BlitzReport

BlitzReport Mai 2024


  •  Solarpaket I; Duldungspflichten für Kommunen

    Das Gesetzespaket "Solarpaket I" wurde Ende April 2024 beschlossen. Ziel ist die Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung. Geändert werden das EEG, das EnWG sowie das EnFG. Die Änderungen betreffen zum Teil auch kommunale Interessen - und zwar nachteilig. Der DStGB hat die Regelungen im Vorfeld massiv kritisiert.
    Unter anderem wird eine ursprünglich vorgesehene Erweiterung der finanziellen Beteiligung nach § 6 EEG auf Solaranlagen des ersten Segments (im wesentlichen Freiflächenanlagen) wieder gestrichen. Damit wird die Chance vertan, zur Akzeptanz auch dieser Anlagen beizutragen.
    Gravierender sind aber neue gesetzliche Duldungspflichten für Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zugunsten der EE-Branche (§§ 11a und 11b EEG). Diese Duldungspflichten betreffen die Leitungen zum Anschluss von EE-Anlagen zur Stromerzeugung sowie die Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus von Windenergieanlagen. Zwar gibt es eine gesetzliche geregelte Entschädigung. Diese ist jedoch mit einmalig 5 % des Verkehrswertes deutlich geringer als das, was die Kommunen in den etablierten Sondernutzungs- bzw. Gestattungsverträgen vereinbaren können. Aus Sicht des GStB gab es in diesem Punkt überhaupt keinen Regelungsbedarf, das bisherige Verfahren hatte sich bewährt.

    Weitere Info: kosDirekt

    BR 046/05/24 TR/674-21

  • Windenergieanlagen im Wald; Landesforsten; Solidarpakte

    Dem Ziel, Windenergieanlagen an den windhöffigsten Standorten zu konzentrieren, dienen Solidarpakte. Das Instrument ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gemeinden einen Teil der Einnahmen aus der Windenergienutzung in einen gemeinsamen Fonds einzahlen, der wiederum an alle beteiligten Gemeinden verteilt wird. Auch Gemeinden, die über keine oder nur bedingt geeignete Standorte verfügen oder auf den Bau von Anlagen verzichten, profitieren auf diesem Weg. Landesforsten beteiligt sich mit geeigneten Standorten im Staatswald an kommunalen Solidarpakten und zwar grundsätzlich zu den Konditionen, die die Gemeinden untereinander vereinbart haben (LT-Drs. 18/9135). Durch diese Beteiligung soll die landesweite Zielsetzung eines konzentrierten Ausbaus der Windenergie gefördert werden.
    Ziel des Landeswindenergiegebietegesetzes vom 18.03.2024 (GVBl. S. 53) ist es, den Ausbau der Windenergienutzung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes sowie der Energiesicherheit zu erhöhen und zu beschleunigen. In Rheinland-Pfalz sind spätestens bis zum 31.12.2027 mindestens 1,4 % der Landesfläche und spätestens bis zum 31.12.2030 mindestens 2,2 % der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Damit werden die Verpflichtungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes, das für Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2032 das Flächenziel auf 2,2 % der Landesfläche festsetzt, zwei Jahre früher vorgegeben.

    BR 047/05/24 DS/866-00

  • Bewertungsrecht; Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen    

    Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG geäußert.
    Wurde für ein Grundstück, auf dem eine Windkraftanlage oder eine Freiflächen-Photovoltaikanlage betrieben wird, durch den örtlichen Gutachterausschuss ein Bodenrichtwert für eine dementsprechende Nutzung, wie z. B. für Bauflächen für Energieerzeugung (EE), festgestellt, ist dieser anzusetzen. Ist ein derartiger Bodenrichtwert nicht verfügbar, aber werden aus dem Bereich der Gutachterausschüsse der jeweiligen Länder anderweitige geeignete Daten, wie z. B. Faktoren zum Bodenrichtwert für Ackerlandflächen, zur Bodenwertermittlung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt, sind diese anzuwenden.

    Weitere Info: Oberste Finanzbehörden der Länder vom 06.03.2024 - S 3015, BStBl. 2024 I S. 378

    BR 048/05/24 HM/963-10

  • Jahressteuergesetz 2024; Verlängerung der § 2b UStG-Option

    Gemäß den Ausführungen im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für ein Jahressteuergesetz 2024, Stand 27.03.2024, ergibt sich u. a. in Art. 21 Nr. 22 der „Vorschlag“ einer weiteren Verlängerung der Übergangsfrist für § 2b UStG bis einschließlich 31.12.2026. Das heißt, nach dem Plan des BMF wird § 2b UStG erst ab dem 01.01.2027 eingeführt.
    Ob es letztendlich zu dieser Verlängerung kommen wird und ob es dieser Vorschlag in den Gesetzentwurf der Bundesregierung schafft, ergibt sich erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren.

    BR 049/05/24 HM/963-10

  • Forsttechnischer Dienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das dritte Einstiegsamt

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Benehmen mit dem Innenministerium einen Entwurf zum Neuerlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forsttechnischen Dienst erarbeitet und mit Schreiben vom 17.04.2024 das Anhörungsverfahren eröffnet. Die Neufassung soll den erfolgten Weiterentwicklungen der forstlichen Studiengänge sowie dem Wandel des forstlichen Berufsbilds Rechnung tragen. Gerade im Hinblick auf die Bekämpfung der Klimawandelfolgen nehmen technische und ökologische Qualifikationsschwerpunkte eine immer zentralere Rolle ein. Vor diesem Hintergrund soll eine besoldungsrechtliche Neubewertung des Einstiegsamts vorgenommen werden.
    Die Zuordnung zum technischen Dienst hat die Folge, dass Absolventen des Vorbereitungsdienstes, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10 (statt A 9) erhalten. In den Nachbarbundesländern Saarland, Thüringen, Hessen und Bayern ist dies bereits der Fall, in Baden-Württemberg findet die Besoldungsgruppe A 11 Anwendung. Im Tarifbereich ergibt sich unter Anwendung des Tarifvertrags für Ingenieure ein vergleichbares Bild.
    Die Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung für den kommunalen Waldbesitz in Rheinland-Pfalz hängt maßgeblich von einer hinreichend attraktiven Besoldungsstruktur im Ländervergleich ab. Daher unterstützt der GStB grundsätzlich die angestrebten Veränderungen.

    BR 050/05/24 DS/866-00

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes

    Das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ des Bundes wird ab sofort gemeinsam vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) und vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fortgeführt. Die Finanzierung erfolgt ab dem Jahr 2024 aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (AMK) des BMUV. Antragsteller erhalten ab Mai 2024 von der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR) die Bewilligungsbescheide für das laufende Jahr. Es stehen rund 130 Mio. € für das Förderprogramm zur Verfügung. Im Jahr 2023 hatte die Bundesregierung im Haushalt des BMEL 120 Mio. € für diesen Zweck bereitgestellt.
    Die Größe der bisher geförderten Waldfläche beträgt insgesamt ca. 1,52 Mio. Hektar. Davon liegen 57 % im Körperschaftswald und 42 % im Privatwald. Insgesamt konnten bislang 21 % des Körperschafts- und Privatwaldes in Deutschland erreicht werden.

    BR 051/05/24 DS/866-00

  • Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz; Waldökosysteme; Finanzierung und Umsetzung

    Die aus dem Klima- und Transformationsfonds finanzierten Mittel des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz (ANK) verringern sich, u. a. wegen der Auswirkungen des Urteils des BVerfG, von geplanten 5 Mrd. € für den Zeitraum von 2023 bis 2026 auf insgesamt 3,5 Mrd. €. Die ANK-Maßnahme 5.1 „Biodiversitätsfördernde Mehrung der Waldfläche“ wird zunächst zurückgestellt. Zur Jahresmitte 2024 soll das als ANK-Maßnahme 5.3 vorgesehene Förderprogramm bzgl. finanzieller Anreize für zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen des Waldes starten, welches das bereits laufende Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ ergänzt. Ab 2024 werden ferner Fördermaßnahmen zum Waldumbau und zur Wiederherstellung von Wäldern, die bisher im Haushalt des Bundeslandwirtschaftsministeriums veranschlagt waren, aus ANK-Mitteln finanziert.
    Aus einer Aufsummierung der Ist-Ausgaben für den Zeitraum seit 2022 bis 31.01.2024 (BT-Drs. 20/10784) ergibt sich, dass für die ANK-Maßnahme 5 „Waldökosysteme“ lediglich 230.226 € verausgabt wurden. Der gesamte Mittelabfluss in diesem Zeitraum lag immerhin bei 18,45 Mio. €.

    BR 052/05/24 DS/866-00

  • Waldforen auf Forstamtsebene

    Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 11.04.2024 an die Forstämter sowie an die Regionalleitungen auf die fakultative Einrichtung bzw. Durchführung von Waldforen hingewiesen. Waldforen werden als eine „proaktive Informations- und Austauschplattform zur Verbesserung von Transparenz und Kundenzufriedenheit“ verstanden. Insbesondere den Themenkomplexen „Wald und Gesellschaft“ sowie „Landesforsten und seine Kunden“ kommt danach eine neue Aktualität zu. Die Forstämter sollen das breite Interesse am Wald bedienen, eigene Entscheidungen verständlich machen, Akzeptanz schaffen, die Kundenfreundlichkeit von Landesforsten beweisen, Vertrauen in das Handeln als staatliche Institution sichern sowie zu einer Versachlichung von Diskussionen beitragen.
    Grundsätzlich ist zunächst eine Etablierung „Kleiner Waldforen“ mit den Waldbesitzenden (Gremien und örtliche Bevölkerung) und möglichst turnusmäßigen Treffen (mindestens einmal jährlich) vorgesehen. Darüber hinaus sind nach Absprache mit den Regionalleitungen bedarfsweise am Einzelfall ausgerichtete „Große Waldforen“ möglich, zu denen neben den Waldbesitzenden auch weitere Interessengruppen (z. B. andere Behörden, Umweltverbände, Holzwirtschaft, Tourismus, Jägerschaft) eingeladen werden.

    BR 053/05/24 DS/866-00

  • Kinderlärm; Begleitpersonen auf Ballspielplätzen

    Für Lärm von Ballspielplätzen für Kinder bis 14 Jahren gilt das Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG auch wenn Begleitpersonen den Platz nutzen dürfen. Das VG Karlsruhe hat mit Urteil vom 21.02.2024 (Az.: 2 K 1263/23) entschieden, dass es sich es sich um eine mit Blick auf das Kindesalter – auch hinsichtlich etwaiger Aufsichtspflichten – notwendige Nebenfolge handele. Auch bei älteren Kindern sei es sozialadäquat, die Nutzung gemeinsam mit älteren oder erwachsenen Begleitpersonen zuzulassen. Das gilt jedenfalls für kleinräumige Einrichtungen, die auf spielerische oder körperlich-spielerische Aktivitäten von Kindern zugeschnitten sind und bei denen zumutbare Möglichkeiten der Lärmreduktion ergriffen wurden.

    BR 054/05/24 HF/671-31

  • Kapitalertragsteuern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG

    Durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom 20.12.2001 sind in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neue Einkommenstatbestände eingeführt worden. Zu Kapitaleinkünften der Trägerkörperschaft werden qualifiziert nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit und nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (soweit der Gewinn nicht den Rücklagen zugeführt wird oder bestimmte Umsatzgrenzen übersteigt).
    Hierunter fallen u. a. auch verdeckte Gewinnausschüttungen und die Auflösung von Rücklagen des BgA zu Zwecken außerhalb des BgA. Die Besteuerung wird in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs vorgenommen. Die Finanzämter achten im Rahmen der Betriebsprüfungen zunehmend auf derartige Konstellationen.

    BR 055/05/24 HM/967-00

  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Überarbeitung

    Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesjagdgesetz, der Anfang Juli 2023 vorgelegt wurde, hat bekanntermaßen zu landespolitischen Diskussionen geführt und stößt bei den berührten Verbänden auf ein sehr geteiltes Echo. Gegenwärtig bereitet das fachlich zuständige Ministerium eine überarbeitete Fassung des Gesetzentwurfs vor. Ziel ist ein praxistaugliches Jagdgesetz, das den aktuellen Herausforderungen gerecht wird und bei den Beteiligten auf möglichst große Akzeptanz stößt.
    Mit allen wichtigen Akteuren, auch mit dem GStB, sind vertiefende Gespräche im Gange. Es ist zu hoffen, dass zentrale Forderungen und Wünsche, die der GStB im Rahmen des Anhörungsverfahrens geltend gemacht hat, weitgehende Berücksichtigung finden.
    Mitte des Jahres 2024 dürfte der Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht werden. Für den GStB ist bedeutsam, dass die Neufassung des Landesjagdgesetzes zeitgleich mit den berührten Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschrift (nebst Mustersatzungen und Formblättern) in Kraft tritt.

    BR 056/05/24 DS/765-00