Forstliche Förderung; Zukunft der GAK
Der vom Bundeskabinett gebilligte Entwurf des Bundeshaushalts 2024 sieht erhebliche Kürzungen der GAK-Mittel vor, die auch die forstliche Förderung betreffen. Die GAK-Sondermittel des Bundes laufen darüberhinausgehend mit dem Jahr 2023 aus. Mittel aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz, die künftig nach Vorstellungen der Bundesregierung Teile der forstlichen GAK-Förderung ersetzen sollen, stehen im Jahr 2024 noch nicht zur Verfügung.
Die Entwicklungen auf Bundesebene gefährden nicht nur die Anpassung der Wälder an den Klimawandel, sondern zerstören auch Vertrauen in die Verlässlichkeit der Politik. Anpassungsprozesse in den Wäldern sind ein Marathon, kein Sprint. Erforderlich ist eine Fortführung des bisherigen GAK-Programms. Allein in Rheinland-Pfalz dürfte der Mittelbedarf im Kommunal- und Privatwald, orientiert an den Fördergrundsätzen Wald, bei über 40 Mio. € pro Jahr liegen. Ein Rückfall der Fördermittel auf das Niveau vor dem Jahr 2019 wäre nicht zu verantworten. Bereits in der Walderklärung vom 11.06.2019 hat die Landesregierung zugesagt, im Rahmen einer erweiterten GAK-Förderung den erforderlichen Kofinanzierungsanteil von 40 % bereitzustellen. Demgemäß weist der Landeshaushalt für das Jahr 2024 Kofinanzierungsmittel für den Wald in einer Größenordnung von 11 Mio. € auf, die für den Kommunalwald in Teilen auch über den kommunalen Finanzausgleich bereitgestellt werden.
Der GStB hat sich, gemeinsam mit dem Waldbesitzerverband, an die Umweltministerin und die Wirtschaftsministerin gewandt und dringend gebeten, die im Landeshaushalt vorgesehenen Mittel, auch unabhängig von der GAK-Förderung, für den Bereich der forstlichen Förderung zu erhalten und im Jahr 2024 zur Verfügung zu stellen.BR 083/09/23 DS/866-00
PEK-RP; Ende der Antragsfrist
Mit Datum vom 30.09.2023 endet die Antragsfrist zur Teilnahme am PEK-RP. Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist, danach ist eine Antragstellung nicht mehr möglich. Nach Mitteilung des Ministeriums der Finanzen nehmen am Programm rund 600 Kommunen teil. Für die Ortsgemeinden stellen die Verbandsgemeinden im Rahmen des § 68 Abs. 1 GemO die Anträge. Von den auf dieser Basis ermittelten rund 120 Antragstellern (für rund 600 Kommunen) haben 65 Verwaltungen (davon für 357 Ortsgemeinden) den Abschluss des Antrags erklärt. Erst nach der Erfassung aller Anträge oder nach Ablauf der Frist kann mit der Berechnung der einzelnen Volumina pro Kommune begonnen werden. Sofern Fragen zur Antragstellung bestehen, können sich die Verwaltungen direkt an die ISB wenden.
BR 084/09/23 HM/967-00
KIPKI-Wettbewerb; Förderaufruf für innovative Wärmeversorgung
Am 23.08.2023 hat das MWVLW den Förderaufruf zum KIPKI-Wettbewerbsblock 4 „Innovative kommunale Wärmeversorgung“ veröffentlicht. Insgesamt stehen für diesen vorgezogenen Block bis zu 13 Mio. € zur Verfügung. Mit dem Wettbewerb werden „abgegrenzte Teile von Verteilnetzen als Ausbaustufen für ein Modellvorhaben gefördert“.
Das Wettbewerbsverfahren ist zweistufig aufgebaut. Zunächst können sich alle Interessenten bis zum 29.09.2023 mit ihrem Projektvorschlag bewerben. Dazu ist eine Projektskizze einzureichen gemäß den Anforderungen in der zugehörigen Verwaltungsvorschrift. Diese Bewerbungen werden dann von einer Jury begutachtet und die besten Konzepte dürfen in der zweiten Stufe bis Ende Februar 2024 einen Antrag auf Projektförderung stellen.
Die übrigen Blöcke 1 bis 3 folgen im Herbst.Weitere Info: https://kipki.rlp.de/ unter Wettbewerb
BR 085/09/23 TR/674-40
KIPKI-Mittel als kommunaler Eigenanteil
Das KIPKI ist so konzipiert, dass die Mittel ergänzend zu öffentlichen Fördermitteln als kommunaler Eigenanteil eingesetzt werden können. Dem steht allerdings in vielen Förderprogrammen das Verbot der Doppelförderung entgegen. Das Innenministerium (MdI) hat nunmehr in seinem Rundschreiben vom 10.08.2023 zumindest für die Förderprogramme in seinem Geschäftsbereich formal die Ausnahme vom Verbot der Doppelförderung zugelassen. Sie gilt für alle MdI-Förderprogramme, die aus dem Kommunalen Finanzausgleich finanziert werden; das sind die Programme Städtebauliche Erneuerung und Entwicklung, I-Stock, Dorferneuerung, Sportförderung, nicht staatliche Kulturdenkmäler sowie Brand- und Katastrophenschutz. Für das Bund-Länder-Programm der Städtebauförderung gilt eine Sonderregelung.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0282/2023
BR 086/09/23 TR/674-01
Kreis- und Verbandsgemeindeumlage; Klagen gegen die Festsetzung
Der gegenüber der Ortsgemeinde Hirschhorn erlassene Bescheid über die von ihr an den Landkreis Kaiserslautern zu leistende Kreisumlage für das Jahr 2013 und der Bescheid über die von ihr an die Verbandsgemeinde Otterbach zu leistende Verbandsgemeindeumlage für das Jahr 2013 sind rechtswidrig, weil die den Bescheiden zu Grunde liegenden Festsetzungen des Kreisumlagesatzes in der Haushaltssatzung des Landkreises bzw. des Verbandsgemeindeumlagesatzes in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde jeweils wegen Verstoßes gegen verfahrensrechtliche Vorgaben unwirksam sind. Dies entschied das OVG in zwei parallelen Verfahren und gab den Anfechtungsklagen der Ortsgemeinde statt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0295/2023
BR 087/09/23 HM/967-00
Wolfsmanagementplan
Das Umweltministerium hat am 23.08.2023 den aktuellen Wolfsmanagementplan vorgestellt. Dieser setzt weiterhin auf Präventionsmaßnahmen und Aufklärung, um den Umgang mit dem Wolf konfliktfrei zu gestalten. Er folgt nicht dem politisch diskutierten Ansatz, ein aktives Bestandsmanagement zu etablieren.
Ab sofort können Präventionsgebiete leichter ausgewiesen werden. Ein Radius von 30 km rund um einen Wolfsnachweis, der über drei Monate besteht, ist maßgeblich. Auch die Beweider in Naturschutzprojekten, die vom Land gefördert werden, fallen unter die Regelungen eines Präventionsgebiets. Die Förderkulisse wird angepasst. Auch Tierhalter, die außerhalb des Präventionsgebietes liegen, können auf Antrag eine 100-prozentige Förderung von Herdenschutzmaßnahmen nach einem bestätigten Wolfsriss erhalten. Die Förderung beinhaltet sowohl die Anschaffung als auch den Arbeitsaufwand zum Aufstellen der Zäune sowie deren Unterhaltungskosten. Anders als bislang wird nicht mehr der Kaufpreis für einen Herdenschutzhund erstattet, sondern die Unterhaltungskosten, die pauschal jährlich gefördert werden.BR/088/09/23 DS/765-00
Jagdabgabe
Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Die unteren Jagdbehörden bei den 24 Kreisverwaltungen und 12 Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte nehmen die Jagdabgabe von ca. 20.000 Jägerinnen und Jägern ein und führen diese an das Land ab. Das Land erhält das Aufkommen zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des LJG, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Bei der Jagdabgabe handelt es sich um eine sog. Sonderabgabe, mit der eine bestimmte Gruppe (hier: Jägerinnen und Jäger) über die allgemeine Steuerlast hinaus zur Finanzierung von Fördermaßnahmen herangezogen wird, die aus Sicht des Gesetzgebers im Interesse der Gruppe liegen.
Das Aufkommen aus der Jagdabgabe liegt in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € pro Jahr (LT-Vorlage 18/2654). Maßgebliche Zuwendungsempfänger sind der Landesjagdverband sowie die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft.BR 089/09/23 DS/765-00
Jagdabgabe LFAG; Berechnung der Schlüsselzuweisungen 2023
Das Statistische Landesamt hat darüber informiert, dass in Folge der umfangreichen Programmierarbeiten aufgrund der Neuregelung des LFAG zum 01.01.2023 die endgültige Festsetzung der Zuweisungen aus dem Kommunalen Finanzausgleich für das Haushaltsjahr 2023 nicht wie in den Vorjahren im Juli 2023 erfolgen kann. Daher erhalten die Gemeinden und Gemeindeverbände zum 15.08.2023 zunächst eine weitere Abschlagszahlung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LFAG. Die endgültige Festsetzung der Zuweisungen wird spätestens im Oktober 2023, rechtzeitig zum Auszahlungstermin am 15.11.2023, erfolgen. BR
090/09/23 HM/967-00
Europäischer Kommunalwaldbesitzerverband (FECOF); Deutsche Sektion
Der politische Einfluss der EU auf den Wald und seine Bewirtschaftung nehmen stetig zu. Aktuelle Beispiele sind die EU-Biodiversitätsverordnung 2030, die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten sowie der Verordnungs-Entwurf zur Wiederherstellung der Natur.
Der Europäische Kommunalwaldbesitzerverband (FECOF), der im Jahr 1990 in Straßburg gegründet wurde, bemüht sich um Einflussnahme auf die EU-Vorschriften mit direktem Waldbezug. Die FECOF sucht den Kontakt zu entscheidenden europäischen Institutionen, ist auf der Arbeitsebene in den für die Waldbewirtschaftung relevanten Gremien vertreten und arbeitet eng mit anderen forstlichen Verbänden in Brüssel zusammen. Die Geschäftsstelle der FECOF ist beim GStB in Mainz ansässig. Innerhalb des europäischen Verbandes besteht die Deutsche Sektion der FECOF, die von waldbesitzenden Gemeinden und Städten als fördernden Mitgliedern getragen wird. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt (lediglich) 113 €. Die Mitgliedsbeiträge der Deutschen Sektion dienen der Refinanzierung des Mitgliedsbeitrags in der FECOF Europa und als Verwaltungskostenzuschuss zur Koordination der nationalen Gruppe. Die fördernden Mitglieder werden regelmäßig über einen Newsletter informiert.
Der GStB bittet, die Arbeit der FECOF für den kommunalen Waldbesitz in Europa durch eine fördernde Mitgliedschaft in der Deutschen Sektion zu unterstützen!Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Fachorganisationen
BR 091/09/23 DS/866-00
Solarpaket I; Beschleunigung des PV-Ausbaus
Mitte August 2023 hat das Bundeskabinett das sog. Solarpaket I beschlossen. Es basiert auf der PV-Strategie des Bundeswirtschaftsministeriums. Hauptsächlich geht es um Maßnahmen zur Entbürokratisierung im Solarbereich. Dazu sollen vor allem das EEG und das Energiewirtschaftsgesetz geändert werden. Aus kommunaler Sicht sind vor allem folgende Änderungen bedeutsam:
Für Freiflächen-PV in benachteiligten Gebieten werden bis zu 1% der landwirtschaftlichen Fläche freigegeben, ab 2030 1,5 %. In Rheinland- Pfalz ist aktuell nur der Zubau gedeckelt (400 MW pro Jahr). Die finanzielle Beteiligung nach § 6 EEG wird auf Solaranlagen des ersten Segments erweitert (z. B. Parkplatz-PV, Agri-PV). Schaffung einer Duldungspflicht für die Verlegung von Anschlussleitungen für EE-Anlagen gegen gesetzlich geregelte Entschädigung; die Modalitäten der Nutzung sind weiterhin vertraglich zu regeln.
Vereinfachung der Zusammenfassung von Dach-PV-Anlagen.Weitere Info: Themenseite in kosDirekt
BR 092/09/23 TR/674-21
Kommunale Wärmeplanung; Bundeskabinett; Gesetzentwurf
Mitte August 2023 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das sog. Wärmeplanungsgesetz beschlossen. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Entwurf betreffen überwiegend Redaktionelles und Klarstellungen des Gemeinten.
Eine davon betrifft die sog. Eignungsprüfung nach § 14 (bisher: Vorprüfung). Mit diesem vor allem im ländlichen Raum sehr wichtigen Verfahrensschritt werden solche Teilgebiete identifiziert (z. B. eine Ortschaft), die sich „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht für ein Wärmenetz eignen. Klargestellt wurde nun, dass für diese keine Bestandsanalyse (§ 15) mehr erforderlich ist, und diese – selbstredend – auch nicht mehr als Gebiet für ein Wärmenetz nach § 18 ausgewiesen werden können.
Im Übrigen unverändert blieben die verkürzten Umsetzungsfristen und der jetzt flächendeckende Ansatz (d. h. Planung auch für Gebiete unter 10.000 Einwohnern).Weitere Info: Themenseite in kosDirekt
BR 093/09/23 TR/674-40
Bestattungskosten
Das VG Mainz hat mit Urteil vom 19.07.2023, Az.: 3 K 425/22.MZ, entschieden, dass die Kosten für die Bestattung eines Halbbruders grundsätzlich auch dann zu tragen sind, wenn das von der Ordnungsbehörde in Anspruch genommene Geschwister erst nach dem Todesfall von dem Verwandtschaftsverhältnis erfahren hat. Der Betroffene war nach der Urnenbeisetzung im Wege der Ersatzvornahme zu den Bestattungskosten herangezogen worden. Ein fehlendes familiäres Näheverhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen stellt nach Auffassung des Gerichts die Zumutbarkeit der Bestattung regelmäßig nicht in Frage. Das Gesetz knüpfe an das objektive Verwandtschaftsverhältnis an.
BR 094/09/23 CR/730-00
BlitzReport