Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf
Die Neufassung des Landesjagdgesetzes wird nach Verlautbarungen der Landesregierung aus dem März 2025 mit der Aufnahme des Wolfs ins Jagdrecht verknüpft. Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Regierungskoalition den Gesetzentwurf in zwei weiteren Punkten zu verändern: Eine gesetzlich geregelte Mitgliedschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer in den Bewirtschaftungsgemeinschaften (Hegegemeinschaften) sowie eine Verlängerung der Anmeldefrist für Wildschäden auf vier Wochen sollen eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf soll im Sommer 2025 in den Landtag eingebracht und möglichst zeitnah beschlossen werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist allerdings erst zum 01.04.2027 vorgesehen. Wenn Klarheit über die gesetzlichen Vorgaben besteht, sollen die Durchführungsverordnung, die Verwaltungsvorschrift sowie alle Satzungen und Muster erarbeitet werden. Das Inkrafttreten der neuen jagdrechtlichen Vorschriften zum 01.04.2027 dürfte aber weiterhin mit Unsicherheiten verbunden sein. Schließlich finden in Rheinland-Pfalz im März 2026 Landtagswahlen statt.
BR 031/04/25 DS/765-00
Landesjagdgesetz; Aufnahme des Wolfs
Mit der Aufnahme ins Jagdrecht soll ein Abschuss von Wölfen mit problematischem Verhalten perspektivisch erleichtert werden. Bislang genießt der Wolf im europäischen Recht den höchsten Schutzstatus. Allerdings wurde die Berner Konvention hinsichtlich seines Schutzstatus mit Wirkung zum 07.03.2025 von „streng geschützt“ auf „schützt“ herabgestuft. Eine entsprechende Anpassung der FFH-Richtlinie sowie des Bundesnaturschutzgesetzes sind als Folgeschritte beabsichtigt.
Die Entnahme von Wölfen ist auch in der Zukunft nur unter Maßgabe einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung im Einzelfall möglich, unabhängig davon, ob der Wolf dem Jagdrecht unterliegt oder nicht. Welch hohe Hürden für einen Wolfsabschuss diesbezüglich bestehen, zeigte zuletzt die Entscheidung des VG Koblenz vom 17.12.2024 mit der eine Ausnahmegenehmigung der SGD Nord gekippt wurde. Im Landesjagdgesetz könnte festgelegt werden, dass bei Vorliegen einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Wolfsentnahme die ganzjährige Schonzeit, das Nachtjagdverbot sowie das Verbot von Nachtsichtgeräten als aufgehoben gelten.
Insgesamt rückt das Ziel, ein aktives Bestandsmanagement von Wölfen zu etablieren, in den Vordergrund. Die bisherige Strategie der Landesregierung, allein durch Präventionsmaßnahmen und Aufklärung den Umgang mit dem Wolf konfliktfrei zu gestalten, tritt zurück.
BR 032/04/25 DS/765-00
Kommunaler Finanzierungssaldo im Jahr 2024
Das Statistische Landesamt hat die kommunalen Kassenergebnisse zum 31.12.2024 bekanntgegeben. Wie sich bereits im Laufe des Jahres 2024 abzeichnete, ist der kommunale Finanzierungssaldo im Jahr 2024 mit -630,15 Mio. € zum zweiten Mal in Folge deutlich negativ. Bereits das Jahr 2023, das Jahr der großen Reform des kommunalen Finanzausgleichs nach dem neuen Landesfinanzausgleichsgesetz, wies einen negativen Finanzierungssaldo aus, dieser mit -564,53 Mio. €. In der Summe der beiden ersten Jahre nach der Reform beträgt das kumulierte kommunale Finanzierungssaldo rund 1,20 Mrd. €.
Das Land Rheinland-Pfalz hat nach der Pressemitteilung des Landesrechnungshofs zum Jahresbericht 2025 im Jahr 2023 ein Finanzierungssaldo von rund +1 Mrd. € und im Jahr 2024 ein erneutes, vorläufiges Finanzierungssaldo von rund +1,1 Mrd. € zu verzeichnen, in der Summe somit rund +2,1 Mrd. €.
BR 033/04/25 HM/967-00
Änderungen des Grundgesetzes; Sondervermögen
Der Deutsche Bundestag hat Änderungen des Grundgesetzes (Artikel 109, 115, 143h, 87a) beschlossen, um die Verteidigungsfähigkeit des Landes zu erhöhen, den Ländern im Rahmen der Schuldenbremse Verschuldungsspielräume einzuräumen sowie ein Sondervermögen Infrastruktur einzurichten.
Ein Sondervermögen i. H. v. 500 Mrd. € mit einer Laufzeit von 12 Jahren wird für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 geschaffen. Davon sind 100 Mrd. € für den Klima- und Transformationsfonds (KTF) und 100 Mrd. € für Investitionen der Länder und Kommunen vorgesehen. Die Gesetzesbegründung sieht explizit auch kommunale Investitionen vor.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0077/2025
BR 034/04/25 HM/967-00
Innenstadtpreis des Landes
Die Landesregierung schreibt erstmals den Innenstadtpreis aus. Damit sollen kreative Projekte ausgezeichnet werden, die Innenstädte und Ortskerne beleben. Teilnehmen können unter anderem Einzelhändler, Handwerker, Vereine, Künstler, Netzwerke und kommunale Unternehmen. Wichtig für die Preiswürdigkeit eines Projekts ist, dass es von mehreren Akteuren gemeinsam getragen wird. Besonders erwünscht sind Bewerbungen, in denen privates Engagement und kommunale Zusammenarbeit sichtbar werden. Eingereicht werden können Projekte, die zwischen 2024 und 2025 umgesetzt wurden oder laufen – etwa Veranstaltungen, Begrünungen oder Konzepte gegen Leerstand. Eine Fachjury aus Wirtschaftsvertretungen und Verbänden vergibt bis zu sieben Preise mit einer Gesamtsumme von 100.000 €. Bewerbungen sind bis zum 30.05.2025 per E-Mail einzureichen, die Preisverleihung findet am 04.09.2025 in Mainz statt.
Weitere Info: https://innenstaedte.rlp.de/innenstadtpreis/
BR 035/04/25 RB/610-00
Hochwasser; Kommunale Pegel und lokale Messstellen
Auf der Warnkarte des Hochwasservorhersagedienstes (HVD) unter www.hochwasser.rlp.de und damit auch in der App „Meine Pegel“ werden nun auch die Daten „Kommunaler Messstellen“ mit Wasserstandsmessungen an sehr kleinen Flüssen dargestellt. „Kommunale Messstellen“ werden von Kommunen errichtet und betrieben. Für die zusätzliche Darstellung dieser lokalen Messstellen auf der HVD-Webseite waren aufgrund der unterschiedlichen Datenherkünfte, Datenschnittstellen und der Sicherheitsanforderungen umfangreiche Vorarbeiten notwendig. Mit der kostenfreien App „Meine Pegel“ der Hochwasserzentralen können Benachrichtigungen für Hochwasserwarnungen und für Über- oder Unterschreitungen von individuell konfigurierbaren Wasserstands-Grenzwerten eingerichtet werden.
Weitere Info: https://hochwasserzentralen.info/meinepegel/
BR 036/04/25 BH/661-05
Wald; Nutzung zu Erholungszwecken; Gestattungsvertrag
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 13.02.2025 an die Forstämter zur „Nutzung des Waldes zu Erholungszwecken“ Stellung genommen. Vornehmlich geht es um Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter, die gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LWaldG nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden und bei fehlender Beeinträchtigung der Wirkungen des Waldes sowie sonstiger Rechtsgüter zulässig sind. Diese Veranstaltungen dienen maßgeblich dem wirtschaftlichen Interesse eines Organisators bzw. Veranstalters. Sie stellen eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Waldes dar.
Regelungen in einem Gestattungsvertrag hinsichtlich „Verkehrssicherung“ und „Gewährleistung, Haftung, Schadenersatz“ sind für die Rechtssicherheit von besonderer Bedeutung. Auf diesem Wege können auch potenzielle Konflikte mit der Waldbewirtschaftung, mit Naturschutzbelangen oder jagdlichen Interessen minimiert werden. Gestattungsverträge sind ohne oder mit Gestattungsentgelt möglich. Im Rahmen der Privatautonomie gilt es die Konstellation des Einzelfalls zu würdigen.
BR 037/04/25 DS/866-00
Mountainbiking im Wald; Hinweise von Landesforsten
Landesforsten Rheinland-Pfalz hat im Februar 2025 Hinweise für die forstliche Praxis zum Thema „Mountainbiking im Wald“ veröffentlicht. Die Hinweise beziehen sich ausschließlich auf Initiativen, die einen nicht-kommerziellen Charakter haben.
Oberziel von Landesforsten ist es, die Waldbesitzenden bei der Schaffung eines legalen Angebots im Wald zu beraten und zu unterstützen, wenn ein örtlicher bzw. regionaler Bedarf besteht. Idealerweise stehen dabei Sportvereine, Mountainbike-Initiativen und Tourismusorganisationen als verlässliche Partner zur Verfügung. Damit soll eine positive Lenkungswirkung erreicht werden, die illegale Aktivitäten weitestgehend eingrenzt. Mountainbiker nutzen häufig schmale Waldwege und Pfade, auf denen das Fahren ohne Gestattung nicht erlaubt ist (§ 22 Abs. 4 LWaldG). Zudem werden teilweise auch im Waldbestand neue Abfahrten mit Hilfe von Werkzeugen sowie durch das Anbringen von Fremdmaterial trassiert und mit baulichen Anlagen (z. B. Sprüngen) versehen. Die Forstämter weisen die Waldbesitzenden darauf hin, dass illegale Trails ggfs. als Sachbeschädigung strafrechtlich zur Anzeige gebracht werden können. Zudem können auch zivilrechtliche Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, das unerlaubte Befahren abseits von Waldwegen von den Forstämtern als waldrechtliche Ordnungswidrigkeit zu verfolgen (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG).
Weitere Info: GStB-N Nr. 0086/2025
BR 038/04/25 DS/866-00
Muffelwild im Landkreis Bad Kreuznach; Allgemeinverfügung der oberen Jagdbehörde
Die obere Jagdbehörde hat bezogen auf alle Jagdbezirke im Landkreis Bad Kreuznach mit Allgemeinverfügung vom 05. 03. 2025 für das Muffelwild die Schonzeitaufhebung nach § 32 Abs. 1 LJG sowie die Aufhebung von sachlichen Verboten nach § 23 Abs. 1 Ziffer 7 und 8a LJG bestimmt. Die Schonzeit mit Ausnahme der für die Aufzucht bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere notwendigen Elterntiere sowie das Nachtjagdverbot, das Verbot der Erlegung unter Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie das Verbot der Erlegung unter Verwendung von Nachtsichtvorsatzgeräten und Nachtsichtaufsätzen werden aufgehoben. Die Allgemeinverfügung gilt für den Zeitraum vom 05.03.2025 bis 31.07.2025.
Zur Begründung weist die obere Jagdbehörde darauf hin, dass sich in zahlreichen Jagdbezirken im Landkreis Bad Kreuznach seit Jahren ein Muffelwildbestand aufbaut. Er befindet sich außerhalb eines Bewirtschaftungsbezirks und darf daher nicht gehegt werden. Die Ausübung der Jagd ist darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden (§ 31 LJG, § 13 LJVO). Allerdings haben die bisherigen Bemühungen der Jagdausübungsberechtigten das weitere Anwachsen des Muffelwildbestandes nicht verhindert. Die Allgemeinverfügung ist in diesem Kontext als mildeste behördliche Maßnahme anzusehen.
BR 039/04/25 DS/765-00
Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene; Waldbewirtschaftung
Der Deutsche Forstwirtschaftsrat fordert nach der gescheiterten Novelle des Bundeswaldgesetzes in der letzten Legislaturperiode, die tiefe Gräben und Misstrauen hinterlassen hat, verlässliche politische Rahmenbedingungen. Die Zuständigkeit für Waldpolitik und Forstwirtschaft sollte künftig ausschließlich und umfassend beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft liegen. Die GAK muss als bewährtes Förderinstrument erhalten und mit mindestens 135 Mio. € jährlich ausgestattet werden. Der Zugang zu zusätzlichen Mitteln für die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes sollte für alle Waldbesitzarten ermöglicht werden.
Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) sowie die nationale Umsetzung des Nature Restoration Law (NRL) drohen zu schwerwiegenden Belastungen für die Waldbesitzenden zu werden. Vordringliche Zielsetzungen sind eine Entbürokratisierung sowie eine inhaltliche Entschärfung.
Es ist notwendig, ein Nachfolgeprogramm für den durch die Ampel-Koalition aufgelösten Waldklimafonds zu etablieren. Die Kürzung von Forschung und Entwicklung ist nicht akzeptabel. Zur Förderung des Holzbaus ist eine Harmonisierung der Bauvorschriften sowie eine ausreichende Mittelausstattung erforderlich. Dem Holzbau muss bei Investitionen in die Infrastruktur eine tragende Rolle zukommen.
Weitere Info: www.dfwr.de
BR 040/04/25 DS/866-00
BlitzReport
BlitzReport April 2025
Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf
Landesjagdgesetz; Aufnahme des Wolfs
Kommunaler Finanzierungssaldo im Jahr 2024
Änderungen des Grundgesetzes; Sondervermögen
Innenstadtpreis des Landes
Hochwasser; Kommunale Pegel und lokale Messstellen
Wald; Nutzung zu Erholungszwecken; Gestattungsvertrag
Mountainbiking im Wald; Hinweise von Landesforsten
Muffelwild im Landkreis Bad Kreuznach; Allgemeinverfügung der oberen Jagdbehörde
Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene; Waldbewirtschaftung