BlitzReport

BlitzReport September 2024


  • Schutz kommunaler Amts- und Mandatsträger; Hotline unter 0800 300 99 44

    Die Ansprechstelle zum Schutz kommunaler Amts- und Mandatsträgerinnen und -träger hat am 01.08.2024 ihre Arbeit aufgenommen. Die „starke Stelle“ berät und unterstützt Betroffene, die Anfeindungen und Bedrohungen erleben. Sie ist montags bis freitags zwischen 9.00 und 16.00 Uhr telefonisch unter der Hotline 0800 300 99 44 sowie per E-Mail info@starkestelle.de erreichbar. Die Arbeit erfolgt kostenfrei, vertraulich und auf Wunsch der Betroffenen anonym. Die Ansprechstelle nimmt für Betroffene eine Lotsenfunktion wahr und vermittelt passende persönliche Hilfs- und Unterstützungsangebote auf Bundes- und Landesebene.

    Weitere Info: www.stark-im-amt.de 

    BR 095/09/24 DS/055-20

  • § 2b UStG; Verlängerung der Optionsfrist

    Mit der Einführung des § 2b UStG trat am 01.01.2017 durch das Steueränderungsgesetz 2015 eine neue Regelung in Kraft. Seither gibt es eine Übergangsfrist, die jetzt durch das Jahressteuergesetz 2024 zum zweiten Mal verlängert werden soll, nunmehr bis zum 31.12.2026. Insgesamt wird nach derzeitigem Stand die Übergangsfrist somit 11 Jahre betragen.

    Vor diesem Hintergrund hat die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag eine Kleine Anfrage mit dem Titel „Zwischenbilanz zur 10-jährigen Übergangsfrist für die Anwendung von § 2b UStG“ (BT-Drs. 20/12279) gestellt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0270/2024 

    BR 096/09/24 HM/962-10

  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Kommunaler Rat

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat zur Sitzung des Kommunalen Rates am 02.09.2024 den Gesetzentwurf zum Landesjagdgesetz vorgelegt. Der Kommunale Rat hat den Gesetzentwurf zur Kenntnis genommen und die Forderung bekräftigt, die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild zu erhalten. Ihre Auflösung würde dazu führen, dass sich die Wildart in ganz Rheinland-Pfalz ausbreitet. Dies läuft insbesondere den berechtigten Ansprüchen der Forstwirtschaft zuwider.

    Bereits heute nehmen die Rotwildbewirtschaftungsbezirke eine Gesamtfläche von über 32 % der bejagbaren Landesfläche ein. Dies trägt zur artgerechten Lebensweise des Rotwildes bei und dient der Sicherstellung der genetischen Vielfalt. Bundesländer wie Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz haben jüngst bestätigt, dass sie an (deutlich kleineren) Rotwildgebieten festhalten.

    Im Übrigen wird mit dem Gesetzentwurf den Inhalten der Stellungnahme des GStB überwiegend Rechnung getragen. Insbesondere bei dem Ziel, Wald und Wild in Einklang zu bringen, sind wichtige Verbesserungen vorgesehen.

    Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt Jagdrecht

    BR 097/09/24 DS/765-00

  • Handlungsprogramm Schwarzwild; Reduzierung überhöhter Bestände; ASP

    Der GStB hat gemeinsam mit dem fachlich zuständigen Ministerium sowie berührten Verbänden ein Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2024/2025 erarbeitet. Bedauerlicherweise trägt der Landesjagdverband das Handlungsprogramm in der vorliegenden Form nicht mit.

    Gerade vor dem Hintergrund des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Rheinland-Pfalz ist die Verringerung des Schwarzwildbestands in allen Landesteilen dringend erforderlich. Neben einer ganzjährigen intensiven Bejagung ist die Höhe des Abschusses der Zuwachsträger (weibliches Wild) deutlich zu steigern. Frischlinge sind umfassend und unabhängig von Alter und von Größe zu bejagen. Jegliche Beschränkungen der Jagdausübung auf Schwarzwild durch Gewichts- oder Altersvorgaben sind zu unterlassen. Großräumige, flächendeckende und revierübergreifende Bewegungsjagden sind eine besonders effektive Form der Schwarzwildbejagung. Die Jagdausübungsberechtigten sollten revierlose Jäger am Abschuss von Schwarzwild beteiligen.

    Weitere Informationen: GStB-N Nr. 0259/2024 

    BR 098/09/24 DS/765-00

  • Gefährlicher Hund; American Bully

    Das VG Trier hat in seinen Beschlüssen vom 06.03.2024, Az.: 8 L 540/24.TR, und vom 01.07.2024, Az.: 8 L 1645/24.TR, in Eilverfahren entschieden, dass ein sog. American Bully ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG) ist, dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen.

    Nach der einschlägigen Vorschrift im LHundG seien Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammten, gefährliche Hunde. Da der American Bully maßgeblich vom Pit Bull Terrier abstamme, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgebliche Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten, lägen die Voraussetzungen für die Annahme eines gefährlichen Hundes nach der einschlägigen Vorschrift vor, ohne dass es einer phänotypischen Begutachtung bedürfe. Die Hundehaltung sei daher nur mit der erforderlichen Erlaubnis nach dem LHundG möglich, deren Voraussetzungen hier nicht vorlagen. 

    BR 099/09/24 CR/100-00

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Stuttgart; OLG Koblenz

    Im baden-württembergischen Klageverfahren auf Kartellschadensersatz wegen gebündelter Rundholzvermarktung hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 15.08.2024, Az.: 2 U 30/22, entschieden, dass die Holzverkaufspraxis des Landes Baden-Württemberg in den Jahren 1978 bis 2015 kartellrechtswidrig war. Das Land haftet für überhöhte Einkaufspreise dem Grunde nach; der Klägerin steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Klage wird teilweise abgewiesen, soweit Beschaffungsvorgänge des vermarkteten Holzes nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen wurden.

    Das LG Stuttgart hatte mit Urteil vom 20.01.2022 (Az.: 30 O 176/19) die Klage abgewiesen, weil die Abtretung der Schadensersatzansprüche der Sägewerksbesitzer an die Klägerin gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen hätte und deshalb unwirksam sei. Das OLG Stuttgart sieht die Abtretung hingegen als wirksam an und hebt das Urteil des LG Stuttgart auf. Der Senat hat den Rechtsstreit zur Klärung der Schadenshöhe an das LG Stuttgart zurückverwiesen. Mit dem Betragsverfahren wird in der Praxis regelmäßig erst dann begonnen, wenn das Grundurteil rechtskräftig ist. Dies ist nicht der Fall. Das OLG Stuttgart hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Es ist davon auszugehen, dass das Land Baden-Württemberg diesen Weg beschreitet.

    Das OLG Koblenz hat seinen ursprünglich für 29.08.2024 festgesetzten Verkündungstermin unter Hinweis auf das Urteil des OLG Stuttgart auf 07.11.2024 verschoben. 

    BR 100/09/24 DS/866-42

  • Jagdpächter; Wolfshinweisschilder im Naturschutzgebiet

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 15.08.2024, Az.: 1 B 10738/24.OVG, entschieden, dass ein Jagdpächter im Naturschutzgebiet „Oberes Wiedtal“ keine Wolfshinweisschilder aufstellen darf. Diese trugen den Aufdruck: „Wölfe suchen auch in diesem Gebiet nach Beute! Hunde an kurzer Leine führen und Kinder bitte beaufsichtigen! Der Jagdpächter“.

    Das OVG bestätigt im Eilrechtsschutzverfahren die Entscheidung des VG Koblenz, das die angefochtene naturschutzrechtliche Beseitigungsverfügung mehrerer Schildtafeln seitens der Kreisverwaltung als offensichtlich rechtmäßig angesehen hatte. Der Wolf gehöre nicht zu den Tierarten, die dem Jagdrecht unterlägen. Die Warnung vor etwaigen – jagdunabhängigen – Gefahren durch Wildtiere wie den Wolf stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Jagdausübung und gehöre deshalb ersichtlich nicht zu jagdrechtlichen Aufgaben des Jagdpächters. Nach der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet sei es im Geltungsbereich grundsätzlich verboten, Schrifttafeln anzubringen. Eine Befreiung von diesem Verbot habe der Jagdpächter weder beantragt noch sei ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Befreiung erfüllt seien. 

    BR 101/09/24 DS/765-00

  • Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht

    Das BVerwG hat mit Beschluss vom 12.06.2024 (Az.: 3 B 3/23) die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2022 (Az.: 8 A 11522/21.OVG) zurückgewiesen. Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Revierdienstkosten an das Land hat, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Das Gericht sieht im Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten ein Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben und kein Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land endet erst mit der Bildung eines eigenen Forstreviers und der Wahrnehmung des Revierdienstes durch einen körperschaftlichen Bediensteten. 

    BR 102/09/24 DS/866-00

  • Zahlungen nach § 6 EEG; Bestandsanlagen; Auslegungshilfe

    Die Regelungen über die sog. Wertschöpfungsbeteiligung nach § 6 EEG wurden mehrfach geändert, was immer wieder zu Unklarheiten insbesondere in Bezug auf die Bestandsanlagen führt. Nun hat die Clearingstelle der Fachverbände dazu eine Auslegungshilfe herausgegeben. Die wichtigste Klarstellung betrifft die Anwendung von § 100 Abs. 2 EEG 2023. Dieser regelt, welche Fassung des § 6 EEG auf Bestandsanlagen anzuwenden ist. Sie gilt sowohl für Windkraft als auch für die Freiflächen-PV. Klargestellt wird zunächst, dass für die Anwendung des neuen Rechts nur eine der drei genannten Voraussetzungen erfüllt sein muss. Diese sind „Inbetriebnahme in den Jahren 2021 oder 2022“ oder „Gebotstermin in 2021 oder 2022“ sowie „Pilotwindenergieanlage des BMWK“. Weiterhin wird klargestellt, dass bei Anlagen, für die es sowohl ein Datum der Inbetriebnahme wie auch einen Gebotstermin gibt, maßgeblich ist, ob der Gebotstermin in 2021 oder 2022 lag. Eine weitere Klarstellung betrifft Anlagen zwischen 750 und 1.000 kW Leistung.

    Zur Frage, welche Strommengen in zeitlicher Hinsicht nach § 6 Abs. 5 EEG anzusetzen sind, wird klargestellt, dass hier immer eine Vergangenheitsbetrachtung greift, d. h. die Strommengen müssen bereits erzeugt worden sein (analog bei fiktiven Mengen). Dies ergibt sich aus dem Wort „tatsächlich“. Daneben gibt es weitere Klarstellungen, z. B. zur Verjährung der Erstattungsansprüche des Betreibers gegenüber dem Netzbetreiber.

    Weitere Info: Themenseite in kosDirekt 

    BR 103/09/24 TR/674-21

  • Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge

    Die Höhe der Säumniszuschläge ist auch nach dem 31.12.2018 verfassungskonform (Festhalten am BFH-Urteil vom 23.08.2023 – X R 30/21, BStBl II 2024, 215). Lediglich in einem summarischen Verfahren von einem anderen BFH-Senat geäußerte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit begründen keine Vorlagepflicht nach § 11 Abs. 2 FGO (BFH, Beschluss vom 17.07.2024 – X B 79/23, NV; veröffentlicht am 01.08.2024).

    Bereits mit dem Urteil vom 23.08.2023 – X R 30/21 (BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215) hatte der BFH klargestellt, dass die Höhe des Zinsanteils der Säumniszuschläge (§ 240 AO) nicht nur für die Zeit vor 2018, sondern auch danach verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Veröffentlicht worden ist dieses Urteil am 11.01.2024.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0272/2024 

    BR 104/09/24 HM/967-00

  • DSGVO; Anwendung im Bereich der Steuerverwaltung

    Der BFH hat zu den Voraussetzungen und der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entschieden (BFH, Urteil vom 12.03.2024, Az.: IX R 35/21). Art. 15 Abs. 1 DSGVO gewährt der betroffenen Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die näher in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0205/2024

    BR 105/09/24 HM/967-00

  • Bundespreis UMWELT & BAUEN 2025; Bauen im Bestand

    Der Bundespreis UMWELT & BAUEN 2025 zeichnet klimaschonendes, ressourcen- und energieeffizientes, klimaangepasstes und sozialverträgliches Bauen im Bestand aus. Er wird u. a. in den Kategorien „Wohngebäude“, „Nicht-Wohngebäude“ und „Quartier“ für Sanierungen, Modernisierungen, Umbauten und Erweiterungen von Bestandsgebäuden verliehen. Die Bauwerke müssen vorbildlich und in Deutschland bereits realisiert sein. Alle Projektbeteiligten können bis zum 18.11.2024 Projekte einreichen. Auslober sind das Bundesumweltministerium (BMUV) und das Umweltbundesamt (UBA).

    Weitere Info: https://www.umweltbundesamt.de/bundespreis-umwelt-bauen-start 

    BR 106/09/24 HF/670-03