BlitzReport

BlitzReport Oktober 2024


  • Funkwasserzähler; Zulässigkeit

    Auch in Rheinland-Pfalz stellen die kommunalen Wasserversorger schrittweise auf sog. Funkwasserzähler um. Von diesen kann der Zählerstand über Funk aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug ausgelesen werden. Nachdem es vor allem aus Bayern eine Reihe von Gerichtsentscheidungen zur Zulässigkeit von Funkwasserzählern gegeben hat, liegt nun erstmals auch eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.08.2024, Az.: 10 A 10456/24.OVG) vor. Diese bestätigt insbesondere, dass der nach Maßgabe einer Satzungsregelung, wie sie im GStB-Muster enthalten ist, durchgeführte Einsatz und Betrieb mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Verbrauchsdaten haben danach auch bei einem Einpersonenhaushalt keinen "höchstpersönlichen" Charakter. Der Rechtseingriff sei in der Gesamtabwägung nicht so schwerwiegend, dass die Nutzung solcher Geräte zurückstehen müsse, zumal die Bediensteten des Wasserwerks dem Datengeheimnis unterlägen.
    Weitere Info: WerkeDirekt

    BR 107/10/24 TR/815-34

  • Grundsteuerreform; Auswirkungen der Neuberechnung auf die Hebesätze

    Das Ministerium der Finanzen hat die Große Anfrage der CDU-Fraktion zu den Auswirkungen der Neuberechnung der Grundsteuer in den Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz beantwortet (LT-Drs. 18/10271). Unter anderem werden die Grundsteuermessbeträge der Grundsteuer B in den einzelnen Städten und Gemeinden in Rheinland-Pfalz zum Stand 01.01.2024 dargestellt sowie die Hebesätze für die Grundsteuer B, die notwendig wären, um ab 01.01.2025 eine Aufkommensneutralität der Grundsteuer B gegenüber dem Jahr 2024 zu erzielen.
    Eine rechtliche Verpflichtung für eine Gemeinde, ihre Hebesätze im Rahmen der Aufkommensneutralität oder in Höhe der aktuell im Landesfinanzausgleichsgesetz festgesetzten Nivellierungssätze festzusetzen, gibt es nicht. Anpassungen der Hebesätze sind immer vor dem Hintergrund der Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nach der Gemeindeordnung zu sehen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0300/2024

    BR 108/10/24 HM/963-10

  • Forsttechnischer Dienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das dritte Einstiegsamt

    Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im forsttechnischen Dienst vom 04.09.2024 ist veröffentlicht (GVBl. S. 320) und tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Neufassung berücksichtigt die erfolgten Weiterentwicklungen der forstlichen Studiengänge sowie den Wandel des forstlichen Berufsbilds.
    Die Bezeichnung „forsttechnischer Dienst“ in der Überschrift der Verordnung trägt der Zuordnung zum technischen Dienst Rechnung. Sie hat die Folge, dass Absolventen des Vorbereitungsdienstes, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10 (statt A 9) erhalten. In den Nachbarbundesländer Saarland, Thüringen, Hessen und Bayern ist dies bereits der Fall, in Baden-Württemberg findet die Besoldungsgruppe A 11 Anwendung. Im Tarifbereich ergibt sich unter Anwendung des Tarifvertrags für Ingenieure ein vergleichbares Bild.
    Die Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung für den kommunalen Waldbesitz in Rheinland-Pfalz hängt maßgeblich von einer hinreichend attraktiven Besoldungsstruktur im Ländervergleich ab. Daher hat der GStB die vorgenommenen Veränderungen unterstützt.

    BR 109/10/24 DS/866-00

  • Umsatzsteuer; Verpflichtung zur elektronischen Rechnung ab 01.01.2025

    Elektronische Rechnungen sind im B2B-Bereich (Leistungen zwischen Unternehmern) ab dem 01.01.2025 verpflichtend. Entsprechende umsatzsteuerrechtliche Regelungen sind im Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) enthalten. Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).
    Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwands für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen (§ 27 Abs. 38 UStG n. F., gem. Vermittlungsergebnis vom 21.02.2024, zuvor Abs. 39) für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0299/2024

    BR 110/10/24 HM/962-10

  • Forstorganisation im Jahr 2024

    In Rheinland-Pfalz bestehen 403 Forstreviere (Stand: 31.12.2023). In 291 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 21 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 112 Forstreviere (Vorjahr: 107 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
    Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 270 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.684 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.663 Hektar). In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße bei staatlicher Revierleitung 1.720 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.681 Hektar).
    Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 114.769 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.025 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.094 Hektar).

    BR 111/10/24 DS/866-00

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2024

    Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2023). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 95.823 € (Vorjahr: 96.169 €) gesunken; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 68.974 € (Vorjahr: 69.641 €). Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
    Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.085 € pro Forstrevier (Vorjahr: 1.333 €) beziffert. Dieser ist unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 60 % zu 40 % - Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
    Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 38.763 € (Vorjahr: 39.001 €). Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzungen des 40 %-tigen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient der Reduktionsgrenzwert. Er liegt im Jahr 2023 bei 1.350 Hektar reduzierte Holzbodenfläche, im Jahr 2024 bei 1.400 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

    BR 112/10/24 DS/866-00

  • Forstliche Förderung; GAK

    Die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) stellt für die forstliche Förderung in Rheinland-Pfalz die inhaltliche und finanzielle Basis dar. Sie ist hinsichtlich der Bandbreite der Fördertatbestände und der Kontinuität der Mittelbereitstellung von ausschlaggebender Bedeutung. Im Rahmen der Kofinanzierung trägt der Bund regelmäßig 60 % und das Land 40% der GAK-Fördermittel.
    Im Jahr 2023 kamen GAK-Mittel in Höhe von 14,6 Mio. € zur Auszahlung, davon über 11 Mio. € für den Körperschaftswald. In die Maßnahmengruppe „Förderung in Verbindung mit Extremwetterereignissen“ flossen mit 10,7 Mio. € (Körperschaftswald 7,8 Mio. €) die überwiegenden Mittel, insbesondere für die Wiederaufforstung. In anderen Maßnahmengruppen wurden unter anderem die Bodenschutzkalkung, die Wegeinstandsetzung, die forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse sowie der Waldnaturschutz gefördert.

    BR 113/10/24 DS/866-00

  • Invasive Arten; Nilgans

     Invasive Arten stellen einen wesentlichen Gefährdungsfaktor für die biologische Vielfalt dar. Sie verändern Lebensräume und verdrängen natürlich vorkommende Arten. Die Nilgans ist nach der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 als invasive Art eingestuft, allerdings ist sie in Europa bereits etabliert (Art. 19 der EU-Verordnung). Insoweit besteht kein artenschutzrechtlich begründeter direkter Bekämpfungszwang. Dass die Nilgans und ihre Hinterlassenschaften dem Menschen Probleme bereiten, spielt aus rein artenschutzrechtlicher Sicht der EU-Verordnung und für deren Umsetzung keine prioritäre Rolle (vgl. LT-Vorlage 18/6332). Managementmaßnahmen (u. a. Fütterungsverbot, Gelegebehandlung von Eiern, Vergrämungsmaßnahmen) können unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Angemessenheit und der Auswirkungen auf die Umwelt durchgeführt werden.
    Die Nilgans unterliegt in Rheinland-Pfalz dem Jagdrecht. Für die Altvögel ist vom 1. November bis 15. Januar eine Jagdzeit festgelegt. Jungtiere dürfen ganzjährig außerhalb von Schutzgebieten bejagt werden. Jährlich werden landesweit über 2.000 Nilgänse erlegt. Nach Einschätzung des fachlich zuständigen Ministeriums ist die Nilgans auch mit jagdlichen Methoden nicht mehr aus Rheinland-Pfalz zu verdrängen.

    BR 114/10/24 DS/765-00

  • Jahressteuergesetz 2024

    Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 20/12780). Dieses enthält „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“. Für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden.
    Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 € (bisher 22.000 €) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 € (bisher 50.000 €) liegt. Der umsatzsteuerliche Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wird auf 8,4 % angepasst.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0296/2024

    BR 115/10/24 HM/967-00

  • Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen; Förderaufruf

    Das BMUV hat einen neuen Förderaufruf für die Förderrichtlinie „Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen“ gestartet. Anträge können vom 01.10. bis 15.12.2024 eingereicht werden. Die Förderschwerpunkte sind die Erstellung von Konzepten zur nachhaltigen Anpassung an die Klimakrise sowie die Umsetzung vorbildhafter Klimaanpassungsmaßnahmen.
    Zu dem Programm bietet der Projektträger ZUG am 1. und 17. Oktober sowie am 19. November drei Informationsveranstaltungen im online-Format an. 

    Weitere Info und Anmeldung über https://www.z-u-g.org/anpaso-anmeldung-zu-den-veranstaltungen/

    BR 116/10/24 TR/674-50

  • Natürlicher Klimaschutz in Kommunen; Antragsstopp

    Die für das Jahr 2024 bereitgestellten Mittel für das Zuschuss-Programm "Natürlicher Klimaschutz in Kommunen" (444) sind bereits aufgebraucht. Es war laut BMUV mit "einem niedrigen dreistelligen Millionenbetrag" ausgestattet. Daher werden ab sofort und bis auf weiteres keine Anträge mehr entgegengenommen. Laufende Anträge sind von der Aussetzung der Antragstellung nicht betroffen. Für das Jahr 2025 soll das Förderprogramm wieder mit neuen Mitteln ausgestattet werden.

    Weitere Info: www.kfw.de unter Zuschuss 444

    BR 117/10/24 TR/674-02