BlitzReport

BlitzReport Juni 2024


  • Starkregenportal

    Mit dem Starkregenportal (https://starkregenportal.de) werden umfangreiche Informationen zum aktuellen Niederschlagsgeschehen, zu vergangenen Ereignissen und zu geeigneten Vorsorge-Maßnahmen sowohl für Experten als auch für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Damit soll auch eine Basis geschaffen werden, um Starkregenereignisse deutschlandweit einheitlich zu erfassen und zu dokumentieren. Das Starkregenportal wird im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) und mit Unterstützung des Deutschen Wetterdienstes (DWD) betrieben.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0142/2024 

    BR 057/06/24 HF/661-05

  • Konzessionsverträge; BGH-Entscheidung zum Kommunalrabatt

    Im Dezember 2023 hat der BGH, Az.: EnVR 59/21, entschieden, dass Kommunalrabatte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung in zu hohem Umfang gewährt wurden. Bisher waren als Bemessungsgrundlage regelmäßig nicht nur der Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis herangezogen worden, sondern – unzulässigerweise – auch gesetzliche Abgaben und Umlagen. Im Ergebnis wirkt sich dies in einer Größenordnung von etwa 20 bis 30 Prozent der bisherigen Beträge aus. Die davon betroffenen Netzbetreiber müssen daher ihre Abrechnungen für 2023 und die Folgejahre entsprechend anpassen. Hinzu kommt, dass einzelne Netzbetreiber angekündigt haben, die zu hoch gewährten Rabatte auch rückwirkend bis zum Jahr 2021 zurückzufordern. Geschehen soll dies durch Verrechnung im Zuge künftiger Abrechnungen. Aus Compliance-Gründen sei man dazu gezwungen, man wolle sich nicht dem strafrechtlich relevanten Vorwurf aussetzen, den Kommunen rechtswidrig Vorteile gewährt zu haben. Zeitlich begrenzt wird die Rückforderung durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Unklar ist bisher, ob alle Netzbetreiber rückfordern werden. Die betroffenen Kommunen werden von dort unmittelbar informiert.

    Weitere Info: GStB-N. Nr. 0160/2024 

    BR 058/06/24 TR/811-51

  • Label „Holz von Hier“; Beitritt von Landesforsten

    Als bundesweit erster staatlicher Forstbetrieb ist Landesforsten Rheinland-Pfalz Ende Mai 2024 dem Netzwerk „Holz von Hier“ beigetreten. Mit diesem Lieferkettenzertifikat soll für mehr Transparenz und Klimaschutz auf dem Holzmarkt gesorgt werden. Holz ist nicht gleich Holz, denn regional erwirtschaftete Holzprodukte sparen gegenüber Importprodukten aus dem Ausland Transportwege und damit CO2 ein. Das Label „Holz von Hier“ macht die Lieferkette transparent. Neben Landesforsten als bedeutendem Rundholzlieferanten engagieren sich auch Großsägewerke und Holzbauunternehmen mit Sitz in Rheinland-Pfalz.

    Der GStB setzt sich bereits seit geraumer Zeit für die Kennzeichnung von regionalem Holz ein. Dies hilft Gemeinden und Städten als Waldbesitzern bei der Finanzierung der Waldpflege und des Waldumbaus. Sind Kommunen selbst Bauherren, schafft die Verwendung des heimischen Holzes ein Stück regionaler Identität. Zu den positiven Effekten zählen auch der Erhalt und die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze im ländlichen Raum. Der Aspekt, regionales Holz bei öffentlichen Bauvorhaben zu verwenden, kann unkompliziert im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.

    Weitere Info: www.klimabuendnis-bauen.rlp.de 

    BR 059/06/24 DS/866-00

  • Kommunaler Holzbau; Videoserie

    In der Serie „Kommunaler Holzbau“ des Klimabündnis Bauen, in Kooperation mit rheinland-pfälzischen Unternehmen aus der Branche, stehen die Vorteile des kommunalen Bauens mit Holz im Mittelpunkt. Der Baustoff Holz ist beim Bau oder bei der Sanierung kommunaler Gebäude ökologisch sinnvoll und eine Investition in die Zukunft. Die Videoserie vermittelt, worauf bei kommunalen Holzbauprojekten zu achten ist und informiert über die Besonderheiten dieser klimafreundlichen Bauweise.

    Weitere Info: https://klimabuendnis-bauen.rlp.de/klimafreundlich-bauen/videos/videoserie-kommunaler-holzbau

    BR 060/06/24 DS/866-00

  • Forsttechnischer Dienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung; Stellungnahme des GStB

    Der GStB begrüßt in seiner Stellungnahme vom 16.05.2024 die angestrebten Veränderungen, insbesondere die besoldungsrechtliche Neubewertung des Einstiegsamts (vgl. BR 050/05/24). Darüber hinaus ist für den GStB von besonderer Bedeutung, dass die spezifischen Belange des Körperschaftswaldes eine angemessene Berücksichtigung finden. Mit der sehr heterogenen Gestaltung der forstwirtschaftlichen Bachelorstudiengänge im Bundesgebiet kommt der Ausbildung, die in der Verantwortung des Landes steht, wachsende Bedeutung zu. Fast alle Bediensteten des dritten Einstiegsamts, die als Revierleiter oder auch funktional tätig sind, haben im Laufe ihres Berufslebens vielfältige Berührungspunkte zu den waldbesitzenden Gemeinden und Städten.

    Im Rahmen der Ausbildung sollte nach Auffassung des GStB ein besonderer Schwerpunkt auf dem rheinland-pfälzischen Wald- und Kommunalrecht liegen. Hilfreich könnte auch eine verpflichtende Hospitation bei einer Kommunalverwaltung sein. Geeignete körperschaftliche Revierleiter sollten vermehrt als für die Ausbildung verantwortliche Personen zugelassen werden, sofern die kommunale Anstellungskörperschaft dem zustimmt. 

    BR 061/06/24 DS/866-00

  • Wachstumschancengesetz; Anpassungen bei der Umsatzsteuer

    Das Wachstumschancengesetz ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits teilweise in Kraft getreten, andere wesentliche Bestandteile (z. B. zur Umsatzsteuer) treten zum 01.01.2025 in Kraft.

    Nach der Neuregelung werden Kleinunternehmer ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit. Ausgenommen sind Fälle des § 18 Absatz 4a UStG und des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, § 19 Absatz 1 Satz 4 i. V. m. § 27 Abs. 39 UStG. Außerdem kann die Verzichtserklärung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ab dem Besteuerungszeitraum 2024 bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (bisher: bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung), § 19 Absatz 2 i. V. m. § 27 Abs. 39 UStG.

    Ebenfalls erfolgte mit Art. 35 Abs. 4 des Wachstumschancengesetzes die Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von 600.000 € auf 800.000 € bereits ab dem 01.01.2024, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG. 

    BR 062/06/24 HM/962-10

  • JStG 2024-Entwurf; Steuerbefreiung für Bildungsleistungen

    Die nationalen Steuerbefreiungen nach dem UStG im Bildungsbereich laufen seit geraumer Zeit dem Unionsrecht zuwider. Daher wird mit dem Jahressteuergesetz 2024 § 4 Nr. 21 UStG-Entwurf von Grund auf neu gefasst und enthält fortan lediglich noch zwei Buchstaben, deren Inhalte sich in Aufbau und Wortlaut eng an Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL orientieren. Das unliebsame Bescheinigungsverfahren entfällt nach dem Gesetzentwurf in Gänze. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG-E befreit Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden. Die Steuerbefreiung für Leistungen der Fortbildung, die durch nicht-öffentliche allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden, gilt nur, wenn diese Einrichtungen keine systematische Gewinnerzielung anstreben.

    Sämtliche Anbieter von Bildungsleistungen sollten ihren Leistungskatalog und ggf. auch ihre Satzung frühzeitig im Lichte der geplanten Neufassung auf die Probe stellen. 

    BR 063/06/24 HM/962-10

  • Regionalisierte Steuerschätzung; Ergebnisse vom Mai 2024

    Mit Datum vom 22.05.2024 hat das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen das Ergebnis der regionalisierten Steuerschätzung vom Mai 2024 bekanntgegeben. In diesem Zusammenhang werden die originären Steuereinnahmen der Kommunen in Rheinland-Pfalz für die 2024 bis 2028 geschätzt. Die Ergebnisse werden bei der Haushaltsaufstellung und der laufenden Beobachtung sowie der unterjährigen Unterrichtung benötigt.

    Die Gewerbesteuereinnahmen werden um 3,1 bis 4,5 %, die Einnahmen aus dem Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer um 3,4 bis 7,7 % und aus dem Gemeindeanteilen an der Umsatzsteuer um 2,2 bis 4,6 % steigen. Die höheren Werte werden nach der Schätzung im Jahr 2025 erreicht, danach stellen sich moderatere Aufwuchsraten ein. 

    Weitere Info: GSTB-N Nr. 0157/2024

    BR 064/06/24 HM/967-00

  • Solarpaket I; Freiflächen- PV; Klarstellung

    Klarstellung zum BR 046/05/24: Die Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung der Kommunen nach § 6 EEG besteht für Freiflächen-PV-Anlagen weiterhin und unverändert. In § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG wurde lediglich die Vorgabe, dass die notwendige Vereinbarung nicht vor Beschluss eines ggf. erforderlichen B-Plans geschlossen werden darf, präzisiert.

    Der Hinweis im BR Mai bezog sich lediglich darauf, dass die Beteiligung ursprünglich auf alle Anlagen des ersten Segments erweitert werden sollte (also z. B. Überdachungen wie ein Carport); dies war im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wieder gestrichen worden.

    BR 065/06/24 TR/647-21

  • Waldklimafonds; Forschungsfinanzierung zu „Wald im Klimawandel“

    Mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2024 wurde der Waldklimafonds als Programmbestandteil des Klima- und Transformationsfonds, unter Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 15.11.2023, auslaufend gestellt. Für neue Forschungsprojekte stehen keine Mittel mehr zur Verfügung. Dies stellt aus Sicht der berührten Verbände, Institutionen und Forstbetriebe eine erhebliche Schwächung der forstwissenschaftlichen Forschung und damit der forstlichen Sachkompetenz dar.

    Durch das Auslaufen des Waldklimafonds fehlen zukünftig dringend erforderliche Fördermittel zu Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen in den Wäldern. Gleichzeitig gewährleistet der Waldklimafonds eine solide, für den Standort Deutschland wichtige Nachwuchs- und Fachkräfteentwicklung. Eine umsetzungsorientierte Waldforschung, die im bisherigen Rahmen mit mindestens 30 Mio. € ausgestattet werden sollte, einschließlich des Transfers der Erkenntnisse in die Praxis, ist auch in der Zukunft unerlässlich. 

    BR 066/06/24 DS/866-00

  • Jagdabgabe

    Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Beitrags der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des LJG, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Bei der Jagdabgabe handelt es sich um eine sog. Sonderabgabe, mit der eine bestimmte Gruppe (hier: Jägerinnen und Jäger) über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen.

    Das Aufkommen aus der Jagdabgabe betrug im Jahr 2023 ca. 1,458 Mio. € (LT-Drs. 18/9623). Maßgebliche Zuwendungsempfänger waren der Landesjagdverband sowie die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft. 

    BR 067/06/24 DS/765-00

  • Beamtenversorgung; Ruhestand; Zeitguthaben

    Das BVerwG hat mit Urteil vom 02.05.2024, Az.: 2 C 13.23, entschieden, dass für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote maßgeblich ist. Verrichtet der Beamte über die Teilzeitquote hinaus Dienst, um diese Zeit auf einem Lebensarbeitszeitkonto anzusparen, führt dies im Fall der Unmöglichkeit der Inanspruchnahme der „erdienten“ Freistellung grundsätzlich nicht zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Unmöglichkeit darauf zurückgeht, dass sich der Beamte später freiwillig für ein anderes Vorruhestandsmodell entschieden hat. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung ist die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten, die vorrangig einer Freistellung dienen, werden dabei nicht berücksichtigt.

    BR 068/06/24 CR/023-44

  • Tourismusstrategie; Jahresbericht online

    Der Jahresbericht 2023 zur Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz 2025 ist online gestellt. Hierin ist nachzulesen, wie sich der Tourismus im vergangenen Jahr entwickelt hat und welche Fortschritte und Meilensteine erreicht wurden. Dabei zeigt der digitale Jahresbericht 2023 alle wichtigen Fortschritte in den acht Strategieprojekten sowie den beiden übergreifenden Themen „Digitalisierung“ und „Nachhaltigkeit“ auf.

    Weitere Info: https://tourismusstrategie-rlp-2025.pageflow.io/multimedialer-jahresbericht-2023

    BR 069/06/24 GT/774-00