Wald; Errichtung von PVFreiflächenanlagen
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 28. 04.2023 „Neue Regelungen zur temporären Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf geschädigten Waldstandorten“ veröffentlicht. Waldrechtlich wird für die Errichtung, auch auf kalamitätsbedingt entwaldeten Flächen, eine Genehmigung zur Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart nach § 14 LWaldG erforderlich. Aufgrund des nunmehr im EEG formulierten „überragenden öffentlichen Interesses“ an erneuerbaren Energien ist im Abwägungsprozess die Gewichtung einer PV-Freiflächenanlage gegenüber dem Walderhaltungsgebot deutlich gestärkt worden. Anlagen auf Waldstandorten sind nicht nach dem EEG vergütungsfähig.
Ziel ist es, den Ausbau von PV-Anlagen planvoll zu steuern und vor allem intakte Waldökosysteme zu schützen. Das Schreiben des Ministeriums listet Kriterien des Waldstandortes für eine Umwandlung auf (z. B. kein historischer Waldstandort, innerhalb eines Radius von 900 m zu Wohngebieten) und benennt Bedingungen und Auflagen (z. B. Befristung auf 20 Jahre, Bürgschaft), die in die Umwandlungsgenehmigung der unteren Forstbehörde aufzunehmen sind.
Für die Errichtung einer PV-Freiflächenanlage ist ein Bebauungsplan durch die Kommunen aufzustellen. Somit kann sie nur mit kommunalem Einverständnis errichtet werden. Im Zuge der Bebauungsplanaufstellung gibt die untere Forstbehörde eine Umwandlungserklärung nach § 14 Abs. 5 LWaldG ab.Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“
BR 036/05/23 DS/866-00
Parkgebühren; Gebührenordnungen
Mit der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung von Parkgebühren vom 28.03.2023 (GVBl. S. 77) werden Gemeinden (für das Gebiet einer Verbandsgemeinde die Verbandsgemeindeverwaltung) ermächtigt, Gebühren für das Bewohnerparken bedarfsgerecht festzusetzen. Dabei ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch die Größe der Fahrzeuge und die Anzahl der Fahrzeuge pro Haushalt oder Halter berücksichtigt werden können. Auf diese Weise können Kommunen ihre individuellen Überlegungen zur Nutzung des begrenzten öffentlichen Raums unter Berücksichtigung ihrer Vorstellungen der städtebaulichen Gestaltung und Entwicklung einfließen lassen.
BR 037/05/23 RB/656-41
KiTaG; Zukunft der Integrativen Kindertagesstätten
Mit dem Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) hat das Land die Kita-Landschaft seit dem 01.07.2021 auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt. Das Kita-Gesetz verfolgt den Zweck, dass alle Kinder in einer Tageseinrichtung betreut werden – unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder aus anderen Gründen ergänzende Rahmenbedingungen für eine gute Betreuung benötigen. Alle Kita-Plätze sollen, unabhängig von den individuellen Charakteristika des Kindes, das einen Platz belegt, Regelplätze nach Maßgabe des Kita-Gesetzes sein. Dies bedeutet, dass alle Plätze einer Kindertageseinrichtung zunächst nach den Regularien des KiTaG finanziert werden. Bei Vorliegen eines individuell benötigten, behinderungsbedingten Mehrbedarfs werden Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX) gewährt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0129/2023
BR 038/05/23 HM/461-10
KiTaG; Belegung von U2- Plätzen
Nach dem KiTaG gibt es Plätze für Kinder vor dem vollendeten zweiten Lebensjahr (U2-Plätze) und Plätze für Kinder nach dem vollendeten zweiten Lebensjahr (Ü2-Plätze). Nach dem Grundsatz des KiTaG gilt: Vollendet ein Kind das zweite Lebensjahr, so muss es von einem U2-Platz auf einen Ü2-Platz wechseln. Dafür muss, wenn das Kind weiter in derselben Kita betreut werden soll, ein Ü2-Platz frei sein. Die sich daraus ergebende Konsequenz, dass nicht alle Plätze einer Einrichtung ganzjährig belegt sein können, ist systemimmanent, Bestandteil der Personalisierung des Kita-Systems und wirkt auch auf die Toleranzgrenze.
Abweichend von dieser Regelung ist seitens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung mit Schreiben vom 17.04.2023 unter bestimmten Voraussetzungen (u. a. der U2-Platz bleibt ein U2-Platz!) zugelassen worden, dass U2-Plätze für längstens sechs Monate pro Jahr mit einem Ü2-Kind belegt werden können.Weitere Info: GStB-N Nr. 0125/2023
BR 039/05/23 HM/461-10
Wildschäden am Wald; Forstbehördliche Stellungnahme 2022
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LJG ist den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben. Die Stellungnahme der unteren Forstbehörde gemäß § 31 Abs. 7 LJG zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (Forstbehördliche Stellungnahme; vormals: Waldbauliches Gutachten) schafft insoweit objektive und belastbare Grundlagen.
Im Jahr 2022 führen in gemeinschaftlichen Jagdbezirken und kommunalen Eigenjagdbezirken die Verbiss- und Schälschäden durch Rotwild zu einer Gefährdung der waldbaulichen Betriebsziele in 34 % und zu einer erheblichen Gefährdung in 14 % der begutachteten Jagdbezirke. Durch Rehwild sind 55 % der begutachteten Jagdbezirke gefährdet, 6 % erheblich gefährdet. Die nicht verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke schneiden im Vergleich zu den gemeinschaftlichen Jagdbezirken und den kommunalen Eigenjagdbezirken deutlich besser ab. Die verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirke nehmen eine Mittelstellung ein. Gegenüber den Ergebnissen der Forstbehördlichen Stellungnahme aus dem Jahr 2018 ist keine durchgreifende Entwicklung zum Besseren eingetreten. Demgemäß muss festgestellt werden, dass unverändert eine deutliche Diskrepanz zwischen dem gesetzlichen Auftrag und seiner praktischen Erfüllung besteht.BR 040/05/23 DS/765-00
Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz; Waldökosysteme
Das Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (BT-Drs. 20/6344) ist von der Bundesregierung am 29.03.2023 beschlossen worden. Natürlicher Klimaschutz setzt an der Schnittstelle zwischen der Erhaltung der biologischen Vielfalt und dem Klimaschutz an. Das Aktionsprogramm umfasst Maßnahmen zum unmittelbaren Schutz, zur Stärkung und zur Wiederherstellung von Ökosystemen. Aus dem Klima- und Transformationsfonds stehen 4 Mrd. € bereit, für das Jahr 2023 handelt es sich um 590 Mio. €.
Das Handlungsfeld „Waldökosysteme“ weist als Maßnahmen u. a. die „biodiversitätsfördernde Mehrung der Waldfläche“ sowie die „Schaffung artenreicher und klimaresilienter Laubmischwälder durch Wiederherstellung und Waldumbau“ aus. In diesem Kontext heißt es: „Im Gegenzug wird der entsprechende GAK-Förderbereich in enger Abstimmung mit den Ländern auslaufend gestellt.“ Dies könnte bedeuten, dass zentrale forstliche Förderbereiche künftig in der Zuständigkeit des Bundesumweltministeriums liegen und ggf. auch ohne Kofinanzierung seitens der Länder erfolgen. Dieser Paradigmenwechsel würde für die kommunalen und privaten Waldbesitzenden diverse Umsetzungsfragen aufwerfen.
Ferner werden als Maßnahme „finanzielle Anreize für zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald“ angesprochen, die über das bestehende Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ hinausgehen sollen. Das Ziel der Bundesregierung, den Einschlag in alten, naturnahen Buchenwäldern in öffentlichen Besitz zu stoppen, wird in einem ersten Schritt auf den Flächen des Bundes umgesetzt. Darüber hinaus soll eine „Allianz der Freiwilligen“ entstehen. Langfristige Finanzierungsmöglichkeiten für kommunale und private Waldbesitzende sind beabsichtigt.BR 041/05/23 DS/866-00
Altschuldenlösung; Informationsschreiben
Das Programm PEK-RP ist im April 2023 nach der Veröffentlichung der Landesverordnung LVOPEK-RP gestartet. Die Informationsschreiben nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LGPEK-RP wurden am 12.04.2023 an alle kommunalen Gebietskörperschaften, unabhängig davon, ob eine Teilnahme nach der aktuellen Datenlage möglich ist oder nicht, vom Ministerium der Finanzen versendet. Auf dieser Grundlage kann jede Verwaltung nochmals überprüfen, ob die angegebenen Daten stimmen oder ggf. korrigiert werden müssen. Eine Korrektur müsste gegenüber dem Statistischen Landesamt erklärt werden.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0121/2023
BR 042/05/23 HM/967-00
EFRE-Förderung „Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur“
Mit Mitteln aus dem EFRE-Programm 2021-2027 (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung) fördert das Land ab sofort Maßnahmen im Bereich Energieeffizienz und intelligente Netz- und Speicherinfrastruktur. Die entsprechende Förderrichtlinie wurde am 31.03.2023 veröffentlicht (MinBI. S. 80). Adressat für alle Fördergegenstände sind kommunale Gebietskörperschaften und ihre Unternehmen. Der Fördergegenstand „Energieeffizienz“ umfasst modellhafte, innovative und übertragbare Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Effizienz an kommunalen Bestandsgebäuden, die Beratung der Kommunen bei neuen Strategien sowie Netzwerke für Energieeffizienz. Der zweite Fördergegenstand betrifft Modellprojekte für intelligente Netze und Speichersysteme.
Die Förderanträge werden nach einer Vielzahl von Kriterien bewertet und ausgewählt, wie z. B. die erzielbare Treibhausgasminderung oder der technologische Reifegrad (Nr. 4.1). Die Förderquote liegt bei 40 % bzw. bei 60 % für die EU-Übergangsregion Trier. Kleinprojekte werden nicht gefördert, die Mindestfördersumme sind 250.000 €. Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Beihilfen ist nicht ausgeschlossen, muss aber im Einzelfall beantragt und zugelassen werden (Nr. 6.1.g).BR 043/05/23 TR/674-02
Fördercall „Energieeffizienz an Schulen, Kitas und (Sport-) Hallen“
Das Land Rheinland-Pfalz fördert umfassende kommunale Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen an Schulen, Kitas und (Sport-)Hallen mit einer Förderquote von bis zu 90 %. Dazu werden Mittel aus dem Förderbereich 1.1 des EFRE-Programms 2021-2027 durch Landeshaushaltsmittel aus dem Kommunalen Klimapakt aufgestockt. Insgesamt stehen dafür rund 20 Mio. € zur Verfügung. Regionaler Schwerpunkt dieser Förderung soll die EU-Übergangsregion Trier (ehemaliger Regierungsbezirk Trier) sein. Fachlicher Schwerpunkt ist die energetische Sanierung und Dämmung der Außenhülle sowie die Reduktion des Energiebezugs. Bewerbungen für dieses Förderprogramm können bis zum 09.06.2023 beim MKUEM eingereicht werden.
Weitere Info: www.mkuem.rlp.de
BR 044/05/23 TR/674-02
Kommunaler Klimapakt; Stand der Beitritte
Bis Ende April haben knapp 700 der insgesamt rund 2.500 kommunalen Gebietskörperschaften ihren Beitritt zum Kommunalen Klimapakt erklärt. Darunter befinden sich knapp 600 Ortsgemeinden, 48 Verbandsgemeinden, 20 verbandsfreie Städte und Gemeinden, 11 kreisfreie Städte sowie 19 Landkreise. Weitere Beitritte sind fortlaufend möglich. Angesichts begrenzter Kapazitäten beim Land erhalten allerdings in diesem Jahr nur rund 50 der knapp 100 kommunalen Verwaltungen (bei den Verbandsgemeinden also einschließlich der Ortsgemeinden) das besondere Beratungsangebot der Energieagentur; weitere 50 folgen in 2024.
Die Erstberatungen haben mit bislang fünf Terminen für vier Landkreise und eine Verbandsgemeinde begonnen. Es handelt sich dabei um sog. Priorisierungsworkshops; dort werden gemeinsam und individuell die für jede Kommune wirksamsten Maßnahmen für den Klimaschutz bzw. die Anpassung an den Klimawandel herausgearbeitet.Weitere Info: KKP-Themenseite der Energieagentur RP
BR 045/05/23 TR/674-02
Erneuerbare Energieträger; Holz
Die Trilog-Verhandlungen zur EU-Richtlinie über erneuerbare Energien (RED III) zwischen der EU-Kommission, dem Rat und dem Parlament sind erfolgreich abgeschlossen worden. Die ursprüngliche Absicht, „primäre holzartige Biomasse“ als nicht CO2-neutral einzustufen, wurde fallengelassen. Brennholz und andere Nebenprodukte aus der Waldbewirtschaftung und der holzverarbeitenden Industrie werden weiterhin als erneuerbare Energieträger angesehen. Holz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern bleibt damit aus europäischer Sicht ein wichtiger Bestandteil der Energiewende.
BR 046/05/23 DS/866-00
Grundsteuerreform; Klagen beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Im März 2023 sind insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingegangen. Gerügt wird u. a. die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen. Die Klagen haben die Aktenzeichen 4 K 1189/23, 4 K 1190/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23. Bei der zuletzt genannten Klage handelt es sich um eine sog. „Sprungklage“, d. h. eine Klage, die ohne das erforderliche Vorverfahren beim Finanzamt erhoben wurde und die daher nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig ist. Ob diese Zustimmung erteilt wird, ist aktuell noch offen. Das Finanzgericht beabsichtigt, die Verfahren mit Rücksicht auf ihre Breitenwirkung vorrangig zu bearbeiten.
BR 047/05/23 HM/963-10
BlitzReport