KIPKI; Landesgesetz; Antragstellung ab 1. Juli
Am 10.05.2023 hat der Landtag das Landesgesetz zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation (KIPKI) beschlossen. Es tritt zum 1. Juli in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können die Projektanträge zum Abruf der jeweils zugeteilten Mittel eingereicht werden. Diese Antragsfrist läuft bis Ende Januar 2024; sie war bereits im Vorfeld auf Wunsch der Kommunalen Spitzenverbände verlängert worden.
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens wurde an einer Stelle eine Klarstellung vorgenommen. Sie betrifft die Anforderung, dass über das KIPKI nur "zusätzliche" Maßnahmen gefördert werden - also nicht solche, die eine Kommune "ohnehin" geplant oder vorgesehen hatte. In § 6 Abs. 4 Satz 4 wird dazu geregelt, dass die KIPKI-Mittel nicht für solche Maßnahmen verwendet werden dürfen, die bereits vor dem 29.11.2022 (Tag der Veröffentlichung des ersten Gesetzentwurfs) im kommunalen Haushalt veranschlagt waren. Hierzu ist mit der Antragstellung eine entsprechende Erklärung abzugeben.Weitere Info: www.kipki.rlp.de; kosDirekt
BR 048/06/23 TR/674-01
KIPKI; Mittelverwendung innerhalb der Verbandsgemeinden
Seitens des GStB gibt es keine Empfehlung, wie das jeder Verbandsgemeinde zugeteilte KIPKI-Kontingent zwischen der VG und den Ortsgemeinden prozentual aufzuteilen sei. Offenbar hat sich eine diesbezügliche Fehlinformation in Teilen der Mitgliedschaft verbreitet.
Der GStB war von Anfang an der Auffassung, dass die KIPKI-Mittel innerhalb einer Verbandsgemeinde gebündelt für sinnvolle und effiziente Projekte eingesetzt werden sollen, mit denen auch ein effektiver und wirksamer Beitrag zum Klimaschutz bzw. zur Klimawandelanpassung erreicht werden kann. Dabei sind selbstverständlich Maßnahmen in, von und zugunsten der Ortsgemeinden angemessen zu berücksichtigen; so sieht es auch das KIPKI-Gesetz vor. Dies ist individuell je nach örtlichen Möglichkeiten und Gegebenheiten abzustimmen. Einen (Rechts)Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Anteils der Mittel gibt es dabei aber nicht.Weitere Info: www.kipki.rlp.de; kosDirekt
BR 049/06/23 TR/674-01
Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes; Änderungen
Am 16.05.2023 sind Änderungen beim Förderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement" des Bundes in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat die beihilferechtliche Freistellung der Förderrichtlinie nach Art. 46 der Agrarfreistellungs-Verordnung veranlasst. Die Zuwendungen werden künftig außerhalb der De-minimis-Auflage bewilligt. Ferner besteht, bis zum Ende des Jahres 2023, die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns. Damit kann die Auszahlung der Fördermittel ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags erfolgen und nicht erst nach einer Bewilligung. Inhaltliche Änderungen des Förderprogramms sind nicht eingetreten!
Das Bundesfinanzministerium hat die Haushaltsmittel freigegeben. Die FNR hat die Bescheidung und Auszahlung der vorliegenden Anträge ab 16.05.2023 wieder aufgenommen. Die Antragstellung bei der FNR ist ohne Einschränkungen möglich. Die Anträge werden nach wie vor in der Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.Weitere Info: www.klimaanpassung-wald.de; www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt „Wald im Klimastress“
BR 050/06/23 DS/866-00
Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; LG Dortmund
Im nordrhein-westfälischen Klageverfahren auf Kartellschadensersatz wegen gebündelter Rundholzvermarktung hat das LG Dortmund mit Beschluss vom 13.03.2023, Az.: 8 O 7/20, eine Aussetzung des Verfahrens vorgenommen. Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden zur Vorabentscheidung mehrere Fragen vorgelegt, die sich auf die Abtretung von Ansprüchen im Rahmen eines „Sammelklage-Inkasso“ und auf die Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes beziehen.
Ob die Vorlage beim EuGH auch das rheinland-pfälzische Parallelverfahren vor dem OLG Koblenz beeinflusst, ist offen. Das LG Mainz hatte sich in seinem Urteil vom 07.10.2022, Az.: 9 O 125/20, nicht nur auf die fehlende Aktivlegitimation für die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche bezogen. Das Gericht führte als weitere Gründe gegen eine Haftung des Landes an, dass die gebündelte Rundholzvermarktung auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben erfolgte sowie dass eine kartellbedingte Preisüberhöhung durch die gebündelte Rundholzvermarktung nicht plausibel dargelegt wurde.BR 051/06/23 DS/866-42
Grundsteuerreform; Erhebung der Grundsteuer ab 2025; Einsprüche
Trotz zahlreicher Einsprüche gegen die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes zum 01.01.2022 und gegen die Bescheide über die Grundsteuermessbeträge zum 01.01.2025 stellen die Finanzämter in Rheinland-Pfalz den Kommunen die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung, so dass Städte und Gemeinden mit dem jeweils geltenden Hebesatz die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide an die Steuerpflichtigen versenden können. Hierauf hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz aufmerksam gemacht. Die Finanzämter gewähren bei Einsprüchen, die sich ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsrechts beziehen, auch ohne ausdrücklichen Antrag Verfahrensruhe, so dass die weitere Bearbeitung des Einspruchs zunächst zurückgestellt wird.
BR 052/06/23 HM/963-10
Steuerschätzung Mai 2023; Bund
Nach den Ergebnissen des AK Steuerschätzungen fallen die Steuereinnahmen in diesem Jahr im Vergleich zum Vorjahr mit insgesamt 920,6 Mrd. € höher aus. Im Jahr 2025 wird voraussichtlich erstmalig die Billionengrenze überschritten. Im Vergleich zur Herbstschätzung ist das Ergebnis für das laufende Jahr aber um 16,8 Mrd. € schlechter. Wesentlicher Grund sind die bei der letzten Schätzung noch nicht berücksichtigten Steuerrechtsänderungen (insbesondere Inflationsausgleichsgesetz und Jahressteuergesetz), die in 2023 Mindereinnahmen in Höhe von 23,3 Mrd. € zur Folge haben. Auch die leicht bessere Entwicklung der Wirtschaft (Schätzabweichung +6,5 Mrd. €) konnte die erwarteten Mindereinnahmen nicht ausgleichen. Für die kommenden Jahre wird ein grundsätzlich robustes Wirtschaftswachstum angenommen. Gleichwohl wirken sich auch hier die steuerrechtsänderungsbedingten Mindereinnahmen erwartungsgemäß negativ aus. Im Vergleich zur Herbstschätzung müssen die Haushälter bis zum Jahr 2027 insgesamt mit Mindereinnahmen in Höhe von fast 150 Mrd. € rechnen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0147/2023
BR 053/06/23 HM/967-00
Jagdgenossenschaft; Stimmrechtsübertragung
Das OVG Sachsen-Anhalt stellt mit Beschluss vom 31.03.2023, Az.: 1 M 12/23, fest, dass der Landesgesetzgeber mit § 14 Abs. 4 Satz 2 LJagdG eine abschließende Regelung über die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung eines Jagdgenossen in der Jagdgenossenschaftsversammlung getroffen hat, die sowohl die amtliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers als auch eine einfache Form der Vollmachtserteilung durch Verwendung eines von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Musters zulässt. Regelungen in der Satzung der Jagdgenossenschaft müssen mit dem höherrangigen Recht in Einklang stehen.
In Rheinland-Pfalz finden sich hingegen nähere Regelungen bezüglich der Stimmrechtsübertragung weder im LJG noch in der LJVO, sondern bleiben der Satzung der Jagdgenossenschaft vorbehalten. Eine individuell konzipierte Satzung kann diesbezüglich von der Mustersatzung abweichen. Als formelle Vertretungsvoraussetzung verlangt § 7 der Mustersatzung eine schriftliche Vollmacht. Als persönliche Vertretungsvoraussetzungen sind ein bestimmtes verwandtschaftliches Verhältnis oder ein ständiges Beschäftigungsverhältnis oder die Zugehörigkeit zu derselben Jagdgenossenschaft erforderlich.
Der Bürgermeister vertritt nach § 47 Abs. 1 GemO die Gemeinde nach außen, also auch in der Jagdgenossenschaftsversammlung, ohne dass eine Vollmacht erforderlich ist. Beigeordnete vertreten gemäß § 50 Abs. 2 GemO den Bürgermeister im Verhinderungsfall. Soweit einem Beigeordneten nach § 50 Abs. 3 und 4 GemO die Leitung eines Geschäftsbereichs übertragen ist, vertritt der Beigeordnete in diesem Bereich den Bürgermeister (ständiger Vertreter). Soll ein Mitarbeiter der Kommunalverwaltung die Interessen der Gemeinde als Jagdgenosse wahrnehmen, bedarf es einer Bevollmächtigung. Ein Ratsmitglied kann die Gemeinde nicht vertreten, auch nicht in der Jagdgenossenschaftsversammlung.BR 054/06/23 DS/765-00
EU-Biodiversitätsstrategie 2030; Umsetzung
Mit der EU-Biodiversitätsstrategie 2030 sollen mindestens 30 % der europäischen Land- und Meeresflächen geschützt und davon 10 % streng geschützt werden. Die Strategie hat keinen verpflichtenden Charakter. Sowohl die Bundesregierung wie auch die Landesregierung unterstützen allerdings die Ziele der EU-Biodiversitätsstrategie und setzen sich aktiv für deren Umsetzung ein. In Deutschland wird der Schwerpunkt nicht auf neue Unterschutzstellungen, sondern vielmehr auf bestehende Schutzgebiete gelegt.
Aufgrund der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung sind die Bundesländer für die Ausweisung und die Umsetzung von Schutzgebieten zuständig. Rheinland-Pfalz hat Ende 2022 eine Bestandsmeldung zum 30 %-Schutzgebietsziel abgegeben und rund 21 % der Landesfläche gemeldet (NATURA 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalpark, Kern- und Pflegezonen des Biosphärenreservats Pfälzerwald). Für das 10 %-Ziel der streng zu schützenden Gebiete stellt die EU sehr hohe Anforderungen und Rheinland-Pfalz konnte lediglich 0,73 % der Landesfläche melden (Nationalpark, Kernzonen des Biosphärenreservats Pfälzerwald). Eine Beteiligung der kommunalen und privaten Waldbesitzenden hinsichtlich der Bestandsmeldungen ist nicht erfolgt. Weitere Tranchen stehen nunmehr Ende 2023 zur Meldung an. Das Umweltministerium ist mit der Identifizierung von geeigneten Gebieten befasst, die zum 30%-Ziel und insbesondere zum 10 %-Ziel beitragen können.
Eine umfassende Folgenabschätzung zu den Auswirkungen der EU-Biodiversitätsstrategie liegt nach Auskunft der Bundesregierung nicht vor (BT-Drs. 20/4243). Das Thünen-Institut geht davon aus, dass in europäischen Wäldern aufgrund der Einschränkungen bis zu 48 % weniger Holz eingeschlagen werden können und in der Folge über Drittländer (u. a. USA, Kanada, China und Brasilien) ausgeglichen werden.BR 055/06/23 DS/866-00
EU-Verordnung „Entwaldungsfreie Lieferketten“
Die von Europäischem Parlament und Rat bestätigte Verordnung schafft EU-weit einheitliche, verbindliche Regelungen für entwaldungsfreie Lieferketten. Dazu regelt die Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten, dass die Rohstoffe Soja, Ölpalme, Rinder, Kaffee, Kakao, Kautschuk und Holz sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nur dann in den Unionsmarkt ein- oder ausgeführt oder darauf bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen und gleichzeitig im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslands produziert wurden. Die Regelungen gelten demgemäß auch für Waldbesitzende in der EU, sobald sie die relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse auf dem EU-Markt bereitstellen. Ab Ende 2024 müssen die neuen Regelungen angewendet werden.
Als unmittelbar geltendes Unionsrecht muss die Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeits- und Strafbestimmungen zu treffen.BR 056/06/23 DS/866-00
Umsatzsteuersatz; Lieferung von Holzhackschnitzeln
Das Bundesministerium der Finanzen äußert sich mit Schreiben vom 04.04.2023 zur Besteuerung und damit zur Höhe des Steuersatzes von Holzhackschnitzeln. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.04.2022 als Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 03.02.2022 entschieden, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG der Steuersatzermäßigung unterliegen, wenn sie bei richtlinienkonformer Auslegung entsprechend Art. 122 MwStSystRL Brennholz im Sinne der Warenbeschreibung der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG sind. Dem stehe das Fehlen der hierfür erforderlichen zolltariflichen Voraussetzung nicht entgegen, wenn die Holzhackschnitzel und das die zolltarifliche Voraussetzung erfüllende Brennholz aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar seien.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0117/2023
BR 057/06/23 HM/961-10
Familienname; Änderung
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 05.04.2023, Az.: 3 K 983/22.KO, die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte. Für die Änderung des Familiennamens bedürfe es eines rechtlichen Grundes, den die Richter hier nicht sahen. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Beginn des Krieges in der Ukraine Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein die Namensänderung rechtfertigendes Gewicht zu.
BR 058/06/23 CR/051-00
BlitzReport