Beihilferecht; De-minimis-Schwellenwerte ab dem Jahr 2024
Grundsätzlich muss jede staatliche Beihilfe bei der EU-Kommission angemeldet werden (Notifizierungspflicht). Ausgenommen sind geringfügige staatliche Beihilfen (De-minimis-Beihilfen), die keinen Einfluss auf den Wettbewerb und den Handel innerhalb des gemeinsamen Marktes haben. Die De-minimis-Beihilferegelung besagt, dass staatliche Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen bei der EU-Kommission nicht angemeldet und nicht von ihr genehmigt werden müssen, wenn die Gesamtsumme innerhalb von drei Steuerjahren einen festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt. Dieser liegt ab 01.01.2024 bei 300.000 € (vormals 200.000 €), um der Inflation Rechnung zu tragen. Für Beihilfen zur Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wird in der DAWI-De-minimis-Verordnung festgelegt, dass der Höchstbetrag pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren auf 750.000 € (vormals 500.000 €) ansteigt. Die neuen Regelungen, die die EU-Kommission am 13.12.2023 beschlossen hat, sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31.12.2030.
Ferner verpflichtet die EU-Kommission die Mitgliedsstaaten, ab dem 01.01.2026 alle De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler oder EU-Ebene zu erfassen. Das zentrale Register soll zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen führen, da die De-minimis-Erklärungen hinfällig werden dürften.BR 001/01/24 DS/866-00
Holzvermarktungsorganisationen; Förderung
Die Geltungsdauer der Verwaltungsvorschrift „Förderung zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen“ ist durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 14.11.2023 (MinBl. S. 276) bis zum Ablauf des 31.12.2025 hinausgeschoben worden. Aufgrund der fünfjährigen Laufzeit rheinland-pfälzischer Verwaltungsvorschriften galt die Regelung ursprünglich bis 31.12.2023.
Die Verlängerung bietet den kommunalen Holzvermarktungsorganisationen Planungssicherheit für weitere zwei Jahre. Aus Sicht des GStB ist ab dem Jahr 2026 eine Anschlussförderung unverzichtbar. Nach der Phase der Aufbau- und Anschubförderung geht es künftig darum, die Zusammenarbeit der kommunalen und privaten Waldbesitzenden bei der Holzvermarktung verlässlich zu unterstützen. Kooperation und Solidarität sind gerade für den kleinstrukturierten Waldbesitz in Rheinland-Pfalz unverzichtbar. Erschwerend kommen die Schäden in den Wäldern durch Dürre, Hitze und Borkenkäfer hinzu, die zu gravierend veränderten Rahmenbedingungen führen. Die finanziellen Mittel stehen aus dem kommunalen Finanzausgleich zur Verfügung, originäre Landesmittel kommen nicht zum Einsatz. Beihilferechtliche Fragestellungen sind klärungsbedürftig.BR 002/01/24 DS 866-42
KiTaG; Sachstand „Rahmenvereinbarung“
Am 08.12.2023 fand ein weiteres Gespräch der Kommunalen Spitzenverbände mit Vertretern der freien Träger statt, in dem man sich weiter angenähert und weitere Eckpunkte vereinbart hat, die alle noch verbindlich festgelegt werden müssen. Die Rahmenvereinbarung ist noch nicht abgeschlossen.
Vereinbart wurde, dass die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe den freien Trägern rückwirkend seit dem 01.07.2021 bis zum 31.12.2024 102,5 Prozent der Personalkosten für die Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft zahlen. Bau- und Investitionskosten bleiben bei dieser Regelung zunächst unberücksichtigt. Es wird keine Verträge zwischen den freien Trägern und den Ortsgemeinden zur Beteiligung an den Personal- und Sachkosten mehr geben. Weil die Rahmenvereinbarung rückwirkend zum 01.07.2021 in Kraft tritt, sollen bereits geschlossene Verträge zwischen den freien Trägern und den Ortsgemeinden auch rückwirkend aufgehoben werden.Weitere Info: GStB-N Nr. 0441/2023
BR 003/01/24 HM/461-10
KiTaG; Ausbau
Im Dezember 2023 gab die Landesregierung bekannt, dass die Kommunen mit insgesamt 40 Mio. € in den Jahren 2023 und 2024 beim Ausbau der Kindertagesstätten unterstützt werden. Konkret bedeutet dies, dass zunächst das bestehende Förderprogramm für das Jahr 2023 um fünf Mio. € aufgestockt wird. Die verbleibenden 35 Mio. € werden im Jahr 2024 bereitgestellt.
Hier greifen dann auch die erweiterten Fördermöglichkeiten, wie beispielsweise bei Aus- und Umbau oder Sanierungen, mit denen Plätze erhalten werden. Bei Baumaßnahmen gehe es dann um den sog. Platzerhalt, wenn z. B. allen Kindern eine Übermittagsbetreuung angeboten werden soll und deshalb weitere Ess- und Ruheräume geschaffen werden.Weitere Info: GStB-N Nr. 0446/2023
BR 004/01/24 HM/461-10
Gehobener Forstdienst; Technischer Dienst
Der GStB unterstützt aktuelle Überlegungen, das dritte Einstiegsamt im Forstdienst (vormals gehobener Forstdienst) dem technischen Dienst zuzuordnen. Sowohl die Weiterentwicklung der Bachelor-Abschlüsse der Fachhochschulen bzw. Hochschulen als auch die Inhalte des zwölfmonatigen Vorbereitungsdienstes vermitteln Schlüsselqualifikationen zu technischen und ökologischen Fragestellungen. Trotz der ebenfalls enthaltenen betriebswirtschaftlichen Aspekte ist im Ergebnis eine Zuordnung zum technischen Dienst inhaltlich gerechtfertigt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst bedarf insoweit der Überarbeitung und Weiterentwicklung.
Die Zuordnung zum technischen Dienst hat die Folge, dass Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden, Bezüge nach Besoldungsgruppe A 10 (statt A 9) erhalten. In den Nachbarbundesländern Saarland, Thüringen, Hessen und Bayern ist dies bereits der Fall, in Baden-Württemberg findet die Besoldungsgruppe A 11 Anwendung. Im Tarifbereich ergibt sich mit einem Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 bzw. 11 TV-L bzw. TV-H unter Anwendung des Tarifvertrags für Ingenieure ein vergleichbares Bild. Die Sicherstellung der Nachwuchskräftegewinnung für den staatlichen wie für den kommunalen Waldbesitz in Rheinland-Pfalz hängt demgemäß auch von einer hinreichend attraktiven Besoldungsstruktur im Ländervergleich ab.BR 005/01/24 DS/866-00
Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Koblenz
Bekanntermaßen wird das Land Rheinland-Pfalz wegen angeblich kartellrechtswidriger Rundholzverkaufspraxis auf rund 121 Mio. € Schadensersatz verklagt. In der Folge hat das Land mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Rundholzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim sind auf Initiative des GStB dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten.
Vor dem OLG Koblenz findet am 25.01.2024 der Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Das LG Mainz hatte mit Urteil vom 07.10.2022 die Kartellschadensersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz abgewiesen. Der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche. Außerdem scheitere eine Haftung des Landes daran, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben erfolgt sei. Schließlich sei auch eine kartellbedingte Preisüberhöhung durch die gebündelte Rundholzvermarktung nicht plausibel dargelegt.BR 006/01/24 DS/866-42
Jagdausübung im Staatswald
Mehrere Kleine Anfragen im Landtag (LT-Drs. 18/8144, 18/8167, 18/8168, 18/8171, 18/8180) beschäftigen sich mit der Jagdausübung im Staatswald. Sie sind vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Neufassung des Landesjagdgesetzes zu sehen.
Aus der Grundsatzanweisung zum Wildmanagement für den Landesbetrieb Landesforsten vom 01.04.2020 ergibt sich die Zielsetzung: „Das Oberziel des Wildmanagements im Staatswald bezogen auf die Wildarten, die den Waldaufbau gefährden können, ist die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus. Das waldbauliche Betriebsziel und der Aufbau klimaangepasster Wälder sollen ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichbar sein. Diesem Ziel ist die Erzielung von Einnahmen aus der Regiejagd, insbesondere durch bezahlte Jagdveranstaltungen und dem Abschuss von Trophäen tragendem Wild klar unterzuordnen.“
Die Bejagung des Staatswaldes wird von jedem Forstamt eigenständig durchgeführt und verantwortet. In Regie bewirtschaften die 44 Forstämter insgesamt 222 Jagdbezirke mit einer Fläche von 162.306 ha. Pirschbezirke als Teilbereiche von Jagdbezirken werden in 39 Fällen vergeben. In den Jahren 2018 bis 2023 haben rund 2.000 bis 3.000 mal Forstbedienstete im Dienst an Gemeinschaftsansitzen oder Bewegungsjagden teilgenommen. Es handelt sich in erster Linie um die zuständigen Revierleiter und Forstamtsleiter. Die Auswahl der in der Regiejagd des Landes beteiligten Jagdgäste erfolgt durch die Forstämter in eigener Verantwortung. Nicht verpachtete staatliche Eigenjagdbezirke weisen im Vergleich die geringsten Verbiss- und Schälschäden auf.BR 007/01/24 DS/765-00
Himmelslaternen; Verkaufsverbot
Der Bundesrat hat am 15.12.2023 einem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zugestimmt, wonach es künftig verboten ist, sog. Himmelslaternen zu verkaufen. Nach derzeitiger Rechtslage ist zwar die Verwendung von Himmels- oder Wunschlaternen bzw. Glücksballons verboten, der Verkauf jedoch nicht. Insbesondere im Onlinehandel fehle es an ausreichenden Hinweisen auf das Nutzungsverbot. Verbraucherinnen und Verbraucher gingen häufig davon aus, dass bei legalem Erwerb auch die Verwendung zulässig sei. Diese Lücke soll durch Änderung der 15. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz künftig geschlossen werden.
Die in der Verordnung als unbemannte ballonartige Flugleuchtkörper bezeichneten Laternen erzeugen durch offenes Feuer Heißluft. Sie fliegen unkontrolliert bis zu 500 Meter hoch, je nach Windrichtung mehrere Kilometer weit und bis zu 20 Minuten lang. Aufgrund ihrer Bauart und der verwendeten Materialien gehe von ihnen eine erhebliche Gefahr aus, sie gefährdeten zudem den Flugverkehr, heißt es in der amtlichen Begründung. Die durch sie ausgelösten Brände können schwere Schäden verursachen. Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.BR 008/01/24 CR/100-00
BVerfG-Entscheidung; KInvFG verfassungskonform
Am 18.12.2023 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Entscheidung veröffentlicht, wonach die Verteilung der Finanzhilfen des Bundes an die Länder zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen über das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Konkret ging es um § 2 und § 11 Abs. 1 KInvFG und den Verteilschlüssel (je ein Drittel Einwohnerzahl, Arbeitslosenzahl und Kassenkreditbestand). Das Land Berlin hatte die den Prozentsätzen zugrundeliegenden Verteilungskriterien beanstandet und insbesondere eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Stadtstaaten gesehen (vor allem in Bezug auf die Kassenkredite).
Weitere Info: GStB-N Nr. 0443/2023
BR 009/01/24 HM/967-00
Kommunale Wärmeplanung; Entschließung des Bundesrates
Das Wärmeplanungsgesetz ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Inhaltlich gab es keine Änderungen mehr. Der Bundesrat hat flankierend eine Entschließung gefasst. Darin kritisiert er u. a., dass der Bund eine Reihe von Ländervorschlägen nicht oder nur unzureichend berücksichtigt habe; insbesondere gebe es keine Zusage des Bundes für eine vollständige Kostendeckung. Neben einer rechtssicheren Finanzierung durch den Bund fordern die Länder auch einen „Geschwindigkeitsbonus“ für die Förderung solcher Wärmenetze, die noch vor den Fristen zur Wärmeplanung in die Umsetzung kommen. Im Hinblick auf die energetische Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich fordert der Bundesrat schließlich eine Vereinfachung der Privilegierungstatbestände im BauGB. Zur rechtlichen Umsetzung in Rheinland-Pfalz ist bisher nichts bekannt.
Weitere Info: Themenseite in kosDirekt
BR 010/01/24 TR/674-40
Bundes-Klimaanpassungsgesetz
Das Bundes-Klimaanpassungsgesetz beauftragt die Länder, eigene Klimaanpassungsstrategien umzusetzen und Gemeinden oder Kreise zu verpflichten, integrierte Klimaanpassungskonzepte zu erstellen. Die Länder können bestimmen, dass für das Gebiet einer Gemeinde unterhalb einer zu bestimmenden Größe kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss, solange ihr Gebiet durch ein Klimaanpassungskonzept eines Landkreises abgedeckt ist. Sie können alternativ aber auch bestimmen, dass für das Gebiet von Landkreisen kein Klimaanpassungskonzept aufgestellt werden muss. Die Bundesregierung verpflichtet sich, in Zukunft eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen zu verfolgen.
Der Bundestag hat das Gesetz am 16.11.2023 angenommen, der Bundesrat hat am 15.12.2023 eine Entschließung gefasst, in der u. a. die Bundesregierung gebeten wird sicherzustellen, dass der Aufwand, der für Landkreise und Gemeinden verursacht wird, vom Bund ausgeglichen wird. Notwendig sind auch adäquate Finanzmittel zur Umsetzung von Maßnahmen, da Konzepte alleine die negativen Auswirkungen des Klimawandels kaum wirksam mindern können.BR 011/01/24 HF/674-50
BlitzReport