BlitzReport

BlitzReport November 2024


  • Förderprogramm "regional.zukunft.nachhaltig"

    Die Landesregierung hat am 07.10.2024 ihr neues Förderprogramm „regional.zukunft.nachhaltig“ vorgestellt, dass die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse weiter ausbauen soll. Das Programm richtet sich an besonders strukturschwache Regionen und soll diese mit 200 Mio. € unter-stützen. Neben der wirtschaftlichen Entwicklung soll es auch eine nachhaltige und klimagerechte Infrastruktur, die Versorgung sowie den sozialen Zusammenhalt in den Blick nehmen. Hierfür stehen regionale Budgets zur Verfügung, deren Höhe von der Einwohnerzahl abhängig ist. Antragsberechtigt sind 62 Verbandsgemeinden, eine verbandsfreie Gemeinde und eine kreisfreie Stadt sowie fünf Landkreise, deren Kreisgebiet komplett in der Förderkulisse liegt. Das erforderliche Umsetzungsgesetz soll bis Jahresende im Landtag eingebracht werden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0327/2024

    BR 118/11/24 HM/967-00

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes; Antragsstopp

    Die berührten Bundesministerien haben am 16.10.2024 mitgeteilt, dass im Rahmen des Förderprogramms Klimaangepasstes Waldmanagement ab sofort bis auf Weiteres ein Antragsstopp gilt. Das Förderprogramm werde erfreulich stark nachgefragt, so dass die bereitgestellten Mittel inzwischen aufgebraucht seien. Daher können bis auf weiteres keine neuen Erstanträge mehr entgegengenommen und bearbeitet werden. Darunter fallen auch bereits eingegangene Erstanträge ab dem 01.01.2024. Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe soll alle Antragsstellenden entsprechend informieren.

    Das Förderprogramm Klimaangepasstes Waldmanagement wird seit dem Haushaltsjahr 2024 gemeinsam vom Bundeslandwirtschaftsministerium und vom Bundesumweltministerium verantwortet. Die Finanzierung erfolgt aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz des Bundesumweltministeriums. Dadurch konnte die weitere Finanzierung des Förderprogramms sichergestellt werden. Im Jahr 2024 wurden 134 Mio. € Fördermittel ausgezahlt. Im Jahr 2025 sollen Fördermittel in gleicher Höhe zur Verfügung stehen.

    BR 119/11/24 DS/866-00

  • EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Verschiebung der Umsetzung

    Die EU-Kommission hat am 02.10.2024 angekündigt, die Umsetzung der EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“ (EUDR) um 12 Monate, also bis 31.12.2025, verschieben zu wollen. Erforderlich ist hierzu ein eigenes Gesetz, das der Zustimmung von EU-Parlament und Rat bedarf. Der Verlängerungsvorschlag soll die Ziele und den Inhalt der EUDR in keiner Weise in Frage stellen.

    Die EU-Kommission reagiert damit auf die massiven Bedenken, die u. a. von der Forst- und Holzwirtschaft vorgetragen wurden. Bei einer Umsetzung der EUDR zum Jahresende 2024 wäre es fast zwangsläufig zu schwerwiegenden Störungen in den Lieferketten und zu Lieferengpässen gekommen. Verkaufte Holzmengen müssen mit den Geokoordinaten des Grundstücks, auf dem das Holz geerntet wurde, mit Holzmenge und Holzart sowie mit dem Produktionszeitraum an ein EU-Informationsportal gemeldet und entsprechende Sorgfaltserklärungen abgegeben werden. Die Waldbesitzenden erhalten dann eine Referenznummer, die an den Holzkäufer zu übermitteln ist. Bislang fehlen allerdings EU-seitig wichtige Umsetzungsinstrumente wie das Länder-Benchmarking, welches das Entwaldungsrisiko in den jeweiligen Ländern darstellt und je nach Einstufung Erleichterungen oder Mehraufwand in der Dokumentation bedeutet. Auch das notwendige IT-System für Millionen von Datensätzen wäre nicht rechtzeitig einsatzbereit gewesen.

    Aus Sicht des GStB sollte die gewonnene Zeit genutzt werden, die Umsetzung praxistauglicher zu gestalten. Ein massiver bürokratischer Aufwand muss verhindert werden. In Deutschland besteht die Entwaldungsproblematik nachweislich nicht.

    BR 120/11/24 DS/866-00

  • Fischerei; Besonderes Gebührenverzeichnis; Neufassung

    Mit der Dritten Landesverordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 23.07.2024 (GVBl. S. 327) wird in erster Linie eine Neufassung des Besonderen Gebührenverzeichnisses Fischerei vorgenommen. Die Neufassung ist am 01.10.2024 in Kraft getreten.

    Die Gebühren werden generell an die allgemeine Kostenentwicklung gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums angepasst. Dies führt zu Mehreinnahmen, denen allerdings geringe Mehraufwände gegenüberstehen. Erstmals finden soziale Belange Berücksichtigung. So werden reduzierte Gebührensätze z. B. für Schüler, Auszubildende, Studierende, Menschen mit Behinderungen oder Empfänger von Leistungen nach dem SGB und dem AsylbLG eingeführt. Die Voraussetzungen sind nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern lediglich bei Vorlage des entsprechenden Nachweises.

    Bei den Gebühren für den Fischereischein treten folgende Änderungen ein: Jugendfischereischein 4,00 € (bisher 2,60 €), Sonderfischereischein 6,20 € (bisher 4,00 €), Jahresfischereischein 8,50 € (bisher 5,00 €), Jahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 7,00 €, Fünfjahresfischereischein 25,00 € (bisher 16,00 €) sowie Fünfjahresfischereischein mit reduzierter Gebühr 20,50 €.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0323/2024

    BR 121/11/24 DS/766-00

  • Denkmalrechtliche Genehmigung für Solarzaun

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 15.08.2024, Az.: 1 A 10604/23.OVG, entschieden, dass der Eigentümer eines denkmalgeschützten Wohngebäudes einen Anspruch auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Errichtung eines Solarzauns hat. Das öffentliche Interesse an der Errichtung stelle nach der gesetzlichen Wertung des § 2 Satz 2 EEG ein vorrangiges Gemeinwohlinteresse im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG dar, hinter das das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Erscheinungsbildes eines denkmalgeschützten Gebäudes zurückzutreten habe. Der Schutzzweck des § 2 EEG stehe auch einer Prüfung von alternativen Standorten für eine Solaranlage grundsätzlich entgehen. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann im Einzelfall die Erhaltung des unveränderten Erscheinungsbildes erforderlich sein, z. B. bei einem identitätsstiftenden Denkmal für die Gemeinde oder bei einer anerkannten oder potenziellen UN-ESCO-Welterbestätte.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0351/2024

    BR 122/11/24 MF/361-01

  • Doppelhaushalt des Landes 2025/2026; KFA

    Am 08.10.2024 fand die Anhörung der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände zum Entwurf des Landeshaushaltes 2025/2026 vor dem Innen- und dem Finanzausschuss des Landtages statt. Es ist vorgesehen, dass die Finanzausgleichsmasse im Haushaltsjahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 um 274,4 Mio. € aufwachsen soll. Im Haushaltsjahr 2026 beträgt der Aufwuchs gegenüber dem Haushaltsjahr 2025 74,2 Mio. €. Die seitens des Landes für die Berechnung der Mindestbedarfe 2023 und 2024 zugrunde gelegten Indizes, vor allem der Jahre 2022 und 2023, haben sich als zu niedrig erwiesen. Diese wurden nun „überschrieben“.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0331/2024

    BR 123/11/24 HM/967-00

  • Bundeswaldinventur; Ergebnisse für Deutschland

    Bund und Länder erheben im Rahmen der Bundeswaldinventur alle 10 Jahre die großräumigen Waldverhältnisse in Deutschland. An 80.000 Stichprobenpunkten werden ca. 150 Kriterien erfasst. Die Ergebnisse der vierten Bundeswaldinventur aus dem Jahr 2022 sind am 08.10.2024 veröffentlicht worden.

    Zentrale Ergebnisse im Vergleich zur Bundeswaldinventur des Jahres 2012 sind:

    • Die Waldfläche ist geringfügig angestiegen.
    • Die Strukturvielfalt (Mischung, Schichtigkeit) des Waldes hat zugenommen. Die Bäume sind im Durchschnitt älter und dicker geworden. 79 % der Wälder sind Mischwälder. Die Fläche der Laubbäume hat sich um 8 % erhöht.
    • Ökologische Parameter wie Anzahl der Biotopbäume, Naturnähe etc. haben sich positiv entwickelt. Der Totholzanteil ist vor allem aufgrund der Waldschäden um ein Drittel gewachsen.
    • Der Zuwachs, also die Menge an Holz, die durch das Wachstum der Bäume entsteht, hat abgenommen. Die Gründe sind der Rückgang der zuwachsstarken Fichte und die Schwächung der Bäume durch die Folgen des Klimawandels.
    • Die Kohlenstoff-Speicherleistung des Waldes hat abgenommen. Durch die massiven klimawandelbedingten Verluste an lebender Biomasse wurde der Wald seit 2017 sogar von einer Kohlenstoffsenke zu einer Kohlenstoffquelle.

    Weitere Info: www.bundeswaldinventur.de

    BR 124/11/24 DS/866-00

  • Bundeswaldinventur; Ergebnisse für Rheinland-Pfalz

    Rheinland-Pfalz ist mit 43 % Bewaldung das waldreichste Bundesland in Deutschland und besitzt mit 45,9 % den höchsten Körperschaftswaldanteil. In den vergangenen 10 Jahren ist der Wald noch einmal deutlich strukturreicher und naturnäher geworden. Die junge Baumgeneration stammt fast vollständig aus Naturverjüngung.

    Trotz der erheblichen Flächenverluste durch die seit 2018 massiven Borkenkäferschäden ist die Fichte mit 14,9 % hinter der Buche (23,1 %) und der Eiche (21,5 %) die flächenmäßig dritthäufigste Baumart. Bei allen Hauptbaumarten zeigen sich deutliche Rückgänge in den Zuwächsen. Auch die Nutzungsmenge von Holz ist zurückgegangen und liegt insgesamt unter dem Zuwachs. Lediglich bei der Baumart Fichte lag die Nutzung in Folge der klimawandelbedingten Schäden über dem Zuwachs. Die Menge an Totholz im Wald hat sich deutlich erhöht. Auffallend ist dabei neben dem Anstieg an abgestorbenen stehenden Nadelbäumen die deutliche Zunahme an stehendem und liegendem Totholz bei Laubbäumen.

    Im Wald von Rheinland-Pfalz sind gegenwärtig 91,2 Mio. Tonnen Kohlenstoff in lebenden und toten Bäumen gespeichert. Die Kohlenstoffmenge hat sich um insgesamt 4,67 Mio. Tonnen erhöht. Damit war der Wald in Rheinland-Pfalz in der Gesamtbilanz der vergangenen 10 Jahre eine Kohlenstoffsenke (1,7 Mio. Tonnen CO2-Absorption pro Jahr).

    Weitere Info: www.bwi.wald.rlp.de

    BR 125/11/24 DS/866-00

  • Grundsteuerreform; Hebesätze mit Differenzierung in NRW

    Im Zuge der Grundsteuerreform ergeben sich Belastungsverschiebungen zwischen den unterschiedlichen Grundstücksarten. Das Land NRW hat den Städten und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, die Hebesätze der Grundsteuer B für Wohn- und Geschäftsgrundstücke zu differenzieren, also unterschiedlich hoch festzusetzen. Statt einer landesweiten Lösung müsste dafür jede der 396 Städte und Gemeinden in NRW einzeln darüber entscheiden und rechtssicher begründen können, welche differenzierten Hebesätze sie anwendet, um Wohngrundstücke zu entlasten. Ein vom Städtetag NRW in Auftrag gegebenes Gutachten vom 24.09.2024 zeigt erhebliche rechtliche Risiken für die Städte und Gemeinden auf.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0328/2024

    BR 126/11/24 HM/963-10

  • Schrottimmobilien; Ersteigerung

    Das Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien steht zur Verkündung an. Sog. Schrottimmobilien weisen i. d. R. erhebliche städtebauliche Missstände auf, die vom Eigentümer nicht behoben werden. Kommt es zu einer Zwangsversteigerung der Immobilie, ist in einigen Fällen ein bestimmtes Geschäftsmodell unredlicher Ersteher zu beobachten. Dabei werden hohe Gebote auf Schrottimmobilien in der Absicht abgegeben, das Gebot nicht zu bezahlen, zugleich aber bis zur erneuten Versteigerung der Immobilie Einnahmen, z. B. durch Vermietung, zu erzielen. Dieses Geschäftsmodell soll mit dem neuen Gesetz eingedämmt werden.

    Gemeinden, in denen das Grundstück liegt, wird unabhängig von einer Beteiligtenstellung als Gläubiger das Recht eingeräumt, in einem Zwangsversteigerungsverfahren einen Antrag auf gerichtliche Verwaltung zu stellen. Die Gemeinde hat mit dem Antrag zu bestätigen, dass die zu verwaltende Immobilie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt, bauliche Missstände oder Mängel aufweist, den geltenden Vorschriften zu Umgang, Nutzung und Bewirtschaftung nicht entspricht oder nicht angemessen genutzt wird. Durch die gerichtliche Verwaltung wird dem Ersteher vorübergehend die Befugnis entzogen, die Immobilie in Besitz zu nehmen und sie zu verwalten.

    Weitere Info: Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien

    BR 127/11/24 RB/610-00

  • Elektro- und Elektronikgerätegesetz; Novellierung

    Das Bundeskabinett hat am 09.10.2024 eine Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) beschlossen. Der Entwurf zielt auf eine Verstärkung und Vereinheitlichung der Verbraucherinformation, z. B. durch einheitliche Kennzeichnung der Sammelstellen. Um Brandrisiken zu minimieren, die durch falsch entsorgte oder beschädigte Lithium-Batterien entstehen können, soll geschultes Personal des Wertstoffhofs die Altgeräte in die Sammelbehältnisse sortieren und ggf. Lithium-Batterien entnehmen. Die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten soll auf alle Verkaufsstellen ausgeweitet werden, also z. B. auch auf Kioske oder Tankstellen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0338/2024

    BR 128/11/24 HF/821