Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; OLG Koblenz Grundsteuerreform
Bekanntermaßen wird das Land Rheinland-Pfalz wegen angeblich kartellrechtswidriger Rundholzvermarktungspraxis auf rund 121 Mio. € Schadensersatz verklagt. In der Folge hat das Land mehr als 1.000 Kommunen (überwiegend Ortsgemeinden) und Zweckverbänden sowie knapp 100 privaten Waldbesitzenden den Streit verkündet. Diese waren in der Vergangenheit an der gebündelten Holzvermarktung beteiligt und sind Eigentümer von Waldflächen über 100 Hektar. Die Gemeinde Morbach und die Stadt Ingelheim sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Landes beigetreten.
Das OLG Koblenz sieht in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 07.11.2024, Az: U 1721/22 Kart, einen Kartellverstoß des Landes als gegeben an und bejaht, im Unterschied zum LG Mainz, dem Grunde nach einen Kartellschadensersatzanspruch. Das beklagte Land und die ihm unterstehenden Forstämter waren nach den Regelungen des § 27 LWaldG a. F. und § 31 LWaldG nicht zu einer Bündelung des Rundholzes verpflichtet. Aus den Normen lässt sich die Art und Weise der Vermarktung nicht konkret ableiten. Der Senat sieht zudem auch ein Verschulden des Landes. Landesrecht, das dem europäischen Kartellverbot widerspricht, ist stets unangewendet zu lassen.
Aus Sicht des GStB wird erst eine Entscheidung des BGH rechtliche Klarheit über die geltend gemachten Kartellschadensersatzansprüche und ggf. deren Höhe bringen. Oberste Zielsetzung in Rheinland-Pfalz muss sein, dass das Land den Rechtsstreit gewinnt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0365/2024
BR 129/12/24 DS/866-42
Grundsteuerreform; Gesetzentwurf der rheinland-pfälzischen Ampelfraktionen
Mit dem Gesetzentwurf über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Rheinland-Pfalz (Grundsteuerhebesatzgesetz Rheinland-Pfalz – RPGrStHsG) der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 20.11.2024 wurde in den Gemeinden und Städten kurz vor Jahresende noch einmal viel Aufsehen erregt.
Die Erkenntnis, dass die Grundsteuerreform Webfehler aufweist ist nicht neu, frühzeitig wurde darauf hingewiesen, denn am 01.01.2025 tritt die neue Grundsteuerreform in Kraft.
Die Spitzenverbände hatten das Land frühzeitig aufgefordert, die bekannten Anpassung der Messzahlen auf eigenes Risiko zu beseitigen. Mit dem jetzigen Entwurf geht das volle Risiko auf die Kommunen über, zudem Belastungsverschiebungen zulasten des Wohnens durch eine viel zu spät für eine fristgerechte Umsetzung.
BR 130/12/24 HM/963-10
Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf; Fischereischein; Digitalisierung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im November 2024 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesfischereigesetzes vorgelegt und das Beteiligungsverfahren eröffnet. In Verbindung mit einem bundesweiten Digitalisierungsprojekt sind grundlegende Neuregelungen vorgesehen. Der Fischereischein soll künftig lebenslang erteilt werden und bundesweit Gültigkeit haben. Die Verlängerungspflicht bei den Gemeinde- und Stadtverwaltungen entfällt. Die Fischereiabgabe soll vom Land selbst eingefordert werden und ist online oder per Lastschrift zu zahlen. Fischereischeine werden künftig auch als Plastikkarte im Scheckkartenformat oder als elektronisches Zertifikat in digitaler Form ausgestellt. Auf den bisherigen Jugendfischereischein wird verzichtet. Neu aufgenommen wird ein Sonderfischereischein für Personen, die mangels sprachlicher Kenntnisse nicht in der Lage sind, eine Fischerprüfung abzulegen (insbesondere Asylbewerber). Fischereierlaubnisscheinen sind gleichfalls auch im Scheckkartenformat und digital vorgesehen sowie die Möglichkeit einer digitalen Signatur. Die Einführung des digitalen, Fischereibuchs ist beabsichtigt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0377/2024
BR 131/12/24 DS/766-00
Landesfischereigesetz; Gesetzentwurf; Weitere Änderungen
Fischereipachtverträge sollen einfacher als bisher abgeschlossen werden. Unterpachtverträge sind zulässig. Die Mindestpachtzeit von zwölf Jahren gilt nicht für Unterpachtverträge sowie für die Verlängerung bestehender Pachtverträge.
Die Einführung von freiwilligen Hegeplänen, die auch in elektronischer Form erstellt werden können, soll der Verbesserung der Fischökologie dienen. Ein durch die obere Fischereibehörde genehmigter Hegeplan hat in unterschiedlichem Kontext privilegierende Wirkungen (z. B. bei Besatzmaßnahmen).
Die Vorschriften über den Fischschutz an Anlagen und Wasserkraftnutzungen werden angepasst. Der Fischschutz und die Fischwege für den Fischwechsel sollen bei der Errichtung, beim Betrieb und bei wesentlichen Änderungen von Anlagen gewährleistet bleiben.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0377/2024
BR 132/12/24 DS/766-00
Besoldung von Beamten in Rheinland-Pfalz, Prüfung der Verfassungswidrigkeit
Das OVG Rheinland-Pfalz ist in seinen Entscheidungen vom 25.09.2024, Az.: 2 A 11745/17.OVG, Az.: 2 A 10357/24.OVG, zu der Überzeugung gelangt, dass das Mindestabstandsgebot in der Besoldungsgruppe A 8 in den Jahren 2012 bis 2014 in Rheinland-Pfalz nicht eingehalten wurde. Das Land Rheinland-Pfalz ist durch das Grundgesetz verpflichtet, seine Beamtinnen und Beamten amtsangemessen zu besolden. Da es dem OVG verwehrt ist, die Verfassungswidrigkeit der vom Gesetzgeber geschaffenen Besoldungsregelungen selbst verbindlich festzustellen, hat der Senat das Berufungsverfahren ausgesetzt und dem hierfür zuständigen Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
BR 133/12/24 CR/023-44
Tourismus; Bedeutung in Rheinland-Pfalz
Der Tourismus in Rheinland-Pfalz ist mehr als nur ein Wirtschaftszweig – er ist ein entscheidender Arbeitgeber für die einheimische Bevölkerung. Mit rund 150.000 Arbeitsplätzen, die direkt oder indirekt durch den Tourismus geschaffen werden, trägt die Branche wesentlich zur Sicherung von Existenzen und zur Stärkung der regionalen Wirtschaft bei. Hierauf weist das Tourismusnetzwerk Rheinland-Pfalz hin.
Tourismus schafft nicht nur direkt Arbeitsplätze, sondern stärkt auch das regionale Handwerk, den Einzelhandel und zahlreiche Dienstleistungsbranchen. Wenn Touristen ins Land kommen, profitieren viele lokale Unternehmen, was zur Schaffung neuer Arbeitsplätze und zur Sicherung bestehender Stellen beiträgt.
Weitere Info: www.tourismus.plus
BR 134/12/24 GT/774-00
Waldbewirtschaftung; Initiativen des freiwilligen Kohlenstoffmarktes
Der freiwillige Kohlenstoffmarkt kann für waldbesitzende Gemeinden ein attraktiver Weg sein, um Leistungen des Waldes für die Gesellschaft angemessen zu honorieren. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die forstliche Förderung immer komplexer wird. Zunehmend treten Projektentwickler an die kommunalen Waldbesitzenden heran, um sie für eine Zusammenarbeit zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 23.07.2024 eine „Vorläufige Orientierung zur Beratung kommunaler und privater Waldbesitzender zum Umgang mit Initiativen des freiwilligen Kohlenstoffmarktes“ veröffentlicht. Der Leitfaden basiert auf dem gegenwärtigen Erkenntnisstand und unterliegt der ständigen Fortentwicklung in einem sich dynamisch verändernden System. Ziel ist es, das Gemeinschaftsforstamt als sachkundigen, neutralen und unabhängigen Ansprechpartner für alle Waldbesitzenden auch in Bezug auf forstbetriebliche Fragen von Waldklimaprojekten zu positionieren.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0353/2024
BR 135/12/24 DS/866-00
Bundeswaldgesetz; Novellierung
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 01.11.2024 den „Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Damit liegt nach mehrjährigen, strittigen Diskussionen erstmals ein offizieller Novellierungsentwurf vor. Allerdings handelt es sich ausschließlich um einen Ressortentwurf. Es gibt keine Einigung mit dem Bundeskanzleramt und anderen Bundesministerien. Bekannt ist, dass der (bisherige) Koalitionspartner FDP die Novellierung in der vorliegenden Form ablehnt. Der Deutsche Forstwirtschaftsrat (DFWR) kritisiert das Vorgehen des Bundesministeriums heftig und fordert, das Vorhaben einzustellen oder zu einem abgestimmten Gesetzgebungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu kommen. Der Entwurf eines Ressorts stellt für den DFWR keine diskussionsfähige und belastbare Arbeitsgrundlage dar.
Mit dem Bruch der Regierungskoalition am 06.11.2024 ist die Novellierung des Bundeswaldgesetzes in der laufenden Legislaturperiode gescheitert.
BR 136/12/24 DS/866-00
Datenschutzrecht; Videoaufnahme im Stadtpark; Unterlassungsanspruch
Das BVerwG hat mit Beschluss vom 02.05.2024, Az.: 6 B 66/23, entschieden, dass sich ein möglicher Anspruch auf Unterlassung einer Videobeobachtung und -aufnahme an öffentlichen Grünflächen für Betroffene nicht aus der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), sondern aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt (gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG). Die DS-GVO enthält z. B. Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung und Löschung der Datenverarbeitung (Videoaufnahme), regelt jedoch keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, die Datenverarbeitung von vorneherein zu unterlassen.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine bayerische Kommune zur Gefahrenabwehr (Straftaten) und Gefahrenvorsorge eine Kamera in einem Stadtpark aufgehängt. Hiergegen war ein Passant beim Verwaltungsgericht vorgegangen. Im Ergebnis war die Videoüberwachung aus Sicht des Bayr. VGH in zweiter Instanz nicht rechtmäßig, da keine ausreichende Gefährdung der Rechtsgüter nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Datenschutzgesetz vorgelegen hätte. Auf diese Rechtsgrundlage (Landesnorm) hatte sich die Kommune für ihre Videoaufzeichnung gestützt. Die von der Kommune dokumentierten Vorkommnisse reichten aus Sicht des Gerichts nicht aus, um die Videoüberwachung zu rechtfertigen.
BR 137/12/24 GP/025-54
Umsatzsteuer; Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 (JStG) ist final beschlossen; damit stehen u. a. die umsatzsteuerlichen Details fest. Eines davon ist, dass die Einführung des § 2b UStG bis zum 31.12.2026 verschoben wurde. Nach der Neuregelung in § 2b UStG sollten jPöR stets als umsatzsteuerrechtliche Unternehmer gelten. Eine Ausnahme sollte nur greifen, wenn jPöR öffentliche Gewalt ausübten und außerdem keine größeren Wettbewerbsverzerrungen drohten.
BR 138/12/24 HM/961-10
Krankenhausreform
Der Deutsche Bundestag hat am 17.10.2024 die umstrittene Krankenhausreform beschlossen. Auch der Bundesrat hat das Gesetz gebilligt. Der DStGB hatte die Länder nach dem Beschluss des Bundestages aufgefordert, den Vermittlungsausschuss anzurufen und das Gesetz im Bundesrat in der jetzigen Form abzulehnen. Das Gesetz helfe nicht dabei, „gegen die Finanznot der Krankenhäuser vorzugehen“. Die angebotenen Finanzierungen deckten nur Teile der Lücken ab. Auch seien die Auswirkungen der Reform nicht einschätzbar. Eine Anrufung des Vermittlungsausschusses fand im Bundesrat am 22.11.2024 nicht die erforderliche Mehrheit.
BR 139/12/24 GP/510-03
Hochwasserschutzgesetz III
Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat einen Referentenentwurf eines „Hochwasserschutzgesetzes III“ (Änderungen im WHG, BauGB und BNatSchG) vorgelegt. Der Entwurf enthält u. a. die Möglichkeit einer Zonierung von Überschwemmungsgebieten mit strengeren Regeln für besondere Gefahrenbereiche sowie Anforderungen an Starkregenrisikogebiete (Karten) und kommunale Starkregenvorsorgekonzepte. Gerichtsverfahren zu Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren zum Hochwasserschutz und Planungs- und Genehmigungsverfahren zur naturverträglichen Realisierung von Energie- und Infrastrukturvorhaben sollen beschleunigt werden.
Weitere Info: www.bmuv.de
BR 140/12/24 HF/660-00
Raumkonzepte für Kitas; Orientierungshilfe
Derzeit arbeiten die Kommunalen Spitzenverbände gemeinsam mit dem Land und weiteren Akteuren an einer Neuauflage der Orientierungshilfe für Raumkonzepte für Tageseinrichtungen. Auf Initiative des Landkreistages fand Ende des Jahres 2023 eine erste gemeinsame Sitzung zum Thema „Kitabau in RLP“ statt. Seitdem tagt die Runde regelmäßig. Die „Kitabau-Runde“ setzt sich zusammen aus Landkreistag, Städtetag, GStB, Ministerium für Bildung (Abt. 5), Landesjugendamt sowie Praxis-Experten aus Kommunalverwaltungen/Fachausschuss 2 des Landesjugendhilfeausschusses.
Weitere Info: https://kitabau.rlp.de/kitabau-alles-ausser-foerderprogramme; GStB-N Nr. 0330/2024
BR 141/12/24 HM/461-10
BlitzReport