische Nutzung befasst. Als einzige erneuerbare, abrufbare und grundlastfähige Technologie trägt Holz zur Wärmeversorgung in Kommunen und zur Prozesswärme im produzierenden Gewerbe bei. Gleichzeitig soll der Wald als CO2-Senke für eine Entlastung der Atmosphäre sorgen. Kann er beiden Ansprüchen gerecht werden?
Weitere Info: www.lee-rlp-sl.de
BR 030/03/25 DS/866-00
BlitzReport