Altschuldenlösung; Landesgesetz
Am 25.01.2023 hat der Landtag einstimmig das Landesgesetz über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LGPEK-RP) verabschiedet. Mit diesem Gesetz wird das Programm zur anteiligen Entschuldung der Kommunen mit einer hohen Liquiditätskreditverschuldung durch das Land im Weg der Schuldübernahme umgesetzt. Ergänzend hat der Landtag die Landesregierung (LT-Drs. 18/5282) aufgefordert, sich beim Bund für eine weitere Entschuldung der rheinland-pfälzischen Kommunen einzusetzen sowie die Handlungs- und Leistungsfähigkeit der Kommunen zu stärken und Sorge zu tragen, dass nach der Entschuldung die Voraussetzungen für starke Kommunen geschaffen werden.
BR 012/02/23 HM/967-00
Kommunaler Klimapakt; Beratungs- und Beschlussvorlage
Ab 1. März 2023 können die Kommunen dem Kommunalen Klimapakt Rheinland-Pfalz (KKP) beitreten. Dazu ist ein entsprechender Ratsbeschluss erforderlich. Hierzu steht nun eine entsprechende Muster-Beratungs- und Beschlussvorlage der kommunalen Spitzenverbände zur Verfügung, die mit den KKP-Partnern abgestimmt ist.
Der Beschluss umfasst zum einen die Selbstverpflichtung, besonders ambitioniert im Bereich des Klimaschutzes bzw. der Anpassung an die Klimawandelfolgen vorzugehen; zum anderen die Benennung von bis zu fünf konkreten Maßnahmen, die die Kommune zu diesem Zweck in Angriff nehmen will. Im Gegenzug erhält die Kommune eine gezielte, bedarfsorientierte und individuelle Beratung und Begleitung im Bereich Klimaschutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen.Weitere Info: kosDirekt; GStB-N Nr. 0022/2023
BR 013/02/23 TR/674-02
Lärmaktionsplan; Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung wurde mit Ausnahme der Ballungsräume Mainz, Koblenz und Ludwigshafen dem Landesamt für Umwelt übertragen. Als Basis für den ersten landesweiten Lärmaktionsplan liegt die Lärmkartierung 2022 vor (https://umgebungslaerm.rlp.de). Für die Aufstellung des Lärmaktionsplans werden auch die bisher vorhandenen kommunalen Lärmaktionspläne geprüft und in einen Gesamtplan überführt. In der derzeit laufenden ersten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung können bis zum 28.02.2023 die bisherigen Maßnahmen kommentiert und weitere Vorschläge für die Lärmminderung eingebracht werden. In der online-Beteiligungsplattform (https://www.online-beteiligung.org/rheinland-pfalz/) steht dazu auch eine interaktive Karte zur Verfügung.
BR 014/02/23 HF/671-30
KiTaG; Beteiligung des Jugendamtes
Im Verwaltungsrechtsstreit einer Verbandsgemeinde (VG) gegen den Landkreis (LK) als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) hat das OVG Rheinland-Pfalz über die Höhe der Beteiligung des Kreisjugendamtes an den Baukosten einer Kindertageseinrichtung entschieden. Die VG begehrte eine erhöhte Kreiszuwendung zu Baukosten einer in eigener Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte. Die Berufung der VG war zulässig und begründet. Es wird klargestellt, dass auch der Ersatzneubau in den Anwendungsbereich des § 15 KitaG a.F. fällt und sich der LK angemessen an den Kosten zu beteiligen hat. Das OVG folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich eine angemessene Kostenbeteiligung des LK am fixen Richtwert von 40% der Bau- und Ausstattungskosten eines Neu- bzw. Umbaus einer Kindertagesstätte zu orientieren hat.
In noch offenen Bewilligungsfällen ist ggf. ein Widerspruch zur Rechtswahrung zu prüfen.Weitere Info: GStB-N Nr. 0020/2023 und 0023/2023
BR 015/02/23 HM/461-10
Jagdverpachtung; Ablaufschritte; Musterausschreibung
Für eine rechtskonforme und praxisgerechte Durchführung der Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke stellt der GStB neue Hilfsmittel zur Verfügung (Stand: Januar 2023). Zum einen werden die Ablaufschritte der Verpachtung im Detail erläutert. Dies beginnt bei grundsätzlichen Überlegungen sowie einer Analyse der bestehenden Situation und endet beim Abschluss des Jagdpachtvertrages sowie seiner Anzeige bei der unteren Jagdbehörde. Zum anderen wird ein Muster zur Bekanntmachung der öffentlichen Ausbietung an die Hand gegeben. In das Dokument sind Steuerungselemente eingefügt, die Pflichtangaben und auch optionale Inhalte anzeigen.
Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Jagdrecht, Jagdgenossenschaft“
BR 016/02/23 DS/765-00
Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Bereicherungsausgleich für Wildschadensersatz
Ein Jagdpachtvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis, wenn das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, nicht eindeutig bezeichnet ist. Das gilt auch, wenn auf eine Revierkarte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, Bezug genommen wird, die Karte aber dem Vertrag nicht angeheftet beigefügt ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (u. a. LG Aachen, Urteil vom 13.09.2021, Az.: 11 O 7/21) ist der Vertrag in diesem Fall nichtig.
Stellt sich erst zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass der Jagdpachtvertrag nichtig ist, und hat der Jagdpächter aufgrund einer Regelung im Jagdpachtvertrag Wildschadensersatz an die Eigentümer von Grundstücken im Jagdbezirk geleistet, ergibt sich die Frage eines Rückzahlungsanspruchs aus § 812 BGB. Das OLG Köln stellt mit Urteil vom 29.04.2022, Az.: I-6 U 173/21, hierzu fest: Der Bereicherungsausgleich für vom Jagdpächter gezahlten Wildschadensersatz bei formunwirksamem und deswegen nichtigem Jagdpachtvertrag hat nicht im Verhältnis zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer, sondern im Verhältnis zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft zu erfolgen.
Das OLG Köln hebt insoweit darauf ab, dass vertragliche bzw. rechtliche Beziehungen nur zwischen Jagdpächter und Jagdgenossenschaft (Jagdpachtvertrag) sowie zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdgenossen (Pflichtmitgliedschaft, gesetzliche Verpflichtung zum Wildschadensersatz) bestehen, nicht aber zwischen Jagdpächter und geschädigtem Grundstückseigentümer.BR 017/02/23 DS/765-00
Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer; Bahnlinien
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1730) ist erstmalig eine gesetzliche Grundlage für die Vegetationskontrolle entlang von Bahnlinien geschaffen worden. Bedingt durch Extremwetterereignisse kommt es in jüngerer Zeit vermehrt zu Baumstürzen, die Bahnlinien blockieren oder Oberleitungen und Signalanlagen zerstören.
Nach § 24 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück besitzt, verpflichtet, auf dem Grundstück innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens beidseits entlang der Gleise die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs durch umsturzgefährdete Bäume, herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation abzuwehren.
Unbeschadet dieser Verpflichtung sind Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 24a Abs. 1 AEG berechtigt, die Baumbestände in angemessenen zeitlichen Abständen auf Gefahren zu kontrollieren. Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist die ursprünglich vorgesehene spezifische Verpflichtung der Unternehmen zur regelmäßigen Kontrolle auf Drittgrundstücken entfallen und lediglich durch eine allgemeine Befugnis ersetzt worden. Damit wird aus der Perspektive der Waldbesitzer eine maßgebliche Zielsetzung des Gesetzgebungsverfahrens verfehlt. Bei Gefahr im Verzug sind die Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 24a Abs. 4 AEG zur unverzüglichen Gefahrenbeseitigung auf Kosten des Eigentümers berechtigt.BR 018/02/23 DS/866-00
Erneuerbare Energien; Beschleunigung des Ausbaus
Die Bundesregierung plant eine weitere Beschleunigung des Ausbaus der Wind- und Solarenergie sowie des dafür erforderlichen Netzausbaus. Grundlage ist die neue EU-Notfallverordnung (EU 2022/2577) von Ende 2022. Das geplante Beschleunigungsgesetz soll die Genehmigungsverfahren für Anlagen und Netze erleichtern. Es betrifft bereits laufende Verfahren und solche, die bis Ende Juni 2024 eingeleitet werden. Beispielsweise soll danach die Pflicht zur UVP und zur artenschutzrechtlichen Prüfung entfallen, wenn bereits eine SUP durchgeführt wurde. Beim Repowering wäre nur noch die Mehrbelastung zu prüfen (sog. Deltaprüfung).
Für Solarenergieanlagen soll die Dauer der Genehmigungsverfahren auf drei Monate begrenzt werden, für Anlagen bis 50 kW soll eine Genehmigungsfiktion gelten. Für Wärmepumpen sollen die Verfahrensdauern je nach Größe auf einen bzw. drei Monate „gedeckelt“ werden.Weitere Info: kosDirekt
BR 019/02/23 TR/777-03
Corona-Sonderzahlung; Beschränkung auf aktive Bedienstete
Mit Urteil vom 22.11.2022, Az.: 5 K 645/22.KO, hat das VG Koblenz die Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises für die im Jahr 2022 gewährte Corona-Sonderzahlung auf solche Bedienstete, die zum 29.11.2021 in einem aktiven Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum beklagten Land Rheinland-Pfalz gestanden haben, rechtlich nicht beanstandet. Es verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Versorgungsempfänger, die den Belastungen der Corona-Pandemie nicht oder jedenfalls nicht in gleicher Weise ausgesetzt gewesen seien, bei der Corona-Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen. Darin liege auch kein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verankerte Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation seiner Bediensteten. Für die Angemessenheit der Alimentation komme es allein auf die Gesamthöhe an. Die einmalige, pandemiebedingte Gewährung einer Corona-Sonderzahlung genieße deshalb isoliert betrachtet keinen verfassungsrechtlichen Schutz.
BR 020/02/23 CR/023-40
Personalausweis; Geburtsdatum
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 11. 11. 2022, Az.: 7 A 10318/22.OVG, entschieden, dass ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass hat. Schon das VG habe zutreffend festgestellt, dass aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises oder Passes grundsätzlich nur ein Anspruch auf Eintragung der richtigen Daten im Dokument folge. Ein Anspruch des Klägers auf Erfassung eines gegriffenen Geburtsdatums in seinen Ausweisdokumenten folge auch nicht aus unionsrechtlichen Regelungen. Vielmehr existiere sowohl für den Reisepass als auch den Personalausweis (jeweils) eine europäische Verordnung, die die Behandlung unbekannter Geburtsdaten entsprechend der Vorgehensweise der Beklagten ausdrücklich vorsehe. Die ausschließliche Erfassung wahrer Geburtsdaten und die Eintragung von Platzhaltern für unbekannte Bestandteile dieses Datums seien ohne weiteres geeignet, die hiermit vom Gesetzgeber offensichtlich bezweckte inhaltliche Richtigkeit sämtlicher Personaldateneintragungen in den Ausweisdokumenten bestmöglich zu gewährleisten.
BR 021/02/23 CR/132-00
Rohstoff Holz; Bedeutung in Rheinland-Pfalz
Eine aktuelle Studie der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft (Trippstadt) unter dem Titel „Die Forst-, Holz- und Papierwirtschaft in Rheinland-Pfalz: Motor für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz“ dokumentiert die hohe volkswirtschaftliche Bedeutung der Nutzung des Rohstoffs Holz für das Land Rheinland-Pfalz. Auf Basis veröffentlichter wissenschaftlicher Studien und amtlicher Statistiken weist die Studie für das Bezugsjahr 2019 nach, dass in den fast 7.500 Unternehmen der Branche nahezu 54.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einen Umsatz von über 10 Mrd. € und eine Wertschöpfung von mehr als 3 Mrd. € erwirtschaftet haben. Die rheinland-pfälzische Forst-, Holz und Papierwirtschaft nimmt damit im produzierenden Gewerbe eine führende Stellung hinsichtlich der Beschäftigung ein und rangiert hinsichtlich der Umsatzleistung auf Platz 2 im Land.
BR 022/02/23 DS/866-00
Gefährlicher Hund; Einstufung
Das VG Trier hat mit Beschluss vom 06.01.2023, Az.: 8 L 3573/22.TR, den Eilantrag einer Hundehalterin gegen die Einstufung ihrer Hunde als gefährliche Hunde im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt. Zugrunde lag ein Beißvorfall der beiden Hunde, woraufhin die zuständige Verbandsgemeinde die Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der einschlägigen Vorschriften einstufte, später eine Haltungsuntersagung verfügte und die Sicherstellung und Verwahrung der Tiere anordnete. Den Einwand der Antragstellerin, ihre Hunde hätten sich lediglich artgerecht verhalten, ließen die Richter nicht gelten. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund. Nur wenn es sich bei dem Biss ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff oder ein bewusst herausgefordertes Verhalten und somit um artgerechtes Verteidigungs- und Abwehrverhalten handele, sei ein Beißvorfall ausnahmsweise „gerechtfertigt“.
BR 023/02/23 CR/100-00
BlitzReport