BlitzReport

BlitzReport März 2024


  • Verkehrssicherungspflicht im Wald; Infotafel


    BR 024/03/24 DS/866-00

  • Verkehrssicherungspflicht im Wald; Infotafel zur Sensibilisierung der Waldbesuchenden

    Die klimawandelbedingten Waldschäden führen zu einer erhöhten Gefährdung im Wald und auf Waldwegen. Mit einer neuen Infotafel soll eine Sensibilisierung für die Risiken erfolgen, mit denen ein Waldbesuch verbunden sein kann. Ziel ist es, mehr Aufmerksamkeit und mehr Eigenverantwortung bei den Waldbesuchenden zu wecken.
    Die Infotafel ist ein Kommunikationselement unter mehreren, die Landesforsten entwickelt. Sie soll an geeigneten Waldzugängen aufgestellt werden und trägt das Logo von Landesforsten, Waldbesitzerverband und GStB. Die Kosten für Entwicklung, Beschaffung, Lagerung und Verteilung übernimmt Landesforsten für alle Waldbesitzarten. Die Aufstellung der Infotafeln organisiert das jeweilige Forstamt. Dies kann ein geeigneter Anlass für örtliche Medienarbeit sein.
    BR 025/03/24 DS/866-00

  • KIPKI; Sachstand

    Laut Energieagentur haben alle 194 antragsberechtigten Kommunen bis Ende Januar 2024 den Antrag auf die Bewilligung der gesetzlich jeweils zugeteilten KIPKI-Mittel gestellt. Das sind 24 Landkreise, 12 kreisfreie Städte, 129 Verbandsgemeinden sowie 29 verbandsfreie Städte und Gemeinden.
    Jede Kommune hat aus der sog. Positiv-Liste ihr individuelles Paket an Maßnahmen ausgewählt, die mit den KIPKI-Mitteln finanziert bzw. kofinanziert werden (insgesamt 180 Mio. €). Typische Maßnahmen sind die energetische Sanierung von Gebäuden (Dämmung, Austausch fossiler Heizungen), die Umstellung auf LED-Beleuchtung (innen/außen), die Elektrifizierung der Fuhrparke (Pkw, Nutzfahrzeuge, Arbeitsmaschinen), der Bau von PV-Anlagen (Dach und Freifläche), Einbau von Batteriespeichern sowie kommunale Förderprogramme z.B. für sog. Balkonkraftwerke oder LED-Tauschtage. Im Bereich Klimawandelanpassung wurden vor allem Maßnahmen zur Beschattung (Jalousien, Segel, Bäume) oder Entsiegelung beantragt.
    Vom Wettbewerbsteil des KIPKI (weitere 60 Mio. €) ist bisher nur der Block 4 (Innovative Wärmenetze) abgeschlossen. Die Sitzungen der Jury für die Blöcke 2 und 3 (Klimafreundliche Innenstädte der Zukunft bzw. soziale und nachhaltige Orte in den Kommunen) fanden Ende Februar statt. Die Jury-Sitzung für den Block 1 (Wasserstoff) steht noch aus.Weitere Info: www.kipki.rlp.de
    BR 026/03/24 TR/674-01

  • Grabnutzungsentgelte; Änderung der GemHVO

    Die GemHVO ist durch Landesverordnung vom 13.12.2023 geändert worden. Mit Artikel 1 Nr. 4 wird in § 38 Abs. 4 GemHVO bestimmt, dass Erträge aus Grabnutzungsentgelten "vollständig als Ertrag im laufenden Haushaltsjahr" der Vereinnahmung zu buchen sind.
    Diese Änderung hat mehrere Konsequenzen. Neben der sofortigen Ertragswirksamkeit von Einnahmen im laufenden Jahr müssen auch alle bisher gebildeten Sonderposten für Grabnutzungsentgelte im Haushaltsjahr 2023 vollständig, d. h. auf einmal, aufgelöst werden. Auf eine Inventarisierung sowie der Nachweis im Anlagennachweis/Bestandsverzeichnis kann verzichtet werden. Die ertragswirksame Auflösung der bisherigen Sonderposten führt im Jahr 2023 darüber hinaus zu einer einmaligen Verbesserung des Ergebnisses.
    Weitere Info: GStB-N Nr. 0060/2024
    BR 027/03/24 HM/967-00

  • Landesbetrieb Landesforsten; Jahresbericht 2024 des Rechnungshofs

    Der Rechnungshof beschäftigt sich in seinem Jahresbericht 2024 u. a. mit der Wirtschaftsführung des Landesbetriebs Landesforsten (LT-Drs. 18/8800, S. 164 ff.). Der Rechnungshof fordert, dass der Wirtschaftsplan auch bei den Ansätzen für komplexe Ökosystemleistungen des Waldes dem Grundsatz der Haushaltsklarheit genügen muss. Es sei nicht erkennbar, ob die Mittel aus dem Kommunalen Finanzausgleich nur zweckentsprechend eingesetzt wurden. Langfristige finanzielle Folgen eingetretener Schäden sowie erkannter Risiken, z. B. durch den Klimawandel, seien nicht in einer mittelfristigen Finanzplanung abgebildet.
    Der Landesbetrieb rief, so der Rechnungshof, Landeszuschüsse über seinen Bedarf hinaus ab. Die daraus resultierenden Jahresüberschüsse führte er regelmäßig der freien Rücklage zu. Diese belief sich Ende 2022 auf 22 Mio. €. Zusätzlich zu Kreditzinsen des Landes fielen hierfür von 2014 bis 2022 beim Landesbetrieb 465.000 € für Verwahrentgelte (sog. Strafzinsen) an.
    Eine strikte organisatorische und personelle Trennung zwischen Bediensteten des Landesbetriebs und der Aufsicht über den Landesbetrieb ist nach Auffassung des Rechnungshofs nicht sichergestellt. Eine unterjährige bedarfsgerechte Berichterstattung gegenüber der Aufsicht fehle.
    Das zuständige Ministerium hat bezüglich der Forderungen des Rechnungshofs bereits Folgerungen gezogen oder eingeleitet.
    BR 028/03/24 DS/866-00

  • Hundesteuer; NATO-Truppenangehörige    

    In den Satzungen zur Erhebung der Hundesteuer ist eine gesamtschuldnerische Heranziehung je Haushalt geregelt. Die gesamtschuldnerische Heranziehung des Mitgliedes einer häuslichen Gemeinschaft zur Hundesteuer (fiktive Haltergemeinschaft) setzt allerdings zusätzlich voraus, dass jedes Gemeinschaftsmitglied dem Grunde nach steuerpflichtig sein kann. Dieser Grundsatz geht auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2009 (Az.: 6 A 10865/08) zurück. Das OVG hält auch in der Entscheidung vom 20.05.2014 (Az.: 6 A 11242/13) an diesem Grundsatz fest.
    In den Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige mit einem amerikanischen Staatsbürger und Angehörigen des zivilen Gefolges der US-Streitkräfte in einem Haushalt leben, unterliegt Letzter nicht der Besteuerung, so dass eine Besteuerung des Hundes insgesamt ausscheidet. Es handelt sich um die steuerliche Privilegierung nach dem NATO-Truppenstatut.
    BR 029/03/24 HM/967-00

  • Forstliche Förderung; Bundeshaushalt 2024

    Forstliche Fördermittel des Bundes werden vermehrt aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) zur Verfügung gestellt. Nach dem Urteil des BVerfG vom 15.11.2023 bestanden diesbezüglich erhebliche Unsicherheiten. Mit der Verabschiedung des Bundeshaushalts ist nunmehr zumindest für das Jahr 2024 Klarheit eingetreten.
    Die regulären GAK-Waldmaßnahmen werden in Anlehnung an die Vorjahre fortgesetzt. Die zum Ende des Jahres 2023 ausgelaufenen Sondermittel für die GAK-Maßnahmen „Waldumbau“ und „Wiederbewaldung“ sind für das Jahr 2024 mit Mitteln aus dem KTF in Höhe von bis zu 125 Mio. € ausgestattet.
    Das Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ wird künftig durch das Bundesumweltministerium aus Mitteln des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz finanziert. Damit verändert sich die bisherige Zuständigkeit des Bundeslandwirtschaftsministeriums in eine gemeinsame Federführung mit dem Bundesumweltministerium. Das Programm soll für das Jahr 2024 mit ausreichenden Mitteln ausgestattet sein. Auch Erstanträge sind weiterhin möglich.
    Der Waldklimafonds zur Finanzierung von waldbezogenen Forschungsvorhaben wird auslaufend gestellt. Neue Vorhaben können nicht mehr beantragt werden.
    Aus Sicht des GStB ist zu konstatieren, dass sich über die Mittelbereitstellung die Zuständigkeit für Wald und Forstwirtschaft zunehmend auf das Bundesumweltministerium verlagert. Dies wird sich früher oder später auch in den Förderkriterien niederschlagen. Das Auslaufen des Waldklimafonds stellt eine erhebliche Schwächung der forstwissenschaftlichen Forschung und damit mittelfristig der forstlichen Sachkompetenz dar.
    BR 030/03/24 DS/866-00

  • Bundeswaldgesetz; Referentenentwurf; Ablehnung aus kommunaler Sicht

    Der Gemeinsame Forstausschuss der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände „Deutscher Kommunalwald“ hat mit Schreiben vom 22.02.2024 an Bundesminister Cem Özdemir appelliert, den Referentenentwurf zur Novellierung des Bundeswaldgesetzes zurückzuziehen. Einschränkungen bei der Baumartenwahl, Herabstufung der Holzproduktion, Begrenzung waldbaulich-betrieblicher Spielräume, Berichts- und Monitoringpflichten sowie Strafvorschriften dokumentieren eine Form von Bevormundung und Misstrauen, welche die kommunalen Waldbesitzenden nicht verdienen. Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung, die als aktuelle Anforderungen in Deutschland gelten, würden ins Gegenteil verkehrt. Die waldbesitzenden Gemeinden und Städte unterstützen die Forderung des Deutschen Forstwirtschaftsrats nach einem Belastungsmoratorium für den ländlichen Raum.
    Erforderlich sind aus kommunaler Sicht Subsidiarität und Vielfalt statt bundeseinheitlicher Regelungen sowie Anreizsysteme statt Ordnungsrecht. Es gilt es eine aktive Waldbewirtschaftung durch Handlungsfreiräume zu fördern und Impulse für eine klimaresiliente Waldentwicklung zu setzen. Vielfalt ist eine gute Strategie, um für die ungewissen Anforderungen der Zukunft gerüstet zu sein. Die generelle Anhebung waldgesetzlicher Bewirtschaftungsstandards würde die dringend erforderlichen Spielräume für Förderung und für Vertragsnaturschutz schmälern.
    BR 031/03/24 DS/866-00

  • Förderprogramm Natürlicher Klimaschutz im Siedlungsbereich

    Mit einem neuen Zuschussprogramm „NKK - Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ (444) fördert das Bundesumweltministerium über die KfW die Bereiche „Umstellung auf naturnahes Grünflächenmanagement“, „Pflanzung von Bäumen“ und „Schaffung von Naturoasen“. Das Ziel ist, über Maßnahmen zur Förderung der biologischen Vielfalt einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und auf diese Weise Städte und Gemeinden zukunftsfähiger und lebenswerter zu machen. Naturnah gestaltete Grünflächen, Bäume und Parkanlagen können Regenwasser aufnehmen, speichern und insbesondere im Sommer durch Verdunstung und Verschattung für wertvolle Abkühlung sorgen.
    Der Zuschuss beträgt in der Regel 80 %, im Falle von finanzschwachen Kommunen 90 % der förderfähigen Kosten.

    Weitere Informationen: www.kfw.de/444; GStB-N Nr. 0042/2024.
    BR 032/03/24 HF/741-00

  • Umsatzsteuer; Gesamtumsatzschlüssel zur Vorsteueraufteilung    

    Zur Ermittlung der Vorsteuerabzugsberechtigung aus Eingangsleistungen muss der Unternehmer zunächst versuchen, jede Eingangsleistung einzelnen seiner Ausgangsleistungen unmittelbar zuzuordnen. Ist diese unmittelbare Zuordnung möglich, kann der Unternehmer je nachdem, ob die entsprechende Ausgangsleistung zum Vorsteuerabzug berechtigt oder nicht, den Vorsteuerabzug vollständig oder gar nicht vornehmen. Ist eine derartige unmittelbare Zuordnung zu einzelnen Ausgangsleistungen nicht möglich, kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug trotzdem (partiell) vornehmen, wenn sich die Eingangsleistung seiner gesamten unternehmerischen Tätigkeit unmittelbar zuordnen lässt.
    Im Fall einer Zuordnung zur Gesamttätigkeit ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Eingangsleistung auf zum Vorsteuerabzug berechtigende und nicht berechtigende Ausgangsumsätze entfällt. Hierzu hat sich das Bundesministerium der Finanzen mit dem BMF-Schreiben „Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG“ vom 13.02.2024 erneut umfassend geäußert.
    BR 033/03/24 HM/961-10