BlitzReport

BlitzReport Februar 2024


  • Kommunale Vollzugsbehörden; Digitalfunk; „Blaulichtverbot“

    Den Kommunalen Vollzugsdiensten der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden wird die Teilnahme am Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ermöglicht. Die Voraussetzungen dafür sind in der entsprechenden Landesverordnung enthalten, die der Ministerrat beschlossen hat. Sie tritt nach Verkündung in Kraft.
    Darüber hinaus wird das bislang in der Landesverordnung enthaltene generelle Verbot der Ausrüstung der Fahrzeuge des Kommunalen Vollzugsdienstes mit Blaulicht und Einsatzhorn aufgehoben. Mit der Aufhebung dieses „Blaulichtverbots“, das der GStB langjährig gefordert hat, haben die Kommunen die Möglichkeit, über eine fahrzeug- und aufgabenbezogene Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO einzelne Fahrzeuge des Kommunalen Vollzugsdienstes mit Blaulicht und Martinshorn auszustatten. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind Einsatzsituationen, in denen etwa zur Lebensrettung oder Abwehr schwerster Gesundheitsgefahren höchste Eile geboten und der Bedarf an Blaulichtfahrzeugen nicht bereits anderweitig gedeckt ist und die Einsatzbereitschaft inklusive der Leitstelle rund um die Uhr sichergestellt ist. 

    BR 012/02/24 CR/100-00

  • Kindertagesstätten; Sonderprogramm „Kitabau 2024“

    Die Landesregierung erarbeitet eine neue Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Baumaßnahmen an Kindertagesstätten im Jahr 2024. Bei den Fördergegenständen werden neben den bisherigen Maßnahmen auch Sanierungsvorhaben (ohne Sanierungsstau) aufgenommen. Die Fördermöglichkeiten werden darüber hinaus ergänzt um Maßnahmen zur Platzsicherung sowie zur Wiederaufnahme von Plätzen.
    Der Entwurf soll im Februar 2024 vom Kabinett beschlossen werden. Grundlage ist im Wesentlichen das Sonder-Förderprogramm aus den Jahren 2020 und 2021, das unter der damaligen Nummer 7 als Sonderkapitel in die reguläre Förder-Verwaltungsvorschrift aufgenommen (und nach Ablauf wieder herausgenommen) worden war. Die mit der Regelung bereitgestellten Sondermittel sollen zur Beschleunigung vollständig im Jahr 2024 bewilligt werden. Es ist daher vorgesehen, kurzfristig Anträge zum 15. April sowie zum 15. Juli 2024 zuzulassen. 

    BR 013/02/24 HM/461-10

  • Kommunale Wärmeplanung; Ende der bisherigen Förderung; Künftige Finanzierung

    Die finanzielle Förderung der Kommunalen Wärmeplanung über die Nationale Klimaschutzinitiative bzw. die sog. Kommunalrichtlinie aus Mitteln des Klima- und Transformationsfonds wurde endgültig und rückwirkend zum Jahresende 2023 gestrichen. Zur Begründung wird das Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes zum 01.01.2024 angegeben. Dieses regelt u. a. die gesetzliche Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung. Die dafür zuständigen Planungsträger sind allerdings erst noch von den Ländern zu bestimmen. Bereits bewilligte Förderungen laufen weiter. Unklar ist, ob die bis Dezember eingereichten, aber noch nicht bewilligten Anträge weiterbearbeitet bzw. noch bewilligt werden.
    An Stelle der bisherigen Bundesförderung sollen die Länder, so hat es die Bundesregierung angekündigt, vom Bund insgesamt 500 Mio. € erhalten, und zwar über eine Erhöhung der Umsatzsteueranteile im Zeitraum 2024 bis 2028. Auf Rheinland-Pfalz entfallen davon rund 24 Mio. €. Bisher ist noch völlig offen, auf welchem Weg das Land diese Mittel den künftigen Trägern der kommunalen Wärmeplanung zur Verfügung stellen will.

    Weitere Info: kosDirekt; www.klimaschutz.de 

    BR 014/02/24 TR/674-40

  • Kommunales Entschuldungsprogramm; PEK-RP

    Das kommunale Entschuldungsprogramm (PEK-RP) ist Ende Januar 2024 mit der Berechnung des endgültigen Entschuldungsvolumens und der Auswahl der Kreditverträge durch das Land in die finale Phase eingetreten. 
    Die jeweiligen Verträge zum Beitritt zum PEK-RP zur Unterzeichnung durch den zuständigen Bürgermeister werden in Kürze vorgelegt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beitritt zum PEK-RP nach dem Wortlaut des Gesetzes freiwillig ist. Ferner ist für die Teilnahme der Beschluss durch die jeweiligen Räte erforderlich. 

    BR 015/02/24 HM/967-00

  • Landesfinanzausgleichsgesetz; Anhörung im Landtag

    Die CDU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des aktuellen Landesfinanzausgleichsgesetzes (LT-Drs. 18/7536) in den Landtag eingebracht. Nach der ersten Lesung und der Verweisung in die zuständigen Ausschüsse findet nunmehr eine Anhörung im Innenausschuss des Landtags statt.
    Die Änderungen im Gesetzentwurf sind aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Neben der Änderung des sog. Korridors zur Ermittlung der Mindestfinanzausstattung finden sich Regelungen zur angemessenen Finanzausstattung (freiwillige Leistungen, Anrechnung der eigenen Einnahmen), Anpassungen bei den Schlüsselzuweisungen A und einiges mehr.

    BR 016/02/24 HM/967-00

  • Verkehrssicherungspflicht im Wald und auf Waldwegen

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 17.01.2024 an die Forstämter aktualisierte „Hinweise zur Verkehrssicherung“ (Stand: Dezember 2023) veröffentlicht, welche frühere Dokumente ersetzen. Hintergrund ist die erhöhte Gefährdung im Wald und auf Waldwegen, die vor allem aus den Folgen des Klimawandels resultiert.
    Ziel bleibt, die aktuelle Rechtslage praxisorientiert darzustellen. Erstmalig wird das Thema „Megagefahr“ angesprochen. Die Hinweise beinhalten ferner Erläuterungen zur praktischen Durchführung der Verkehrssicherung und zur Verantwortung für die Durchführung. Als neuer Punkt findet sich die Sensibilisierung der Waldbesuchenden hinsichtlich der veränderten Gefahrenlagen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0030/2024 

    BR 017/02/24 DS/866-00

  • Bundeswaldgesetz; Referentenentwurf; Verfassungsrechtliche Bedenken

    Auf der Bundesebene befindet sich ein Referentenentwurf zur Novellierung des Bundeswaldgesetzes in der Ressortabstimmung. Der Entwurf beinhaltet eine Vielzahl neuer bundesrechtlicher Vorgaben für die Waldbewirtschaftung; die Zahl der Paragraphen des Gesetzes wächst fast um das Doppelte.
    Ein von privaten Waldbesitzerverbänden in Auftrag gegebenes Gutachten (Januar 2024) kommt zu dem Ergebnis, dass der Entwurf durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Die vorgesehene Beschränkung der Baumartenwahl, die Herabstufung der Holzproduktion und die Begrenzung anderer waldbaulich-betrieblicher Freiheiten verletzen die Grundrechte des Eigentums (Art. 14 GG) und der Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Auch die neu eingeführten Strafvorschriften verstoßen nach Einschätzung des Gutachters gegen das Bestimmtheitsgebot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Erklärung zentraler Regelungen zu „allgemeinen Grundsätzen“ des Naturschutzes diene dazu, die Regelungen der Abweichungsgesetzgebung zu entziehen und so kompetenzwidrig zu verhindern, dass die Länder anschließend abweichende Regelungen treffen könnten.
    Nach Auffassung des Gutachters führt der Entwurf zu einer massiven Zunahme an Verwaltungs- und Bürokratieaufwand sowie zu Verfahrensverzögerung und Rechtsunsicherheit zulasten der Betroffenen und der Vollzugsbehörden auf Länderebene. 

    BR 018/02/24 DS/866-00

  • EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“; Kritik an der Umsetzung

    Die EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“, die ab Ende 2024 angewandt werden muss (vgl. BR 056/06/23) droht für die Waldbesitzenden in Deutschland zu einer exorbitanten Belastung zu werden. Verkaufte Holzmengen müssen mit den Geokoordinaten des Grundstücks, auf dem das Holz geerntet wurde, Holzmenge und Holzart sowie dem Produktionszeitraum an ein EU-Informationsportal gemeldet und entsprechende Sorgfaltserklärungen abgegeben werden. Die Waldbesitzenden erhalten dann eine Referenznummer, die an den Käufer zu übermitteln ist.
    Die Forst- und Holzwirtschaft in Deutschland befürchtet, dass kleine Waldbesitzende, insbesondere im Privatwald, wegen fehlender EDVMöglichkeiten aus dem Markt gedrängt werden. Der Bürokratieaufwand, den die nationale Umsetzung der Verordnung mit sich bringt, steht in keinem angemessenen Verhältnis zur Vermeidung einer Entwaldung in Deutschland, da diese schlichtweg nicht stattfindet. In Deutschland gibt es keine Waldschädigung im Sinne der Verordnung und die Legalität des Holzeinschlags ist bereits gesichert (Waldgesetze, staatliche Forstverwaltungen, freiwillige Zertifizierung).
    Die Forst- und Holzwirtschaft fordert die zuständigen Bundesministerien auf, sich für eine differenzierte Umsetzung der EU-Verordnung einzusetzen. Ein Staat, der nachweisen kann, dass er in den letzten 10 Jahren keine Beanstandungen bezüglich illegaler Entwaldung erhalten hat, sollte von der Durchführung der entsprechenden Prozesse befreit werden. Der ländliche Raum braucht Entlastungen und keine sachfremden Belastungen.

    Weitere Info: www.dfwr.de

    BR 019/02/24 DS/866-00

  • Holzbaupreis Rheinland-Pfalz 2024

    Der Landesbeirat Holz lobt den Holzbaupreis Rheinland-Pfalz 2024 aus. Ziel ist es, die Verwendung und Weiterentwicklung des Baustoffs Holz zu fördern. Die Bauwerke und Gebäudekomplexe müssen im Zeitraum zwischen 2018 und dem Abgabetermin 2024 fertiggestellt worden sein. Bewerbungskriterien sind die Energieeffizienz und Klimabilanz, die Innovationskraft, die werkstoffgerechte Verwendung von Holz sowie die gestalterischen und konstruktiven Merkmale des Bauwerks. Einsendeschluss der Bewerbungsunterlagen ist der 15.04.2024. Die Preisverleihung findet am 02.07.2024 in Mainz statt.

    Weitere Info: www.updateholzbau.com 

    BR 020/02/24 DS/866-00

  • Grundsteuerreform; Belastungsverschiebung

    Mit den ersten Auswertungen der Grundsteuermessbeträge wurde eine unerwünschte Belastungsverschiebung beim Bundesmodell festgestellt. Bei den Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine deutliche Belastung bei gleichzeitiger Entlastung von Geschäftsgrundstücken zu erkennen. Diese allerdings nur, sofern Geschäftsgrundstücke vorhanden sind.
    Die Kommunalen Spitzenverbände, in denen das Bundesmodell Anwendung findet, befinden sich bereits in Abstimmung mit dem DStGB. Aktuell wird eine einheitliche Bundesregelung im Bereich Messzahlen präferiert. Sofern sich diese Lösung nicht umsetzen lässt, wird alternativ eine Landeslösung im Bereich der Vervielfältiger gesehen. Die landesseitig angebotene Lösung der Aufgabe der Einheitlichkeit des Hebesatzes bei der Grundsteuer B wird kritisch beurteilt und auch abgelehnt. Mit der Aufgabe der Einheitlichkeit würde u.a. das Prozessrisiko auf die Kommunen verlagert. 

    BR 021/02/24 HM/963-10

  • Lärm vom Gelände einer Grundschule

    Bei Lärmimmissionen durch Hortkinder, Schulsport und andere sportliche Nutzungen auf dem Gelände einer Grundschule (Freigelände mit zwei Laufbahnen und einer Sprunggrube sowie einer Sporthalle) werden die Nutzungen unterschiedlich beurteilt (Sächs. OVG, Beschluss vom 14.12.2023, Az.: 1 A 465/22). Die Bewertung der vom Hortbetrieb ausgehenden Geräuschbelastungen erfolge nicht nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV). Der von den Hortkindern genutzte Teil des Freigeländes sei keine Sportanlage, weil er nicht zu einer Ausübung von Schulsport, sondern als Fläche zum „Ausleben der Spielbedürfnisse und des Bewegungsdrangs“, also als Tobefläche, genutzt werde. Als Grundschüler seien die Hortkinder unter 14 Jahre alt, also Kinder i. S. v. § 22 Abs. 1a BImSchG, deren Geräusche hier hinzunehmen seien. Soweit es sich um abendlichen Schulsport handle, sei dieser nach der 18. BImSchV privilegiert, indem die dem Schulsport zuzurechnenden (Teil-)Zeiten bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen außer Betracht blieben. Für die Nutzung der Sporthalle außerhalb des Schul- und Hortbetriebs durch Dritte in den Abendstunden sei die 18. BImSchV maßgeblich, eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte war nicht ersichtlich.

    BR 022/02/24 HF/671-31

  • Waldbewirtschaftung; Umgang mit alten, naturnahen Laubwäldern

    Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung wird das Ziel formuliert, „den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichem Besitz zu stoppen“. Der Wissenschaftliche Beirat für Waldpolitik hat zu dieser Thematik im Dezember 2023 eine Stellungnahme vorgelegt.
    Der Wissenschaftliche Beirat hält eine Fokussierung auf Buchenwälder für nicht zielführend, sondern sieht Laubwälder allgemein berührt. Es werden Zielkonflikte zwischen Biodiversitätsschutz, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel beschrieben. Alte Laubwälder sind besonders wichtig für Biodiversität und Kohlenstoffspeicherung, aber ihre Funktion als Kohlenstoffsenke ist begrenzt. Jüngere Laubwälder sind effektivere Kohlenstoffsenken, aber ihre natürliche Entwicklung hat kurz- bis mittelfristig wenig positive Auswirkungen auf die Biodiversität. Die Einstellung der Holznutzung ist keine volkswirtschaftlich effiziente Klimaschutzmaßnahme. Daher sollte die Nutzungseinstellung auf Flächen mit hohem naturschutzfachlichem Wert konzentriert werden. Als Ausgangspunkt für weitere Schutzbemühungen wird eine Lückenanalyse des bestehenden Schutzsystems empfohlen. Gestaffelte Fördersätze für den Körperschafts- und Privatwald könnten Anreize schaffen. 

    BR 023/02/24 DS/866-00