BlitzReport

BlitzReport Dezember 2023


  • Landessolargesetz; PV-Pflicht für die öffentliche Hand

    Mit der Änderung des Landessolargesetzes (LSolarG) werden die Pflichten, PV-Anlagen auf Gebäuden zu errichten, nun auch auf die Gebäude der öffentlichen Hand erweitert. Die neue Pflicht gilt für Neubauten und bei „grundlegenden Dachsanierungen“. Begründet wird dies mit der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und der Forcierung des tatsächlichen Zubaus an Photovoltaik-Leistung.
    Um einen Neubau der öffentlichen Hand im Sinne dieses Gesetzes handelt es sich dann, wenn der Bauantrag ab dem 01.01.2024 bei der zuständigen Bauaufsicht bzw. im Freistellungsverfahren die Unterlagen bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Wegen der weiteren Details siehe § 3 Nr. 3 LSolarG. Auch der Tatbestand „grundlegende Dachsanierung“ ist gesetzlich definiert als Baumaßnahme, bei der die Abdichtung oder die Eindeckung eines Dachs – auch unter Wiederverwendung von Baustoffen – vollständig erneuert wird. Es gelten dieselben Fristen wie beim Neubau. Wegen der weiteren Details siehe § 3 Nr. 9 LSolarG. Schließlich wird auch der Begriff „öffentliche Hand“ in § 3 Nr. 8 LSolarG gesetzlich definiert. 

    BR 117/12/23 TR/674-21

  • PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen; Waldabstandsregelungen

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität und das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau haben mit Schreiben vom 07.11.2023 zum Bau von PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen ergänzende Regelungen des Fachrechts veröffentlicht. Mit Blick auf die forstwirtschaftlichen Belange werden detaillierte Abstandsregelungen zu vorhandenem Wald getroffen, die eine Verschattung der Anlagen vermeiden sollen:

    • Waldfläche befindet sich im Norden der Anlage: Eine Baumlänge (in der Regel 30 m),
    • Waldfläche befindet sich im Süden der Anlage: sechsfache Baumlänge (in der Regel 180 m),
    • Waldfläche befindet sich im Westen bzw. Osten der Anlage: dreifache Baumlänge (in der Regel 90 m).

    Weiter wird ausgeführt, dass die Forstämter bei der Beurteilung der Mindestabstände Ermessen ausüben können und der Einzelfall beurteilt werden soll.

    Aus Sicht des GStB, mit dem keine Abstimmung im Vorfeld erfolgte, sind die Waldabstandsregelungen, soweit sie über eine Baumlänge hinausgehen, verzichtbar. Das Thema Verschattung ist ein rein betriebswirtschaftliches Kriterium und sollte den Investoren überlassen bleiben.

    BR 118/12/23 DS/866-00

  • Kommunale Wärmeplanung; Förderung auf dem Prüfstand

    Aufgrund des BVerfG-Urteils vom 15.11.2023 zum Nachtragshaushalt 2021 klafft im Klima- und Transformationsfonds eine Finanzierungslücke von 60 Mrd. €. Nach der von der Bundesregierung verhängten allgemeinen Haushaltssperre stehen nun auch alle Förderprojekte nach der Kommunalrichtlinie auf dem Prüfstand. Noch ist völlig unklar, welche Förderbereiche wie im Einzelnen betroffen sind und wo es ggf. zu welchen Kürzungen kommt. Dies gilt auch für die vorgesehene Förderung der kommunalen Wärmeplanung (sowie z. B. auch die BEW-Förderung für Wärmenetze). Alle bereits erteilten Förderbescheide sind jedoch nicht in Frage gestellt und bleiben uneingeschränkt wirksam.

    Weitere Info: www.klimaschutz.de 

    BR 119/12/23 TR/674-40

  • Grundsteuerreform

    Nach den ersten Auswertungen der neuen Grundsteuermesswerte für die Grundsteuer B ergibt sich eine Belastungsverschiebung vom grundsteuerpflichtigen Gewerbe hin zum Wohneigentum. Grundsätzlich sollte, entsprechend der Gesetzesbegründung, der Wohnraum durch die Reform begünstigt werden. Wenn dies nun anhand der vorliegenden Zahlen widerlegt werden sollte, muss gesetzlich nachgesteuert werden.
    Dem rheinland-pfälzischen Ministerium der Finanzen ist die vermeintliche Problemstellung bekannt. Es liegen, nach Aussage des Ministeriums, bislang noch keine ausreichend validen Zahlen vor. Sobald diese vorliegen, wird die GStB-Geschäftsstelle informiert, d. h. zeitaufwendige Abfragen sind nicht erforderlich, weil das Land selbst umfassend ermittelt und auswertet. 

    BR 120/12/23 HM/963-10 

  • Herdenschutzhunde; Lärmbelästigung

    Eine Anordnung, Herdenschutzhunde nachts und sowie sonn- und feiertags von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen, kann rechtmäßig sein (OVG NRW, Beschluss vom 04.10.2023, Az.: 8 B 833/23). In ausgewiesenen Wolfsgebieten kann das Gebell von Herdenschutzhunden, die zusammen mit speziellen Elektrozäunen Weidetiere vor Wölfen schützen sollen, in größerem Umfang zumutbar sein als das Gebell anderer Hunde. Auch gehört Hundegebell in dörflich geprägten Gebieten eher zur ortsüblichen Geräuschkulisse als in reinen Wohngebieten.
    Der Schutz der Weidetiere durch Herdenschutzhunde hat aber in Bereichen, die auch zum Wohnen genutzt werden, keinen absoluten Vorrang vor dem Interesse der Anwohner, insbesondere während der geschützten Nachtruhe nicht mehr als nach Maßgabe der Einzelfallumstände zumutbar gestört zu werden. Bei erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft sind bei der Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt ordnungsbehördliche Maßnahmen (hier: auf Grundlage des § 12 LImSchG NRW) ergriffen werden, die Interessen des Hundehalters zu berücksichtigen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0356/2023 

    BR 121/12/23 HF/671-31

  • Forstorganisation im Jahr 2023

    In Rheinland-Pfalz bestehen 398 Forstreviere (Stand: 31.12.2022). In 291 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 21 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 107 Forstreviere (Vorjahr: 100 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
    Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 270 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.663 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.629 Hektar). In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße 1.681 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.650 Hektar).
    Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 117.106 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.094 Hektar reduzierte Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.139 Hektar). 

    BR 122/12/23 DS/866-00

  • Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2023

    Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2022). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 96.169 € (Vorjahr: 97.103 €) gesunken; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 69.641 € (Vorjahr: 67.785 €). Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
    Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.333 € pro Forstrevier (Vorjahr: 1.434 €) beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 60 % zu 40%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
    Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 39.001 € (Vorjahr: 39.415 €). Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 40%igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient der Reduktionsgrenzwert. Er liegt im Jahr 2023 bei 1.350 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. 

    BR 123/12/23 DS/866-00

  • Sturzflutgefahrenkarten

    Die neuen Sturzflutgefahrenkarten für Rheinland-Pfalz lösen die bisherigen Hinweiskarten für die Sturzflutgefährdung nach Starkregen ab. Sie zeigen die Wassertiefen, die Fließgeschwindigkeiten und die Fließrichtungen von oberflächlich abfließendem Wasser infolge von Starkregenereignissen. Dafür werden Szenarien mit unterschiedlicher Niederschlagshöhe und -dauer betrachtet.

    Weitere Info: https://wasserportal.rlp-umwelt.de/servlet/is/10360/

    BR 124/12/23 HF/661-05

  • Umsatzsteuer; Kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen

    Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ist bei Umsätzen aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur Beherbergung von Fremden bereithält, sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Mit Urteil vom 29.11.2022, Az.: XI R 13/20, hat der BFH entschieden, dass § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden begünstigt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Die Verwaltungsauffassung ist kurzfristig an diese neue BFH-Rechtsprechung anzupassen.

    BR 125/12/23 HM/961-10

  • Holzbauinitiative der Bundesregierung

    Mit der im Bundeskabinett verabschiedeten Holzbauinitiative sollen die Potenziale des Holzbaus für das klimagerechte und ressourcenschonende Bauen verstärkt genutzt werden. Sie zeigt in unterschiedlichen Handlungsfeldern Lösungsansätze und Themenschwerpunkte auf. Ziel der Holzbauinitiative der Bundesregierung ist es, u. a. durch die Vorbildfunktion des Bundes, das Bewusstsein für die Chancen und Potenziale des Holzbaus bei Entscheidern und Multiplikatoren, bei Planern sowie bei privaten und öffentlichen Bauherren zu stärken. Damit die Umsetzung gelingen kann, ist es erforderlich, ungerechtfertigte Hemmnisse auszuräumen, insbesondere beim mehrgeschossigen Bauen. Auch das zirkuläre Bauen gilt es weiterzuentwickeln.

    Weitere Info: www.bmel.de/holzbauinitiative 

    BR 126/12/23 DS/866-00

  • Teilzeitbeschäftigte; Mehrarbeit; Versorgungsbezüge

    Die Mehr- oder Zuvielarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist irrelevant für die Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge. Maßgeblich für die Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ist die im Bescheid über die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung festgesetzte Teilzeitquote. Darüber hinaus geleistete Mehr- oder Zuvielarbeit hat keinen Einfluss auf die Höhe der Versorgung. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 09.11.2023, Az.: 2 C 12.22, entschieden. 

    BR 127/12/23 CR/023-44

  • Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Dienst

    Das VG Trier hat mit Urteil vom 23.06.2023, Az.: 3 K 2287/22.TR, eine Beamtin aufgrund von ihr getätigter Äußerungen während Demonstrationen, Kundgebungen sowie in Beiträgen in sozialen Medien aus dem Dienst entfernt. Die Beamtin sei durch Postings auf Social-Media Plattformen in Erscheinung getreten und habe hierdurch in eklatanter Weise gegen ihre Pflicht zur politischen Mäßigung, zur unparteiischen und gerechten Amtsführung sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und sich verfassungsuntreu gezeigt. Sie habe sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht, das die Verhängung der Höchstmaßnahme, ihre Entfernung aus dem Dienst, erforderlich mache.
    Ein Beamter habe seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Zudem müsse er sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Bei politscher Betätigung habe er diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben. 

    BR 128/12/23 CR/023-46

  • Polizeiliche Zuverlässigkeitsprüfung

    Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 08.05.2023, Az.: 3 K 834/22.KO, entschieden, dass die Unterziehung einer polizeilichen Zuverlässigkeitsüberprüfung aller auf einem Veranstaltungsgelände eingesetzten Mitarbeiter rechtswidrig war. So müssten die Wachpersonen der beauftragten gewerblichen Bewachungsunternehmen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach den insoweit vorrangigen Regelungen der Gewerbeordnung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchlaufen. Für diesen Personenkreis dürfe daher keine zusätzliche polizeiliche Zuverlässigkeitsüberprüfung gefordert werden. Darüber hinaus sehe das Polizei- und Ordnungsrecht nur die Überprüfung von Mitarbeitern vor, die als Ordnungsdienst vorgesehen seien oder für die ein sog. privilegierter Zutritt zu dem Veranstaltungsgelände bestehe. Letzteres sei der Fall, wenn die Mitarbeiter in weiterem Umfang Zugang zu den Einrichtungen auf dem Veranstaltungsgelände  hätten als der Festivalbesucher. 

    BR 129/12/23 CR/100-00