Kommunale Wärmeplanung; Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz
Das Bundesbauministerium hat seinen Entwurf für das sog. Wärmeplanungsgesetz vorgelegt. Das Gesetz wird im Kern die kommunale Wärmeplanung sowie die Dekarbonisierung der Wärmenetze regeln. Ziel der kommunalen Wärmeplanung soll zum einen eine Strategie für die eigenen kommunalen Planungen und Aktivitäten sein (z.B. in der Bauleitplanung oder im Aufbau kommunaler Wärmenetze); zum anderen soll sie einen verlässlichen Rahmen schaffen für den Aus- bzw. Umbau der Energieinfrastruktur (Stromnetze, Gasnetze, Wärmenetze) sowie für die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien bzw. aus nutzbarer Abwärme im eigenen Gebiet.
Nicht Gegenstand der kommunalen Wärmeplanung ist somit die Umstellung einzelner Heizungssysteme; dies bleibt dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorbehalten. Die Verzahnung zwischen den Gesetzen war eine Hauptkritikpunkt von kommunaler Seite. Das soll nun über das GEG aufgelöst werden nach dem Prinzip: Erst die kommunale Planung, dann Heizungstausch oder Anschluss an das Wärmenetz.
Da der Bund keine kommunalen Aufgaben begründen darf, werden mit dem Wärmeplanungsgesetz die Länder verpflichtet, die kommunalen Aufgaben im Einzelnen zu regeln, und zwar unter Beachtung der Konnexität. Hierzu ist aus Rheinland-Pfalz bisher noch nichts bekannt.BR 059/07/23 TR/674-40
Freiflächen-PV; Verdoppelung des Ausschreibungsvolumens
Nach § 37 EEG ist die Errichtung von EEG geförderten Freiflächen-PV-Anlagen auf Ackerflächen und Grünland in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten aus agrarstrukturellen Gründen nur dann zulässig, soweit dies in einer Landesverordnung zugelassen wird. Das Land Rheinland-Pfalz macht davon Gebrauch, allerdings mit einer Deckelung des Ausschreibungsvolumens. Diese lag ursprünglich bei 50 MW und wurde 2022 auf 200 MW erhöht. Nun soll diese Deckelung nochmals auf 400 MW ab dem laufenden Jahr erhöht werden. Begründet wird dies damit, dass das Ausbauziel von 500 MW pro Jahr für die Photovoltaik insgesamt (d.h. einschl. Dach-PV) in den Jahren 2021 und 2022 nicht erreicht wurde. Der neue Wert ergibt sich daraus, dass im Vorjahr 2022 die 200 MW bereits Mitte des Jahres erreicht worden waren.
Weitere Info: kosDirekt
BR 060/07/23 TR/674-21
Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf
Die Landesregierung hat am 04.07.2023 den Gesetzentwurf zum LJG vorgelegt. Die vollständige Neufassung soll am 01.04.2025, zeitgleich mit den berührten Rechtsverordnungen und der Verwaltungsvorschrift (nebst Mustersatzungen und Formblättern), in Kraft treten.
Leitgedanken des Gesetzentwurfs sind u. a. die Stärkung der Jagdrechtsinhaber, die Entwicklung klimaresilienter Wälder, die Vereinfachung des Wildschadensverfahrens sowie die Sicherstellung einer zweckmäßigen Jagdverwaltung. Die Landesregierung spricht von einem der modernsten, wenn nicht dem modernsten Jagdgesetz in Deutschland, das Antworten auf die gegenwärtigen umwelt-, klima- und jagdpolitischen Herausforderungen gebe.
Der GStB wird in der Geschäftsstelle und in den Gremien den umfangreichen Gesetzentwurf beraten und sich in die fachliche wie politische Diskussion einbringen.Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt „Jagdrecht“
BR 061/07/23 DS/765-00
Label „Holz von Hier“; Einführung in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz wird das Label „Holz von Hier“ eingeführt. Regionale Holzerzeugnisse leisten einen deutlich größeren Beitrag zum Klimaschutz als solche, die über weite Strecken transportiert werden. Mit dem Umweltzeichen „Holz von Hier“ wird die Lieferkette transparent. Kunden können künftig sicher sein, woher das Holz stammt. Bei öffentlichen Bauvorhaben kann regionales Holz nunmehr im Vergabeverfahren unkompliziert berücksichtigt werden. Grundvoraussetzung für das Label ist eine Zertifizierung der Waldbewirtschaftung (FSC, PEFC).
Der GStB setzt sich bereits seit geraumer Zeit für die Kennzeichnung von regionalem Holz ein, die für mehr Klimaschutz und Transparenz auf dem Holzmarkt sorgt. Dies hilft Gemeinden und Städten als Waldbesitzern bei der Finanzierung der Waldpflege und des Waldumbaus hin zu klimaresilienten Wäldern, die im gesamtgesellschaftlichen Interesse liegen. Sind Kommunen selbst Bauherren, schafft die Verwendung des heimischen Holzes ein Stück regionaler Identität. Zu den positiven Effekten zählen auch der Erhalt und die Schaffung attraktiver Arbeitsplätze im ländlichen Raum.Weitere Info: www.gstb-rlp.de; www.klimabuendnis-bauen.rlp.de
BR 062/07/23 DS/866-00
Waldbrandbekämpfung; Förderung
Die Förderrichtlinie „Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandbekämpfung“ ist als Rundschreiben des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität vom 29.06.2023 (MinBl. S. 137) veröffentlicht worden und in Kraft getreten. Fördergegenstand sind die Verbesserung sowie die Neuanlage von Löschwasserentnahmestellen im Wald. Zuwendungsempfänger sind kommunale und private Waldeigentümer sowie Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und nach KomZG. Die Höhe der Förderung beträgt 80 % der nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben, maximal 30.000 € je Löschwasserentnahmestelle.
BR 063/07/23 DS/866-00
Wasserentnahmeentgelt; Streichung der Ausnahme für Land- und Forstwirtschaft
Seit 2013 zahlen u. a. die öffentlichen Wasserversorger sowie Gewerbe und Industrie ein Entgelt für Wasserentnahmen. Ausgenommen waren bisher Entnahmen für land- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbesondere die Bewässerung. Diese Ausnahme soll nun gestrichen werden. Im kommunalen Bereich kann die Änderung sog. Nasslager für Kalamitätsholz betreffen.
Ziel ist es vorrangig, für die landwirtschaftliche Bewässerung einen Anreiz zum sparsamen, bedarfsgerechten und effizienten Einsatz der immer knapper werdenden Ressource Wasser zu setzen. Die allgemeinen Freigrenzen von 10.000 bzw. 20.000 m³ pro Jahr gelten gleichermaßen. Zudem gibt es Verrechnungsmöglichkeiten, beispielsweise für Investitionen in die digitale Mengenerfassung. Bei Bewässerung über einen Wasser- und Bodenverband halbiert sich das Entnahmeentgelt auf dann 3,0 ct/m³ für Grundwasser bzw. 1,2 ct/m³ für Oberflächenwasser.
Das Aufkommen aus dem Entgelt ist zweckgebunden für Maßnahmen und Projekte zur Verbesserung der Bewässerungstechniken.BR 064/07/23 TR/815-12
PEK-RP; Antrag
Die Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage und des Entschuldungsvolumens sollen der Bewilligungsstelle bis zum 30.06.2023 übermittelt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 LVOPEK-RP). Ausnahmen zu dieser Frist sind möglich und gelten grundsätzlich als genehmigt, ohne dass es einer Entscheidung im Einzelfall bedarf. Die Frist verlängert sich insbesondere in den Fällen, bei denen der Antrag von den Anpassungen im Leitfaden abhängig ist. Dieser wird zeitnah auf der Homepage des Finanzministeriums veröffentlicht.
Die Fristverlängerung steht jedoch unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Eingaben im Antragsportal bei der ISB – Seiten bis einschließlich Bemessungsgrundlage – unverzüglich nach der Veröffentlichung des Leitfadens gemacht werden. Wegen der Anpassung auf 3 Mrd. € kann die Ermittlung des endgültigen Entschuldungsvolumens erst erfolgen, wenn alle Anträge bearbeitet sind. Die Bearbeitung bezüglich der Bemessungsgrundlage soll möglichst frühzeitig beginnen und zum 30.09.2023 bereits abgeschlossen sein.Weitere Info: GStB-N Nr. 0200/2023
BR 065/07/23 HM/967-00
KiTa; Fachkräftekampagne des Landes
Die Fachkräftekampagne des Landes Rheinland-Pfalz „Werde Erzieherin oder Erzieher in Rheinland-Pfalz: Die Fachkräftekampagne sorgt im Juni für gute Laune!“ ist angelaufen. Seit Juni stehen auf der Kampagnenwebsite Inhalte und Informationsmaterialien zum kostenlosen Download zur Verfügung, z. B. Broschüren für Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger sowie Schülerinnen und Schüler.
Weitere Info: www.werde-erzieherin-oder-erzieher.rlp.de
BR 066/07/23 HM/461-10
Wolf; Kontrolle der Ausbreitung; Bestandsmanagement
Mehrere parlamentarische Initiativen beschäftigen sich mit dem Wolf in Rheinland-Pfalz (u. a. LT-Drs. 18/6615, LT-Drs. 18/6521, LT-Drs. 18/6740) und haben das Ziel, ein aktives Bestandsmanagement zu etablieren. Entnahmen von Wölfen zur Regulierung des Bestandes seien in anderen EU-Ländern, wie Schweden oder Estland, bereits seit Jahren gängige Praxis. Die bayerische Landesregierung habe mit der Bayerischen Wolfsverordnung vom 25.04.2023 einen ersten, weitreichenden Schritt zur Kontrolle der Ausbreitung des Wolfes unternommen.
Die Landesregierung (LT-Drs. 18/6437) weist hingegen darauf hin, dass der Wolf nach BNatschG und FFH-Richtlinie streng geschützt ist. Gegen die besagte Verordnung des Landes Bayern werde derzeit geklagt. In der Fachwelt beständen bezüglich der Vereinbarkeit mit oben genanntem Recht Bedenken gegen die Verordnung. Die Strategie der Landesregierung, durch Präventionsmaßnahmen und Aufklärung den Umgang mit dem Wolf konfliktfrei zu gestalten, habe sich bewährt. Insofern werde an diesem Vorgehen festgehalten.BR 067/07/23 DS/765-00
Mindesturlaub; Abgeltung
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 09.05.2023, Az.: 5 K 1088/22.KO, entschieden, dass ein Beamter bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen kann, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist. In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub sei auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden sei. Es komme nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen habe. Unerheblich sei somit, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handele.
BR 068/07/23 CR/023-40
Informationsblatt Pegel
Pegel schützen nicht vor Hochwasser, sie können aber durch Informationen über einen steigenden Wasserstand helfen, früh Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden zu reduzieren. Informationen über Pegel und die daraus gewonnenen Daten sind in einem neuen Informationsblatt Pegel zusammengefasst. Das Informationsblatt ist auf der Homepage des Informations- und Beratungszentrums Hochwasservorsorge (IBH) abrufbar.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0205/2023; www.ibh.rlp.de
BR 069/07/23 HF/661-05
Nationale Biodiversitätsstrategie; Beteiligungsverfahren
Die neuen Zielvorgaben des globalen Biodiversitätsrahmens vom Dezember 2022 haben auch unmittelbare Auswirkungen auf die Naturschutzpolitik in Deutschland. Vor diesem Hintergrund erarbeitet das Bundesumweltministerium derzeit eine Neuauflage der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS). Der Prozess wird von einem intensiven Beteiligungsprozess begleitet. So kann der veröffentlichte Vorschlag für den Ziele- und Maßnahmenkatalog der NBS online kommentiert werden.
Weitere Info: www.bfn.de/aktuelles.
BR 070/07/23 BM/673-20
Extremwetterereignisse; EU-Umweltagentur
Die Europäische Umweltagentur (EEA) warnt vor mehr Extremwetterereignissen während europäischer Sommer. Die Anpassung an den Klimawandel sei von entscheidender Bedeutung, der Ausblick allerdings insgesamt pessimistisch. Die EEA unterstreicht, dass Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel dringend erforderlich seien, sonst gehörten Waldbrände bald zum sommerlichen Alltag. Auch Dürren, Hitzewellen und Überschwemmungen seien dann Teil der Zukunft. Nötig seien u. a. Maßnahmen wie die Schaffung von mehr Grünflächen und mehr Wasserstellen, um die Stadtteile zu kühlen.
BR 071/07/23 BM/674-50
Tourismuszahlen unter Vor-Corona-Niveau
Die rheinland-pfälzischen Tourismusbetriebe meldeten zwar von Januar bis April 2023 deutlich mehr Gäste und Übernachtungen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes kamen in den ersten vier Monaten knapp zwei Millionen Gäste nach Rheinland-Pfalz (plus 26 %). Die Zahl der Übernachtungen stieg um 18 % auf fünf Millionen.
Trotz des Anstiegs wurde das Vor-Corona-Niveau in 2019 jedoch noch nicht wieder erreicht. Die Gästezahlen lagen um 7,1 % unter denen der ersten vier Monate in 2019, die Übernachtungszahlen um 4,5 Prozent.BR 072/07/23 GT/774-00
BlitzReport