BlitzReport

BlitzReport Februar 2025


  • Postrechtsmodernisierungsgesetz; Bekanntgabefiktionen

    Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts vom 15.07.2024 (BGBl. I Nr. 236) werden die gesetzlichen Bekanntgabefiktionen u. a. in der AO (§ 122 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 2a, § 122a Absatz 4 Satz 1 und § 123 Satz 2 AO) und im VwZG ab dem 01.01.2025 von drei auf vier Tage verlängert.
    Die Änderungen sind auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.

    BR 011/02/25 HM/967-00

  • Grundsteuer - Information zu Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung

    Mit Datum vom 17.01.2025 hat das Landesamt für Steuern über den Umgang mit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-Anträgen) im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung unterrichtet. Die Versandaktion der rheinland-pfälzischen Finanzämter zur Ablehnung von AdV-Anträgen in Bezug auf Masseneinsprüche betreffend Grundsteuer B ist abgeschlossen. In Kürze versenden die Finanzämter nun auch ablehnende Bescheide in Bezug auf AdV-Anträge zu Masseneinsprüchen, denen die Grundsteuer A zugrunde liegt.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0026/2025 vom 20.01.2025

    BR 012/02/25 HM/963-10

  • BVerfG zur Tübinger Verpackungssteuer

    Am 22.01.2025 hat das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Stadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer veröffentlicht. Die Beschwerde wurde bereits mit Beschluss vom 27.11.2024, Az.: 1 BvR 1726/23 zurückgewiesen.
    Tübingen erhebt seit dem 01.01.2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, wenn diese für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder für mitnehmbare take-away Gerichte oder Getränke verwendet werden. Die Steuer richtet sich an den Endverkäufer der entsprechenden Getränke und Speisen.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0029/2025 vom 22.01.2025

    BR 013/02/25 HM/967-00

  • Kommunale Wärmeplanung; Neuer Gesetzentwurf

    Der Regierungsentwurf für das Landesausführungsgesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (AGWPG) wurde Ende Januar in den Landtag eingebracht. Die Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf betreffen insbesondere den Mehrbelastungsausgleich (Konnexität). Der modulare Ansatz wurde beibehalten, aber deutlich gestrafft. Die kommunalen Träger erhalten zum einen eine Pauschale für den "Grundaufwand" (Wissensaufbau, Beteiligungsverfahren, Gremienarbeit u. ä.). Zum anderen wird ein Ausgleich für die Durchführung der eigentlichen Fachplanung (durch externe Büros) gewährt. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag je Gemeindegebiet und einem einwohnerbezogenen Betrag zusammen; beide sind dabei je nach Größenklasse gestaffelt.
    Neu ist weiterhin ein zusätzlicher Ausgleich für die kommunalen Träger, die Bundesförderung erhalten (das sind mehr als die Hälfte). Diese erhalten zwar nicht den o. g. Mehrbelastungsausgleich, aber - auf Anregung der kommunalen Spitzenverbände - nun auch einen gewissen Ausgleich für ihren "Grundaufwand"; dieser ist durch die Bundesförderung nämlich nicht abgedeckt.

    Weitere Info: kosDirekt Themenseite

    BR 014/02/25 TR/674-40

  • Klimaangepasstes Waldmanagement PLUS; Förderprogramm des Bundes

    Das Bundesumweltministerium hat die „Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement PLUS“ vom 23.12.2024 veröffentlicht. Die neue Förderung im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) richtet sich an kommunale und private Waldbesitzende. Es geht um finanzielle Anreize für die Erbringung zusätzlicher Biodiversitäts- und Klimaschutzleistungen, die über das bestehende Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ hinausgehen. Dabei kann es sich um die Ausweisung von Habitatbäumen, das Belassen von Totholz oder um die natürliche Waldentwicklung auf Teilflächen handeln.
    Die Möglichkeit zur Antragsstellung wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 eröffnet. Nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Förderverfahren werden noch bekannt gemacht. Mit der Umsetzung wird die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) beauftragt, die bereits ab sofort potenzielle Antragstellende berät. Für die Förderrichtlinie stehen nach aktueller Finanzplanung bis zu 10 Mio. € zur Verfügung. Die Förderung ist auf bis zu 20 Jahre angelegt. Die Förderrichtlinie wurde von der EU-Kommission als beihilfekonform genehmigt.

    Weitere Info: www.bmuv.de

    BR 015/02/25 DS/866-00

  • Gemeindewald; Forstamt; E-Rechnung

    Die Thematik der E-Rechnung berührt auch die Gemeindewaldbewirtschaftung im Rahmen des Gemeinschaftsforstamts. Ab 01.04.2025 sind modifizierte Geschäftsabläufe im Zusammenspiel zwischen Körperschaft und Forstamt vorgesehen, die seitens der Zentralstelle der Forstverwaltung im Januar 2025 veröffentlicht wurden. Diese gelten für sämtliche Fälle, in denen die Gemeinden (bei staatlichem oder kommunalem Revierdienst) mit dem Forstamt einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.
    Eine wesentliche Neuregelung betrifft die Einführung der sog. Leitweg-ID. Diese ist erforderlich, wenn eine E-Rechnung an eine Behörde bzw. öffentliche Institution gestellt wird. Sie ermöglicht eine eindeutige elektronische Adressierung und Weiterleitung an den öffentlichen Auftraggeber. Durch die Leitweg-ID werden E-Rechnungen für vom Forstamt im Zuge der Gemeindewaldbewirtschaftung veranlasste Leistungen künftig quasi „am Forstamt vorbei“ direkt an die Kommunalverwaltung geleitet. Um dennoch die erforderlichen Prüfungen und Plausibilisierung durch die Revierleitung und die beim Forstamt angesiedelte forstfachliche Leitung sachgerecht durchführen zu können, kommt ein angepasster Geschäftsablauf zur Anwendung.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0010/2025

    BR 016/02/25 DS/866-00

  • Betreten der freien Landschaft; Sperrung eines Weges

    Nach § 59 Abs. 1 BNatschG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundstücken zum Zwecke der Erholung allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). Es handelt sich um eine unmittelbar geltende, abweichungsfeste Regelung des Bundes. Diese Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der freien Landschaft, das Betreten durch Dritte im tatbestandlichen Umfang zu dulden. Das OVG Schleswig-Holstein stellt mit Urteil vom 13.07.2023, Az.: 5 LB 8/22 (NuR 2024 S. 635), fest, dass ein sperrendes Hindernis nicht unüberwindbar sein muss, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Es reicht aus, dass ein Zaun oder eine andere Barriere wie eine Metallkette als psychisches Hindernis Erholungssuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert. Auf die tatsächliche (physische) Möglichkeit der Überwindung bzw. Öffnung der Kette komme es nicht an. Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden.

    BR 017/02/25 DS/866-00

  • Jägerprüfung; Zulassung eines verurteilten Straftäters

    Das BJagdG regelt die Zulassung zur Jägerprüfung nicht selbst, sondern überlässt dies den Ländern. Der Bundesgesetzgeber verbietet den Ländern nicht, Personen die Zulassung zur Jägerprüfung zu verweigern, bei denen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Die Länder dürfen solche Personen zur Prüfung zulassen, müssen es aber nicht (BVerwG, Beschluss vom 12.08.2024, Az.: 3 B 13.23). Im vorliegenden Sachverhalt war der Kläger wegen Untreue in 15 Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung nicht nur vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Die für die Erteilung eines Jagdscheins erforderliche Zuverlässigkeit des Bewerbers steht auch im Zusammenhang mit der Jägerprüfung. Das Bestehen der Jägerprüfung ist Voraussetzung für die erste Erteilung des Jagdscheins. Personen, denen ein Jagdschein nicht erteilt werden darf, brauchen auch nicht zur Jägerprüfung zugelassen zu werden.

    BR 018/02/25 DS/765-00

  • FFH-Richtlinie; Verstoß Deutschlands gegen das Verschlechterungsverbot   

    Der EuGH stellt mit Urteil vom 14.11.2024, Az.: C 47/23, einen Verstoß Deutschlands gegen Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fest, da es der Bund und die Länder allgemein und strukturell versäumt haben, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das NATURA 2000-Netz geschützten Lebensraumtypen der Mähwiesen zu treffen. Die in Deutschland durchgeführten Überwachungsmaßnahmen sind nach Auffassung des EuGH nicht hinreichend gebietsspezifisch, regelmäßig und konsequent. In einigen Bundesländern fehlt eine genaue Kartierung bzw. der Kartierungszyklus ist zu lang oder die Überwachung des Zustands der Lebensraumtypen fehlt bzw. findet nur stichprobenhaft oder anlassbezogen statt. Die von den Ländern an Stelle rechtlich verbindlicher Schutzbestimmungen bevorzugten Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, Empfehlungen und unverbindlichen Managementpläne reichen nicht aus, da Deutschland nicht nachweisen konnte, dass diese Maßnahmen die gleichen Schutzwirkungen haben wie eine rechtlich verbindliche Untersagung der Überdüngung und einer zu frühen Mahd.

    BR 019/02/25 DS/866-00