BlitzReport

BlitzReport August 2023


  • Kommunale Wärmeplanung; Gesetzentwurf

    Ende Juli 2023 hat das BMWSB einen überarbeiteten Gesetzentwurf für die kommunale Wärmeplanung vorgelegt. Die Wärmeplanung soll nunmehr flächendeckend auch für die kleinen Gemeindegebiete unter 10.000 Einwohner erfolgen. Das dort mögliche „vereinfachte Verfahren“ dürfte allerdings keine substanziellen Erleichterungen bringen. Die Umsetzungsfristen wurden um ein halbes Jahr verkürzt: Mitte 2026 ab 100.000 Einwohner und bis Mitte 2028 für alle übrigen.
    Hilfreich ist die neu vorgesehene Vorprüfung. Diese ermöglicht, ohne umfassende Bestands- und Potenzialanalyse, Teilgebiete (z. B. ein Dorf oder Quartier) zu identifizieren, für die „sehr wahrscheinlich“ ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz nicht in Betracht kommt. Für diese ist faktisch keine Wärmeplanung durchzuführen und die Anpassung der Heizsysteme richtet sich dort dann nach dem Gebäudeenergiegesetz. Die Verbindlichkeit der Wärmeplanung wird weiter reduziert. Sie hat keine rechtliche Außenwirkung, sondern ist ein „informelles, strategisches Instrument“. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf die Ausweisung von Gebieten, in denen ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz neu gebaut oder ausgebaut werden soll.
    Die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene haben bereits ausführlich Stellung genommen; sie kritisieren insbesondere die Verkürzung der Umsetzungsfristen, die nach wie vor ungeklärte Finanzierung und die teils viel zu detaillierten Vorgaben für den Planungsprozess.

    Weitere Info: Themenseite kosDirekt 

    BR 073/08/23 TR/674-40

  • Tourismusbeitrag

    Die Stadt Bad Ems durfte für das Jahr 2020 einen Tourismusbeitrag erheben. Dies entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 20.06.2023, Az.: 5 K 163/23.KO, und wies die Klage einer Hotelinhaberin ab. Als umlagefähigen Aufwand berücksichtigte die Beklagte den von ihr an den Touristik Bad Ems-Nassau e. V. – TBEN – entrichteten Mitgliedsbeitrag.
    Der Tourismusbeitrag für die dem Grunde nach tourismusbeitragspflichtige Klägerin sei der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden, so die Koblenzer Richter. Die Beklagte habe den Beitrag korrekt kalkuliert und zutreffend auch ihren Mitgliedsbeitrag an den TBEN in voller Höhe als beitragsfähig angesehen. Aus dem Satzungszweck dieses Vereins ergebe sich, dass der Fokus der Vereinsarbeit eindeutig auf der Tourismuswerbung liege, die auch der Beklagten zu Gute komme. Ohne Relevanz für die Rechtmäßigkeit der Tourismusbeitragssatzung sei, ob die Beklagte einige Beitragspflichtige nicht zu Beiträgen heranziehe. Würden nicht alle nach der Satzung Abgabepflichtigen zum Tourismusbeitrag herangezogen, könne ein Herangezogener daraus trotz Vorliegens einer objektiven Rechtsverletzung grundsätzlich keine subjektiven Rechte beanspruchen. Dies liefe auf eine „Gleichheit im Unrecht“ heraus.

    BR 074/08/23 GT/774-03

  • Holzvermarktungsorganisationen; Evaluierung

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Jahr 2022 die Evaluierung der fünf kommunalen und der drei privaten Holzvermarktungsorganisationen in Auftrag gegeben. Der zusammenfassende Abschlussbericht des beauftragten Gutachters liegt mit Datum vom 06.06.2023 vor.
    Die Arbeit der kommunalen Holzvermarktungsorganisationen wird grundsätzlich positiv bewertet. Die anfallenden Aufwände werden für die Kommunen vollständig über die Förderung finanziert. In der Zukunft dürfte die Holzvermarktung aufwendiger werden, da der Anteil vergleichsweise einfach zu vermarktender Nadelholzsortimente abnimmt. Die rechtsrheinischen Gebiete haben bereits einen massiven Verlust an Nadelholzvorräten zu verzeichnen. Die Holzvermarktungsorganisationen werden sich künftig mit volatilem Holzanfall, veränderten Sortimenten, schwankenden Preisen und aktiven Konkurrenten auseinandersetzen müssen.
    Überlegungen zur Kooperation bis hin zur Fusionierung von Holzvermarktungsorganisationen sind nach Auffassung des Gutachters anzustellen. Der Aufbau neuer und der Ausbau bestehender Geschäftsfelder sollte intensiviert werden. Eine Steigerung der für die Vermarktung zur Verfügung stehenden Holzmengen kann durch die Gewinnung neuer Waldbesitzer erfolgen. Eine Ausdehnung der Geschäftsfelder durch die Übernahme von Brennholzvermarktung, der Versorgung von Heizkraftwerken, den Einstieg in den Eigenhandel ist fallweise möglich, bedarf jedoch einer intensiven Risikoabwägung. Die Übernahme der vollständigen Waldbewirtschaftung hält der Gutachter für prinzipiell denkbar; sie ist jedoch innerhalb der bestehenden forstrechtlichen Regelungen ausgeschlossen.
    Nach Auffassung des GStB ist angesichts der 2025 auslaufenden Förderperiode die Notwendigkeit einer Anschlussförderung vordringlich. Beihilferechtliche Fragestellungen sind klärungsbedürftig. Die bisherige finanzielle Unterstützung erfolgt ausschließlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs. 

    BR 075/08/23 DS/866-42

  • Forstlicher Revierdienst; Wegstreckenentschädigung

    Beim forstlichen Revierdienst kommen in weiten Teilen privateigene und für die dienstliche Mitbenutzung anerkannte Kraftfahrtzeuge zum Einsatz. Da überwiegend unversiegelte Wege befahren werden, ist von einem erhöhten Verschleiß der Fahrzeuge und von einer erheblichen Verschmutzung auszugehen.
    Mit dem Landesgesetz über die Gewährung einer Energiekostenpauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2023 (GVBl. S. 166) wird die Wegstreckenentschädigung angehoben. Der Entschädigungshöchstsatz beträgt ab 08.07.2023 nunmehr 38 Cent/km (vormals: 35 Cent/km). Diese Anhebung erfolgt unbefristet. Zusätzlich wird ein Zuschlag für das Befahren besonders schwieriger Wegstrecken (z. B. Waldwege) aufgrund der damit verbundenen anhaltend hohen Verschleißerscheinungen an den Privatfahrzeugen von 12 Cent/km (vormals: 1 Cent/km) gewährt. Diese deutliche Erhöhung tritt bereits rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Ein von Landesforsten beauftragtes DEKRA-Gutachten diente der Ermittlung durchschnittlicher Mehraufwendungen infolge des Befahrens von Waldwegen (LT-Drs. 18/6457, LT-Drs. 18/6458, LT-Drs. 18/6691).
    Mit der Anpassung der Entschädigungssätze soll der wichtige Einsatz, den insbesondere Bedienstete im Außendienst im Zusammenhang mit der Bereitstellung ihrer privaten Kraftfahrzeuge erbringen, angemessen honoriert werden (LT-Vorlage 18/3539). 

    BR 076/08/23 DS/866-00

  • Forstwirtschaft und Kartellrecht; Evaluierung des § 46 BWaldG

    Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag im Juli 2023 den Evaluierungsbericht zu § 46 BWaldG vorgelegt (BT-Drs. 20/7885). Die Vorschrift regelt eine kartellrechtliche Freistellung für Beschlüsse und Vereinbarungen über forstwirtschaftliche Dienstleistungen, die dem Holzverkauf vorgelagert sind. Mit der Gesetzesänderung im Jahr 2017 wurde ermöglicht, dass staatliche Forstbetriebe kommunalen und privaten Waldbesitzenden weiterhin forstwirtschaftliche Dienstleistungsangebote rechtssicher unterbreiten können.
    Der Evaluierungsbericht zeigt auf, dass die eingeholten Stellungnahmen (u. a. Bundeskartellamt, Forstchefkonferenz, Länder, Verbände) die Erforderlichkeit des § 46 BWaldG sehr uneinheitlich einschätzen. Im Ergebnis wird dem Bundestag empfohlen, die Vorschrift in veränderter Form zu erhalten. In Absatz 1 soll der Wettbewerbsgedanke hervorgehoben und in Absatz 3 das Evaluierungsintervall auf fünf Jahre verlängert werden.
    Der GStB hat im Rahmen des Evaluierungsverfahrens betont, wie wichtig gerade für kleine Waldbesitzende der unmittelbare Zugang zu einem professionellen und flächendeckenden staatlichen Betreuungsangebot ist. 

    BR 077/08/23 DS/866-00

  • Kurtaxe; Umsatzsteuer; EuGH

    Kurortgemeinden haben in der Vergangenheit eine umsatzsteuerrechtliche Sonderbehandlung erfahren. Die Finanzverwaltung hat die Kurtaxen – obgleich sie eine Gebühr darstellen – der Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent unterworfen, aber dafür auch den Vorsteuerabzug gewährt.
    Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 13.07.2023, Az.: C 344/22, zu dem Ergebnis, dass die Gemeinde mit der Erhebung der Kurtaxe nicht in einen Leistungsaustausch zu den ortsfremden Touristen tritt. Nach Ansicht des EuGH liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Es fehle bereits an dem notwendigen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Dienstleistung der Gemeinde und der streitigen Kurtaxe, denn der Kurtaxe stehe nicht die Bereitstellung der Kureinrichtungen gegenüber. Da bereits ein Leistungsaustausch verneint wurde, musste der EuGH zum Unternehmerbegriff keine Stellung nehmen. 

    BR 078/08/23 HM/961-10

  • KiTaG; Fristverlängerung Bundesprogramm

    Das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung hat mit Schreiben vom 19.07.2023 mitgeteilt, dass für das Bundesprogramm „5. Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2020-2021“ eine Fristverlängerung geregelt wurde. Die für dieses Programm festgelegten Fristen zum Abschluss der Investitionen sowie zum Abruf der Mittel wurden jeweils um ein halbes Jahr verlängert.
    Nach der beschlossenen Gesetzesänderung müssen die aus dem Bundesinvestitionsprogramm geförderten Maßnahmen bis zum 31.12.2023 abgeschlossen sein. Um eine Prüfung der Verwendungsnachweise durch das Landesamt so zu gewährleisten, dass der Mittelabruf beim Bund noch fristgerecht erfolgen kann, wird die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises längstens bis zum 31.03.2024 verlängert. Das Land kann beim Bund nur noch längstens bis zum 30.06.2024 Mittel abrufen.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0245/2023 

    BR 079/08/23 HM/461-10

  • DigitalPakt; Verteilung der Restmittel; Frist 31.08.2023

    Das Ministerium für Bildung informiert die Schulträger mit Schreiben vom 11.07.2023 über die Möglichkeit zur Beantragung von Fördermitteln aus Restmitteln

    • im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in die digitale Infrastruktur an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 – DigitalPakt I „Basisprogramm“) und
    • im Zusammenhang mit der Richtlinie zur Förderung der professionellen Administration und Wartung digitaler Infrastrukturen an Schulen in Rheinland-Pfalz (Umsetzung Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024, DigitalPakt III „Administration“).

    Entsprechende Anträge müssen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) bis spätestens zum 31.08.2023 vorliegen. Dabei ist es zunächst ausreichend, wenn die interessierten Schulträger eine E-Mail mit dem Betreff „Interessensbekundung“ mit Bezeichnung der benötigten Materialien und der Angabe über die Höhe der benötigten Mittel sowie der Antragsnummer im DigitalPakt I bzw. DigitalPakt III an digitalpakt@isb.rlp.de senden. Die Höhe der Restmittel wird erst dann feststehen, wenn alle ursprünglichen Anträge durch die ISB bearbeitet wurden.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0252/2023, Nr. 0253/2023; ISB: https://isb.rlp.de/digitalpakt-schule#tab9615-3

    BR 080/08/23 AS/200-00

  • DigitalPakt; Verteilung der Restmittel; Frist 31.08.2023 Förderrichtlinie Natürlicher Klimaschutz; Frist 31.09.2023

    Das Bundesumweltministerium hat im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz eine neue Förderrichtlinie veröffentlicht, um Kommunen – insbesondere im ländlichen Bereich – bei der Umsetzung von Maßnahmen des Natürlichen Klimaschutzes zu unterstützen. Gefördert werden investive Maßnahmen auf möglichst großen öffentlichen, nicht wirtschaftlich genutzten Flächen, die synergetisch einen positiven Beitrag für den Klimaschutz und den Erhalt oder die Stärkung der biologischen Vielfalt leisten (Natürlicher Klimaschutz) und die Lebensqualität in Landkreisen, Städten und Gemeinden erhöhen. Antragsberechtigt sind Kommunen sowie (inter)kommunale Zweckverbände. Die Auswahl zur Förderung erfolgt in einem zweistufigem Auswahlverfahren. Stufe 1: Einreichen einer aussagefähige Projektskizze (Frist 01.08. bis zum 30.09.2023). Erfüllt eine Projektskizze die Anforderungen und wird zur Förderung ausgewählt, wird das Projekt in einer zweiten Stufe zur formellen Antragstellung aufgefordert.

    Weitere Info: www.bmuv.de, https://www.z-u-g.org/ank-lk/ 

    BR 081/08/23 HF/674-02

  • Landesjagdgesetz; Gesetzentwurf; Musterbriefe

    Der GStB hat mit Schreiben vom 24.07.2023 für eine konstruktive und sachorientierte Befassung mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Landesjagdgesetz plädiert. Die jagdrechtlichen Vorschriften sollen u. a. an die Erfordernisse einer klimaresilienten Waldentwicklung angepasst werden. Dabei geht es nicht, wie behauptet, um „forstökonomische Interessen der Waldbesitzenden“, sondern um den Erhalt des Waldes mit seinen vielfältigen Funktionen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität nimmt mit Schreiben vom 24.07.2023 eine fachliche Bewertung der vom Landesjagdverband erarbeiteten Musterbriefe vor, die seitens der örtlichen Jagdpächter an die Gemeinden und Jagdgenossenschaften übersandt werden sollen.

    Weitere Info: www.gstb-rlp.de/Schwerpunkt „Jagdrecht“ 

    BR 082/08/23 DS/765-00