BlitzReport

BlitzReport Juli 2024


  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Überarbeitung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat am 11.06.2024 eine Informationsveranstaltung durchgeführt, in der zwischenzeitlich vorgenommene Änderungen des Gesetzentwurfs zum Landesjagdgesetz vorgestellt wurden. Gegenüber der Entwurfsfassung vom Juli 2023 wird insbesondere auf die Bildung gemeinschaftlicher Jagdbezirke durch freiwilligen Zusammenschluss verschiedener Grundeigentümer (§ 10 des Entwurfs) sowie auf den Anspruch der Grundeigentümer auf Beteiligung an der Jagdausübung im Rahmen der Jagdpacht (§ 18 des Entwurfs) verzichtet.

    Eine ganze Reihe von Forderungen und Wünschen, die der GStB im Rahmen des Anhörungsverfahrens geltend gemacht hatte, sollen Berücksichtigung finden. Ein inhaltlicher Dissens besteht allerdings hinsichtlich der Auffassung des Ministeriums, die Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild gänzlich aufzuheben und die bestehenden Hegegemeinschaften fortzuentwickeln. Der GStB sieht hingegen Bewirtschaftungsbezirke oder vergleichbare Festlegungen, die eine Art von „jagdlicher Raumordnung“ für Rotwild darstellen, weiterhin zwecks Vermeidung von Wildschäden als erforderlich an.

    Der Zeitplan zur Novellierung des Landesjagdgesetzes erfährt eine erneute Verlängerung. Das Ministerium geht nunmehr von einem Inkrafttreten zum 01.04.2026 aus. Dann sollen neben der Neufassung des Landesjagdgesetzes auch die berührten Rechtsverordnungen und die Verwaltungsvorschrift (nebst Mustersatzungen und Formblättern) vorliegen.

    BR 070/07/2024 DS/765-00

  • Kommunale Wärmeplanung; Bundesförderung

    Seit März 2024 steht im Raum, dass sich der Bund einen Widerruf bzw. Teil-Widerruf der für die kommunale Wärmeplanung gewährten Förderung aus der NKI vorbehält, soweit und sobald die betreffende Kommune landesrechtlich zur Wärmeplanung verpflichtet ist (vgl. BR 034/04/24). Dies bestätigt sich nun nochmals. Hintergrund ist die Bundeshaushaltsordnung, wonach eine Förderung ausgeschlossen ist, wenn der Zuwendungsempfänger gesetzlich zu der zu fördernden Maßnahme verpflichtet ist. Ergänzend hat nun das BMWK klargestellt, dass dies im Ergebnis aber von einer landesrechtlichen Regelung abhängt. Denn nach § 5 Abs. 2 WPG können die Länder solche Kommunen, die bereits vor Inkrafttreten des WPG, also noch in 2023, eine Entscheidung oder einen Beschluss zur Durchführung der Wärmeplanung getroffen haben, von der Pflicht zur Durchführung der Wärmeplanung nach WPG ausnehmen. Voraussetzung ist u.a., dass die Planung im Wesentlichen den Vorgaben des WPG entspricht und bis Ende Juni 2026 abgeschlossen wird; dies dürfte für alle nach NKI geförderten Wärmeplanungen zutreffen. In diesem Fall könne kein Widerruf erfolgen.

    Die kommunalen Spitzenverbände setzen sich dafür ein, dass das Land Rheinland-Pfalz zeitnah eine solche Regelung trifft.

    Weitere Info: kosDirekt 

    BR 071/07/24 TR/674-40

  • Amtsangemessene Alimentation; Mindestabstandsgebot; BVerfG

    Das VG Koblenz hat zwei anhängige Verfahren zur Frage der amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2012 bis 2021 dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt. Das VG hat die Verfahren bis zur Entscheidung ausgesetzt. Das BVerfG soll prüfen, ob die Vorschriften des Besoldungsgesetzes zur A-Besoldung in den Jahren 2012 bis 2021 bezogen auf die Besoldungsgruppen A 7 und A 8 mit dem Grundgesetz vereinbar waren.

    Das Gericht ist der Auffassung, die Besoldung der rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen bis einschließlich A 8 – höhere Besoldungsgruppen waren nicht Gegenstand der Klageverfahren – verstoße in den Jahren 2012 bis 2021 gegen das sog. Mindestabstandsgebot. Das Mindestabstandsgebot besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitssuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss. Der Mindestabstand werde nicht eingehalten, wenn die Nettoalimentation eines Beamten um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liege. Dies sei in Bezug auf die Besoldung der Kläger der Fall. In den Jahren von 2012 bis 2021 sei die gewährte Nettoalimentation hinter der aus dem Grundsicherungsniveau abgeleiteten Mindestalimentation zurückgeblieben.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0174/2024 

    BR 072/07/24 CR/023-44

  • Weinautomat auf Privatgrundstück; Verbot

    Das VG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2024, Az.: 3 K 972/23.KO, das Verbot eines Weinautomaten auf einem Privatgrundstück bestätigt. Der Automat, mit dem selbst erzeugter Wein und Sekt angeboten wird, steht auf einem Privatgrundstück; er ist an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum gelegen und nur von der Straße aus zu bedienen. Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Betrieb die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes entgegen.

    Danach dürften alkoholische Getränke in der Öffentlichkeit nicht in Automaten angeboten werden. Zwar sehe das Jugendschutzgesetz eine Ausnahme davon u. a. dann vor, wenn der Weinautomat in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt sei. An dieser Voraussetzung fehle es jedoch vorliegend. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Zigarettenautomaten – unabhängig von dem Belegenheitsort – bereits dann aufgestellt werden dürften, wenn eine jugendschutzkonforme Abgabe durch technische Vorrichtungen sichergestellt sei. Die mit Blick auf den Aufstellungsort unterschiedliche Behandlung von Zigaretten- und Alkoholautomaten sei aufgrund der verschiedenen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol gerechtfertigt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0175/2024 

    BR 073/07/24 CR/140-00

  • Forstrevierdienst; Gewinnung von Nachwuchskräften

    In Folge altersbedingter Personalabgänge und in Folge hinzukommender Aufgaben im Kontext der Klimawandelfolgen stellt die Gewinnung von Nachwuchskräften, speziell im dritten Einstiegsamt, eine zentrale Aufgabe für alle Waldeigentumsarten in Rheinland-Pfalz dar. Der Fachkräftemangel hat zur Folge, dass Verwaltungen und Betriebe über die Landesgrenzen hinweg bei der Personalgewinnung konkurrieren.

    Seit dem Jahr 2020 bietet Landesforsten eine kombinierte Ausbildung mit zehn Plätzen an, die an das Konzept der dualen Ausbildung angelehnt ist. Das forstliche Bachelor-Studium an der Hochschule für Forstwirtschaft in Rottenburg am Neckar wird mit der Laufbahnausbildung für das dritte Einstiegsamt im rheinland-pfälzischen Forstdienst verknüpft und zwar in Form einer berufspraktischen Ausbildung, die in den vorlesungsfreien Zeiten sowie im integrierten Praxissemester erfolgt. Auf diese Weise können bereits während des Studiums landesspezifische Qualifikationen vermittelt werden. Bewerbungsberechtigt sind Studierende im zweiten Semester. Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (Ausbildungsvertrag) im öffentlichen Dienst mit einer monatlichen außertariflichen Vergütung in Höhe des Anwärtergrundbetrags A 9 nach LBesG. Die erfolgreichen Absolventen verpflichten sich ein seitens des Landes angebotenes Dienstverhältnis einzugehen und nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus diesem auszuscheiden.

    Die Kombination aus forstwirtschaftlichem Studium und berufspraktischer Ausbildung dient ausschließlich der Gewinnung, Qualifizierung und Bindung von Personal. Mit dem erfolgreichen Abschluss der kombinierten Ausbildung wird sowohl der Bachelor-Abschluss als auch die Laufbahnbefähigung für das dritte Einstiegsamt erlangt. Das Modell knüpft insoweit an die vormalige verwaltungsinterne Ausbildung in Rottenburg am Neckar an. 

    BR 074/07/24 DS/866-00

  • „Holz von Hier für Kommunen“

    Die neue Broschüre „Holz von Hier für Kommunen“ informiert umfassend, wie Klimaschutz und regionale Wertschöpfung in Kommunen durch Beschaffung, Ausschreibung und Bauen mit Holz praktisch umgesetzt werden können. Nicht nur der Einsatz von Holz als CO2-Speicher und Ersatzprodukt für energieintensive Baustoffe (z. B. Stahl, Zement) ist wichtig, sondern auch die Herkunft des Holzes und die damit verbundenen Emissionen. Das Produktlieferkettenzertifikat „Holz von Hier“ dient als Instrument zur Senkung von Treibhausgasen, die durch den Transport von Holzprodukten entstehen. Holz von Hier stellt sicher, dass Klimaschutz mit Regionalressourcen betrieben wird und Holz aus verantwortungsvoller Forstwirtschaft stammt (vgl. BR 059/06/24).

    Die Broschüre „Holz von Hier für Kommunen“ ist auf der Unterseite „Nachhaltig Bauen mit Holz von Hier“ verlinkt: https://klimabuendnisbauen.rlp.de/klimafreundlich-bauen/nachhaltig-bauen-mit-holz-von-hier

    BR 075/07/2024 DS/866-00

  • „Tourismus ist ein Plus für alle“; Kampagne im Rahmen der Tourismusstrategie

    Die Durchführung der „Informationsoffensive Tourismus“ ist ein zentrales Vorhaben der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz 2025. Zum Auftakt startet in diesem Jahr die Kommunikationskampagne „Tourismus ist ein Plus für alle“. Ziel ist die Verbesserung der Wahrnehmung und Akzeptanz des Tourismus als bedeutende Wirtschaftsbranche und wichtiger Beitrag zur Steigerung der Lebensqualität der Bevölkerung.

    Um die Wahrnehmung des Tourismus zu verbessern, setzt die Kampagne auf eine breite Sensibilisierung für die Querschnittsbranche Tourismus und die Stärkung des Tourismusbewusstseins für Zielgruppen aus den Bereichen Politik, Tourismus, Gastgewerbe, Freizeitbetriebe und Bevölkerung in Rheinland-Pfalz.

    Weitere Info: www.tourismus.plus 

    BR 076/07/2024 GT/774-00

  • Kommunalfinanzen Rheinland-Pfalz; Finanzierungssaldo 1. Quartal 2024

    Am 17.06.2024 hat das Statistische Landesamt den kommunalen Finanzierungssaldo für das 1. Quartal 2024 veröffentlicht. In der Summe aller Kommunen in Rheinland-Pfalz beträgt dieser zum 1. Quartal 2024 -587 Mio. € und hat sich damit um rund 144 Mio. € gegenüber dem Vergleichszeitraum 2023 verschlechtert. Der negative Anteil beträgt rund -861,98 Mio. € (2024) gegenüber -826,13 Mio. € (2023), ein Minus von rund 35 Mio. €. Der positive Anteil beträgt rund 274,98 Mio. € (2024) gegenüber 383,31 Mio. € (2023), ein Minus von rund 109 Mio. €. Die Anzahl der positiven und negativen Kommunen ist in der Summe gleich der Anzahl des 1. Quartals 2023. 1.822 Kommunen weisen einen negativen und 633 Kommunen weisen einen positiven Finanzierungssaldo aus. Das bedeutet, dass weiterhin 74,21 % einen negativem Finanzierungssaldo haben. 

    BR 077/07/24 HM/967-00

  • KfW-Kommunalpanel 2024

    Nach dem vom Difu erstellten KfW-Kommunalpanel 2024 beläuft sich der kommunale Investitionsrückstand auf 186 Mrd. €. Mehr als die Hälfte der Investitionsbedarfe gehen auf die Bereiche Schulen und Erwachsenenbildung (54,876 Mrd. €, +7,3 Mrd. € zum Vorjahr), sowie Straßen und Verkehrsinfrastruktur (48,26 Mrd. €, +9,7 Mrd. € zum Vorjahr), zurück. Ebenfalls stark gestiegen ist der wahrgenommene Investitionsrückstand beim Brand- und Katastrophenschutz (+4 Mrd. € auf 16,32 Mrd. €). Weitere größere Blöcke des Investitionsrückstands stellen Verwaltungsgebäude (18,79 Mrd. €), Kitas (12,71 Mrd. €) und Sportstätten (12,12 Mrd. €) dar.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0158/2024 

    BR 078/07/24 HM/967-00

  • EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur

    Das zuletzt vom Umweltministerrat der EU beschlossene sog. Renaturierungsgesetz zielt darauf ab, bis 2030 20 % der Land- und Meeresfläche wiederherzustellen und in ihren natürlichen Zustand zurückzuversetzen. Für die Kommunen relevant ist die Erfassung und Bewertung von Lebensräumen sowie der Erhalt der städtischen Grünflächen. Der DStGB hält die Umsetzung der Verordnung für zeitlich ambitioniert und befürchtet weitreichende Verpflichtungen für die Kommunen. 

    BR 079/07/24 BM/673-00

  • Waldzustandserhebung 2024

    Im Zeitraum vom 8. bis 26. Juli 2024 findet die diesjährige Waldzustandserhebung statt, die von der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft koordiniert und durchgeführt wird. Angesichts des durch Extremwetterlagen geprägten Witterungsverlaufs der letzten Jahre bilden die Daten und Erkenntnisse zum Kronenzustand sowie weiterer Schäden eine wichtige Grundlage, um die Reaktion der Wälder auf veränderte klimatische Verhältnisse besser abschätzen zu können. 

    BR 080/07/24 DS/866-00

  • Deutsche Waldtage 2024

    Unter dem Motto „Wald und Wissen“ finden vom 13. bis 15.09.2024 die Deutschen Waldtage statt. Waldbesitzende, Forstleute, Vereine und Organisationen laden gemeinsam mit weiteren lokalen Partnern bundesweit Bürgerinnen und Bürger zu zahlreichen Veranstaltungen in den Wald ein. In diesem Jahr werden insbesondere die Themenbereiche der Waldpädagogik, der forstwissenschaftlichen Forschung sowie der forstlichen Hochschul- und Berufsausbildung adressiert. Das Wissen um den Wald und seine Bedürfnisse sowie die multifunktionale Bedeutung der Wälder gerade auch unter Klima- und Umweltgesichtspunkten ist elementar.

    BR 081/07/2024 DS/866-00